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05.01.2000




 


Autor/in
Bundesministerium der Justiz

Weg frei für das Zweite Justizmodernisierungsgesetz
Der Bundesrat hat dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung der Justiz zugestimmt

 

„Mit diesem Gesetz gehen wir den Weg weiter, den wir mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz erfolgreich beschritten haben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries nachdem der Bundesrat dem Zweiten Justizmodernisierungsgesetz zugestimmt hat. Von Bedeutung ist das Gesetz vor allem mit Blick auf die Stärkung des Opferschutzes in Strafverfahren.


Das Gesetz enthält wie schon das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I, S. 2198) ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das nahezu alle Bereiche der Justiz betrifft. Es beruht auf einem Entwurf der Bundesregierung, der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch um einige Punkte ergänzt wurde. Neben gewichtigen inhaltlichen Änderungen des geltenden Rechts sind eine Vielzahl kleinerer Korrekturen und Ergänzungen vorgesehen, die insgesamt 27 Gesetze betreffen.

Zu den Schwerpunkten des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes im Einzelnen:

Stärkung des Opferschutzes in Strafverfahren
Im Strafrecht wird der Opferschutz sowohl gegenüber erwachsenen als auch gegenüber jungen Tätern gestärkt.

Die Opfer von Straftaten leiden neben dem physischen und psychischen Schaden häufig auch unter den finanziellen Folgen der Tat. Deshalb soll die Wiedergutmachung durch den Täter Vorrang vor der Vollstreckung von Geldstrafen haben: Wenn der Verurteilte nicht genug Geld hat, um sowohl sein Opfer zu entschädigen als auch die Geldstrafe zu zahlen, soll ihm schon im Urteil Stundung der Geldstrafe oder Ratenzahlung gewährt werden, damit er zunächst Wiedergutmachung an das Opfer leisten kann.

Damit Opfer schneller ihre Schadensersatzansprüche gegen Heranwachsende (Alter des Täters von 18 bis 20 Jahre) verfolgen können, wird das Adhäsionsverfahren auch dann zugelassen, wenn sie nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Mit dem Adhäsionsverfahren kann das Opfer zivilrechtliche Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend machen. Bislang ist das nur möglich, wenn das Gericht im Verfahren gegen den Heranwachsenden Erwachsenenstrafrecht auf sie anwendet.

Weitere Änderungen im Jugendgerichtsgesetz verbessern die Position der Opfer im Strafverfahren auch gegen Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren. Insbesondere wird bei besonders schweren Verbrechen nun auch gegen sie die Nebenklage zugelassen. Damit kann der Verletzte aufgrund eigener Verfahrensrechte seine Sichtweise und Interessen aktiv in das Strafverfahren einbringen und ist nicht mehr bloß auf die Zeugenrolle beschränkt. Der nebenklagebefugte Verletzte kann sich dabei auch durch einen anwaltlichen Verletztenbeistand vertreten lassen. So müssen sich zum Beispiel die Eltern eines ermordeten Kindes nicht mehr selbst durch eine langwierige und belastende Hauptverhandlung quälen, wenn sie dies lieber einem Anwalt überlassen würden. Außerdem wird das Zweite Justizmodernisierungsgesetz der Staatsanwaltschaft ermöglichen, bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Opfers Anklage zur Jugendkammer beim Landgericht zu erheben, auch wenn sonst das Amtsgericht zuständig wäre. Damit können dem Verletzten die Belastungen einer zweiten Tatsacheninstanz erspart werden.

Stärkung von Verfahrensrechten
Das Zweite Justizmodernisierungsgesetz stärkt die Verfahrensrechte in mehrfacher Hinsicht. Das gilt zum Beispiel für:

Änderungen im Zivilprozessrecht, die eine Wiederaufnahme des (bereits abgeschlossenen) Verfahrens ermöglichen, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Entscheidung des Gerichts wegen einer Menschenrechtsverletzung bemängelt hat. Diese Möglichkeit gibt es bis jetzt nur im Strafprozess.

Änderungen im Jugendgerichtsgesetz zum Anwesenheitsrecht von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern des Angeklagten. Hier greift das Gesetz eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf: Unter Berücksichtigung des Elterngrundrechts wird genau festgelegt, in welchen Fällen Eltern von der Hauptverhandlung gegen Jugendliche ausgeschlossen werden können.

 

Letzte Änderung dieser Seite: 08.07.2011