Dazu hat die JuMiKo folgende Beschlüsse gefasst:
I.16 Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(Berichterstattung: Bayern)
1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben die Ursachen für Gewalttaten von Kindern und Jugendlichen in der jüngsten Vergangenheit erörtert.
2. Sie halten auch angesichts dieser Entwicklung an der Auffassung fest, dass die geltende Strafmündigkeitsgrenze beibehalten werden sollte.
3. Die Justizministerinnen und Justizminister haben weiter die Eingriffsmöglichkeiten diskutiert, die das Familienrecht sowie das Kinder- und Jugendhilferecht als Reaktion auf kindliches und jugendliches Fehlverhalten sowie bei Erziehungsversagen der Sorgeberechtigten bietet.
Sie sind der Auffassung, dass die rechtlichen Möglichkeiten des Familienrichters bei Gefährdung des Kindeswohls verbessert werden müssen und bitten deshalb die zu diesem Thema unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe, ihre Diskussion mit Nachdruck fortzusetzen und ehest möglich Ergebnisse vorzulegen.
Die Justizministerinnen und Justizminister weisen jedoch darauf hin, dass auch das beste rechtliche Instrumentarium ins Leere läuft, wenn der Familienrichter über die einschlägigen Fällen nicht oder zu spät informiert wird. Ein gesicherter Informationsaustausch zwischen allen beteiligten Stellen muss daher gewährleistet sein. Nach Vorlage der Ergebnisse der dazu eingerichteten Arbeitsgruppe werden die Justizministerinnen und Justizminister an die betroffenen Fachministerkonferenzen herantreten, um gemeinsam zu prüfen, wie der Informationsfluss zwischen Jugendämtern, Polizei und Familiengerichten in der Praxis weiter verbessert werden kann.
II.1 Auswirkungen des § 36a SGB VIII auf die jugendstrafrechtliche Sanktionspraxis
(Berichterstattung: Niedersachsen)
Die Justizministerinnen und Justizminister haben die Auswirkungen des § 36a SGB VIII auf die jugendstrafrechtliche Praxis erörtert. Dabei haben sie die Beschlusslage der Justizministerkonferenzen und Jugendministerkonferenzen berücksichtigt.
Sie beauftragen den Strafrechtsausschuss zu prüfen,
- welche Veränderungen sich für die jugendstrafrechtliche Praxis durch den neuen § 36a SGB VIII auch in tatsächlicher Hinsicht ergeben haben,
- ob und inwieweit ein Handlungsbedarf der Justiz besteht, um die Zusammenarbeit zwischen Justiz und Jugendhilfe zu verbessern,
- ob und inwieweit es zur Sicherstellung des jugendstrafrechtlichen Handlungsinstrumentariums gegebenenfalls gesetzgeberischer Initiativen bedarf,
und zur Frühjahrskonferenz 2007 zu berichten. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die Bundesministerin der Justiz, sich an den Beratungen zu beteiligen.
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