„Eine gesetzliche Grundlage für den Jugendstrafvollzug ist seit mehr als 30 Jahren überfällig“, heißt es zu Beginn der Resolution des Strafverteidigertags zum Jugendstrafvollzug, die zum Abschluss des Zusammentreffens in Rostock verabschiedet wurde. Anstatt weiter auf das in § 91 Abs. 1 JGG für den Jugendstrafvollzug formulierte Ziel, das künftige Legalverhalten der Gefangenen, hinzuarbeiten, würden in den Entwürfen der Länder andere Aufgaben, vorrangig die innere Sicherheit und der Rechtsfrieden, an die Spitze der Erwartungen gestellt. Dadurch werde „die soziale Integration als Vollzugsziel entwertet“.
Als Beispiele für „inakzeptable“ Gesetzesentwürfe werden die Bestrebungen der Bundesländer Baden-Württemberg und Thüringen benannt. Während die Landesregierung in Stuttgart plane, den bisherigen weltanschaulich neutralen Förderungsauftrag auf moralisierende Erziehungsgrundsätze zu reduzieren, unter anderem auf die Erziehung der jungenen Gefangenen „in der Ehrfurcht vor Gott“ und „in der Liebe zu Volk und Heimat“ sehe der Entwurf aus Erfurt sogar die gemeinsame Unterbringung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern vor. Andere Bundesländer wiederum planten, die bisher in § 92 Abs. 1 JGG geregelte Einrichtung von Jugendstrafvollzugsanstalten, die von den Anstalten für Erwachsene getrennt sein sollen, in Richtung von „besonderen Abteilungen innerhalb von Vollzugsanstalten für Erwachsene“ aufzuweichen.
Derartige Vorhaben lehnt das Plenum des Strafverteidigertages 2007 „entschieden ab“: Jugendstrafvollzugsanstalten seien weder Verwahr-, noch Moralanstalten, die den Gefangenen eine „Leitkultur“ aufzwingen dürfe. Im Gegenteil: Der Staat, der Jugendlichen und Heranwachsenden in der Phase ihrer Persönlichkeitsentwicklung die Freiheit nehme, habe eine besondere Verantwortung für ihre weitere Entwicklung. „Dieser wird er nur durch eine Vollzugsgestaltung gerecht, die konsequent auf Förderung ausgerichtet ist und die entwicklungsbedingte Bedürfnisse wie die gesteigerte Haftempfindlichkeit der Jugendlichen berücksichtigt“. Entsprechende Mindeststandards, wie der Jugendstrafvollzug nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 ausgestaltet werden kann, habe die DVJJ formuliert, heißt es in der Rostocker Resolution.
Als Kernforderungen wurden in Rostock sieben Eckpunkte formuliert:
1. Der Jugendstrafvollzug muss in einem eigenständigen Gesetz geregelt werden. Er ist kein Teilbereich des allgemeinen Strafvollzugs. Seine Besonderheiten erfordern eigenständige Jugendstrafvollzugsanstalten von geringer Größe und höherem Personalschlüssel. Dies gilt ohne Ausnahme auch für Mädchen und junge Frauen.
2. Nur durch die Förderung der Entwicklung der Jugendlichen und Heranwachsenden werden die Voraussetzungen für ein straffreies Leben geschaffen. Alleiniges Vollzugsziel muss deshalb die soziale Integration bleiben. Dieses Vollzugsziel, das Verfassungsrang hat, darf durch die Formulierung weiterer Vollzugsaufgaben nicht relativiert werden.
3. Als Voraussetzung für das Gelingen der Integration sind weitgehende Mitwirkungsrechte des Gefangenen notwendig. Eine allgemeine Pflicht zur Mitwirkung an der Resozialisierung, verbunden mit der Drohung von Disziplinarstrafen, darf nicht Gesetz werden. Sie schadet dem Vollzugsziel, indem Willkür und oberflächliche Scheinanpassung gefördert werden. Es muss einen Paradigmenwechsel im Jugendstrafvollzug geben, weg von einem repressiven Bestrafungssystem hin zur umfassenden Förderung der Motivation, z.B. durch ein Bonussystem.
4. Die Aufrechterhaltung von sozialen, familiären Bindungen ist bei Jugendlichen und Heranwachsenden von größter Bedeutung. Gefangene aus dem offenen Vollzug werden weniger häufig rückfällig als Gefangene aus dem geschlossenen Vollzug. Der offene Vollzug ist deshalb als Regelvollzugsform, geschlossener Vollzug nur als Ausnahme vorzusehen. Freie Vollzugsformen müssen zugelassen werden.
5. Gerade Jugendliche und Heranwachsende benötigen Schutz vor Übergriffen innerhalb der Anstalt. Dieser Schutz wird am besten gewährleistet durch das Recht auf eine Unterbringung in einem Einzelhaftraum.
6. Regelungen zur Sicherheit und Ordnung sind auf das Notwendigste zu reduzieren. Das Tragen und der Gebrauch von Waffen sowie die isolierende Einzelhaft verstoßen gegen Regeln der UN zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug.
7. Zwingend erforderlich ist ein jugendgerechtes, einfaches Verfahren für den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Vollzugsmaßnahmen, das zum Jugendrichter bzw. zur Jugendrichterin führt. Für den Fall, dass die Anstalt richterliche Entscheidungen zu Gunsten von Gefangenen nicht umsetzt, müssen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung entsprechend den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehen werden.
Mehr Informationen zum 31. Strafverteidigertag:
Ergebnisse der Arbeitsgruppen
Letzte Änderung dieser Seite: 04.04.2007
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