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14.05.2004




 

 
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IkonLInk
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Jugendstrafrechts [..]

Autor/in
Bernd-Rüdeger Sonnen

Warnschussarrest ist nicht der richtige Weg zur Verbesserung des Jugendstrafrechts
Bundesrat berät über Gesetzentwurf Sachsens (u.a.) "zur Stärkung des Jugendstrafrechts"

 

Hannover - Anlässlich der heute stattfindenden Sitzung des Bundesrates erklärt der Vorsitzende DVJJ, Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen, Hamburg, zu dem von Sachsen und anderen Bundesländern eingebrachten "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Jugendstrafrechts [..]":
"Der von Sachsen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Thüringen eingebrachte Gesetzentwurf enthält kaum brauchbare Vorschläge zur Stärkung des Jugendstrafrechts. Wenn wir die Jugendkriminalität senken und erneute Straffälligkeit von jungen Menschen vermeiden wollen, müssen wir die erzieherischen Angebote ausbauen.


Eine Einführung des Warnschussarrestes würde sich als Irrweg erweisen. Die DVJJ verwahrt sich zudem gegen die Unterstellung, Jugendrichterinnen und Jugendrichter würden Heranwachsende entgegen den gesetzlichen Vorgaben in das Jugendstrafrecht einbeziehen."

Zum Gesetzentwurf im einzelnen:
"Warnschussarrest": Die von der Mehrheit der Länder vorgeschlagene Einführung des sog. Warnschussarrestes lehnt die DVJJ entschieden ab. Zum einen ist die Annahme eines "Short Sharp Shock"-Effektes, der die betroffenen Jugendlichen nachhaltig beeindrucken werde, nicht haltbar: die vorliegenden empirischen Erkenntnisse sprechen dafür, dass ein nachhaltiger Eindruck bei den Jugendlichen nicht entsteht. Der Arrest weist zudem eine ausgesprochen hohe Rückfallquote auf: innerhalb von vier Jahren wurden rund 70% aller ehemaligen Arrestanten wieder straffällig. Nur die Jugendstrafe ohne Bewährung weißt eine höhere Quote auf. Hingegen liegt die Rückfälligkeit sowohl bei zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafe wie auch bei den nicht Freiheit entziehenden Rechtsfolgenden deutlich unterhalb der des Arrestes.

In der Regel wird der Arrest auch nicht zeitnah verhängt, sondern erst Monate nach Rechtskraft des Urteils. Zudem ist es widersprüchlich und dem Jugendlichen nicht vermittelbar, dass das Gericht ihm einerseits die positive Prognose erteilt, die Voraussetzung für die Aussetzung einer Jugendstrafe zu Bewährung ist, ihn andererseits doch mit einem Arrest belegt. Auch der 64. Deutsche Juristentag hat im September 2002 die Einführung des Warnschussarrestes mit der deutlichen Mehrheit von 20 zu 42 Stimmen abgelehnt.

Neustrukturierung der Rechtsfolgen: Die Neustrukturierung der Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht durch eine Zusammenführung der Erziehungsmaßregeln und der Zuchtmittel unter dem Begriff "Erzieherische Maßnahmen" ist sinnvoll und wird von der DVJJ grundsätzlich begrüßt. Der vorliegende Vorschlag zur Zusammenfassung der Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln unter der gemeinsamen Kategorie der "Erzieherischen Maßnahmen" stellt jedoch weder eine Abstimmung mit dem SGB VIII her, noch schafft er ein Mehr an Klarheit, sondern er führt durch die Auflösung von Begrifflichkeiten zu einem Verlust an rechtsstaatlich gebotener Klarheit.

Entscheidend für eine zukunftsweisende Weiterentwicklung ist, dass eine ordentliche Verzahnung mit den Angeboten der Jugendhilfe nach dem SGB VIII erfolgt. Die derzeitige Gliederung hat sich überlebt, die Neustrukturierung bietet auch die Möglichkeit, den nicht mehr das aktuelle Erziehungsverständnis reflektierenden Begriff der "Zuchtmittel" aus dem Gesetz zu entfernen.

Voraussetzungen der Jugendstrafe: Die Neufassung der Voraussetzungen für die Jugendstrafe in § 17 Abs.2 JGG ist insofern zu begrüßen, als durch sie der Begriff der "schädlichen Neigungen" entfernt wird. Dies wird von der Fachwelt seit langem gefordert, da diese Begrifflichkeit von einer anlagebedingten Entstehung von Kriminalität ausgeht. Dies entspricht nicht mehr dem heutigen Stand der Wissenschaft. Wegen der Eingriffsintensität der Jugendstrafe, der faktischen Unmöglichkeit entsprechender Prognosen und weil der Freiheitsentzug eher zu Stabilisierung krimineller Karrieren als zu deren Beendigung beiträgt, sollte ihre Anwendung jedoch auf die Gefahr beschränkt werden, dass der Jugendliche weitere schwere oder erhebliche Straftaten begehen wird.

Regelmäßige Anwendung von allgemeinem Strafrecht auf Heranwachsende: Entgegen dem Bericht des Strafrechtsausschusses hat sich der 64. Deutsche Juristentag für die obligatorische Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht ausgesprochen. Der Gesetzentwurf empfiehlt hingegen eine Neuformulierung des § 105 JGG, der zufolge in der Regel Erwachsenenstrafrecht anzuwenden sei. Diese Empfehlung wird u.a. mit der falschen Annahme begründet, sie entspräche dem Willen des seinerzeitigen Gesetzgebers. Dies ist nicht richtig: Wenn die Jugendgerichte heutzutage in deutlich mehr als der Hälfte der Fälle Jugendstrafrecht bei Taten Heranwachsender anwenden, drückt dies nicht nur eine sachgerechte und lebensnahe Einschätzung der Gerichte aus, sondern steht auch im Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers, der eine offene Einzelfallprüfung und kein Regel-Ausnahme-Verhältnis schaffen wollte (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drs. 15/2102). Das Jugendstrafrecht ist nicht das mildere Recht, es bietet aber ein breiteres Instrumentarium und ist daher besser geeignet, die im jeweiligen Einzelfall passende Reaktion zu finden.

Anhebung des Höchstmaßes der Jugendstrafe: Die zeitige Höchststrafe von 10 Jahren ist völlig ausreichend. Höhere Freiheitsstrafen erzielen nachweislich keine stärkere Abschreckungswirkung. Schon jetzt kann gesagt werden: Die Strafrahmenanhebung wÜrd keine einzige Straftat verhindern. Im europäischen Vergleich gehört Deutschland zu den Ländern mit den höchsten Strafrahmen.

Adhäsionsverfahren, Nebenklageverfahren: Eine Verbesserung des Stellung des Geschädigten im Jugendstrafrecht ist überfällig. In Übereinstimmung mit den von den Opfern selbst geäußerten Wünschen sollte ein Informationsanspruch über den Ausgang des Verfahrens, das Fragerecht und das Recht auf anwaltlichen Beistand sowie die Anwesenheit einer Vertrauensperson eingeführt werden. Dies ist ausreichend. Weder die vorgeschlagene Einführung des Adhäsionsverfahrens noch der Nebenklage ist im Jugendstrafverfahren zielführend.

Notwendige Verteidigung: Die Erweiterung der Notwendigen Verteidigung sollte nicht nur in Fällen erfolgen, in denen der Geschädigte anwaltlich Vertreten ist bzw. - wie vom Ausschuss vorgeschlagen - die Nebenklage führt, sondern auch in allen Fällen, in denen es um die Verhängung, Vollziehung oder Aussetzung von Jugendstrafe und U-Haft geht.

Sicherungsverwahrung für Heranwachsende: Die Einführung der Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden ist verfehlt. Die vorhandenen Möglichkeiten bspw. der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sind ausreichend. Wegen der übergroßen prognostischen Unsicherheit, gerade bei jungen Menschen, wäre die vorbehaltlose Sicherungsverwahrung mit einem rechtsstaatlich nicht akzeptablen Risiko von Fehlentscheidungen behaftet.