„Ich halte eine solche Verschiebung der Gesetzgebungskompetenz für einen gefährlichen Irrweg“, sagte der Vorsitzende der DVJJ, Professor Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen. „Der Spardruck wird viele Länder dazu treiben, den Strafvollzug weiter auszuschlachten. Das wird die Resozialisierungschancen der Gefangenen verringern und das Rückfallrisiko erhöhen“, meint Sonnen.
Gegen eine Verlagerung der Kompetenz auf die Landesebene spricht auch der gesetzessystematische Zusammenhang zum Strafrecht. Das Strafrecht bildet eine sachliche Einheit, die das materielle Strafrecht, das Strafverfahrensrecht, das Jugendstrafrecht und das Vollzugsrecht umfasst.
Dies müsse sich, so Sonnen, auch in einer einheitlichen Gesetzgebungskompetenz wiederspiegeln: „Es wäre in der Sache widersinnig, wenn die Kompetenzen für die Bestimmung der Strafziele und der Strafvoraussetzungen einerseits und für die Umsetzung der Strafe andererseits in verschiedenen Händen liegen würde. Auf kurz oder lang würden sich die Rechtsmaterien auseinanderentwickeln. Eine einheitliche und in sich widerspruchsfreie Umsetzung des Strafrechts wäre damit nicht mehr zu gewährleisten.“
Zu befürchten ist auch eine Rechtszersplitterung dahingehend, dass die Bundesländer unterschiedliche Vollzugsziele verfolgen und sehr verschiedene Standards definieren werden.
Die Bundesstaats-Kommission will am 17. Dezember abschließend über die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen entscheiden.
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