Der neue Tarifvertrag für den Erziehungs- und Sozialdienst ist notwendig, um auf die sich stetig veränderten gesellschaftlichen Bedingungen eine annähernd adäquate Bezahlung auch für die Berufsgruppe/Profession der Sozialarbeiter/Innen und Sozialpädagogen/Innen zu erhalten.
In keinem anderen Arbeitsbereich unserer Gesellschaft hat es so viele (285) Reformen der verschiedenen Sozialgesetzbücher seit dem Jahr 2000 gegeben, wie für die Sozialen Dienste mit all ihren unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen.
Allerdings ist den Tarifparteien mit dem Vertragswerk 2009 nicht der große Wurf gelungen. Bei näherer Betrachtung tritt der aktuelle Abschluss auch weiterhin hinter dem ehemaligen Bundesangestelltentarif (BAT) zurück. Mit den alten, leicht aufgepeppten Tätigkeitsmerkmalen aus dem Jahr 1991 ist nicht mit einer Vereinfachung für die Sozialen Dienste zu rechnen. Damit entsteht mindestens ein Drei-Klassen-System innerhalb einer Berufsgruppe, wobei es schon bei der anstehenden Überleitung in die S-Gruppen problematisch wird.
Nach den uns vorliegenden Informationen wird es eine Überleitung der Entgeltgruppe (EG) 9, abweichend von § 15 Abs. 2 TVöD, Anlage A = West und Anlage B = Ost, in die neue Anlage C, Tabellenentgelt S mit Eingruppierungsmerkmalen S 9 – S 14 zum 01.11.2009 geben. Bei der Überleitung in das neue Tabellenentgelt „S“, muss insbesondere mit den langjährigen Beschäftigten gesprochen werden, ob sie mit einer Überleitung in diese Entgelttabelle einverstanden sind. Unter Umständen kann es sein, dass diese über ein bisher höheres Tabellenentgelt verfügen, als es nach dem neuen Tarifvertrag vorgegeben ist. Damit tritt die „Besitzstandsregelung“ in Kraft.
Die bisher noch geltenden Überleitungsregelungen (TVÜ-VKA) der §§ 8 - Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege und 9 – Fallgruppenzulagen, finden auf die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 01.11.2009 keine Anwendung mehr.
Für die Kollegen/Innen im (Allgemeinen) Sozialen Dienst und im Sozial-Psychiatrischen Dienst ist das Tabellenentgelt S 14 festgeschrieben. Für die Sozialarbeiter/Innen im Fachgebiet Jugendhilfe im Strafverfahren findet sich keine eindeutige Zuordnung/Regelung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Spezialisierte Jugendhilfe im Strafverfahren (JGH) in die Tabellenentgeltstufe S 12 übergeleitet werden soll, da nur diese Entgeltstufe mit dem Tätigkeitsmerkmal „schwierige Tätigkeiten“ unterlegt ist. Hier findet sich der Bezug zu der ehemaligen Eingruppierung IV b, FG 16, aus dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).
Demnach steht zu befürchten, dass im Fachgebiet Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe), eine Entspezialisierung eintreten wird, nachdem über Jahre die notwendige Spezialisierung als Fachdienst angestrebt wurde. Eine Tätigkeit in einem spezialisierten Gebiet im Sozialen Dienst der Jugendämter hat somit kaum einen Anreiz mehr für künftige Generationen von Sozialarbeiter/Innen und Sozialpädagogen/Innen, weil sie trotz qualifizierter akademischer Abschlüsse, dem Handwerksmeister ( IHK– Ausbildung) im Erziehungsdienst (Tabellenentgelt S 13) finanziell unterliegen. Strafmündige Jugendliche und Heranwachsende könnten nicht mehr mit einer umfassenden Beratung und Begleitung im Jugendstrafverfahren rechnen. Die Jugendgerichte müssten auch auf die Anwesenheit von Sozialarbeitern/Innen und Sozialpädagogen/Innen in der Hauptverhandlung verzichten. Netzwerke der Jugendkriminalprävention würden nicht mehr wie im bisherigen Umfang agieren. Damit kann der Erziehungsgedanke des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ad acta gelegt werden und die Forderungen der hessischen CDU zur Verschärfung des JGG, aus dem vorletzten Landtagswahlkampf, sind somit aktueller denn je.
Dies ist so nicht hinzunehmen. Alle Kolleginnen und Kollegen sollten unbedingt mit ihren Personalvertretungen Kontakt aufnehmen, um eine Klärung herbei zu führen.
Die Kindeswohlgefährdung gem. § 8 a SGB VIII trifft nicht nur auf die Altersgruppe der unter 13- jährigen, sondern auch auf die ab 14- jährigen strafmündigen Jugendlichen zu, die oft erst durch ihr deviantes Verhalten auf zum Teil erhebliche Defizite in der elterlichen Erziehung aufmerksam machen. In vielen Fällen sind sie auch erst Opfer von Missbrauch und Misshandlung, bevor sie zu Tätern werden und bedürfen gerade deshalb der sozialpädagogisch fundierten Begleitung im Jugendstrafverfahren.
Mit der Überführung des BAT in den TVöD im Jahr 2005 war neben der Vereinfachung des Tarifwerkes für den öffentlichen Dienst ein weiterer Aspekt Verhandlungssache: Die Anerkennung und gleichwertige Bezahlung der akademischen Berufsabschlüsse.
Bis zum aktuellen Tarifabschluss im Jahr 2009 konnte es den Tarifparteinen nicht gelingen, diese Diskriminierung für die Tätigkeit im Sozialen Dienst, welche auch zu einem hohen Prozentanteil immer noch von Frauen ausgeübt wird, zu beseitigen. Weiterhin wird es unter dieser Konstellation nicht möglich sein, „Gender - Aspekte“ - gleicher Anteil von Frauen und Männern in dieser Berufsgruppe tätig werden zu lassen - zu aktivieren.
Aus unserer Sicht ist es in hohem Maße beschämend, wie mit der Berufsgruppe der Sozialarbeiter/Innen und Sozialpädagogen/Innen, die eine - wenn nicht die wichtigste - Säule des sozialen Friedens in unserer Gesellschaft darstellt, umgegangen wird.
Der Sprecherrat der BAG JGH sieht in diesem Tarifabschluss keine „Annerkennung durch gute Bezahlung“. Das angestrebte Ziel „Soziale Arbeit ist mehr wert“ ist aus unserer Sicht nicht erreicht worden. Wir fordern deshalb die Tarifparteien auf, in den nächsten Verhandlungen:
- endlich mit der Ungleichbehandlung der akademischen Berufsabschlüsse im Sozialbereich gegenüber gleichwertigen anderen Abschlüssen „aufzuräumen“;
- die Annerkennung der Berufsgruppe als Profession zu forcieren, weil:
- 1. herausragendes Wissen durch ein intensives Studium und Zusatzqualifikationen erworben wird,
- 2. die Handlungskompetenz ausgeprägt ist, Menschen dabei zu unterstützen ihr Leben und Zusammenleben besser zu führen,
- 3. sie über die Freiheit verfügt, die „Regeln der Kunst“ selbst hervorzubringen und zu kontrollieren,
- 4. ein hoher ethischer – moralischer Standard zur Wahrheit und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen verpflichtet (vgl. Pfadenhauer u.Tornow)
- die daraus resultierende Anhebung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 bis 12 TVöD;
- keine Rückstufung bei Stellenwechsel innerhalb des TVöD;
- Fort- und Weiterbildung als Bestandteil tarifvertraglicher Regelung.
Deshalb fordern wir alle Kolleginnen und Kollegen auf, ihre Meinung zu dem Tarifabschluss öffentlich zu machen.
Nutzen Sie in Ihren Dienststellen die Möglichkeiten der Personalversammlung.
Nutzen Sie die Internetseite von Ver.di, um Ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen.
Nutzen Sie die Möglichkeit, auch an die Parteien zur Bundestagswahl heranzutreten.
Beatrice Paschke
Sprecherin des Sprecherrates der BAG Jugendhilfe im Strafverfahren (JGH)
Hier finden Sie die Stellungnahme als pdf-Dokument:
Stellungnahme BAG JGH
Letzte Änderung dieser Seite: 09.10.2009
|