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Aktuelles
01.06.2000




 


Autor/in
Jochen Goerdeler

Niedersächsische Kriminalpolitik auf Abwegen
Gastkommentar für die Kreiszeitung Syke

 

Die neue Landesregierung will – zusammen mit Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen – das Jugendstrafrecht härter gestalten. Die Vorschläge, die diese Länder machen, sind nicht geeignet, die Jugendkriminalität zu senken.

Was ist von den Vorschlägen zu halten?


Warnschussarrest: Der Warnschussarrest bedeutet, dass zukünftig auch gegen Jugendliche, bei denen die Jugendstrafe im Urteil zur Bewährung ausgesetzt wird, Arrest verhängt werden kann. Bewährung gibt es aber nur, wenn der Richter dem Jugendlichen eine positive Sozialprognose ausstellt – also davon ausgeht, dass die Jugendstrafe nicht vollstreckt werden muss, weil der Jugendliche wieder einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird (§ 21 Abs.1 JGG). Dann ist es aber sinnvoller, den Jugendlichen durch Weisungen oder Auflagen zu unterstützen.

Erwachsenenstrafrecht: Die CDU will die Gerichte dazu drängen, häufiger Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Das Erwachsenenstrafrecht kennt nur Geld- und Freiheitsstrafe. Das Jugendstrafrecht bietet weitaus flexiblere Möglichkeiten der Reaktion, insbesondere auch dort, wo Straftaten Ausdruck von behebbaren Problemen sind. Das Jugendstrafrecht ist auch nicht „weicher“ als das Erwachsenenstrafrecht: oftmals wird bei der Anwendung von Jugendstrafrecht mehr auferlegt, als bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts. Außerdem: sich mit sich, seiner Tat und dem Opfer auseinandersetzen zu müssen, verlangt Jugendlichen und Heranwachsenden mehr ab, als die Zahlung einer Geldstrafe (die im Zweifelsfall die Eltern zahlen) oder das Absitzen von Arrestzeiten.

Einführung des Haftbefehls im Vereinfachten Jugendstrafverfahren: Das vereinfachte Jugendstrafverfahren ist wegen des Wegfalls vieler Verfahrensgarantieren nur für einfache Fälle vorgesehen. Wenn der Jugendliche nicht bereit ist, an dem Verfahren mitzuwirken, kann im normalen Verfahren (mit Haftbefehl) vorgegangen werden. Verkürzungspotenziale liegen vor allem in den Bearbeitungszeiten bei Staatsanwaltschaft und Gericht. Diese Potenziale zu nutzen ist weitaus sinnvoller.

Längere Freiheitsstrafen: Es gibt dafür kein Bedürfnis: in weniger als in 0,05% aller Fälle, die jährlich nach dem Jugendstrafrecht sanktioniert werden, werden mehr als fünf Jahre verhängt.

Fazit: Wer meint, er könnte mit mehr Polizei und Strafvollzug, aber mit weniger Jugendhilfe die Jugendkriminalität senken, hat nichts begriffen. Übrigens: Im letzten Jahr ist die Jugendkriminalität wieder gesunken – ohne Warnschussarrest.

 

Letzte Änderung dieser Seite: 14.07.2011