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Aktuelles
20.05.2003




 


Autor/in
Bernd-Rüdeger Sonnen

Sicherungsverwahrung für Heranwachsende wird Erwartungen nicht erfüllen
Heranwachsende sollen in das Jugendstrafrecht einbezogen werden

 

Die Einführung der Sicherungsverwahrung für Heranwachsende wird die in die gesetzten Erwartungen nicht erfüllen. Sie wird die tatsächliche Sicherheitslage kein bisschen verbessern und basiert auf unzutreffenden Annahmen über die Prognosemöglichkeiten. Kriminalpolitisch ist sie das falsche Signal.


HANNOVER – Zur Diskussion über die Einführung der Sicherungsverwahrung für Heranwachsende erklärt der Vorsitzende der DVJJ, Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen, Hamburg:

„Die Einführung der Sicherungsverwahrung für Heranwachsende wird die in die gesetzten Erwartungen nicht erfüllen. Die Forderung ist reine Spiegelfechterei. Sie wird die tatsächliche Sicherheitslage kein bisschen verbessern und basiert auf unzutreffenden Annahmen über die Prognosemöglichkeiten. Kriminalpolitisch ist sie das falsche Signal.

Eine solche Forderung müsste ohnehin im Zusammenhang mit einer Reform des Jugendstrafrechts diskutiert werden. Der 64. Deutsche Juristentag hat sich im September eindeutig für eine ausnahmslose Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht ausgesprochen. Eine Einführung der Sicherungsverwahrung würde dem entgegengesetzte Fakten schaffen.“

Sowohl der 64. Deutschen Juristentag wie auch die 2. Jugendstrafrechtsreform-Kommission der DVJJ haben eine umfängliche Reform des Jugendstrafrechts gefordert, durch die u.a. die Heranwachsenden grundsätzlich in das Jugendstrafrecht einbezogen werden sollen. Das Jugendstrafrecht bietet eine größere Flexibilität bei der Bestimmung der strafrechtlichen Sanktion und kann damit – auch bei Heranwachsenden – angemessener und präventiv sinnvoller reagieren als das Erwachsenenstrafrecht, das nur die Strafformen Geldstrafe und Freiheitsstrafe kennt. Die Unterstellung, das Jugendstrafrecht sei das mildere Recht, ist falsch.

Der Vorschlag, gegen Heranwachsende die Sicherungsverwahrung zu ermöglichen, ist kriminalpolitischer Nonsens und rechtsstaatlich nicht hinnehmbar.

Nach § 106 Abs.2 JGG ist die Verhängung der Sicherungsverwahrung gegen Heranwachsende ausgeschlossen, unabhängig davon, ob gegen Sie das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Die Vorschrift geht zu Recht davon aus, dass bei Heranwachsenden generell noch derartige Entwicklungskräfte wirksam sind, dass unmöglich mit der notwendigen Sicherheit eine für die Verhängung der Sicherungsverwahrung erforderliche Prognose über die zukünftige Entwicklung gestellt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung gekommen ist. Unter Psychologen und Kriminologen ist weitgehend unumstritten, dass die ausschlaggebenden Reifungsprozesse bis weit nach dem 21. Lebensjahr andauern.

Die Sicherungsverwahrung ist die einschneidenste Maßnahme, die das Strafrecht vorsieht. Die mit ihr verbundene Freiheitsentziehung erfolgt nicht wegen der Schuld, sondern wegen der angenommenen Gefährlichkeit des Verurteilten zur Sicherung der Allgemeinheit. Dies setzt eine zuverlässige Prognoseentscheidung über die zukünftige Entwicklung und Gefährlichkeit des Täters voraus. Eine solche ist bei weder bei Jugendlichen noch bei Heranwachsenden in ausreichendem Maße möglich. Es entstünde damit eine in einem Rechtsstaat nicht akzeptable Wahrscheinlichkeit, dass mit einiger Regelmäßigkeit Menschen aufgrund einer falschen Einschätzung ihrer Freiheit beraubt werden.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) bietet ausreichende Möglichkeiten, um auf gefährliche Heranwachsende zu reagieren.

Die Diskussion wurde ausgelöst durch verschiedene Gesetzesinitiativen, die die Länder Thüringen, Baden-Württemberg und Bayern in den Bundestag einbrachten (BR-Drs. 850/02, 860/02) sowie durch einen Gesetzesentwurf der CDU/CSU-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 15/29).