Über den Verband
BAGen | Regionalgruppen
Presse
Stellungnahmen
ZJJ / DVJJ Journal
Nachrichten
Themenschwerpunkte
Aus der Praxis
Veranstaltungen
Materialservice
Links
Jugendgerichtstage
 Nachrichten  |  Home 

Aktuelles
02.03.2006




 


Bundesverfassungsgericht verhandelt über Jugendstrafvollzug

 

Vor dem Bundesverfassungsgericht fand am 1. März 2006 die mündliche Verhandlung über zwei Verfassungsbeschwerden eines zu neun Jahren Jugendstrafe verurteilten Inhaftierten statt. Die DVJJ plädiert schon seit langem für eine gesetzliche Regelung des Jugendstrafvollzugs, um einheitliche Standards festzuschreiben.


Vor dem Bundesverfassungsgericht fand am 1. März 2006 die mündliche Verhandlung über zwei Verfassungsbeschwerden eines zu neun Jahren Jugendstrafe verurteilten Inhaftierten statt. Der junge Mann wendet sich gegen die Kontrolle seiner Post sowie die als Disziplinarmaßnahmen gegen ihn verhängte einmonatige Fernsehsperre und den Ausschluss von verschiedenen Gemeinschaftsaktivitäten.

Das Bundesverfassungsgericht muss jetzt die Frage beantworten, ob diese Maßnahmen ohne eine spezielle gesetzliche Grundlage für den Jugendstrafvollzug verfassungsgemäß waren. Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet.

Bereits 1972 hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Eingriffe in Grundrechte auch während der Haft einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Daraufhin trat 1977 das Strafvollzugsgesetz in Kraft. Dieses ist jedoch, wie sich aus § 1 StVollzG ergibt, nicht anwendbar, weil im Jugendstrafrecht keine „Freiheitsstrafe“ verhängt werden kann.

Im JGG finden sich nur wenige Regelungen allgemeiner Art über den Jugendstrafvollzug. Auf das StVollzG wird lediglich bezüglich des Arbeitsentgelts und des unmittelbaren Zwangs verwiesen. Zwar existieren seit 1977 bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften. Diese sind aber für den Richter nicht bindend.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) nannte diese Situation in Karlsruhe „unbefriedigend“ und bat um eine angemessene Übergangsfrist, falls das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für verfassungsrechtlich geboten halten sollte.

Die als Sachverständige geladenen Professoren Frieder Dünkel (Greifswald) und Bernd-Rüdeger Sonnen (Hamburg) befürworteten ein Jugendstrafvollzugsgesetz, um die großen Unterschiede im Jugendstrafvollzug zu mildern. Der Strafvollzug schwanke hinsichtlich Personalausstattung für Schul- und Berufsausbildung, Sozialtraining und Betreuung enorm und auch bei der Vorbereitung der Jugendstraftäter auf die Entlassung gebe es erhebliche Unterschiede. Sonnen kritisierte in diesem Zusammenhang die Pläne, die Zuständigkeit für den Strafvollzug künftig den Ländern zu übertragen.

Die DVJJ plädiert schon seit langem für eine gesetzliche Regelung des Jugendstrafvollzugs, um einheitliche Standards festzuschreiben. Dabei ist der im Jugendstrafrecht geltende Erziehungsgedanke zu berücksichtigen. Gemäß § 91 Abs. 1 JGG soll der Jugendliche durch den Vollzug der Jugendstrafe zu einem rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel erzogen werden (§ 91 Abs. 1 JGG). Um diesem Erziehungsziel gerecht zu werden und negativen Wirkungen des Strafvollzugs entgegenzuwirken, werden ein Vollzug in freien Formen (vgl. § 91 Abs. 3 JGG) und vielfältigere Lockerungsmöglichkeiten als im Erwachsenenvollzug vorgeschlagen. Die Möglichkeit zu Ausbildung, Therapien und dem Erwerb sozialer Fähigkeiten sollte in einem Jugendstrafvollzugsgesetz ebenfalls festgeschrieben und geregelt werden.

Bei der Diskussion um eine gesetzliche Regelung des Jugendstrafvollzugs sollte außerdem nicht vergessen werden, dass Jugendstrafe ultima ratio bleiben muss, da Straffälligkeit bei den meisten Jugendlichen eine von selbst vorübergehende Episode darstellt und die Rückfallquote nach vollstreckter Jugendstrafe höher ist als nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung, der Anordnung milderer Maßnahmen oder der Einstellung der Strafverfolgung.