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21.05.2010




 


Diskussionsentwurf für ein Gesetz über stationäres soziales Training („Jugendarrestvollzugsgesetz“)

 

Unter dem Leitgedanken des stationären sozialen Trainings wird hier ein Diskussionsentwurf (DiskE) von Prof. Dr. Rüdiger Wulf für ein Jugendarrestvollzugsgesetz vorgestellt. Auf der Grundlage der Europäischen Grundsätze für die von Sanktionen und Maßnahmen betroffenen jugendlichen Straftäter und Straftäterinnen des Ministerkomitees des Europarates vom 5. November 2008 betont der Diskussionsentwurf die Sicherung der Menschenrechte und nimmt die Mindeststandards der Fachkommission „Jugendarrest/Stationäres soziales Training“ (Vorsitz: Prof. Heribert Ostendorf) auf.
Ein Aufsatz von Prof. Dr. Wulf zum Diskussionsentwurf erscheint in Heft 2/2010 der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ).


Download des DiskE als PDF: DiskE für ein Gesetz über stationäres soziales Training

Prof. Dr. Rüdiger Wulf, MR
c/o Institut für Kriminologie der Universität Tübingen

Diskussionsentwurf (DiskE) für ein
Gesetz über stationäres soziales Training in (Bundesland)

- Stand: Februar 2010 –

Teil 1: Grundprinzipien
§ 1 Menschenwürde als Grundlage
(1) Alle Jugendlichen im stationären sozialen Training sind unter Achtung ihrer Menschenrechte zu behandeln.
(2) Das stationäre soziale Training darf für die betroffenen Jugendlichen weder erniedrigend noch herabsetzend sein.

§ 2 Individualisierung
(1) Das stationäre soziale Training muss dem Wohl der Jugendlichen dienen und das Alter, die körperliche und geistige Gesundheit, den Reifegrad, die Fähigkeiten und die persönliche Situation berücksichtigen, was gegebenenfalls anhand von psychologischen oder psychiatrischen Gutachten oder von Gutachten zum sozialen Umfeld nachzuweisen ist.
(2) Um das stationäre soziale Training den besonderen Umständen jedes Einzelfalls anzupassen, haben die zuständigen Behörden einen hinreichenden Ermessensspielraum, ohne dass es dabei zu schwerwiegender Ungleichbehandlung kommen darf.

§ 3 Gegensteuerung und Angleichung
(1) Das stationäre soziale Training ist so durchzuführen, dass die belastende Wirkung des Freiheitsentzuges nicht verstärkt wird oder ein unangemessenes Risiko einer physischen oder psychischen Verletzung darstellt.
(2) Das Leben in der Station ist den positiven Aspekten des Lebens in der Gesellschaft so weit wie möglich anzugleichen.
(3) Das stationäre soziale Training soll sich vom Jugendstrafvollzug unterscheiden und sich an stationären Jugendbildungseinrichtungen ausrichten.

§ 4 Nichtdiskriminierung
Das stationäre soziale Training ist ohne Diskriminierung, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der sexuellen Ausrichtung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Besitzstandes, der Geburt oder eines sonstigen Status zu vollziehen.

§ 5 Elternrechte
Das stationäre soziale Training muss die Rechte und Verantwortlichkeiten der Eltern oder Erziehungsberechtigten gebührend berücksichtigen und diese Personen so weit wie möglich beim Vollzug einbeziehen, abgesehen von den Fällen, in denen dies nicht dem Wohl der Jugendlichen dient. Sind die Straftäter/Straftäterinnen volljährig, ist die Teilnahme der Eltern oder Erziehungsberechtigten nicht zwingend erforderlich. Der erweiterte Familienkreis der Jugendlichen und das soziale Umfeld können ebenfalls in die Verfahren einbezogen werden, wenn dies angemessen erscheint.

§ 6 Achtung der Privatsphäre
Das Recht auf Achtung der Privatsphäre der Jugendlichen ist im stationären sozialen Training umfassend zu wahren. Die Identität der Jugendlichen und die vertraulichen Informationen über ihre Person und ihre Familie dürfen nur solchen Personen mitgeteilt werden, die von Gesetzes wegen befugt sind, diese Informationen entgegenzunehmen.

§ 7 Behandlung junger Erwachsener
Erwachsene Straftäter können gegebenenfalls als Jugendliche betrachtet und als solche behandelt werden.

§ 8 Personal und Ressourcen
(1) Das Personal im stationären sozialen Training erbringt eine wichtige öffentliche Dienstleistung. Rekrutierung, fachliche Ausbildung und Arbeitsbedingungen sollen das Personal in die Lage versetzen, bei der Betreuung angemessene Standards einzuhalten, die den spezifischen Bedürfnissen Jugendlicher gerecht werden und ihnen als positives Beispiel dienen.
(2) Es werden ausreichend Ressourcen und Personal zur Verfügung gestellt, um sicherzustellen, dass die Eingriffe in das Leben der Jugendlichen sinnvoll sind. Mittelknappheit darf niemals eine Rechtfertigung für Eingriffe in die Grundrechte von Jugendlichen sein.

§ 9 Kontrolle
Das stationäre soziale Training ist regelmäßig durch staatliche Stellen zu kontrollieren und durch unabhängige Stellen zu überwachen.

Teil 2: Gestaltung des stationären sozialen Trainings

Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze

§ 10 Zweck und Gestaltungsweise
(1) Das stationäre soziale Training ist nur zu dem Zweck durchzuführen, zu dem er verhängt wurde, und in einer Weise, die die damit verbundenen Beeinträchtigungen nicht zusätzlich erhöht.
(2) Im stationären sozialen Training soll der Jugendliche erzogen und fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Dazu soll den Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass sie für das begangene Unrecht einzustehen haben.

§ 11 Angebote
(1) Jugendliche im stationären sozialen Training müssen Zugang zu einer Auswahl an sinnvollen Beschäftigungen und Programmen haben. Diese Beschäftigungen und Programme sollen die körperliche und geistige Gesundheit der Jugendlichen, ihre Selbstachtung und ihr Verantwortungsgefühl ebenso fördern wie die Entwicklung von Einstellungen und Fertigkeiten, die sie vor einem Rückfall schützen.
(2) Die Jugendlichen sollen angeregt werden, an solchen Beschäftigungen und Programmen teilzunehmen.
(3) Jugendliche im stationären sozialen Training sind zu ermutigen, Fragen zu den Rahmenbedingungen und Angeboten zu erörtern und hierüber einen persönlichen oder gegebenenfalls gemeinsamen Austausch mit den Behörden zu pflegen.

§ 12 Durchgängige Betreuung
Um eine durchgehende Behandlung sicherzustellen, sind die Jugendlichen von Beginn an und über die gesamte Dauer des stationären sozialen Trainings von den Stellen zu betreuen, die auch nach ihrer Entlassung für sie verantwortlich sein könnten.

§ 13 Schutz
(1) Da Jugendliche im stationären sozialen Training schutzbedürftig sind, haben die Behörden ihre körperliche und psychische Unversehrtheit zu schützen und ihr Wohlergehen zu fördern.
(2) Besondere Beachtung ist auf Bedürfnisse von Jugendlichen zu richten, die körperliche oder seelische Misshandlungen oder sexuellen Missbrauch erfahren haben.

Abschnitt 2: Struktur des stationären sozialen Trainings

§ 14 Einrichtungen und Ausstattung
(1) Der Jugendarrest wird in selbständigen Einrichtungen („Station für soziales Training“) vollzogen.
(2) Die Stationen müssen sachlich mit einer Bandbreite von Angeboten ausgestattet sein, um den individuellen Bedürfnissen der dort untergebrachten Jugendlichen angemessen Rechnung zu tragen und dem besonderen Zweck ihrer Einweisung zu entsprechen.

§ 15 Sicherheits- und Kontrollmechanismen
Die Stationen müssen mit den geringst möglichen Sicherheits- und Kontrollmechanismen ausgestattet sein, die erforderlich sind, um die Jugendlichen davon abzuhalten, sich selbst, dem Personal, anderen Personen oder der Gesellschaft Schaden zuzufügen.

§ 16 Größe und Lage
(1) Die Zahl der Jugendlichen pro Einrichtung muss klein genug sein, um eine individuelle Behandlung zu erlauben. Die Einrichtungen müssen in kleine Wohngruppen strukturiert sein.
(2) Die Einrichtungen müssen an Orten gelegen sein, die leicht zugänglich sind und die Kontakte zwischen den Jugendlichen und ihren Familien erleichtern. Sie müssen im sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Umfeld der Gemeinden entstanden und darin integriert sein.

§ 17 Heimatnähe
Die Jugendlichen sind so weit wie möglich in Stationen einzuweisen, die von ihrem Wohnsitz oder dem Ort ihrer sozialen Wiedereingliederung leicht zu erreichen sind.

§ 18 Trennung und Gemeinschaft
Mit Ausnahme der nächtlichen Unterbringung braucht eine Trennung zwischen männlichen und weiblichen Jugendlichen im stationären sozialen Training nicht zu erfolgen. Auch wenn männliche und weibliche Jugendliche getrennt untergebracht sind, ist ihnen zu gestatten, gemeinsam an Angeboten teilzunehmen.

Abschnitt 3: Aufnahme

§ 19 Aufnahmeuntersuchung
(1) Bei der Aufnahme sind für alle Jugendlichen unverzüglich folgende Angaben aktenkundig zu machen:
a) Angaben zur Identität der Jugendlichen und ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten;
b) Gründe der Einweisung und einweisende Behörde;
c) Tag und Stunde der Aufnahme;
d) Verzeichnis der persönlichen Gegenstände der Jugendlichen, die in Verwahrung zu nehmen sind;
e) jede sichtbare Verletzung und Beschwerden über frühere Misshandlungen;
f) alle Informationen oder Berichte zum Vorleben der Jugendlichen und über ihre Bedürfnisse in Bezug auf die Erziehung und soziale Unterstützung und
g) alle Angaben zu den Gefahren der Selbstverletzung und zum Gesundheitszustand des/der Jugendlichen, die für sein/ihr körperliches und psychisches Wohl sowie dasjenige anderer von Bedeutung sind, vorbehaltlich des Gebots der ärztlichen Schweigepflicht.
(2) Bei der Aufnahme sind die Jugendlichen in einer ihnen verständlichen Form und Sprache über die in der Station geltenden Vorschriften und über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.

§ 20 Information Dritter
Die Eltern oder Erziehungsberechtigten sind unverzüglich über die Unterbringung der Jugendlichen und alle sonstigen wesentlichen Tatsachen zu unterrichten.

§ 21 Ärztliche Aufnahme
Sobald wie möglich nach der Aufnahme sind die Jugendlichen einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wobei eine Krankenakte anzulegen ist und Krankheiten oder Verletzungen zu behandeln sind. Im Kurzarrest und im Freizeitarrest kann die ärztliche Aufnahme verkürzt werden oder entfallen.

§ 22 Planung des Aufenthaltes im stationären sozialen Training
(1) Sobald wie möglich nach der Aufnahme
a) sind die Jugendlichen zu befragen und ist ein erster psychologischer, pädagogischer und sozialer Bericht zu erstellen, der ermöglicht, Art und Umfang der Betreuung und der im jeweiligen Einzelfall gebotenen Maßnahmen genau festzulegen;
b) ist die angemessene Sicherheitseinstufung der Jugendlichen vorzunehmen, wobei die Art der Erstunterbringung gegebenenfalls zu ändern ist;
c) ist, abgesehen von den Fällen des Freizeitarrestes ein Plan entsprechend den individuellen Merkmalen der Jugendlichen zu erstellen und die Durchführung dieses Plans einzuleiten, wobei
d) die Interessen der Jugendlichen bei der Entwicklung dieser Programme zu berücksichtigen sind.
(2) Die Stationen müssen über ein geeignetes Beurteilungssystem verfügen, um die Jugendlichen nach ihren Bedürfnissen bezüglich Erziehung, Entwicklung und Sicherheit aufzuteilen.

Abschnitt 4: Unterbringung

§ 23 Ausstattung der Räume
Die für die Unterbringung der Jugendlichen vorgesehenen Räume und insbesondere alle Schlafräume haben den Grundsätzen der Menschenwürde zu entsprechen und so weit möglich die Privatsphäre der Betroffenen zu achten. Die Räume müssen unter Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse den Mindestanforderungen an Gesundheit und Hygiene entsprechen insbesondere im Hinblick auf Bodenfläche, Luftmenge, Beleuchtung, Heizung und Belüftung. Konkrete Mindestanforderungen im Hin-blick auf diese Aspekte sind in einer Verwaltungsvorschrift festzulegen.

§ 24 Unterbringung bei Nacht
(1) In der Regel sind die Jugendlichen bei Nacht in Einzelräumen unterzubringen, es sei denn, die gemeinschaftliche Unterbringung mit anderen wird für sinnvoller gehalten. Die Unterkünfte dürfen für eine gemeinschaftliche Unterbringung nur genutzt werden, wenn sie für diesen Zweck geeignet sind, und nur mit Jugendlichen belegt werden, die sich für die gemeinsame Unterbringung eignen. Die Jugendlichen sind anzuhören, bevor von ihnen die gemeinsame Nutzung von Schlafräumen verlangt wird; sie können dabei angeben, mit wem sie eine gemeinsame Unterbringung wünschen.
(2) Das Personal hat die Unterkünfte regelmäßig in unauffälliger Form, insbesondere zur Nachtzeit, zu überwachen, um den Schutz der einzelnen Jugendlichen sicherzustellen. Es muss zudem ein wirksames Alarmsystem vorhanden sein, das in Notfällen benutzt werden kann.

Abschnitt 5: Hygiene

§ 25 Sanitäre Anlagen
(1) Die Jugendlichen müssen jederzeit Zugang zu sanitären Einrichtungen haben, die hygienisch sind und die Intimsphäre schützen.
(2) Es sind ausreichende Bad- oder Duscheinrichtungen vorzusehen, damit die Jugendlichen diese bei einer dem Klima entsprechenden Temperatur möglichst täglich benutzen können.

§ 26 Ordnung und Sauberkeit
(1) Alle Bereiche der Station müssen jederzeit ordentlich in Stand gehalten und sauber sein.
(2) Die Jugendlichen haben sich selbst, ihre Kleidung und Schlafräume sauber und ordentlich zu halten. Die Behörden haben sie hierin zu unterweisen und ihnen hierfür die Mittel zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt 6: Kleidung und Bettzeug

§ 27 Kleidung
(1) Den Jugendlichen ist das Tragen eigener Kleidung zu gestatten.
(2) Jugendliche, die nicht in ausreichendem Maß über geeignete eigene Kleidung verfügen, werden damit von der Station ausgestattet.
(3) Als angemessen gilt Kleidung, die nicht herabsetzend oder erniedrigend und dem Klima angemessen ist und keine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung darstellt.
(4) Von Jugendlichen, denen die Erlaubnis zum Verlassen der Station erteilt wird, darf nicht verlangt werden, Kleidung zu tragen, die sie als Arrestanten erkennbar macht.

§ 28 Bett und Bettzeug
Allen Jugendlichen ist ein eigenes Bett mit angemessenem, eigenem Bettzeug zur Verfügung zu stellen, das in gutem Zustand zu halten und oft genug zu wechseln ist, um den Erfordernissen der Sauberkeit zu genügen.

Abschnitt 7: Ernährung

§ 29 Essen und Trinken
(1) Die Jugendlichen erhalten eine nährstoffreiche Nahrung, die ihrem Alter, ihrer Gesundheit, ihrem körperlichen Zustand, ihrer Religion und Kultur sowie der Art ihrer Tätigkeiten innerhalb der Station Rechnung trägt.
(2) Die Nahrung ist unter hygienischen Bedingungen zuzubereiten und täglich dreimal in angemessenen Zeitabständen auszugeben.
(3) Den Jugendlichen muss jederzeit sauberes Trinkwasser zur Verfügung stehen.

§ 30 Selbstversorgung
Die Jugendlichen sollen die Möglichkeit haben, ihr Essen selbst zuzubereiten.

Abschnitt 8: Gesundheit

§ 31 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die in den internationalen Übereinkünften enthaltenen Bestimmungen über die ärztliche Betreuung mit dem Ziel, die körperliche und geistige Gesundheit erwachsener Strafgefangener zu wahren, sind auch auf Jugendliche im stationären sozialen Training anwendbar.
(2) Für die Gesundheitsfürsorge von Jugendlichen im stationären sozialen Training gelten die allgemein anerkannten, auf alle Jugendlichen in der Gesellschaft anwendbaren medizinischen Standards.
(3) Jugendliche im stationären sozialen Training dürfen niemals zu Versuchszwecken Arzneimittel erhalten oder einer ärztlichen Behandlung unterzogen werden.
(4) Medizinische Maßnahmen, insbesondere das Verabreichen von Medikamenten, dürfen nur aus medizinischen Gründen und niemals zur Wahrung der Ordnung oder als Disziplinarmaßnahme erfolgen. Es sind dieselben standesrechtlichen Grundsätze und Regeln über die Einwilligung anwendbar, die für medizinische Maßnahmen in der freien Gesellschaft gelten. Über jede ärztliche Behandlung und jedes verabreichte Arzneimittel sind Aufzeichnungen in die Krankenakte aufzunehmen.

§ 32 Besondere Gesundheitsgefahren
(1) Besonderes Augenmerk ist auf Gesundheitsgefahren zu richten, die sich aus dem Freiheitsentzug ergeben.
(2) Es sind besondere Programme zu entwickeln und umzusetzen, um Selbsttötung und Selbstverletzung bei Jugendlichen zu verhüten, insbesondere in der Anfangsphase ihrer Unterbringung und während anderer Zeiten mit erfahrungsgemäß hohem Risikopotential.

§ 33 Besonders schutzwürdige Jugendliche
(1) Besonderes Augenmerk ist auf die Bedürfnisse zu richten:
a) von jungen Minderjährigen;
b) von Schwangeren und Müttern mit Neugeborenen;
c) von Drogen- und Alkoholabhängigen;
d) von Jugendlichen mit körperlichen und geistigen Gesundheitsproblemen;
f) von Jugendlichen, die körperliche oder seelische Misshandlung oder sexuellen Missbrauch erfahren haben;
g) von sozial isolierten Jugendlichen und
h) von anderen Gruppen schutzwürdiger Jugendlicher.

§ 34 Behandlungsprogramme und Netzwerk
(1) Die Gesundheitsversorgung der Jugendlichen ist Bestandteil eines multidisziplinären Behandlungsprogramms.
(2) Um ein lückenloses Netz an Unterstützung und Behandlung zu gewährleisten und unbeschadet des Berufsgeheimnisses und der Rolle einzelner Berufsgruppen ist die Arbeit der Ärzte/Ärztinnen und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen in enger Abstimmung mit Sozialarbeitern/Sozialarbeiterinnen, Psychologen/Psychologinnen, Lehrpersonal und anderen Fachkräften und Bediensteten der Station, die mit den Jugendlichen in einem regelmäßigen Kontakt stehen, durchzuführen.

§ 35 Vorsorge und Gesundheitserziehung
(1) Die Gesundheitsfürsorge in den Stationen soll sich nicht nur auf die Behandlung von Kranken beschränken, sondern auch die Sozial- und Präventivmedizin und die Kontrolle der Ernährung der Jugendlichen umfassen.
(2) Den Jugendlichen sind medizinische Vorsorgeleistungen und Gesundheitserziehung zu gewähren.

Abschnitt 9: Aktivitäten

§ 36 Entwicklungsfördernde Aktivitäten
(1) Alle Maßnahmen im stationären sozialen Training sind so zu gestalten, dass sie der Entwicklung Jugendlicher dienen, die zur Teilnahme an diesen Aktivitäten nachhaltig zu ermutigen sind.
(2) Diese Maßnahmen haben den persönlichen Bedürfnissen Jugendlicher entsprechend ihrem Alter, ihrem Geschlecht, ihrer sozialen und kulturellen Herkunft, ihrem Reifegrad und der Art der begangenen Straftat Rechnung zu tragen. Sie müssen bewährten fachlichen Maßstäben entsprechen, die auf wissenschaftlichen Untersuchungen und professionellen Standardverfahren auf diesem Gebiet aufbauen.

§ 37 Arten von Aktivitäten
Die Angebote sind so zu gestalten, dass sie der Erziehung, der persönlichen und sozialen Entwicklung, der Berufsausbildung, Resozialisierung und Vorbereitung auf die Entlassung dienen. Sie können insbesondere umfassen:
a) Arbeit und Arbeitstherapie;
b) Staatsbürgerkunde;
c) soziales Training und Entwicklung sozialer Kompetenzen;
d) Antigewalttraining;
e) Suchtbehandlung;
f) Einzel- und Gruppentherapie;
g) Sport;
i) Schuldenregulierung;
j) Programme zur Schadenswiedergutmachung und Opferentschädigung;
k) kreative Freizeitgestaltung und Hobbys;
l) Tätigkeiten in der Gesellschaft außerhalb der Vollzugseinrichtung, tageweiser Ausgang und andere Möglichkeiten, die Anstalt zu verlassen und
m) Vorbereitung der Entlassung und Wiedereingliederung.

§ 38 Plan über das stationäre soziale Training
(1) Auf der Grundlage der in § 37 bezeichneten Angebote ist ein individueller Plan zu erstellen und anzugeben, an welchen Aktivitäten die Jugendlichen teilzunehmen haben.
(2) Der Plan soll dazu dienen, Jugendliche zu befähigen, ihre Zeit von Beginn des stationären sozialen Trainings an sinnvoll zu nutzen und Verhaltensweisen und Fähigkeiten zu entwickeln, die sie für ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft benötigen.
(3) Ziel des Planes soll es sein, die Jugendlichen auf die Entlassung vorzubereiten und ihnen geeignete Schritte für die Zeit nach der Entlassung aufzuzeigen.
(4) Der Plan ist unter Mitwirkung der Jugendlichen und der zuständigen externen Dienste umzusetzen und regelmäßig zu aktualisieren.

§ 39 Interaktion und Bewegung
(1) Den Jugendlichen soll erlaubt sein, so viel Zeit außerhalb ihrer Schlafräume zu verbringen, wie notwendig ist, um ihnen ein angemessenes Maß an sozialer Interaktion zu ermöglichen. Wünschenswert sollten dies mindestens acht Stunden am Tag sein.
(2) Die Station hat auch an den Wochenenden und während der Feiertage sinnvolle Angebote zu machen.
(3) Allen Jugendlichen ist gestattet, sich regelmäßig mindestens zwei Stunden am Tag zu bewegen, davon mindestens eine Stunde im Freien, wenn es die Witterung zulässt.

§ 40 Arbeit und Sozialversicherung
(1) Die Station hat den Jugendlichen ausreichend Arbeit anzubieten, die ansprechend und von pädago-gischem Wert sein soll.
(2) Die Arbeit ist angemessen zu vergüten.
(3) Nehmen Jugendliche während der Arbeitszeit an Maßnahmen teil, ist dies wie Arbeit zu vergüten.
(4) Die Jugendlichen sollen in angemessenem, dem der freien Gesellschaft entsprechenden Umfang sozialversichert sein.

Abschnitt 10: Außenkontakte

§ 41 Brief-, Telefon- und Besuchskontakte
(1) Den Jugendlichen ist zu gestatten, mit ihren Familien, anderen Personen und Vertretern von Einrichtungen außerhalb des stationären sozialen Trainings ohne zahlenmäßige Beschränkung brieflich und so oft wie möglich telefonisch oder in anderen Formen zu kommunizieren und regelmäßige Besuche von ihnen zu empfangen.
(2) Die Besuchsregelungen müssen so gestaltet sein, dass die Jugendlichen Familienbeziehungen so normal wie möglich pflegen und entwickeln und die Möglichkeiten der sozialen Wiedereingliederung nutzen können.
(3) Die Stationen haben die Jugendlichen bei der Aufrechterhaltung angemessener Kontakte mit der Außenwelt zu unterstützen und ihnen hierzu die geeignete Sozialfürsorge zu gewähren.
(4) Kontakte und Besuche können eingeschränkt und überwacht werden, wenn dies für eine noch laufende strafrechtliche Ermittlung, zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Opfer von Straftaten erforderlich ist. Solche Einschränkungen müssen jedoch ein Mindestmaß an Kontakten zulassen.

§ 42 Information
Geht eine Nachricht über den Tod oder eine schwere Erkrankung von nahen Angehörigen ein, so sind die betroffenen Jugendlichen davon sofort zu unterrichten.

§ 43 Verlassen der Station
(1) Im Rahmen des stationären sozialen Trainings sind den Jugendlichen regelmäßig entweder in Begleitung oder ohne Aufsicht Möglichkeiten zu gewähren, die Station zu verlassen. Außerdem ist den Jugendlichen zu gestatten, die Station aus besonderen Gründen zu verlassen.
(2) Können regelmäßige Möglichkeiten, die Station zu verlassen, nicht gewährt werden, sind Vorkehrungen zu treffen, die zusätzliche oder längere Besuche von Familienangehörigen oder anderen Personen, die die Entwicklung der Jugendlichen positiv beeinflussen können, ermöglichen.

Abschnitt 11: Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit

§ 44 Grundsatz
Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit der Jugendlichen ist zu respektieren.

§ 45 Religionsausübung
(1) Der Alltag in der Station ist so zu organisieren, dass den Jugendlichen gestattet ist, ihre Religion auszuüben und ihrem Glauben zu folgen, Gottesdienste oder Zusammenkünfte, die von zugelassenen Vertretern dieser Religions- oder Glaubensgemeinschaft geleitet werden, zu besuchen, Einzelbesuche von solchen Vertretern ihrer Religions- oder Glaubensgemeinschaft zu erhalten und Bücher oder Schriften ihrer Religions- oder Glaubensgemeinschaft zu besitzen.
(2) Jugendliche dürfen nicht gezwungen werden, eine Religion oder einen Glauben auszuüben, Gottesdienste oder religiöse Zusammenkünfte zu besuchen, an religiösen Handlungen teilzunehmen oder den Besuch eines Vertreters einer Religions- oder Glaubensgemeinschaft zu empfangen.

Abschnitt 12: Ordnung und Zwang

§ 46 Allgemeiner Grundsatz.
(1) Die Ordnung in der Station ist aufrechtzuerhalten durch Schaffung eines sicheren und geschützten Umfelds, in dem die Würde und körperliche Unversehrtheit der Jugendlichen geachtet und die Umsetzung ihrer wichtigsten Entwicklungsziele ermöglicht wird.
(2) Besonderes Augenmerk ist auf die Sicherung schutzbedürftiger Jugendlicher und auf Opferschutz zu richten.
(3) Die Bediensteten müssen in Bezug auf Sicherheit und Ordnung dynamische Ansätze entwickeln, was positive Beziehungen zu den Jugendlichen in der Station voraussetzt.
(4) Die Jugendlichen müssen ermutigt werden, sich persönlich und gemeinsam für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Station einzusetzen.

§ 47 Durchsuchungen
(1) In Bezug auf die Durchsuchung von Jugendlichen, Besucherinnen/Besuchern und Räumlichkeiten sind ausführliche Handlungsanweisungen auszuarbeiten. Die Situationen und Umstände, in denen Durchsuchungen notwendig werden, sowie deren Art werden durch innerstaatliches Recht geregelt.
(2) Die Durchsuchung hat die Würde der betroffenen Jugendlichen und so weit wie möglich deren Privatsphäre zu achten. Die Jugendlichen dürfen nur von Bediensteten desselben Geschlechts durchsucht werden. Intime Untersuchungen sind im Einzelfall durch begründeten Verdacht zu rechtfertigen und dürfen nur von ärztlichem Personal durchgeführt werden.
(3) Besucherinnen/Besucher dürfen nur durchsucht werden, wenn begründeter Verdacht zur Annahme besteht, dass sie im Besitz von Gegenständen sind, die der Sicherheit oder Ordnung der Station schaden könnten.
(4) Das Personal ist dahingehend auszubilden, Durchsuchungen in wirksamer Weise unter Achtung der Würde der betroffenen Personen und ihres persönlichen Besitzes vorzunehmen.

§ 48 Anwendung von Gewalt
(1) Die Bediensteten dürfen gegen Jugendliche keine Gewalt anwenden, außer als letztes Mittel in Fällen der Notwehr, bei Fluchtversuchen oder körperlichem Widerstand gegen eine rechtmäßige Anordnung, im Falle drohender Gefahr der Selbstverletzung, Schadenszufügungen anderer Personen oder schwerwiegender Sachbeschädigung.
(2) Das Ausmaß der Gewaltanwendung ist auf das notwendige Mindestmaß und die notwendige Mindestdauer zu beschränken.
(3) Die unmittelbar mit den Jugendlichen arbeitenden Bediensteten sind in Techniken auszubilden, die es ermöglichen, aggressivem Verhalten mit einem möglichst geringen Maß an Gewaltausübung zu begegnen.
(4) Zur Anwendung von Gewalt gegen Jugendliche müssen ausführliche Handlungsanweisungen vorliegen. Diese schließen Voraussetzungen ein für:
a) die verschiedenen Arten von Gewalt, die angewendet werden dürfen;
b) die Umstände, unter denen die einzelnen Arten von Gewalt angewendet werden dürfen;
c) die zur Anwendung von verschiedenen Arten von Gewalt befugten Bediensteten;
d) die Hierarchieebene, die über eine Gewaltanwendung entscheiden darf;
e) die Anforderungen an das Berichtswesen nach einer Gewaltanwendung und das Verfahren zur Nachprüfung dieser Berichte
(5) Bediensteten ist das Tragen von Waffen innerhalb der Station außer in Notfällen nicht gestattet. Das Tragen und der Gebrauch von Waffen, die zur Tötung von Menschen geeignet sind, sind in der Station verboten.

§ 49 Unmittelbarer Zwang
(1) Handfesseln oder Zwangsjacken dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, dass andere weniger einschneidende Mittel der Gewaltanwendung versagt haben. Handfesseln können auch als Vorsichtsmaßnahme bei gewalttätigem Auftreten oder Flucht während einer Verlegung benutzt werden, wenn dies unerlässlich ist. Sie sollten abgenommen werden, wenn die Jugendlichen vor Justiz- oder Verwaltungsbehörden erscheinen, es sei denn, die Behörden entscheiden anders.
(2) Zwangsmittel dürfen nicht länger als unbedingt notwendig angewendet werden.
(3) Die Verwendung von Ketten und Eisen ist verboten.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften über unmittelbaren Zwang in Justizvollzugsanstalten.

§ 50 Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Die Unterbringung in einer Einzelzelle zu Zwecken der Beruhigung als vorübergehendes Zwangsmittel darf nur in Ausnahmefällen und nur für wenige Stunden angeordnet werden und in keinem Fall vierundzwanzig Stunden überschreiten. Der ärztliche Dienst ist über jede Einzelhaft zu unterrichten und muss unverzüglich Zugang zu den in Einzelhaft befindlichen Jugendlichen haben.
(2) Wenn in absoluten Ausnahmefällen bestimmte Jugendliche aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung abgesondert von anderen untergebracht werden müssen, ist dies von den zuständigen Behörden aufgrund von Verfahrensvorschriften des Landesrechts, in denen die Art der Absonderung, die Höchstdauer und die Gründe für deren Anordnung festgelegt sind, zu entscheiden.
(3) Die Absonderung unterliegt einer regelmäßigen Kontrolle. Darüber hinaus können die Jugendlichen Beschwerde über alle Aspekte der Einzelunterbringung einlegen. Der ärztliche Dienst ist über jede Absonderung zu unterrichten und muss unverzüglich Zugang zu den betroffenen Jugendlichen haben.

§ 51 Disziplinarmaßnahmen und -verfahren
(1) Disziplinarmaßnahmen sind als letztes Mittel einzusetzen. Mittel der ausgleichenden Konfliktlösung und pädagogische Maßnahmen mit dem Ziel der Wiederherstellung der Wertordnung sind förmlichen Disziplinarverfahren und Bestrafungen vorzuziehen.
(2) Es dürfen nur Handlungen als disziplinarische Pflichtverstöße definiert werden, die die Ordnung oder die Sicherheit gefährden können.
(3) Jugendliche, denen disziplinarwürdige Pflichtverstöße vorgeworfen werden, sind unverzüglich in einer ihnen verständlichen Form und Sprache über die Art der ihnen zur Last gelegten Verfehlungen zu unterrichten; sie müssen ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung haben, wobei ihnen zu gestatten ist, sich selbst oder mit dem Beistand ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten zu verteidigen oder rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
(4) Disziplinarmaßnahmen sind:
a) der Verweis,
b) die Beschränkung oder Entziehung der Lektüre auf bestimmte Dauer,
c) Verbot des Verkehrs mit der Außenwelt bis zu zwei Wochen,
d) Ausschluss von Gemeinschaftsveranstaltungen und
e) getrennte Unterbringung.
(4) Kollektivstrafen, Körperstrafen, Dunkelarrest, Einzelarrest in einer Strafzelle sowie alle sonstigen Formen unmenschlicher oder erniedrigender Strafe sind verboten.
(5) Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahmen ist ihre pädagogische Wirkung so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die Schwere der Disziplinarmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Pflichtverstoß stehen.
(6) Die getrennte Unterbringung von anderen Jugendlichen als Disziplinarmaßnahme darf nur in Ausnahmefällen verhängt werden, wenn andere Sanktionen wirkungslos sind. Eine solche Maßnahme ist für einen fest umrissenen, möglichst kurzen Zeitraum anzuordnen. Während der getrennten Unterbringung sind angemessene zwischenmenschliche Kontakte sicherzustellen, Zugang zu Lektüre zu garantieren und täglich mindestens eine Stunde Bewegung im Freien anzubieten, wenn es die Witterung zulässt.

§ 52 Auswirkungen von Disziplinarmaßnahmen
(1) Der ärztliche Dienst muss über jede getrennte Unterbringung unterrichtet werden und Zugang zu den getrennt untergebrachten Jugendlichen haben.
(2) Disziplinarmaßnahmen dürfen keine Einschränkungen von Besuchen oder familiären Kontakten umfassen, außer in den Fällen, in denen der Pflichtverstoß in Zusammenhang mit diesen Besuchen oder Kontakten steht. Das Angebot zur körperlichen Bewegung darf im Rahmen einer Disziplinarmaßnahme nicht eingeschränkt werden.

Abschnitt 13: Vorbereitung auf die Entlassung

§ 53 Grundsatz
(1) Allen Jugendlichen muss im Hinblick auf den Wiedereintritt in die Gemeinschaft Unterstützung gewährt werden.
(2) Die Jugendlichen sind durch besondere Programme auf ihre Entlassung vorzubereiten. Diese Programme sind in die individuellen Pläne einzubeziehen und rechtzeitig vor der Entlassung durchzuführen.
(3) Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Jugendlichen eine schrittweise Rückkehr in die Gesellschaft zu ermöglichen. Diese Maßnahmen sollen zusätzliche Möglichkeiten, die Station zu verlassen umfassen sowie teilweise oder bedingte Entlassung in Verbindung mit wirksamen sozialen Hilfen.

§ 54 Zusammenarbeit
(1) Von Beginn an haben die Behörden, Stellen und Institutionen, die entlassene Jugendliche beaufsichtigen und unterstützen, eng zusammenzuarbeiten, um die Jugendlichen zu befähigen, sich wieder in die Gesellschaft einzufinden zum Beispiel durch:
a) Unterstützung bei der Rückkehr in ihre Familie oder der Suche nach einer Pflegefamilie und dem Aufbau anderer sozialer Beziehungen;
b) Suche nach einer Unterkunft;
c) Fortführung der schulischen und beruflichen Ausbildung;
d) Suche nach einem Arbeitsplatz;
e) Vermittlung an die zuständigen Einrichtungen für Fürsorge oder ärztliche Betreuung und
f) Bereitstellung von Geldmitteln.
(2) In den Stationen müssen die Vertreter dieser Dienste und Institutionen Zugang zu den Jugendlichen haben, um ihnen bei der Vorbereitung ihrer Entlassung behilflich zu sein. Die betroffenen Dienste und Institutionen müssen verpflichtet sein, bereits vor dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung wirksame Vorabunterstützung zu leisten.

Abschnitt 14: Besondere Gruppen von Jugendlichen

§ 55 Ausländische Staatsangehörige
(1) Jugendliche ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland verbleiben sollen, sind wie die anderen Jugendlichen zu behandeln.
(2) Solange keine endgültige Entscheidung über die etwaige Überstellung von Jugendlichen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in ihr Herkunftsland getroffen wurde, sind sie wie die anderen Jugendlichen zu behandeln.

§ 56 Ethnische und sprachliche Minderheiten
(1) Für die Bedürfnisse von Jugendlichen, die ethnischen oder sprachlichen Minderheiten angehören, sind besondere Vorkehrungen zu treffen.
(2) Soweit möglich soll den verschiedenen Gruppen die Weiterpflege ihrer kulturellen Gebräuche in der Station erlaubt werden.
(3) Sprachlichen Unzulänglichkeiten ist durch den Einsatz kompetenter Dolmetscher/Dolmetscherinnen und die Bereitstellung schriftlichen Materials in den Sprachen, die in der Station gesprochen werden, zu begegnen.
(4) Besondere Vorkehrungen sind zu treffen, um den Jugendlichen, die die Amtssprache nicht beherrschen, Sprachkurse anzubieten.

§ 57 Jugendliche mit Behinderungen
Jugendliche mit Behinderungen sind in den üblichen Stationen unterzubringen, wobei die Unterbringung ihren Bedürfnissen anzupassen ist.

Teil 3: Personal

§ 58 Leitung
(1) Leiter der Station ist der Jugendrichter am Ort des Vollzuges. Ist dort kein Jugendrichter oder sind mehrere tätig, so ist Leiter der Jugendrichter, den die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung dazu bestimmt.
(2) Der Leiter ist für das gesamte stationäre soziale Training verantwortlich. Er kann bestimmte Aufgaben einzelnen oder mehreren Mitarbeitern gemeinschaftlich übertragen.
(3) Die Zusammenarbeit aller an der Erziehung Beteiligten soll durch regelmäßige Besprechungen gefördert werden.

§ 59 Mitarbeiter
(1) Die Mitarbeiter sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Sie sollen so ausgewählt und angeleitet werden, dass sie mit dem Leiter vertrauensvoll zusammenarbeiten.
(2) Nach Bedarf werden Psychologen, Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Lehrer und andere Fachkräfte als Mitarbeiter bestellt.
(3) Ehrenamtliche Mitarbeiter sollen herangezogen werden.

Teil 4: Beschwerdeverfahren, Inspektion und Kontrolle

§ 60 Beschwerdeverfahren
(1) Die Jugendlichen und ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten haben ausreichend Gelegenheit, sich mit Anträgen oder Beschwerden an den Leiter der Station zu wenden.
(2) Anträge und die Einlegung von Beschwerden können mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Entscheidungen über Anträge und Beschwerden müssen rasch getroffen werden.
(3) Mediation und Maßnahmen der ausgleichenden Konfliktlösung sind als Mittel zur Abhilfe von Beschwerden oder Erledigung von Anträgen vorzuziehen.
(4) Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Beschwerde zurückgewiesen, sind den Jugendlichen und gegebenenfalls den betroffenen Eltern oder Erziehungsberechtigten die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Jugendlichen oder gegebenenfalls ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei einer unabhängigen und unparteiischen Behörde Rechtsbehelfe einzulegen.
(5) Das Beschwerdeverfahren ist von der Station wie folgt durchzuführen:
a) in einer Weise, die die Jugendlichen, ihre Bedürfnisse und Anliegen berücksichtigt;
b) von Personen, die in jugendspezifischen Angelegenheiten erfahren sind und
c) so nah wie möglich am Ort der Unterbringung der Jugendlichen.
(6) Selbst wenn die Beschwerde oder der danach eingelegte Rechtsbehelf schriftlich erfolgt, müssen die Jugendlichen das Recht auf persönliche Anhörung haben.
(7) Jugendliche dürfen nicht wegen der Stellung eines Antrags oder der Einlegung einer Beschwerde bestraft werden.
(8) Jugendliche und deren Eltern oder Erziehungsberechtigte sind berechtigt, sich in Bezug auf Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.

§ 61 Aufsicht und Kontrolle
(1) Die Stationen sind regelmäßig von der Aufsichtsbehörde zu kontrollieren, um zu prüfen, ob sie in Übereinstimmung mit den Anforderungen des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts geführt werden.
(2) Die Bedingungen in den Stationen und die Behandlung der Jugendlichen können von der Länderkommission zur Verhütung von Folter kontrolliert werden.

Teil 5: Evaluation und Forschung, Medien und Öffentlichkeit

§ 62 Evaluation und Forschung
(1) Das stationäre soziale Training ist anhand von Forschungsstudien und auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Evaluation zu entwickeln.
(2) Zu dem Zweck sind vergleichende Daten zusammenzutragen, die die Bewertung des Erfolgs oder Misserfolgs des stationären sozialen Trainings zulassen. Bei einer solchen Evaluation sind die Rückfallquoten und deren Gründe zu berücksichtigen.
(3) Außerdem sind Daten zur persönlichen und sozialen Situation der Jugendlichen sowie über die Bedingungen im stationären sozialen Training zu sammeln.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist für das Sammeln der Daten und das Erstellen der Statistiken zuständig, um insbesondere die Durchführung regionaler und anderer Vergleiche zu ermöglichen.
(5) Die von unabhängigen Gremien durchgeführten kriminologischen Studien über das stationäre soziale Training sind durch finanzielle Unterstützung und einen vereinfachten Zugang zu Daten und Stationen zu fördern. Die Ergebnisse dieser Studien sind zu veröffentlichen.
(6) Die Studien haben die Privatsphäre der Jugendlichen zu achten und den Regeln zu genügen, die im Datenschutzrecht niedergelegt sind.

§ 63 Verhältnis zu den Medien und der Öffentlichkeit
(1) Medien und Öffentlichkeit sind regelmäßig mit Sachinformationen über die Bedingungen im stationären sozialen Training zu bedienen und über die Schritte, die zur Durchführung des stationären sozialen Trainings unternommen worden sind.
(2) Medien und Öffentlichkeit sind über Inhalt und Zweck des stationären sozialen Trainings und über die Arbeit der mit deren Durchführung betrauten Bediensteten zu unterrichten, um ein besseres Verständnis der Bedeutung des stationären sozialen Trainings in der Gesellschaft zu fördern.
(3) Die Stationen sollen regelmäßige Berichte über die Fortentwicklung der Unterbringungsbedingungen veröffentlichen.
(4) Medien und Personen, die ein berufliches Interesse an jugendspezifischen Fragen haben, erhalten Zugang zu den Stationen unter der Voraussetzung, dass die Rechte und insbesondere die Privatsphäre von betroffenen Jugendlichen geschützt werden.

 

Letzte Änderung dieser Seite: 21.05.2010