Über den Verband
BAGen | Regionalgruppen
Presse
Stellungnahmen
Nachrichten
ZJJ / DVJJ Journal
  ZJJ 2/2010
  ZJJ 1/2010
  ZJJ 4/2009
  ZJJ 3/2009
  ZJJ 2/2009
  ZJJ 1/2009
  ZJJ 4/2008
  ZJJ 3/2008
  ZJJ 2/2008
  ZJJ 1/2008
  ZJJ 4/2007
  ZJJ 3/2007
  ZJJ 2/2007
  ZJJ 1/2007
  ZJJ 4/2006
  ZJJ 3/2006
  ZJJ 2/2006
  ZJJ 1/2006
  ZJJ 4/2005
  ZJJ 3/2005
  ZJJ 2/2005
  ZJJ 1/2005
  ZJJ 4/2004
  ZJJ 3/2004
  ZJJ 2/2004
  ZJJ 1/2004
  ZJJ 4/2003
  ZJJ 3/2003
  ZJJ 2/2003
  Journal 1/2003
  Journal 2002
  Journal 2001
  Journal 2000
  Journal 1999
  Journal 1998
Themenschwerpunkte
Aus der Praxis
Veranstaltungen
Material Service
28. Jugendgerichtstag
Links
Sitemap
 ZJJ 4/2005  |   ZJJ / DVJJ Journal  |  Home 



 


Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe - ZJJ - 4/2005

 

Im Folgenden finden Sie das Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 4/2005. Einzelne Artikel können Sie (gegen Erstattung der Kopier- und Portokosten) über die Geschäftsstelle erhalten.




Schwerpunkt: Freiwilligkeit und Zwang und die Erziehung junger Straffälliger





bild1
Editorial (S. 349)



FACHBEITRÄGE

Schwerpunkt Freiwilligkeit und Zwang und die Erziehung junger Straffälliger

Goerdeler, J.: Einige fragmentarische Gedanken zur Frage von Freiwilligkeit und Zwang in der Erziehung junger Straffälliger – Einführung in den Schwerpunkt (S. 352)

Bange, D., Kristian, S. & Thiem, M.: Das Familieninterventions-Team
Ein neuer Ansatz zur frühzeitigen Bekämpfung der Kinder- und Jugenddelinquenz (S. 355)

Der in der 17. Legislaturperiode regierende Hamburger Senat bestehend aus CDU, PRO und FDP hat am 02. September 2002 die Einführung des Familieninterventions-Teams (kurz: FIT) beschlossen. Ziel dieses Beitrages ist es, die Gründe für die Einführung des FIT, das Konzept des FIT und die damit in den ersten zwei Jahren gesammelten Erfahrungen vor dem Hintergrund der Debatte um Freiwilligkeit und Zwang zu beschreiben.


Lindenberg, M.: Erziehung oder Zwang – Zur Bedrohung sozialpädagogischen Handelns in der Jugendhilfe durch Geschlossene Unterbringung (S. 361)

Der Beitrag geht davon aus, dass es ethisch und moralisch nicht vertretbar ist, sich nur in vorbehaltloser Parteilichkeit für den Willen der Klienten einzusetzen, sondern dass es für eine sozialpädagogische Handlungsorientierung in der Jugendhilfe auch erforderlich sein kann, unter Umständen auch gegen den Willen der Klienten zu handeln. Diese Aussage erhält ihre Begründung dadurch, dass Pädagogik stets auf normativen Grundlagen basiert. Und zu deren Vermittlung ist die Sozialpädagogik verpflichtet. Dies kann allerdings nicht so weit gehen, in der Vermittlung dieser normativen Grundlagen auf die Geschlossene Unterbringung zurückzugreifen, wie es augenblicklich vermehrt diskutiert wird. Denn die normativen Grundlagen und ihre sozialpädagogische Umsetzung müssen immer und erneut rationalen Begründungen unterworfen werden. Diese Begründungen sind im Rahmen der geschlossenen Unterbringung nicht zu erreichen. Im Gegenteil, wie das Beispiel der Geschlossenen Unterbringung in Hamburg zeigt, entstehen dabei Handlungszwänge, die das sozialpädagogische Proprium einer in der Gesellschaft etablierten Kompetenz im Umgang mit Sozialfragen, die auf einer rational begründeten Vermittlung normativer Grundlagen beruht, nachhaltig bedroht.


Herz, B.: Ist die „Konfrontative Pädagogik“ der Rede wert? (S. 365)

In diesem Beitrag werden die wesentlichen Entwicklungslinien und das Selbstverständnis der Konfrontativen Pädagogik skizziert und einer kritischen erziehungswissenschaftlichen Würdigung unterzogen. Es wird geprüft, ob die Konfrontativen Pädagogik geeignet ist, ihren Anwendungsbereich auch auf Schulen auszuweiten.


Dexheimer, A.: Jugendhilfe und Zwang (S. 374)

Der Beitrag entwickelt eine Position zur Anwendung von Zwang in der erzieherischen Arbeit aus Sicht eines freien Trägers der Jugendhilfe und setzt sich insbesondere mit einer Haltung zur geschlossenen Unterbringung aus. Der Beitrag geht davon aus, dass Zwang ein Bestandteil normaler erzieherischer Arbeit ist, jedoch keinen Freiheitsentzug erforderlich macht Die Zielgruppe, für die Freiheitsentzug in Frage kommen kann, wird in der öffentlichen Darstellung überbewertet. Für die Jugendhilfe sei wichtig, dass die Grenze der Strafmündigkeit akzeptiert und nicht über die Jugendhilfe umgangen werde. Der Beitrag spricht sich aber für eine bessere Kooperation zwischen Jugendhilfe, Strafvollzug und Psychiatrie aus.


Wendt, F.: Wer trägt bei sozialpädagogischen Verträgen die Verantwortung? oder: Wie verbindlich müssen Vereinbarungen im sozialpädagogischen Kontext sein? (S. 377)

Der Text stellt aus der gerichtlichen Gutachterpraxis den Fall eines Jugendlichen dar, der wohl für die gegenwärtige Situation symptomatische Bedeutung besitzt. Diese Situation ist sowohl durch eine weitgehende Liberalisierung im Justizbereich und bei der Erziehung jugendlicher Außenseiter als auch durch eine Differenzierung der für die Betreuung dieser Jugendlichen in Anspruch genommenen Angebote gekennzeichnet. Diese Freistellung der Jugendlichen erfolgt aber nur für ein Moratorium, das mit dem Erlangen der Volljährigkeit endet. Zu diesem Zeitpunkt fallen die Jugendlichen unter das Erwachsenen -Strafrecht, das wohl (auch wenn man an den Justizvollzug denkt) insgesamt liberalisiert worden sein dürfte, aber ungleich schärfere Sanktionen vorsieht als für Jugendliche. Der berichtete Fall zeigt, dass die Entwicklung dieser jugendlichen Außenseiter, obwohl sie vielfache und aufwendige sozialpädagogische Förderung erhalten, oft aus äußeren Gründen nicht wunschgemäß verläuft. Das Ende ist dann für den Jugendlichen selbst, da er sich wohl unerwarteten Sanktionen ausgesetzt sieht, überraschend und besonders schmerzhaft. Insgesamt zielt der Beitrag darauf, hier die Notwendigkeit eines Wandels zu zeigen und macht dafür Vorschläge. Konservative Stimmen plädieren häufig für eine Rücknahme der inzwischen erreichten Liberalisierung bis hin zu einer geschlossenen Fürsorgeerziehung. Gerade, um diesen Konsequenzen zu entgehen, ist wohl eine bessere sozialpädagogische Versorgung der betroffenen Jugendlichen zu gewährleisten, wenn die historischen Tendenzen zur Liberalisierung und Differenzierung nicht unerwünschte Nebenfolgen haben sollen. In dem Beitrag werden dazu Anregungen gegeben.


Suhling, S. & Cottonaro, S.: Motivation ist alles? Formen und Bedingungen von Veränderungs- und Behandlungsbereitschaft bei Inhaftierten (S. 385)

Veränderungsmotivation bei Inhaftierten wird im vorliegenden Beitrag als eine wichtige Voraussetzung für ein Leben ohne Straftaten betrachtet. Kenntnisse über Bedingungen von Veränderungs- und auch Behandlungsmotivation sind wichtig, um Veränderungsbereitschaft zu fördern. Eine oft gestellte Frage lautet beispielsweise, ob „Zwang“ bzw. „äußerer Druck“ (z.B. durch gesetzliche oder vollzugliche Regelungen bzw. Sanktionen) in diesem Zusammenhang ein wirksames Mittel sein kann. Nach einigen Ausführungen zur (ungebrochenen) Relevanz des Resozialisierungsziels im (Jugend-)Strafvollzug werden die im Zentrum des Aufsatzes stehenden Begriffe erläutert. Es folgt ein Abschnitt, in dem gesetzliche und vollzugliche Regelungen untersucht werden, die einen Bezug zur Veränderungs- und Behandlungsmotivation von verurteilten Straftätern aufweisen. Schließlich werden verschiedene psychologische Modelle und Befunde zur Veränderungs- und Behandlungsbereitschaft von Inhaftierten vorgestellt, bevor im letzten Abschnitt einige Schlussfolgerungen gezogen werden.




(JUGEND-)STRAFRECHT

Ostendorf, H.: Übersicht zur Rechtsprechung in Jugendstrafsachen seit 2003 (S. 396)

Der Beitrag bietet eine Übersicht über die seit 2003 zum Jugendstrafrecht ergangene Rechtsprechung der Strafgerichte und des Bundesverfassungsgerichts.


Riemer, M.: Mutter ohrfeigt Tochter – 75 Euro Geldstrafe
Das elterliche Züchtigungsrecht nach dem „Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Kindererziehung“ (S. 403)

Nachdem durch das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Kindererziehung in § 1631 Abs. 2 BGB nach dem Vorbild anderer europäischer Länder unter anderem ein ausdrückliches Verbot von Körperstrafen aufgenommen wurde, hat im Schrifttum eine rege Diskussion darüber eingesetzt, wie diese Vorgabe aus dem Zivilrecht das Strafrecht beeinflusst. § 1631 Abs. 2 BGB lautet nunmehr: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ Insbesondere mit der ersten Variante, der körperlichen Bestrafung, setzt sich der nachfolgende Beitrag auseinander.


Drews, N.: Anspruch und Wirklichkeit von § 37 JGG (S. 409)

Vor dem Hintergrund durchgeführter Untersuchungen zu der Aus- und Fortbildungssituation von Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten in den vergangenen 25 Jahren, setzt sich die Verfasserin mit den Ursachen für das Auseinanderklaffen von Anspruch und Wirklichkeit des § 37 Jugendgerichtsgesetz (JGG) auseinander. Es werden Verbesserungsvorschläge für die Praxis formuliert, die insbesondere mit dem Gesetz zur Reform der Juristenausbildung umzusetzen sind. Schließlich zeigt die Verfasserin auf, dass ohne Transformation des § 37 JGG von einer Soll- in eine Mussvorschrift ein Fortbestehen des Auseinanderfallens von Rechtsanspruch und Rechtswirklichkeit zu erwarten ist. Hervorgebrachten Bedenken gegen eine Transformation des § 37 JGG nimmt sich die Verfasserin an und zeigt auf, dass diese letztlich nicht so schwer wiegen, als dass der Nutzen einer gesetzgeberischen Neufassung von § 37 JGG dahinter zurücktreten würde.




JUGENDHILFE / JUGENDSTRAFRECHT

Plewig, H.-J.: Jugendstrafrecht, Jugendhilfe, Kriminalpolitik
Eine kommentierte Literaturauswahl (S. 415)

Der Beitrag stellt wichtige Veröffentlichungen aus den Bereichen Jugendstrafrecht, Jugendhilfe und Kriminologie vor. Ziel ist es, über den Stand der Fachdiskussion und Forschung zu informieren. Zugleich soll versucht werden, eine Brücke zwischen Theorie und Praxis zu schlagen. Dies erscheint umso notwendiger, als die wachsenden Anforderungen an Professionalisierung und der Druck, mit Hilfe von Wirkungsforschung bzw. Evaluation den Nachweis erfolgreicher Arbeit zu liefern, die Verarbeitung von vorhandenem Wissen unumgänglich machen. Die Texte werden nicht nur mit ihrem Inhalt vorgestellt. Auswahl und Kommentierung folgen – vorerst probehalber – folgenden Kriterien: Gesellschaftlicher Wandel/Rolle der Jugend; Kriminalpädagogik versus Devianzpädagogik (traditionelle Kriminologie versus Kriminalsoziologie); Prävention (kritische Refl exion der Perspektive); Alltagstheorie versus wissenschaftliche Theorien; Diagnosen; Sichtweisen der Betroffenen; Evaluation/Rechtstatsachenforschung/Wirkung von Gesetzen; Statistik/empirische Daten; Professionalisierung; Sprache/Stigmatisierung/Konstruktion. Die Texte sind unter verschiedenen Gesichtspunkten kommentierbar: Nutzen für die Praxis, theoretische Weiterentwicklung und wichtige empirische Erkenntnisse. Für die Auswahl der Fachliteratur wurde – von Ausnahmen abgesehen – die Zeit von 2000 bis 2005 festgelegt.




JUGENDGERICHTSHILFE

Goerdeler, J.: „Jugendgerichtshilfe“ durch freie Träger
Voraussetzungen und Ausgestaltung die Beteiligung der Freien Jugendhilfe bei Mitwirkung im Strafverfahren (S. 422)




KRIMINOLOGIE

Matt, E.: Straffälligkeit und Lebenslauf: Jugenddelinquenz zwischen Episode und Verfestigung (S.429)

In Bezugnahme auf die Ergebnisse aus Längsschnittstudien und aus den neueren Studien zum Ausstieg aus Delinquenz ist eine lebenslauftheoretische Perspektive in der Kriminologie entwickelt worden. Dieser Ansatz wird dazu genutzt, die Unterscheidung zwischen episodaler und verfestigter Delinquenz genauer zu beschreiben und die entsprechenden kriminalpolitischen Anforderungen und Konsequenzen zu bestimmen.


Marneros, A.; Steil, B. & Galvao, A.: Zur Schuldfähigkeit der rechtsextremistischen Gewalttäter (S. 434)

Rechtsextremistische Gewaltkriminalität ist in eine allgemeine Gewaltkriminalität eingebettet un d korreliert stark mit zirkulären Prozessen multipler Belastungen, Störungen und Perspektivlosigkeit. Der Beitrag erörtert die Frage, ob solche gravierenden soziobiographischen Defizite sowie Persönlichkeitsauffälligkeiten auf einer normativen Ebene die Schuldfähigkeit einschränkend bestimmen können. Der Frage wird im Rahmen einer Studie nachgegangenen, für die 61 Angeklagte psychiatrisch exploriert wurden, die schwerer Gewaltdelikte beschuldigte wurden und einen rechtsextremistischen Hintergrund aufwiesen.




ANALYSEN UND KOMMENTARE

Sonnen, B.-R.: Jugend und Rechtspolitik. Erste Anmerkungen zum Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 (S. 437)


Reiners-Kröncke, W.: Vernetzung tut Not (S. 439)


Thill, T.: Geschlossene Unterbringung in der Jugendhilfe (S. 440)


Weyel, F.H.: Rebellion, Aufbruch, kreatives soziales Engagement, Etablierung – und jetzt? 30 Jahre Verein Kinder- und Jugendhilfe Frankfurt am Main (S. 442)




ENTSCHEIDUNGEN ZUM JUGENDRECHT

bild2
Anrechnung erlittener Freiheitsentziehung: BGH – 4 StR 22/05 – Beschluss vom 26.07.2005 (S. 444)

bild2
Jugendstrafe, Abgabe der Vollstreckung: BGH – 2 ARs 85/05 – Beschluss vom 23.03.2005 (S. 445)

bild1
Jugendstrafe, Bewährungsaufsicht BGH, 2 ARs 121/05, Beschluss vom 25.05.2005 (S. 445)


bild2
(Un-)Zulässigkeit der Nebenklage, Einheitlichkeit des Verfahrens: OLG Oldenburg – 1 Ws 351/05 – Beschluss vom 12.07.2005 (S. 446)

bild1
(Un-)Zulässigkeit der Nebenklage, Einheitlichkeit des Verfahrens, OLG Hamm, 4 Ws 205/05, Beschluss vom 12.05.2005


bild1
Erteilung des letzten Wortes, OLG Hamm, 2 Ss 172/05, Beschluss vom 14.07.2005


bild1
Untersuchungshaft, Fluchtgefahr, Drogenabhängigkeit: OLG Koblenz – 1 Ws 401/05 – Beschluss vom 12.06.2005 (S. 446)


bild2
Jugendstrafe, Schwere der Schuld, strafrechtliche Verantwortlichkeit: OLG Hamm – 23Ss 194/05 – Beschluss vom 28.06.2005 (S. 447)

bild2
Jugendstrafe, Schwere der Schuld, Erziehungsgedanke: OLG Hamm – 2 Ss 71/05 – Beschluss vom 07.03.2005 (S. 448)

bild2
Widerruf der Strafaussetzung, Unschuldsvermutung, beharrlicher Verstoß: LG Saarbrücken – 4 Qs 78/04 – Beschluss vom 11.05.2005 (S. 449)

bild2
Olaf Möller: Anmerkung zu dem Entscheidung des LG Saarbrücken – 4 Qs 78/04 – Beschluss vom 11.05.2005 (S. 445)

bild2
Geschlossene Unterbringung, Rechtsgrundlage, Bestimmtheit: AG Hamburg-Bergedorf – 415c F 20/05 – Beschluss vom 18.11.2005 (S. 451)




TAGUNGSBERICHTE

Fiedler, M.: 37. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Jugendstrafanstalten und der Besonderen Vollstreckungsleiter in der DVJJ – Bad Kösen vom 30. Mai bis 03. Juni 2005 (S. 453)




REZENSIONEN

Hoffmann, M.: Wilfried Dietsch, Werner Gloss: Handbuch der polizeilichen Jugendarbeit Prävention und kriminalpädagogische Intervention (S. 454)




DOKUMENTATION

„Gemeinsam für Deutschland – mit Mut und Menschlichkeit". Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005 (S. 455)

Nachrichten und Mitteilungen (S. 459)

Gesetzgebungsübersicht (S. 461)

Termine (S. 462)




DVJJ - INTERN (S. 463)

Berichte aus den Landes- und Regionalgruppen, Arbeitsgemeinschaften (S. 464)

Kontaktadressen (S. 465)