Der Landesjugendhilfeausschuss des Landesjugendamtes Bayern hat in seiner Sitzung am 15. März fachliche "Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII" beschlossen.
Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII).
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen in § 8a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) konkretisieren diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter, verdeutlichen die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe und beschreiben Verantwortlichkeiten der beteiligten Fachkräfte der Jugendhilfe.
Der Beschluss besteht aus drei aufeinander aufbauenden Teilen sowie einem einleitenden Kapitel mit grundsätzlichen Anmerkungen zum Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe nach § 8a SGB VIII:
Teil I: Standards für dienstliche Regelungen für die Fachkräfte des Jugendamts zur Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a Abs. 1 SGB VIII.
Teil II: Empfehlungen zu Vereinbarungen zwischen Jugendamt und Trägern zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII.
Teil III: Sonderregelungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Jugendarbeit sowie Sonderreglungen für die Träger von Diensten, die Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII vermitteln oder betreuen.
Der Beschluss wurde in einem ad-hoc-Ausschuss unter Leitung des stellvertretenden Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses und langjährigen Sozialreferenten der Stadt Würzburg, Herrn Dr. Peter Motsch, vorbereitet.
 | Bay Empfehlungen Schutzauftrag
Weitere Auskünfte zu diesem Beschluss gibt der Leiter des Bayerischen Landesjugendamts im Zentrum Bayern Familie und Soziales, Herr Dr. Robert Sauter (Tel.: 089/1261-2500).
Zentrum Bayern Familie und Soziales
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