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Autor/in
Frank Heiner Weyel
DVJJ-Hessen spricht sich gegen Einbeziehung Heranwachsender in das Erwachsenenstrafrecht aus
Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen
hält den Vorschlag des hessischen Justizministers Wagner, 18- 21 jährige straffällig gewordene junge Menschen zukünftig nach Erwachsenenstrafrecht zu bestrafen, für kontraproduktiv und irreführend.
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Nach heutiger Rechtslage hat das Gericht nach dem jeweiligen Entwicklungsstand des Heranwachsenden zu entscheiden, ob er nach Jugend - oder Erwachsenenstrafrecht behandelt wird.
Wie der Vorsitzende der hessichen Landesgruppe, Frank H. Weyel mitteilt, würden Heranwachsende nicht deshalb nach dem Jugendstrafrecht verurteilt, weil dies grundsätzlich milder sei, sondern weil Reaktionsmöglichkeiten des Jugendstrafrechts flexibler und differenzierter seien. "Untersuchungen haben gezeigt, dass Erwachsende für die selben Delikte teilweise sogar milder bestraft werden als Jugendliche", so Weyel. So werden viele Delikte bei Erwachsenen im sogenannten "Strafbefehlsverfahren" abgewickelt (schriftliches Verfahren meist mit Festsetzung einer Geldstrafe),
während bei vergleichbaren Delikten von Jugendlichen und Heranwachsenden eine Gerichtsverhandlung durchgeführt und Auflagen verhängt werden.
"Heranwachsende sind vor dem Gesetz zwar volljährig, aber sie befinden sich - entwicklungspsychologisch gesehen - im Übergang vom Jugendlichen zum Erwachsenen", gibt Weyel zu bedenken. Deshalb sei es in jedem Fall sinnvoll, auch für diese Altergruppe die breite Palette der Auflagen und Weisungen des Jugendstrafrechts nutzen zu können. "Einem 18-jährigen Schüler hilft es oft mehr, an einem sozialen Training teilzunehmen, als eine Geldbuße zu zahlen, weil er ohnehin über keine Einnahmen verfügt", berichtet der Landesvorsitzende des Fachverbandes für Jugengerichte und Jugendgerichtshilfen.
Jugendrichter, Staatsanwälte, Sozialarbeiter und Pädagogen - auch
die eher konservativ orientierten, sprechen sich in ihrer großen Mehrheit für die Beibehaltung des entsprechenden § 105 des
Jugendgerichtsgesetzes (JGG) aus. Auch der letztjährige Deutsche Juristentag hat sich in seiner übergroßen Mehrheit für die Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden ausgesprochen.
www.dvjj-hessen.de
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