insbesondere zur geplanten weitgehenden Einschränkung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Taten aus rassistischen und fremdenfeindlichen Beweggründen:
Die Anzahl von Gewalttaten, begangen von Tätern aus dem äußersten "rechten" politischen Spektrum, bietet Anlaß, über Maßnahmen nachzudenken, intensiver gegen derartige unerträgliche Umtriebe vorzugehen. Nur eingebettet in ein umfassendes politisches und gesellschaftliches Maßnahmebündel, können dabei auch Anpassungen des Strafrechts unterstützend wirken . Die Justiz hat nicht die Aufgabe, gesellschaftliche (Fehl-)Entwicklungen (allein) zu steuern. Die Grenzen des Strafrechts haben regelmäßig ihren kriminologischen Sinn und sind insbesondere verfassungsrechtlich bestimmt.
Wenn der Gesetzgeber eine Verschärfung des Strafrechts für erforderlich hält, um politisch motivierte Gewaltkriminalität besser eindämmen zu können, und deshalb die rassistischen und fremdenfeindlichen Beweggründe der Taten strafschärfend regelt, so bindet das Richter und Staatsanwälte. Wenn es das Ziel der Gesetzesinitiative sein soll, zukünftige Gewalttaten möglichst zu vermeiden, dann kann es nicht genügen, potentielle Täter abschrecken zu wollen. Die unnachgiebige Bestrafung Einzelner für ihre Taten mag im konkreten Fall gemäß einer gerichtlichen Entscheidung tat- und schuldangemessen sein. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass die Inhaftierung auf die Persönlichkeit des Täters destabilisierend und auf ihn und sein Umfeld solidarisierend wirken kann. Deshalb muß vor allem nach wirksamen Maßnahmen gesucht werden, um auf die Täter, auf ihr Denken und Empfinden, einzuwirken. Insbesondere für Ersttäter, die noch nicht dem harten Kern angehören, sollten dafür in erster Linie ambulante Maßnahmen vorgesehen werden, auch um ihnen z.B. einen Ausstieg aus der rechten Szene zu ermöglichen.
Angesichts dessen gehen die vorgeschlagenen Bestimmungen, welche für "rechte Straftaten" durchweg den Grundsatz vorsehen: "Freiheitsstrafe vor anderen Maßnahmen", zu weit. Die Justiz muß die Möglichkeit behalten, dem Einzelfall gerecht zu werden und unter Berücksichtigung von Tat und Täter flexible Sanktionen auszusprechen. Wirksamer als durchgängige Härte ist es vielmehr, besondere Programme zu entwickeln, die zur Einwirkung auf Täter aus dem äußersten "rechten" politischen Spektrum geeignet sind Dem Straf- und Jugendrichter muß es ermöglicht werden, derartige Täter, seien es Jugendliche bzw. Heranwachsende, seien es Erwachsene, zur Teilnahme an derartigen Programmen zu verpflichten (z.B. im Rahmen der Bewährungsaufsicht). Entsprechende Kurse müssen auch für diejenigen angeboten werden, welche für ihre Tat(en) mit Freiheitsstrafe zu büßen haben.
Halle, den 29. Oktober 2007
Richterbund Sachsen-Anhalt
Der Vorsitzende
Tilman Schwarz
Halle, den 30.0ktober 2007
DVJJ - Sachsen-Anhalt
Der Vorsitzende
Kai Bussmann
Letzte Änderung dieser Seite: 26.11.2007
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