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Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst
hier finden Sie einen offenen Brief des Vorstandes der DVJJ zum Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst, der neben den entsprechenden Gewerkschaften auch an die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, die Kommunalen Arbeitgeberverbände, die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement, den Deutschen Städtetag und den Deutschen Städte- und Gemeindebund verschickt wurde.
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Offener Brief
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) wurde 1917 in Berlin gegründet und ist der führende deutsche Fachverband im Bereich der Jugendkriminalität, des Jugendkriminalrechts und der Jugendhilfe. Die DVJJ hat rund 1.800 Mitglieder aus allen Berufsgruppen, die am Jugendstrafverfahren beteiligt sind oder sich wissenschaftlich mit Jugenddelinquenz beschäftigen. Die größte Gruppe unserer Mitglieder stellen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen aus dem Bereich der Jugendhilfe in öffentlicher und freier Trägerschaft.
Auch vor diesem Hintergrund hat die DVJJ die Verhandlungen zum Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst aufmerksam verfolgt. Sicherlich war der neue Tarifvertrag notwendig, seine inhaltliche Ausgestaltung insbesondere mit Bezug auf SozialarbeiterInnen im Fachbereich Jugendhilfe im Strafverfahren / Jugendgerichtshilfe bewertet der Vorstand der DVJJ allerdings deutlich kritisch. Richtig ist, dass die seit 1991 geltenden Eingruppierungsvorschriften den ge-wandelten gesellschaftlichen und qualitativen Anforderungen nicht mehr entsprechen und vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Veränderungen der vergangenen Jahre und der Komplexität der Problemlagen von Kindern und Jugendlichen neue Tätigkeitsmerkmale entwickelt werden müssen. Dies ist mit dem Tarifvertrag jedoch nicht in angemessener Weise geschehen.
Mit dem zum 1.11.2009 in Kraft getretenen Tarifvertrag wurde für Fachkräfte im Allgemeinen Sozialen Dienst ein neues Tätigkeitsmerkmal S 14 eingeführt. Dabei betrifft das Eingruppierungsmerkmal S 14 Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht Maßnahmen einleiten, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind. Fachkräfte der spezialisierten Jugendhilfe im Strafverfahren / Jugendgerichtshilfe werden demgegenüber regional teilweise in die Entgeltstufe S 12, in einigen zu unserer Kenntnis gelangten Fällen sogar in S 11 übergelei-tet.
Diese unterschiedliche Eingruppierung ist weder vor dem Hintergrund etwaig erforderlicher Zusatzqualifikationen für eine Tätigkeit im Allgemeinen Sozialen Dienst gerechtfertigt – eine entsprechende Fortbildung ist in der Regel nicht erforderlich –, noch erscheint eine solch divergierende Entlohnung mit Blick auf die jeweiligen Tätigkeiten legitimiert.
Selbstverständlich ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen, das Erkennen und die Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl eine zentrale gesellschaftliche Aufgabe, die nicht hoch genug geschätzt werden kann. Soweit hier allerdings eine divergierende Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des ASD einerseits und der spezialisierten Jugendhilfe im Strafverfahren / Jugendgerichtshilfe andererseits mit einem Verweis auf Kinderschutzaufgaben begründet wird, geht dies fehl: Kindeswohlgefährdungen enden keineswegs mit Ablauf des 13. Lebensjahres, sondern der Schutzauftrag des § 8a SGB VIII gilt selbstverständlich auch in der Sozialen Arbeit mit über 14Jährigen, bei denen sich nicht selten gerade durch ihr delin-quentes Verhalten Hinweise auf massive defizitäre Lebenslagen und entsprechende Gefährdungen ergeben. Wiederholte, gravierende Delinquenz kann – auch vor dem Hintergrund stigmatisierender Folgen jugendstrafrechtlicher Interventionen – im Hinblick auf die soziale Integration junger Menschen eine (massive) Gefährdung darstellen. Fragen der Kindeswohlge-fährdung und des Kinderschutzes sind daher auch und gerade in der Arbeit der Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter der Jugendhilfe im Strafverfahren / Jugendgerichtshilfe von erheblicher Relevanz.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren hat keine vom Jugendamt losgelösten Aufgaben, sondern nimmt im Kontext eines gegen einen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden gerichteten Strafverfahrens genuin jugendhilferechtliche Aufgaben wahr, obgleich sie sich damit im schwierigen Feld zwischen (Straf-)Justiz und Sozialpädagogik bewegt: Die Mitwirkung der Jugendhilfe im gerichtlichen Verfahren ist eine originär jugendhilferechtliche „andere“ Aufgabe des Ju-gendamts – dies betrifft selbstverständlich die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52 SGB VIII) in gleichem Maße wie die Mitwirkung in Verfahren vor den Fami-liengerichten (§ 50 SGB VIII), auf die das Eingruppierungsmerkmal S 14 verweist.
Im Rahmen ihrer Mitwirkung im Jugendstrafverfahren bringen die Fachkräfte des Jugendam-tes die „erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung“ (§ 38 JGG). Die Aufgaben der Jugendhilfe im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz sind neben der Betreuung und Beratung des jungen Menschen unter anderem die „Erforschung“ der Persönlichkeit und der sozialen Umwelt des Jugendlichen, die Begleitung bei Gerichtsterminen, die Initiierung und gegebenenfalls Durchführung sozialpädagogischer Hilfen und Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft, die Betreuung während des Vollzugs der Jugendstrafe und die Unterstützung bei der Entlassungsvorbereitung aus dem Jugendstrafvollzug. Es geht hier also zentral um den Schutz und die Förderung des Wohls des jungen Menschen.
Jugendhilfe im Strafverfahren ist Jugendhilfe und damit den grundlegenden, übergreifenden Zielen und Aufgaben der Jugendhilfe verpflichtet, sie agiert als Sozialanwalt zugunsten junger Menschen und ihrer Familien. Anlass für ein Tätigwerden der Jugendhilfe im Strafverfahren ist nicht die Straffälligkeit des jungen Menschen, sondern das gegen ihn gerichtete Strafverfahren. Ebenso ist nicht die Straffälligkeit Ausgangspunkt für sozialpädagogische Intervention (bzw. der Prüfung ihrer Notwendigkeit), sondern der Hilfebedarf.
Damit ergibt sich zugleich, dass der Schutz, die Förderung und Unterstützung junger Menschen und die Verbesserung ihrer Lebenssituation für die Jugendhilfe im Strafverfahren glei-chermaßen zentraler Bezugspunkt ist und eine unterschiedliche Gewichtung der Aufgaben des Allgemeinen Sozialen Dienstes und der Jugendhilfe im Strafverfahren – wie sie der Tarifver-trag signalisiert – auch vor diesem Hintergrund verfehlt ist.
Als Folge einer diskriminierenden Entlohnung ist letztlich zu befürchten, dass sich junge So-zialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vor dem Hintergrund der besseren Entlohnung und einer signalisierten höheren Anerkennung eher für eine Tätigkeit im Allgemeinen Sozialen Dienst als im Fachbereich Jugendhilfe im Strafverfahren entscheiden werden und sich damit auch in qualitativer Hinsicht langfristig bedenkliche Entwicklungen in der Sozialen Arbeit mit delinquenten Jugendlichen ergeben werden.
Soziale Arbeit mit und der Schutz von Kindern und Jugendlichen – ob durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes oder durch Fachkräfte im Bereich der Ju-gendhilfe im Strafverfahren – ist eine Aufgabe mit großer Verantwortung und hohen Anforde-rungen an die professionellen Akteure; sie lässt sich nicht gewichten und gegeneinander aus-spielen.
Der Vorstand der DVJJ plädiert für eine einheitliche Entlohnung und damit für eine Anerkennung und Wertschätzung der sozialen Arbeit (auch) mit delinquenten Jugendlichen, die nicht selten deswegen besondere Probleme bereiten, weil sie in ihren Lebensumständen mit beson-deren Problemen belastet sind. Insoweit möchte ich in diesem Zusammenhang auf das Motto der DVJJ verweisen: „Verantwortung für Jugend“.
Unseren Mitgliedern aus dem Bereich der Jugendhilfe im Strafverfahren / Jugendgerichtshilfe empfehlen wir, einer Überleitung in S 11 bzw. S 12 zu widersprechen und sich arbeitsrechtliche Schritte vorzubehalten.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen
Vorsitzender
Letzte Änderung dieser Seite: 06.05.2010
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