Einvernehmlicher Tenor des Symposiums war, dass die Länder sich entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai bei der Abfassung der Jugendstrafvollzugsgesetze an den wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren sollten. Dazu gehöre konkret, dass ein Wohngruppenvollzug in für den Jugendlichen überschaubaren Größen, also acht bis 12 Gefangenen je Wohngruppe, eingerichtet werde. In jeder Wohngruppe müsse es kontinuierlich zuständige Mitarbeiter geben.
Dringend warnten Teilnehmer vor einer Reduzierung der strafvollzugsbezogenen Statistiken. Diese seien Voraussetzung, um belastbare Aussagen zu den Wirkungen des Jugendstrafvollzugs machen zu können. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, die Wirksamkeit des Jugendstrafvollzugs in Hinblick auf seine Resozialisierungsfähigkeit zu beobachten.
Gefordert wurde außerdem, auf Bundesebene eine Ombudsmann oder Beauftragten für den (Jugend-)Strafvollzug zu installieren. Dies sei erforderlich um internationalen Vereinbarungen wie bspw. der Anti-Folter-Konvention zu genügen.
Eröffnet wurde die Tagung durch Professor Jörg-Martin Jehle, der für die mitveranstaltende Universität Göttingen der Gastgeber der Tagung war.
|