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Aktuelles
06.05.2005




 


Im Jugendstrafverfahren verlässlich ambulante Hilfen ermöglichen
Nachbesserungen im Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe

 

In einem Schreiben an die jugendpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen und ihre Obleute im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend spricht sich der Vorsitzende der DVJJ, Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen, für Nachbesserungen im Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe aus.


In dem Schreiben heißt es:

"...In Ihrer Stellungnahme vom 30. April 2004 hat sich die DVJJ gegenüber dem BMFSFJ positiv zu der seinerzeit vorgesehenen Regelung zur Steuerungsverantwortung der Jugendhilfe geäußert. Dieser Punkt war in den vergangenen Monaten immer wieder Gegenstand einer sich fortentwickelnden Diskussion innerhalb unseres Verbandes (vgl. u.a. die Kommentare von Ostendorf und Sonnen, ZJJ 2004, S. 294 und 296). Insbesondere von Justizpraktikern wurden teilweise gewichtige Bedenken vorgetragen, so auch während des 5. Bundestreffens der Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte & Rechtsanwälte Anfang März in Weimar.

Die angesprochenen Bedenken betreffen die häufig gemachte Erfahrung, dass die Jugendämter bei begrenzten Ressourcen Beschränkungen ihrer Tätigkeit namentlich auch im Bereich der Jugendgerichtshilfe vornehmen, so dass zahlreiche Hauptverhandlungen in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ohne die eigentlich vorgesehene Mitwirkung der Jugend(gerichts)hilfe stattfinden. Zwar ist es im Grundsatz legitim, dass die Jugendämter über den Einsatz ihrer Ressourcen im Rahmen ihrer Aufgaben selbst entscheiden. Andererseits ist die Mitwirkung der Jugend(gerichts)hilfe die Geschäftsgrundlage des Jugendstrafverfahrens.

Aufgrund der bekannten ungünstigen Nebenwirkungen freiheitsentziehender Reaktionen sind zudem die von der Jugendhilfe umzusetzenden Ambulanten Maßnahmen besonders zu fördern. Dies bedeutet nicht nur, dass entsprechende Angebote real erreichbar sein müssen, sondern verlangt von der Jugendhilfe einen aktiv mitwirkenden Part im Verfahren, in dem sie dort, wo sie die Voraussetzungen für gegeben hält, die Strafverfolgungsbehörden frühzeitig darauf hinweist und für eine Bereitstellung und Umsetzung sorgt (vgl. § 52 SGB VIII).

Es ist zudem einhellige Ansicht, dass Jugendstrafverfahren einem besonderen Beschleunigungsgebot unterliegen, damit die Rechtsfolge in einem von den Jugendlichen wahrnehmbaren zeitlichen Zusammenhang zur anlassgebenden Tat steht. Jugendstrafverfahren müssen daher tunlichst so geführt werden, dass mit dem Urteil eine abschließende, verbindliche Entscheidung über die Rechtsfolge getroffen werden kann. Vorzubeugen sind Situationen, in denen nach einem entsprechenden Vorschlag des Vertreters der Jugend(gerichts)hilfe in der HV die Umsetzung der im Urteil ausgesprochenen Weisung erst nach geraumer Zeit oder sogar gar nicht erfolgt, weil Seitens der Jugendhilfe die Kostenübernahme erst spät erklärt oder sogar gänzlich abgelehnt wird.

Ohne die Befürwortung der Steuerungsverantwortung der Jugendhilfe zu relativieren, macht dies erforderlich, dass Grundlagen für eine beiderseitige Verbindlichkeit geschaffen werden. Wir halten in diesem Zusammenhang folgende Aspekte für bedenkenswert:

  • Die Jugend(gerichts)hilfe nimmt jedenfalls dann an der Hauptverhandlung teil, wenn das Gericht dies explizit im konkreten Fall für erforderlich hält;
  • Wenn das Jugendamt rechtzeitig (d.h. spätestens mit Erhebung der Anklage) von den Strafverfolgungsbehörden informiert wird, stellt es noch vor der Hauptverhandlung seinerseits den erzieherischen Bedarf fest;
  • Es muss ein Verfahren gefunden werden, das dazu führt, dass der Vertreter der Jugend(gerichts)hilfe in der Hauptverhandlung einen für die Jugendhilfe verbindlichen Rechtsfolgenvorschlag machen kann.

Vorteilhaft wäre es sicherlich, wenn es zu generellen Kooperationsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Gerichten und Jugendämtern kommen würde. Auch hierfür ließen sich gesetzliche Anregungen schaffen."