Mit dem 1.JGGÄnderungsG 1990 erfolgte die gesetzliche Einführung der sog. Neuen Ambulanten Maßnahmen (NAM), um die erzieherischen Möglichkeiten der Jugendhilfe als sachgerechtere Alternative zu den traditionellen Reaktionen des JGG zu stärken. 2005 wurde mit § 36a SGB VIII klar gestellt, dass die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe sowie deren Umsetzung in die Verantwortung der Jugendhilfe fällt. Diese Klarstellung hat Diskussionen ausgelöst, die den Blick auch wieder verstärkt auf die NAM gelenkt haben. Anfang 2008 schließlich wurde die Jugendgerichtsbarkeit im Rahmen des 2. JGGÄnderungsG mit dem neuen § 2 Abs. 1 explizit auf eine spezialpräventive Ausrichtung festgelegt. Im Widerspruch zu diesen gesetzlichen Vorgaben, die professionellen, wissenschaftlich fundierten Reaktionsweisen auf Jugendkriminalität entsprechen, wurde gerade in jüngster Zeit das JGG für unsachgemäße Änderungsforderungen politisch instrumentalisiert. Anlässlich dieser Unstimmigkeiten hat der Vorstand der DVJJ eine Arbeitsgruppe beauftragt, grundsätzliche Positionen zu den NAM zu formulieren, um die Diskussionen in Öffentlichkeit, Politik und Praxis zu bereichern.
THESEN
1.
Ziel des Jugendgerichtsverfahrens ist es, erneuten Straftaten des einzelnen Jugendlichen/Heranwachsenden entgegenzuwirken. Diese Zielsetzung wird in dem neuen § 2 Abs. 1 JGG ausdrücklich festgehalten. Rechtsfolgen und Verfahren sind vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
2.
Die Risikofaktoren für massiveres Straffälligwerden junger Menschen sind aus der kriminologischen Forschung hinlänglich bekannt: geringer ökonomischer Status, geringer Bildungsstatus, innerfamiliäre Gewalterfahrungen sowie Gewalt befürwortende Männlichkeitsüberzeugungen. Jugendkriminalität in ihren massiveren Ausdrucksformen offenbart somit soziale Benachteiligungen, die zum Ausschluss von sozialer Teilhabe führen.
3.
Eine präventiv orientierte Kriminal- und Gesellschaftspolitik muss die Reduzierung dieser Faktoren in ihren Mittelpunkt stellen. Dies gilt um so mehr für ein spezialpräventiv ausgerichtetes Jugendstrafrecht: In seiner alltäglichen Anwendungspraxis muss vor allem auf jene Rechtsfolgen zurückgegriffen werden, mit welchen die soziale Integration der jungen Menschen am besten erreicht werden kann. Die traditionellen ambulanten sowie freiheitsentziehenden Sanktionen des JGG vermögen die Risikopotenziale in den Lebenssituationen nicht zu entschärfen. Indem die NAM gerade dieses fokussieren und Perspektiven erarbeiten, sind sie spezialpräventiv überlegen.
4.
Als Jugendhilfeleistung ist Ziel einer NAM, die Entwicklung des jungen Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Um dies zu erreichen, müssen auf der Basis individueller Diagnosen sozialpädagogische Förderangebote für den einzelnen jungen Menschen bereitgestellt werden. Neben Bildungsangeboten für soziales Lernen im Rahmen sozialer – handlungs- und erlebnisorientierter – Gruppenarbeit stehen individuell zugeschnittene Förderangebote, die auf die Entwicklung konkreter Teilhabe-Perspektiven hinzielen.
5.
Sind die NAM adäquat konzeptionell ausgestaltet und werden sie in Jugendgerichtsverfahren qualifiziert eingesetzt, verfügen sie über das höchste Potenzial für die Verwirklichung der Zielvorgabe des § 2 Abs. 1 JGG. Trotzdem können junge Menschen, die in massiverer Form straffällig werden, nicht stets und nicht ausnahmslos erreicht werden. Wirken Jugendhilfe und Jugendgerichtsbarkeit allerdings kooperativ zusammen und setzen für die Perspektiventwicklung des jungen Menschen hinreichende Ressourcen ein, helfen die NAM bei der großen Mehrzahl der von Freiheitsentzug bedrohten jungen Menschen diesen zu verhindern. Freiheitsentzug wird dann tatsächlich zur ultima ratio.
6.
Von höchster spezialpräventiver Wirksamkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 JGG wird mit den NAM gleichzeitig auch am ehesten weiterer Viktimisierung entgegengewirkt. Insofern sind Opferbelange und Opferperspektiven im Blickfeld der NAM. Am unmittelbarsten wird Belangen von Opfern im Täter-Opfer-Ausgleich Rechnung getragen, dessen Möglichkeiten in noch größerem Umfang ausgeschöpft werden können.
7.
Die Verwirklichung des kooperativen Zusammenwirkens von Jugendhilfe und Jugendgerichtsbarkeit ist an folgende Voraussetzungen gebunden: (1) Erforderlich ist die flächendeckende Ausstattung mit fachlich qualifizierten Angeboten der Jugendhilfe. (2) Erforderlich sind Engagement und Bereitschaft aller Mitwirkenden, sich der jungen Menschen anzunehmen, sich intensiv mit ihren Belastungen zu befassen und nach positiven Anknüpfungspunkten zu suchen. (3) Erforderlich sind ausreichende Ressourcen, insbesondere hinsichtlich personeller Ausstattung und fachlicher Qualifizierung.
8.
Jugendhilfe und Jugendgerichtsbarkeit agieren in Jugendgerichtsverfahren als voneinander unabhängige, fachlich eigenständige Institutionen. Sie sind auf eine vertrauensvolle, verlässliche und kontinuierliche Kooperation angewiesen, die höchste Professionalität verlangt. Eine in Einzelfällen nicht gesetzeskonforme Praxis ist kein hinreichender Anlass, um die bewährten Strukturen der Zusammenarbeit in grundlegenden Punkten zu verändern. Professionalität auf allen Seiten ist einzufordern und zu stärken, um sich in gemeinsamer Verantwortung der Entwicklung junger Menschen anzunehmen.
FRAGEN
Delinquenz junger Menschen in massiverer Form verlangt zuverlässige Antworten und adäquate Reaktionen. Dieses Anliegen führt zwangsläufig zurück zur Notwendigkeit einer grundsätzlichen Positionierung hinsichtlich der gesellschaftlichen Verantwortung für die Entwicklungschancen junger Menschen, mithin zum Verhältnis von Eigenverantwortung einerseits und staatlicher Verantwortung andererseits. Für junge Menschen, die auf dem Weg zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten der besonderen Förderung und Unterstützung bedürfen, sind wir Antworten schuldig auf die Fragen:
* Was sind die jungen Menschen uns wert?
* Wie viel wollen wir für sie einsetzen?
* Wie wollen wir mit ihnen umgehen?
* Wie viel Chancengleichheit wollen wir ihnen bieten?
Ausgehend von diesen Fragen sowie auf der Grundlage der formulierten Positionen möchten wir alle im weiteren Sinne in Jugendgerichtsverfahren Mitwirkenden auffordern, sich an der Diskussion zu beteiligen. Diese kann umso produktiver werden, je klarer und deutlicher die Erfordernisse der jeweiligen Akteure formuliert werden, um den Handlungsanforderungen entsprechen zu können:
Was braucht die Jugendhilfe, um
* ihren Handlungsauftrag gemäß § 52 SGB VIII zu erfüllen?
* die Zielgruppe der massiv straffällig gewordenen jungen Menschen als ihre zu begreifen?
* die Zielgruppe mit Leistungsangeboten tatsächlich zu erreichen?
* die Zielsetzung der Perspektiventwicklung umsetzen zu können?
Was braucht die Justiz, um
* ihren Handlungsauftrag gemäß § 2 Abs. 1 JGG zu erfüllen?
* sich von einer Perspektivorientierung in Abgrenzung zur Tat-/ Schuldorientierung des allgemeinen Strafrechts leiten zu lassen?
* Vertrauen in die Professionalität und Eigenständigkeit der Jugendhilfe aufzubauen?
Was darüber hinaus ist erforderlich, um
* die bewährte Zurückhaltung in Fällen jugendtypischer Bagatelldelinquenz zu erhalten?
* der Problematik der Arbeitsweisungen/-auflagen beizukommen?
* die gesetzlichen Vorgaben für die NAM in JGG und SGB VIII besser aufeinander abzustimmen?
* die Autonomie der Entscheidungsträger gegenüber vereinnahmenden Erwartungen und Einflussnahmen aus Öffentlichkeit, Politik und Medien zu bewahren?
Letzte Änderung dieser Seite: 03.11.2008
|