|

|
Autor/in
Bernd-Rüdeger Sonnen
Jugendstrafvollzug muss auf gesetzliche Grundlage gestellt werden
DVJJ legt Eckpunkte für ein Jugendstrafvollzugsgesetz vor

Hannover - Die DVJJ bestimmt in einem Eckpunktepapier die Anforderungen an ein Jugendstrafvollzugsgesetz. Hierzu erklärt der Vorsitzende der DVJJ, Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen, Hamburg:
"Wichtig ist uns, dass den besonderen Bedingungen der Jugendphase auch bei der Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs Rechnung getragen wird. Ziel muss es sein, die ernorm hohe Rückfallquote der vollzogenen Jugendstrafe von 78% deutlich zu reduzieren."
|
"Sicher: die Jugendstrafe trifft ein schwieriges Klientel. Wir sind aber der Ansicht, dass im Vollzug noch erhebliche Potenziale zur Verringerung der Rückfallquote schlummern. Diese können durch einen mehr an der besonderen Lage der jungen Gefangenen orientierten Vollzug genutzt werden, namentlich durch den Aufbau eines gewaltreduzierten Umfelds in der Anstalt, durch eine fördernde Erziehungsarbeit und eine bessere Vorbereitung auf die Entlassung.
Dies wird nicht kostenneutral zu haben sein. Wir appellieren an die Bundesländer, auch in schwierigen Zeiten ihren Auftrag ernst zu nehmen, die Kriminalität zu reduzieren und die Rückfallquote der Jugendstrafe zu senken. Dies wird nur gelingen, wenn die jungen Straftäter wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden und ihnen die dazu erforderlichen Perspektiven geboten werden."
Das vom Vorstand der DVJJ vorgelegte Eckpunktepapier enthält u.a. folgende Punkte:
- Die Jugendphase ist eine besondere und identitätsprägende Lebensphase. Der Jugendstrafvollzug muss dieser Tatsache Rechnung tragen. Das für Erwachsene geltende Strafvollzugsgesetz kann daher kein Modell für ein Jugendstrafvollzugsgesetz sein.
- Ziel des Jugendstrafrechts und damit auch des Vollzuges der Jugendstrafe ist die Vermeidung erneuter Straffälligkeit. Dieses Ziel ist auch anlässlich des Vollzuges der Jugendstrafe mit den Mitteln der Erziehung, also primär mit pädagogischen Mitteln, zu erreichen.
- Inhaltlich orientiert sich die Erziehung am Ziel der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit bestimmt. Es ist vom Leitbild eines in der Entwicklung befindlichen und entwicklungsfähigen jungen Menschen auszugehen.
- Pädagogische Angebote, die die Persönlichkeitsentwicklung des jungen Gefangenen fördern sollen, können nur auf der Grundlage freiwilliger Mitarbeit erfolgreich sein.
- Der junge Gefangene hat das Recht auf Förderung und Erziehung im oben beschriebenen Sinne. Mit ihm ist bei Vollzugsbeginn ein für beide Seiten verbindlicher Erziehungsplan zu vereinbaren.
- Der derzeitige Jugendstrafvollzug ist faktisch ein Vollzug für Jungen und junge Männer. Die besondere Situation der Mädchen und jungen Frauen muss berücksichtigt werden.
- Der Gefangene ist an allen ihn betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen. Er hat ein Recht auf Akteneinsicht. Das System der Rechtskontrolle ist effektiver zu gestalten.
- Von Beginn des Vollzuges muss auf die Entlassung und Wiedereingliederung vorbereitet werden.
- Der Strafvollzug sollte grundsätzlich angebots- und belohnungsorientiert gestaltet sein. Der Gefangene unterliegt zwar der Arbeitspflicht, diese wird aber nicht mit Zwang durchgesetzt; Verstöße führen zu Nachteilen im Belohnungssystem.
- Für Arbeit erhalten die Gefangenen eine faire Belohnung. Um die beruflichen Perspektiven der Gefangenen nach der Verbüßung zu verbessern, sollte die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsangeboten besser entlohnt werden, als Arbeitsleistungen.
- Erziehung zur Gewaltlosigkeit verlangt eine am Prinzip der Gewaltlosigkeit orientierte Erziehung.
- Konflikte und Verstöße gegen Verhaltensregeln sind vorrangig erzieherisch zu lösen. Disziplinarmaßnahmen und Strafanzeigen sind demgegenüber subsidiär anzuwenden.
- Jeder Gefangene hat Anspruch auf Einzelunterbringung. Dieses Recht ist durch ein Verbot der Überbelegung zu sichern.
- Eine Haftentlassung ohne vorangegangene Vorbereitung, insbesondere durch gelockerte Vollzugsformen, ist die beste Voraussetzung für erneute Rückfälligkeit. Jeder dazu geeignete Gefangene sollte so früh wie möglich in den offenen Vollzug verlegt werden.
- Anstalten sind selbstständige Anstalten und sollten nicht mehr als 240 Gefangene haben.
- Das unmittelbar mit den Gefangenen arbeitende Personal muss pädagogisch ausgebildet sein.
- Der Vollzug und die in seinem Rahmen stattfindenden Angebote sind zu evaluieren. Nur so wird vermieden, dass Geld für unwirksame Programme ausgegeben wird.
|
|