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Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilung nach Jugendstrafrecht

 

Referentenentwurf des BMJ, Stand: April 2007


1. Zusammenfassung

Die DVJJ lehnt die vorgeschlagene Ausweitung der Sicherungsverwahrung ab.

Die DVJJ ist der Überzeugung, dass die rechtsstaatlichen Probleme die behaupteten Vorteile für die Sicherheit der Allgemeinheit deutlich überwiegen. Die Ausweitung der Sicherungsverwahrung wird zudem die Sicherheit der Allgemeinheit nicht maßgeblich verbessern.

Tragend für die Ablehnung sind grundsätzliche Einschätzungen zum Instrument der Sicherungsverwahrung und insbesondere zur nachträglichen Sicherungsverwahrung sowie zu den in den letzten Jahren erfolgten extensiven Ausweitungen der Sicherungsverwahrung. Darüber hinaus sehen wir in der nun vorgeschlagenen Erweiterung auch neue, zusätzliche Probleme, die sich aus der Anknüpfung an eine jugendstrafrechtliche Verurteilung ergeben.

2. Allgemeine Einschätzung der Sicherungsverwahrung

Die Sicherungsverwahrung ist der schärfste und einschneidendste Eingriff des Staates in die Grundrechte der Person. Er vollzieht an dem Betroffenen (in der Regel langjährigen) Freiheitsentzug in einer Justizvollzugsanstalt. Der Freiheitsentzug beruht nicht mehr auf der Schuldverbüßung, sondern alleine auf einer Gefährlichkeitsprognose.

Es ist aus rechtsstaatlichen Gründen jedoch ausgesprochen problematisch, eine derart gravierende Entscheidung über die Inhaftierung auf solche Prognoseentscheidungen zu stützen. Denn grundsätzlich lässt sich menschliches Verhalten und die Entwicklung der Persönlichkeit über längere Zeiträume kaum sicher vorhersagen. Die Begehung von Straftaten ist nicht nur von den individuellen Persönlichkeitsdispositionen des Einzelnen, sondern immer auch in erheblichem Maße von situativen Aspekten, sozialen Bezügen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen abhängig. Und auch individuellen Persönlichkeitseigenschaften sind in der Regel nicht statisch und unabänderlich, sondern können Entwicklungen und von außen induzierten Veränderungen unterliegen.

Kriminalprognosen sind notwendigerweise fehlerbehaftet. Es werden jedoch allein jene falschen Prognosen wahrgenommen, die von einer guten Prognose ausgehen, bei der der Betroffene jedoch erneut eine Straftat begangen hat. Hingegen können die Prognosen, die dem Betroffenen fälschlich Gefährlichkeit attestiert haben, nicht erkannt werden, da sich dieser als Konsequenz aus der Entscheidung in der Sicherungsverwahrung befindet und keine Gelegenheit hat, seine Legalbewährung nachzuweisen. Das führt zu einer perspektivisch einseitigen Wahrnehmung und damit zu einer unangebrachten Vernachlässigung des Fehlerrisikos im Sinne von falschen Negativ-Prognosen.

Gegenwärtig liegen für Deutschland keinerlei kriminologische Forschungen vor, aus denen sich eine Einschätzung des Risikos derartiger Fehlurteile ableiten ließe. Schätzungen gehen davon aus, dass die Zahl der unnötig Inhaftierten beträchtlich ist. Teilweise wird in der kriminologischen Literatur davon ausgegangen, dass schon gegenwärtig 60 bis 90% der Sicherungsverwahrten aufgrund derartiger Fehlprognosen inhaftiert sind.

Weder das Bundesverfassungsgericht noch sonst die Rechtsprechung noch der Gesetzgeber haben sich bislang dazu geäußert, welche rechtsstaatlichen Kosten, d.h. welcher Anteil von Fehlinhaftierungen hinnehmbar sind.

In den letzten Jahren wurden die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kontinuierlich gesenkt und insbesondere auch die Möglichkeiten ausgeweitet, bei oder nach Erstverurteilungen Sicherungsverwahrung anzuordnen. Es ist bereits jetzt erkennbar, dass diese Änderungen zu einer Zunahme der Anordnungen der Sicherungsverwahrung geführt haben. Die Zahl der Verwahrten hat sich deutlich erhöht (1995: 183 | 2002: 219 | 2002: 299 | 2004 : 304 | 2005: 350 | 2006: 375).

Der zuverlässigste Prädiktor für die Vorhersage zukünftiger Straftaten ist die strafrechtliche Vorgeschichte. Die Anordnung einer Sicherungsverwahrung schon bei einer Erstverurteilung ist daher in hohem Maße problematisch, insbesondere weil der Vollzug einer Freiheits- oder Jugendstrafe ja gerade auch zur therapeutischen (und erzieherischen) Behandlung und präventiven Einflussnahme genutzt werden soll. Eine solche Einflussnahme hat bei einer Erstverurteilung aber noch gar nicht stattfinden können.

Bei der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung verschärft sich die Problematik insofern, als hier maßgeblich auf das Verhalten während des Vollzuges zurückgegriffen wird, Das Verhalten unter den sehr speziellen Bedingungen des Strafvollzuges kann aber grundsätzlich nur geringe Vorhersagekraft für das spätere Verhalten in Freiheit haben.

3. Einzeleinschätzungen

Dies vorausgeschickt nehmen wir zu den vorgeschlagenen Änderungen des JGG wie folgt Stellung:

Sicherungsverwahrung soll nach dem Vorschlag nun auch nachträglich bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren angeordnet werden können. Die Anordnung bezieht sich also auf Verurteilte, die zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Alter von 14 bis 17 Jahren waren und – soweit Jugendstrafrecht zur Anwendung kam – auch auf Heranwachsende (18 bis 20 Jahre).

Aus gutem Grund geht der Gesetzentwurf (noch?) nicht den Weg, die Anordnung der Sicherungsverwahrung gleich im Ausgangsurteil zu ermöglichen: denn Jugendliche und Heranwachsende befinden sich aufgrund ihres Alters i.d.R. in einer Phase starker Persönlichkeitsentwicklungen. Generell geht man davon aus, dass hier noch bessere Möglichkeiten zur Einflussnahme, Veränderung und positiven Entwicklung gegeben sind. Daher sieht das Gesetz bislang davon ab, bereits in diesem Alter langfristige Gefährlichkeitsprognosen zu erstellen. Würde die Anordnung zudem bereits mit der Erstverurteilung ergehen, könnte die Einflussnahme im Rahmen des Jugendstrafvollzuges in die Beurteilung nicht einbezogen werden.

Die hier vorgeschlagene nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ist aber nicht wesentlich besser: Denn einerseits fußt sie auf Erkenntnissen, die wesentlich aus der Begehung der Ausgangstat gewonnen werden, sowie auf einer „Gesamtwürdigung des Verurteilten“. Diese Gesamtwürdigung, soweit sie tatsächlich weitere Aspekte beinhaltet, kann sich auch nur auf den Verurteilten zur Zeit seiner Verurteilung beziehen. (Insofern ist die sprachlich von § 106 Abs.5 JGG abweichende Fassung: „sind nach einer Verurteilung Tatsachen erkennbar“ [anstatt von „werden nach einer Verurteilung Tatsachen erkennbar“] korrekt, da hier auch Tatsachen herangezogen werden, die bei der Ausgangsverurteilung dem Gericht bekannt waren, aber noch nicht – mangels gesetzlicher Möglichkeit – zu einer Anordnung der Sicherungsverwahrung verwertet werden konnten.) Beide Erkenntnisse sind jedoch wegen der alterstypischen Entwicklungsphase noch wenig belastbar.

Zum anderen soll „ergänzend“ auch die Entwicklung während des Vollzuges zur Beurteilung herangezogen werden. Auch diese Schlüsse sind wenig belastbar, da die Situation im Vollzug eine grundsätzlich andere ist als die in Freiheit. Zudem ist die Entwicklung im Vollzug nicht nur von dem Gefangenen, sondern in hohem Maße auch von den staatlich zu verantworteten Bedingungen abhängig, unter denen der Vollzug stattfindet.

Die Anlasstat muss nach dem vorgelegten Entwurf derart schwer gewesen sein, dass eine Verurteilung zu mindestens sieben Jahren Jugendstrafe erfolgt ist. Angesichts der geschilderten Unsicherheiten und dem einschneidenden Charakter der Sicherungsverwahrung kann sich eine derartige Rechtsfolge nur auf besonders gravierende Ausnahmefälle beschränken. Eine geringe Ausgangsstrafe wäre völlig unvertretbar.

Das in Abs.2 genannte Deliktsspektrum für die Ausgangsverurteilung erscheint in der Logik des Entwurfes folgerichtig.

Positiv ist die in § 7 Abs.4 JGG n.F. normierte jährliche Überprüfung, ansonsten der sonst zwei Jahre betragenden Frist, zu erwähnen.

4. Weitere Schlussfolgerungen

Unter Beibehaltung der grundsätzlichen Ablehnung fordert die DVJJ, das Gesetz auf nicht mehr als fünf Jahre zu befristen und durch ein empirisches Forschungsprojekt über dessen Auswirkungen zu begleiten.

Dies entspricht im Übrigen der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Jugendstrafvollzug vom 31.05.2006 betonten Pflicht des Staates, insbesondere die freiheitsentziehende Sanktionen auf ihre Resozialisierungstauglichkeit hin empirisch zu überprüfen und ggf. gesetzliche Veränderungen an der vollzuglichen Konzeption vorzunehmen. Da auch die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung an der sozialen Wiedereingliederung auszurichten ist, sind diese Grundsätze auch auf die Sicherungsverwahrung voll anwendbar.

 

Letzte Änderung dieser Seite: 21.09.2007