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26.05.2011




 


Die Qualifikation von Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten darf nicht dem Zufall überlassen werden!

 

Pressemitteilung vom 26.05.2011
Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 11.03.2011.


Am 23.03.2011 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem sich morgen der Bundesrat zu befassen haben wird (BR-Drs. 213/11). Inhalt ist unter anderem eine verbindlichere Festschreibung der Qualifikation von Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten, die Strafrechtsfälle bearbeiten, bei denen Kinder und Jugendliche Opfer bzw. Beschuldigte sind (Art. 3 StORMG).
Schon bisher schreibt das Jugendgerichtsgesetz in § 37 JGG vor, dass Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen. Die Richtlinien zum JGG präzisieren dies und machen sehr deutlich, welche hohe Bedeutung der Gesetzgeber der fachlichen und persönlichen Qualifikation der in Jugendstrafverfahren und Jugendschutzsachen handelnden Personen zumisst.
In der Praxis wird die gesetzliche Regelung allerdings nicht selten ignoriert, weil das Jugendstrafrecht für nicht besonders wichtig gehalten wird und die Vorstellung besteht, dass jeder, der Jugendliche kennt oder selbst einmal jung war, Experte für Jugendstrafrecht ist: Immer wieder werden Berufsanfänger, Referendare sowie Richter und Staatsanwälte ohne entsprechende spezielle Kenntnisse für Jugendsachen eingesetzt. Dieser Zustand wird von der Fachwelt seit langem einhellig kritisiert. Vor diesem Hintergrund ist der von der Bundesregierung eingebrachte Vorschlag einer Präzisierung des § 37 JGG in hohem Maße zu begrüßen.
Die gegenüber dem Referentenentwurf vom 15.12.2010 weicher gefassten Erfordernisse tragen den berechtigen Überlegungen zur Umsetzbarkeit und zur Unabhängigkeit der Gerichte ausreichend Rechnung. Die für einen Rechtsstaat wichtige Unabhängigkeit der Gerichte verbietet es nicht, die Zuweisung bestimmter Tätigkeiten auch an gesetzliche Qualifikationserfordernisse zu knüpfen. Gesetzliche Qualifikationserfordernisse stärken die Verpflichtung der Landesjustizverwaltungen, die notwendigen Fortbildungen zu ermöglichen. Hierin drückt sich kein Misstrauen gegenüber jungen Richtern und Staatsanwälten aus, sondern es schützt sie davor, dass sie Aufgaben, die besondere fachliche Anforderungen stellen, ohne eine entsprechende Zusatzqualifikation leisten müssen. Der Umgang mit straffällig gewordenen Jugendlichen und kindlichen bzw. jugendlichen Opfern und deren Familien erfordert nicht primär spezielles Rechtswissen, sondern vor allem außerjuristische Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht Gegenstand der regulären Ausbildung sind. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Neufassung der 37 JGG, ergänzt um Regelungen zur staatsanwaltlichen Aufgabenwahrnehmung in Jugendsachen, stellt sicher, dass eine entsprechende Qualifikation in Zukunft Standard wird und nicht mehr Zufall und gutem Willen überlassen bleibt. Kosten und gewisse organisatorische Schwierigkeiten, die die Neuregelung erzeugen würde, müssen gegenüber den Interessen junger Opfer und Beschuldigter und der hohen gesellschaftlichen Bedeutung einer fachlich optimalen Jugendgerichtsbarkeit nachrangig sein.
Die Antwort auf Aufsehen erregende Fälle von Jugendkriminalität kann nicht nur der beständige Ruf nach Strafverschärfungen sein. Viel wichtiger ist es, dass Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte in die Lage versetzt werden, in enger, vertrauensvoller und gewachsener Zusammenarbeit mit Polizei und Jugendhilfe die differenzierten Reaktionsmöglichkeiten des geltenden JGG sachgemäß und effizient zu nutzen. Das Instrumentarium des Jugendstrafrechts muss mit dem richtigen Maß an Besonnenheit und Nachdruck so eingesetzt werden, dass am Ende eines Jugendstrafverfahrens der angestrebte Rechtsfrieden erreicht werden kann. Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen der §§ 36, 37 JGG dienen diesem Ziel und werden daher von der DVJJ nachdrücklich unterstützt.
Die Innenministerkonferenz hat auf ihrer 191. Sitzung vom 19.11.2010 die Bedeutung einer durch Aus- und Fortbildung gestützten spezialisierten Jugendsachbearbeitung für den Bereich der Polizei (Beschlüsse der 191. Sitzung der IMK, TOP 6, Nr. 3, 1. Spiegelstrich) für eine zukunftsorientierte Strategie im Umgang mit Jugendkriminalität betont. Was kann sachlich dagegen sprechen, auch für die Justiz eine solche Spezialqualifikation zu befürworten und gesetzlich zu untermauern?

 

Letzte Änderung dieser Seite: 30.05.2011