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11.05.2011




 


Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zu Sicherungsverwahrung am 03.05.2011 die strikte Einhaltung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung gefordert und damit insbesondere eine therapiebezogene Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung angemahnt.


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass
alle Vorschriften des StGB und des JGG über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen.

Darüber hinaus verletzen die Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht
das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Dazu die Presseerklärung der Bundesministerin für Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
"Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine grundlegende und weitreichende Entscheidung.
Kern des Urteils betrifft den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Das Bundesverfassungsgericht fordert die strikte Einhaltung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung. Die praktizierte Sicherungsverwahrung erfüllt nicht die verfassungsrechtlichen (Mindest-)Anforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs. Das Bundesverfassungsgericht mahnt damit vor allem eine therapiebezogene Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in den Ländern an. Ausdrücklich weist das Bundesverfassungsgericht nun auch dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zu. Teilweise wird damit die Föderalisierung des Strafvollzuges ein Stück korrigiert.
Die grundlegende Weichenstellung der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neukonzeption der Sicherungsverwahrung ist durch das Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht die Sicherungsverwahrung nur als „ultima ratio“ für hochgefährliche Verbrecher zugelassen.
Es war richtig, durch die Reform der Sicherungsverwahrung einen Systemwechsel mit der weitgehenden Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vorgenommen zu haben. Die Voraussetzungen, unter denen ein Straftäter in Sicherungsverwahrung genommen werden kann, sind nicht beanstandet worden.
Bund und Länder sind jetzt gefordert, dem Abstandsgebot zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung besser Rechnung zu tragen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist auch wegweisend für die Behandlung der Fälle, die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Gesetzgebers bestätigt, die Frage der Freilassung der nachträglich verlängerten oder angeordneten Sicherungsverwahrten in die Hände der Rechtsprechung zu legen. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht klare Vorgaben gemacht. Sie sorgen insbesondere dafür, dass aufgrund einer psychischen Störung hochgefährliche Straftäter auch künftig nicht entlassen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat damit auch einen zentralen Gedanken des Therapieunterbringungsgesetzes aufgegriffen und ausdrücklich darauf zurückgegriffen.
Die Justizministerkonferenz im Mai bietet die erste Gelegenheit, sich im Kreis der Justizminister von Bund und Ländern mit den Auswirkungen dieser Entscheidung zu befassen."

Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-031.html

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts abrufbar:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110504_2bvr236509.html

 

Letzte Änderung dieser Seite: 16.05.2011