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Aktuelles
14.01.2008




 


Keine Kinderstaatsanwälte! DVJJ lehnt Senkung des Strafmündigkeitsalters ab
Fachverband verbittet sich Nachhilfe für Richter

 

Hannover – Zu den Forderungen nach einer Absenkung des Strafmündigkeitsalters erklärt der Vorsitzende der DVJJ, Professor Bernd-Rüdeger Sonnen: „Es ist gut, dass wir in Deutschland eine Strafmündigkeit erst ab 14 Jahren haben.


Hannover – Zu den Forderungen nach einer Absenkung des Strafmündigkeitsalters erklärt der Vorsitzende der DVJJ, Professor Bernd-Rüdeger Sonnen: „Es ist gut, dass wir in Deutschland eine Strafmündigkeit erst ab 14 Jahren haben. Die Forderung nach einer Absenkung auf zwölf Jahre ist ein unbedachter Irrläufer und schafft mehr Probleme, als sie löst. Polizei, Jugendhilfe und Familiengerichte sind schon jetzt mit ausreichenden und sachgerechteren Reaktionsmöglichkeiten ausgestattet.“

Außerdem verwahrte sich Sonnen gegen die Richterschelte, dass Jugendrichter nicht ausreichend häufig vom Erwachsenenstrafrecht Gebrauch oder zu milde urteilen würden: „Unsere Jugendrichter machen einen guten Job. Sie brauchen keine Nachhilfe, am wenigsten von wildgewordenen Wahlkampf-Rambos.“

Sonnen verweist darauf, dass eine Absenkung der allgemeinen Strafmündigkeit eine nicht mehr zu bewältigende Arbeitsbelastung für die Strafverfolgungsbehörden zur Folge hätte: sie müssten dann nämlich auch jede altersgemäße, normale Kinder-Rauferei strafrechtlich verfolgen und müsste in jedem Einzelfall begutachten, ob die strafrechtliche Schuldfähigkeit gegeben ist.

Die Schuldfähigkeit liegt vor, wenn der Täter das Unrecht der Tat einsehen konnte (Unrechtseinsichtsfähigkeit) und in der Lage gewesen wäre, sich entsprechend zu verhalten (Steuerungsfähigkeit). Kinder sind in ihrer kognitiven und sozialen Entwicklung regelmäßig noch nicht so weit, dass Schuldfähigkeit vorliegt. Auch bei Jugendlichen kann dies fraglich sein und muss daher in jedem Jugendstrafverfahren festgestellt werden (§ 3 JGG).

Sonnen weiter: „Massive Delinquenz kann auf erzieherische Defizite hinweisen. Hier kann die Jugendhilfe Angebote und notfalls auch mit dem Familiengericht für verbindliche Weisungen sorgen oder gar einen Sorgerechtsentzug erreichen. In ganz schwierigen Fällen kann dann eine Unterbringung in einem Jugendheim erfolgen.“

 

Letzte Änderung dieser Seite: 15.04.2008