Das Eckpunktepapier ist u.a. ein Ergebnis des kürzlich von der DVJJ veranstalteten Göttinger Symposiums "Perspektiven für den Jugendstrafvollzug". Rund 50 Praktiker/innen und Experten/innen des Jugendstrafvollzugs hatten über die Schlussfolgerungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Jugendstrafvollzug vom 31. Mai und über fachlichen Anforderungen an die nun zu erlassenden Gesetze diskutiert.
ECKPUNKTEPAPIER: JUGENDSTRAFVOLLZUGSGESETZ
DVJJ | Der Vorstand
1 | Einheitliches Gesetz
Zur Wahrung der Rechtseinheit im deutschen Strafrecht fordert die DVJJ nachdrücklich alle Bemühungen ein, ein in allen Bundesländern übereinstimmendes (Jugend-)Strafvollzugsgesetz zu schaffen.
2 | Vollzugsziel
Vollzugsziel des Jugendstrafvollzugs ist alleine die Legalbewährung durch Resozialisierung (Wiedereingliederung, Integration) des Gefangenen. Der Schutz der Allgemeinheit erfolgt durch Resozialisierung, also die Vermeidung von Rückfälligkeit, nicht durch Einschlusskonzepte. Die Allgemeinheit zu schützen ist eine Aufgabe, aber kein Ziel des Jugendstrafvollzuges.
3 | Förderplanung, Angebotsorientierung
Die Förderplanung ist unter aktiver Beteiligung des Gefangenen zu erarbeiten. Die Motivation des Gefangenen ist durch ein belohnungsorientiertes Angebotssystem zu wecken.
4 | Offener Vollzug als Regelvollzug
Regelvollzug ist der offene Vollzug. Nur wenn auf Tatsachen begründete Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Vollzugslockerungen durch Flucht oder die Begehung von Straftaten bestehen, findet eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug statt.
5 | Einzelunterbringung, Wohngruppenvollzug
Jeder Gefangene hat das Recht auf die Unterbringung in einer Einzelzelle.
Die Gefangenen sind in Wohngruppen unterzubringen, die eine für sie überschaubare Größe haben. Die sozialwissenschaftliche Forschung geht davon aus, dass solche Gruppen nicht mehr als 12 Mitglieder haben sollten. Derartig überschaubare Wohngruppen sind für soziales Lernen, die Konstituierung funktionierender Gruppen und die Vermeidung von Subkultur besonders positiv.
Den Wohngruppen ist festes Personal zugewiesen. Es gibt für jeden Gefangenen verbindliche Ansprechpartner.
6 | Anstalten
Der Vollzug der Jugendstrafe erfolgt in eigenständigen Jugendstrafanstalten. Die sollen sich an einer Größe von nicht mehr als 240 Gefangene orientieren. Die Übergangsfristen sollten nicht mehr als 10 Jahre betragen.
7 | Familiäre Besuche
Die Mindestdauer für familiäre Besuche im Strafvollzug beträgt 4 Stunden monatlich. Der Austausch mit der Außenwelt durch Briefe und Telefon ist zu fördern und umfassend zu ermöglichen. Familiäre Kontakte dürfen nicht aus disziplinarischen Gründen eingeschränkt werden.
8 | Recht auf Bildung
Die Versorgung mit Schulangeboten ist für alle Gefangenen, die der Schulpflicht unterliegen, zu gewährleisten.
Im Vollzug begonnene Ausbildungen können auch nach der Entlassung aus dem Vollzug fortgesetzt werden.
9 | Konfliktregelung, Disziplinarwesen
Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen erfolgt nur, wenn eine Konfliktregelung mit den Beteiligten gescheitert oder unangemessen ist – was zu begründen ist.
Das Disziplinarwesen ist umfassend zu regeln. Die Normierung muss die zu ahndenden Tatbestände und die zulässigen Sanktionsmaßnahmen hinreichend bestimmt regeln. Eine isolierte Unterbringung (Arrest) darf allenfalls als ultima ratio vorgesehen werden.
10 | Rechtsschutz
Das Rechtsschutzsystem ist effektiv im Sinne der Zielgruppe auszugestalten. Das für Rechtsmittel gegen Vollzugsmaßnahmen zuständige Gericht muss ortsnah sein – in Frage kommt daher entweder der Jugendrichter oder Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht, die Jugendstrafkammer beim Landgericht oder eine neu zu schaffende Jugendvollstreckungskammer.
Das Rechtsschutzverfahren muss die niedrigschwellige Möglichkeit zur mündlichen Anhörung bzw. Verhandlung vorsehen. Ein rein schriftliches Verfahren wie in den §§ 109 ff StVollzG ist nicht ausreichend.
11 | Strafvollzugsbeauftragter
Um die Beachtung und Einhaltung internationaler Standards und völkerrechtlicher Vorgaben sicherzustellen, wird ein unabhängiger Beauftragter für den Strafvollzug geschaffen, der Zugang zu allen Strafvollzugsanstalten hat und an den sich die Gefangenen jederzeit mit Beschwerden wenden können. Der Strafvollzugsbeauftragte ist mit einem ausreichenden verwaltungsmäßigen Unterbau zu versehen.
12 | Statistiken, Berichte
Die Länder haben die am Resozialisierungsgebot orientierte Wirksamkeit ihres Vollzugskonzeptes laufend zu überprüfen. Dazu ist es erforderlich, die notwendigen Daten zu erheben und Statistiken zu führen.
Die kriminologischen und sonst geeigneten Lehrstühle der Länder sind an der Wirkungsforschung und der Vollzugsevaluation zu beteiligen. In regelmäßigen Abständen sollen berufene Wissenschaftler Berichte über die Entwicklung des (Jugend) Strafvollzugs vorlegen.
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