Hannover – Zu den heutigen Beratungen des Bundesrates über ein JGG-Änderungsgesetz der Bundesregierung erklärt der Vorsitzende der DVJJ, Professor Bernd-Rüdeger Sonnen (Hamburg): „Wir begrüßen den Gesetzentwurf der Bundesregierung sehr, insbesondere das Vorhaben, als Ziel des Jugendstrafrechts die Vermeidung erneuter Straffälligkeit festzulegen.“
Auch die Regelung des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens für Gefangene des Jugendstrafvollzugs sieht Sonnen im Grundsatz positiv, sieht hier aber konkreten Nachbesserungsbedarf: „Das gerichtliche Verfahren setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend um. Das Verfahren sollte so geregelt werden, dass in der Rechtswirklichkeit in der Regel eine mündliche Anhörung stattfindet. Statt eines Antrags auf mündliche Anhörung, sollte der Gesetzentwurf vorsehen, dass in begründeten Ausnahmefällen von dieser abgesehen werden kann. Besser wäre auch, dass anstelle des Landgerichts der Vollstreckungsrichter am Amtsgericht zuständig ist, weil er den Gefangenen ohnehin schon kennt und näher am Vollzug ist.“
Zu vorgesehenen Zieldefinition des Jugendstrafrechts sagt Sonnen: „Die im Gesetzentwurf vorgesehene Definition ist in der Sache genau richtig. Ich hätte mir allerdings eine prägnantere Formulierung gewünscht. Vor allem muss klar sein, dass das Ziel der Rückfallvermeidung eindeutig vorrangig ist.“
Allerdings müsse der Bundesgesetzgeber baldmöglichst auch Sanktionsziele für die Jugendstrafe und den Jugendarrest festlegen. Sonnen: „Das materielle Strafrecht muss klar machen, welches Ziel und Konzept mit einer Sanktion verfolgt wird. Allein das Merkmal, dass für eine bestimmte Zeit die Bewegungsfreiheit entzogen wird, genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht. Diese Klarstellung muss im Bundesgesetz, dem JGG erfolgen.“
Letzte Änderung dieser Seite: 21.09.2007
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