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Autor/in
Bernd-Rüdeger Sonnen
Chancen für eine Reform des Jugendstrafrechts? Justizministerkonferenz befasst sich mit Bericht des Strafrechtsausschusses
Pressemitteilung Nr.6/03

Hannover – Anlässlich der heute und morgen stattfindenden Justizministerkonferenz in Berlin erklärt der Vorsitzende der DVJJ, Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen, Hamburg:
„Der vom Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz vorgelegte Bericht enthält einige konsensfähige Punkte. Sollte sich die Justizministerkonferenz auf diese Punkte beschränkten, könnte möglicherweise eine Teil-Reform des Jugendstrafrechts gefunden werden, die auch die Zustimmung der Fachwelt erhalten würde.
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Voraussetzung ist allerdings, dass ein solcher Entwurf frei ist von ideologischem Ballast, der zudem kontraproduktiv für eine Reduzierung der Jugendkriminalität ist (zB „Warnschuss-Arrest“).
Es ist ohnehin nicht die Zeit für Verschärfungsdebatten, da in den letzten Jahren die Jugendkriminalität ab- und nicht zugenommen hat.“
Zum Bericht des Strafrechtsausschusses im Einzelnen:
Neustrukturierung der Rechtsfolgen: Die Neustrukturierung der Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht durch eine Zusammenführung der Erziehungsmaßregeln und der Zuchtmittel unter dem Begriff „Erzieherische Maßnahmen“ ist sinnvoll und wird von der DVJJ grundsätzlich begrüßt. Entscheidend für eine zukunftsweisende Weiterentwicklung ist, dass eine ordentliche Verzahnung mit den Angeboten der Jugendhilfe nach dem SGB VIII erfolgt. Die derzeitige Gliederung hat sich überlebt, die Neustrukturierung bietet auch die Möglichkeit, den nicht mehr das aktuelle Erziehungsverständnis reflektierenden Begriff der „Zuchtmittel“ aus dem Gesetz zu entfernen.
Voraussetzungen der Jugendstrafe: Auch die Neufassung der Voraussetzungen für die Jugendstrafe in § 17 Abs.2 JGG ist insofern zu begrüßen, als durch sie der Begriff der „schädlichen Neigungen“ entfernt wird. Dies wird von der Fachwelt seit langem gefordert, da diese Begrifflichkeit von einer anlagebedingten Entstehung von Kriminalität ausgeht. Dies entspricht nicht mehr dem heutigen Stand der Wissenschaft. Wegen der Eingriffsintensität der Jugendstrafe, der faktischen Unmöglichkeit entsprechender Prognosen und weil der Freiheitsentzug eher zu Stabilisierung krimineller Karrieren als zu deren Beendigung beiträgt, sollte ihre Anwendung jedoch auf die Gefahr beschränkt werden, dass der Jugendliche weitere schwere oder erhebliche Straftaten begehen wird.
Fahrverbot: Die DVJJ stimmt dem Vorschlag zu, ein auf drei Monate beschränktes Fahrverbot als Sanktion für Straftaten, die einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen, in das Jugendstrafrecht aufzunehmen. Einen dahingehenden Vorschlag hat auch die 2. Jugendstrafrechtsreform-Kommission der DVJJ im August 2002 vorgelegt.
„Warnschussarrest“: Die von der Mehrheit der Länder vorgeschlagene Einführung des sog. Warnschussarrestes lehnt die DVJJ entschieden ab. Zum einen ist die Annahme eines „Short Sharp Shock“-Effektes, der die betroffenen Jugendlichen nachhaltig beeindrucken werde, nicht haltbar: die vorliegenden empirischen Erkenntnisse sprechen dafür, dass ein nachhaltiger Eindruck bei den Jugendlichen nicht entsteht. In der Regel wird der Arrest auch nicht zeitnah verhängt, sondern erst Monate nach Rechtskraft des Urteils. Zudem ist es widersprüchlich und dem Jugendlichen nicht vermittelbar, dass das Gericht ihm einerseits die positive Prognose erteilt, die Voraussetzung für die Aussetzung einer Jugendstrafe zu Bewährung ist, ihn andererseits doch mit einem Arrest belegt. Auch der 64. Deutsche Juristentag hat im September 2002 die Einführung des Warnschussarrestes mit der deutlichen Mehrheit von 20 zu 42 Stimmen abgelehnt.
Regelmäßige Anwendung von allgemeinem Strafrecht auf Heranwachsende: Entgegen dem Bericht des Strafrechtsausschusses hat sich der 64. Deutsche Juristentag für die obligatorische Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht ausgesprochen. Der Strafrechtsausschuss empfiehlt hingegen eine Neuformulierung des § 105 JGG, der zufolge in der Regel Erwachsenenstrafrecht anzuwenden sei. Diese Empfehlung wird u.a. mit der falschen Annahme begründet, sie entspräche dem Willen des seinerzeitigen Gesetzgebers. Dies ist nicht richtig: Wenn die Jugendgerichte heutzutage in deutlich mehr als der Hälfte der Fälle Jugendstrafrecht bei Taten Heranwachsender anwenden, drückt dies nicht nur eine sachgerechte und lebensnahe Einschätzung der Gerichte aus, sondern steht auch im Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers, der eine offene Einzelfallprüfung und kein Regel-Ausnahme-Verhältnis schaffen wollte. Das Jugendstrafrecht ist nicht das mildere Recht, es bietet aber ein breiteres Instrumentarium und ist daher besser geeignet, die im jeweiligen Einzelfall passende Reaktion zu finden.
Anhebung des Höchstmaßes der Jugendstrafe: Die zeitige Höchststrafe von 10 Jahren ist völlig ausreichend. Höhere Freiheitsstrafen erzielen nachweislich keine stärkere Abschreckungswirkung. Schon jetzt kann gesagt werden: Die Strafrahmenanhebung wÜrd keine einzige Straftat verhindern. Im europäischen Vergleich gehört Deutschland zu den Ländern mit den höchsten Strafrahmen.
Sicherungsverwahrung für Heranwachsende: Die Einführung der Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden ist verfehlt. Die vorhandenen Möglichkeiten bspw. der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sind ausreichend. Wegen der übergroßen prognostischen Unsicherheit, gerade bei jungen Menschen, wäre die vorbehaltlose Sicherungsverwahrung mit einem rechtsstaatlich nicht akzeptablen Risiko von Fehlentscheidungen behaftet.
Adhäsionsverfahren, Nebenklageverfahren: Eine Verbesserung des Stellung des Geschädigten im Jugendstrafrecht ist überfällig. In Übereinstimmung mit den von den Opfern selbst geäußerten Wünschen sollte ein Informationsanspruch über den Ausgang des Verfahrens, das Fragerecht und das Recht auf anwaltlichen Beistand sowie die Anwesenheit einer Vertrauensperson eingeführt werden. Dies ist ausreichend. Weder die vorgeschlagene Einführung des Adhäsionsverfahrens noch der Nebenklage ist im Jugendstrafverfahren zielführend.
Notwendige Verteidigung: Die Erweiterung der Notwendigen Verteidigung sollte nicht nur in Fällen erfolgen, in denen der Geschädigte anwaltlich Vertreten ist bzw. – wie vom Ausschuss vorgeschlagen – die Nebenklage führt, sondern auch in allen Fällen, in denen es um die Verhängung, Vollziehung oder Aussetzung von Jugendstrafe und U-Haft geht.
Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:
Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonner, Tel.: 0177 – 504 7443, sonnen@dvjj.de
Jochen Goerdeler, Geschäftsführer, Tel.: 0511 – 348 3641, goerdeler@dvjj.de
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