| |
 |
|
|
|
Abschlussbericht Download
|
|
|
|
|
|
|
|
Mitglieder der JGG-Kommission:
|
|
|
|
Sophie von Ballestrem, Richterin am AG/Familiengericht, München
|
|
|
|
Prof. Dr. Klaus Boers, Professor für Kriminologie, Universität Münster
|
|
|
|
Monika Brehmer, Jugendgerichtshelferin, Berlin
|
|
|
|
Klaus Breymann, Oberstaatsanwalt, Magdeburg
|
|
|
|
Prof. Dr. Dieter Dölling, Professor für Strafrecht, Strafprozesskunde und Kriminologie, Universität Heidelberg
|
|
|
|
Dr. Regine Drewniak, Sozialwissenschaftlerin, Hannover
|
|
|
|
Prof. Henning Fischer, FB Soziale Arbeit, Medien, Kultur, FH Merseburg
|
|
|
|
Jochen Goerdeler, (ab Mai 2002) Geschäftsführer der DVJJ, Hannover
|
|
|
|
Theresia Höynck, wiss. Mitarbeiterin Kriminologisches Forschungsinstitut, Hannover
|
|
|
|
Joachim Katz, Jugendrichter, Hamburg
|
|
|
|
Werner Kunath, Kriminalbeamter, Landeskriminalschule Hamburg
|
|
|
|
Claus Maijer, Jugendgerichtshelfer, Hamburg
|
|
|
|
Thomas Meißner, Dipl. Sozialpädagoge, Dipl. Sozialarbeiter, Berlin
|
|
|
|
Prof. Dr. Heribert Ostendorf, Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention, Kiel und ehem. Generalstaatsanwalt Schleswig-Holstein
|
|
|
|
Petra Peterich, Dipl. Sozialpädagogin, Lüneburg
|
|
|
|
Lukas Pieplow, Rechtsanwalt, Köln
|
|
|
|
Jutta Pusch-Runge, Landesjugendamt Rheinland, Köln
|
|
|
|
Prof. Dr. Dieter Rössner, Professor für Strafrecht und Kriminologie, Universität Marburg
|
|
|
|
Christian Scholz, Jugendrichter, Lüneburg
|
|
|
|
Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen, Professor für Strafrecht und Kriminologie, Universität Hamburg
|
|
|
|
Andreas Guido Spahn, Jugendrichter am LG, Saalfeld
|
|
|
|
Peter Tannenberg, Jugendgerichtshelfer, München
|
|
|
|
Prof. Dr. Thomas Trenczek, FB Sozialwesen, FH Jena
|
|
|
|
Prof. Dr. Bernhard Villmow, Institut für Kriminalwissenschaften, Abteilung Kriminologie, Universität Hamburg
|
|
|
|
Ltd. RegDir. Dr. Joachim Walter, Leiter Jugendstrafvollzug Adelsheim
|
|
|
|
Helgard Walter-Freise, Staatsanwältin, Braunschweig
|
|
|
|
Friederike Wapler, (bis Mai 2002) Geschäftsführerin der DVJJ, Hannover
|
|
|
|
Frank H. Weyel, Diplompädagoge, Wiesbaden
|
|
|
|
Susanne Zinke, Sozialarbeiterin, Kassel |
|

Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen will Jugendstrafrecht effektiver machen
Expertenkommission der DVJJ legt umfangreichen Bericht über Reformbedarf im Jugendstrafrecht vor

Das Jugendstrafrecht soll effektiver werden. Zukünftige Straftaten sollen vermieden werden. Auf Normverstöße Jugendlicher muss angemessen reagiert werden. In diesem Sinne basieren die Vorschläge der 2. Jugendstrafrechtsreform-Kommission auf den Erkenntnissen der kriminologischen Forschung.
|
Zur Vorlage des Abschlussberichtes der 2. Jugendstrafrechtsreform-Kommission erklärt der Vorsitzende der DVJJ, Professor Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen (Universität Hamburg)
„Populistische Forderungen nach mehr Härte sind wissenschaftlich nicht fundiert und in der Sache kontraproduktiv. Anstatt – wie sie vorgeben – mehr Sicherheit zu produzieren, erreichen sie meistens das Gegenteil. Ziel einer aufgeklärten und rationalen Kriminalpolitik muss es sein, Exzesstaten wie den Amoklauf von Erfurt im Vorfeld zu verhindern, und nicht den Täter hinterher lebenslang wegzuschließen. Prävention muss vor Repression gehen.“
Die Kommission setzt sich sowohl aus Wissenschaftlern verschiedener Fachrichtungen (Kriminologie, Strafrecht, Pädagogik) wie auch aus Praktikern der betroffenen Berufe zusammen. Dazu gehören Richter und Staatsanwälte, Mitarbeiter der Jugendämter und der Polizei, Leiter von Vollzugsanstalten sowie Rechtsanwälte.
Dem Abschlussbericht der Kommission liegen u.a. die folgenden Erkenntnisse über die Gründe jugendlicher Straftaten und die Folgen staatlicher Reaktionen zugrunde:
- Normverstöße von Kindern und Jugendlichen sind in einem gewissen Umfang eine normale Erscheinungsform der Jugendphase, die sich mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter von selbst erledigen. Über 90 Prozent aller Männer in Deutschland hat in der Jugend etwas getan, was strafbar ist.
- Die im derzeitigen JGG vorgesehenen Maßnahmen treffen häufig nicht die richtige Zielgruppe. Es wird eher über- als zu wenig reagiert. Beides – Über- wie Unterreaktion – hilft weder dem Jugendlichen noch der Gesellschaft.
- Bei Ersttätern reicht in der Regel die Entdeckung der Straftat und die polizeiliche Reaktion aus, um zukünftige Straftaten und ein „Abgleiten“ des Jugendlichen zu verhindern.
- Gehäufte oder schwere Jugendstrafen sind meistens Ausdruck von sozialen Problemlagen. Deshalb ist es – auch im Sinne einer möglichst effektiven Verhinderung von Straftaten - erforderlich, dass sich die staatliche Reaktion mit diesen Problemlagen befasst und Unterstützung für ein Leben ohne Straftaten gewährt.
- Jugendliche werden zum Teil härter behandelt als Erwachsene in vergleichbaren Fällen.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen (Untersuchungshaft, Arrest, Jugendstrafe) sind in der Regel nicht effektiver als informelle oder sog. ambulante Maßnahmen, haben aber schwerwiegende psychische und stigmatisierende Auswirkungen für Jugendliche, die auch die Begehung weiterer Straftaten fördern können. Diese Erkenntnis lag auch schon dem 1. JGG-Änderungsgesetz von 1990 zugrunde.
- Gegen Jugendliche wird unverhältnismäßig häufig in Fällen von einfacher oder mittlerer Kriminalität Untersuchungshaft verhängt, obwohl später deutlich weniger als die Hälfte zu einer Jugendstrafe verurteilt wird. Untersuchungshaft löst die selben nachteiligen Begleitwirkungen aus wie Jugendstrafe oder andere Formen des Freiheitsentzuges.
- Die Jugendphase im Mitteleuropa des 21. Jahrhunderts hört nicht mit der Volljährigkeit auf, sondern im Gegenteil, sie zieht sich bis in die Mitte des zweiten Lebensjahrzehnts hineinzieht.
Die Kommission zieht daraus u.a. die folgenden rechtspolitischen Schlussfolgerungen:
- Die staatliche Reaktion auf Jugendkriminalität muss zielgenauer werden, Überreaktionen müssen vermieden werden. Wo zu erwarten ist, dass der Jugendliche keine weiteren Straftaten begehen wird, soll möglichst informell reagiert werden, also das Strafverfahren – mit oder ohne Auflagen – eingestellt werden. Wo darüber hinaus das begangene Delikt von seiner Schwere her unbedeutend ist, soll auf ein strafrechtliches Einschreiten verzichtet werden. Wo es dem Interesse und Wunsch des Opfers entspricht, soll vermehrt der Täter-Opfer-Ausgleich praktiziert werden.
- Den Interessen von Opfern jugendlicher Straftaten soll verstärkt durch Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung Rechnung getragen werden. Ein anwaltlicher Beistand in der Hauptverhandlung soll ihnen eine aktivere Rolle im Verfahren und einen möglichst schnellen Schadensausgleich ermöglichen.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen sollen so weit wie möglich und vertretbar zurückgedrängt werden. Insbesondere Alternativen zur Untersuchungshaft (z.B. intensive Einzelbetreuung) sollen ausgebaut und stärker berücksichtigt werden. Gegen 14- und 15-Jährigen soll die freiheitsentziehende Jugendstrafe nur in Ausnahmefällen schwerster Straftaten verhängt werden dürfen.
- Heranwachsende (18- bis 20-Jährige) sollen durchgehend in das Jugendstrafrecht einbezogen werden, zumal das Jugendstrafrecht auch für sie einen differenzierteren Sanktionskatalog bereithält. (Bislang erfolgt die Einbeziehung in der Praxis sehr uneinheitlich). Im Einzelfall soll es möglich sein, auch gegen 24-Jährige Sanktionen nach dem Jugendstrafrecht zu verhängen, wenn diese besser geeignet sind als die Sanktionsmöglichkeiten des Allgemeinen Strafrechts.
Die Kommission knüpft mit ihrem Bericht an die Maßnahmen und Erkenntnisse an, die zum Teil schon der ersten Reform des Jugendstrafrechts von 1990 zugrunde lagen. Das damalige Reformgesetz ging zwar in die richtige Richtung, viele seiner Erwartungen (z.B. eine Einschränkung der U-Haft-Verhängung) haben sich jedoch in der Praxis nicht erfüllt.
Auch der Deutsche Juristentag, der vom 17. bis zum 20. September in Berlin stattfindet, wird sich in diesem Jahr mit der Reformbedürftigkeit des Jugendstrafrechts befassen.
|
|