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Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe - ZJJ 2/2007

 

Im Folgenden finden Sie das Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 2/2007. Einzelne Artikel können Sie (gegen Erstattung der Kopier- und Portokosten) über die Geschäftsstelle erhalten.



S C H W E R P U N K T E: Jugendstrafrecht, Jugendstrafrecht und Jugendhilfe, Jugendhilfe, Kriminologie, Jugendstrafvollzug



Editorial (S. 117)

FACHBEITRÄGE


S C H W E R P U N K T Jugendstrafrecht Österreich/Schweiz

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Jesionek, U.: Jugendgerichtsbarkeit in Österreich (S. 120)

Durch das zum 1. Jänner 1989 in Kraft getretene JGG wurde das Jugendstrafrecht in Österreich grundsätzlich neu ausgerichtet. Mit dem 1. Juli 2001 ist in Österreich eine Novellierung in Kraft getreten, die insbesondere die strafrechtliche Behandlung junger Erwachsener neu fasst. Der Beitrag stellt die gegenwärtige Rechtslage des österreichischen Jugendstrafrechts vor und behandelt insbesondere die Rechtsfolgen und Verfahrensgestaltung.

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Grafl, C.: Jungenspezifische Gewaltprävention in Österreich (S. 122)

Der Beitrag beschreibt einige Projekte zur Prävention von Gewalthandlungen und sexuellen Übergriffigkeiten durch männliche Jugendliche. Ausgangspunkt sind die aktuellen Entwicklungen der Gewaltdelinquenz von Jungen und jungen Männern und Überlegungen zur Bedeutung der Geschlechterrollen bei der Entstehung und der Prävention von Gewaltdelinquenz.

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Hebeisen, D.: Das neue Jugendstrafrecht der Schweiz – Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen. (S. 135)

Mehr als 23 Jahre, nachdem der Bundesrat Herrn Prof. Martin Stettler den Auftrag dazu erteilt hatte, trat am 01.01.2007 das neue Jugendstrafrecht (JStG) der Schweiz in Kraft. Das Reformbedürfnis ging allerdings nicht von der Jugendstrafrechtspflege aus, sondern vom dringenden Handlungsbedarf beim Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches. Da das Jugendstrafrecht Teil dieses Gesetzes war, wurde es in die Revision einbezogen. Der folgende Beitrag stellt die wesentlichen Merkmale des neuen Schweizer Jugendstrafrechts dar.

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v. Keyserlingk, G.: Fördern, helfen, schützen – selten ahnden – Das Jugendgericht im Schweizer Kanton Genf. (S. 139)

Die Forderung der neokonservativen Rechtspolitiker nach einer (Rück-)Anpassung des Jugend- an das Erwachsenenstrafrecht, deren Umsetzung in den USA, den skandinavischen Ländern und England bereits weit vorangeschritten ist, stieß im Kanton Genf (bisher) auf taube Ohren. Hier wird ein Jugendstrafrecht angewandt, das nach den Idealen der emanzipativen Erziehung aus den 60er und 70er Jahre geformt ist: nach den Gedanken der Chancengleichheit, Selbstbestimmung und der Fähigkeit zur Persönlichkeitsentfaltung..




JUGENDSTRAFVOLLZUG

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Dünkel, F. & Geng, B.: Aktuelle rechtstatsächliche Befunde zum Jugendstrafvollzug in Deutschland. Ergebnisse einer Erhebung bei den Jugendstrafanstalten zum 31.01.2006 (S. 143)

Der vorliegende Beitrag über rechtstatsächliche Befunde zum Jugendstrafvollzug in Deutschland stellt eine aktualisierte und erweiterte Bestandsaufnahme dar, die dem Bundesverfassungsgericht als Gutachten im Verfahren bzgl. der Verfassungsmäßigkeit des Jugendstrafvollzugs bei der Sachverständigenanhörung am 01.03.2006 vorgelegt worden war. Es handelt sich dabei um eine im Februar 2006 vom Lehrstuhl für Kriminologie durchgeführte Primärerhebung zur Belegungssituation, Personalausstattung, den vorgehaltenen Behandlungsangeboten sowie den durchgeführten Vollzugslockerungen und Hafturlauben bei den einzelnen Jugendstrafanstalten.

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Eisenberg, U.: Neue Gesetze – Kontinuitäten und Diskontinuitäten (S. 152)

In den Bundesländern liegen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Jugendstrafvollzug nun die entsprechenden Gesetzentwürfe vor. Der Beitrag vergleicht die Entwürfe und analysiert die wesentlichen Regelungsaspekte unter anderem in Hinblick auf die Umsetzung der bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben.




JUGENDSTRAFRECHT

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Riekenbrauk, K.: Straffällige Heranwachsende und Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII (S. 159)

Der Umgang mit den Heranwachsenden im Jugendstrafrecht steht seit Jahren im Fokus kriminalpolitischer und fachlicher Auseinandersetzungen. Die schwierige Stellung der jungen Erwachsenen ergibt sich in der Praxis nicht nur im Hinblick auf ihre Behandlung im Strafrecht, sondern gerade auch im Umgang der Jugendhilfe mit dieser Altersgruppe. Der Beitrag skizziert die Jugendhilfepraxis bei der Leistungserbringung nach § 41 SGB VIII, stellt den gesetzlichen Auftrag der Jugendhilfe gegenüber straffällig gewordenen Heranwachsenden im Rahmen der Mitwirkung im jugendgerichtlichen Verfahren sowie bei der Leistungserbringung dar.

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Gabber, S.: Das Verhältnis von § 3 JGG zu den §§ 20, 21 StGB (S. 167)

Sowohl § 3 JGG als auch die §§ 20, 21 StGB behandeln die Verantwortlichkeit des Straftäters für sein Verhalten bei Begehung einer Straftat. Gerade deshalb stellt sich die Frage, was sich hinter der Unterscheidung von Reifeentwicklung bei § 3 JGG auf der einen Seite und den Eingangsstufen der §§ 20, 21 StGB auf der anderen Seite verbirgt bzw. in welchem dogmatischen Verhältnis die Paragraphen zueinander stehen. Insbesondere ist zu klären, welche strafrechtlichen Konsequenzen zu ziehen sind, wenn sich sowohl Merkmale des § 3 JGG als auch der §§ 20, 21 StGB in einer Person treffen. Die Kombinationsmöglichkeiten hierbei sind zahlreich und teilweise sehr kompliziert..




JUGENDHILFE / JUGENDSTRAFRECHT

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Köpke-Duttler, A.: Sokratische Bildung und Jugend(Straf-)Recht (S. 175)

In dieser Abhandlung geht es um eine Erneuerung der sokratischen Bildung und ihren Beitrag zur Kritik einer der strafrechtlich-repressiven Orientierung sich beugenden Erziehungsterminologie. Einigen Gedanken zu einer aufrichtenden Hilfe folgt der Teil „Jugendberatung und sokratische Toleranz“. Hier wird VIKTOR E. FRANKLS sinn-orienterte Jugendberatung verbunden mit der Fähigkeit, auch auf dem Feld des Jugendrechts einen didaktischen Dialog zu gestalten. Des Philosophen und Pädagogen LEONARD NELSON Gedanken zu einer befreienden Bildung wurden weitergeführt hin zu dem Grundgedanken einer strafrechts-kritischen Erziehung. Der Verfasser plädiert dafür, zur Wahrung und Stärkung des Rechts des jungen Menschen den Sokratischen Dialog zu üben und von dort aus die rechtlichen Verfahren zu kritisieren.




KRIMINOLOGIE

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Bals, N. & Bannenberg, B.: Jugendliche Spätaussiedler in sozialen Brennpunkten: Kriminalitätsbelastung, Gewaltbereitschaft, Integrations- und Präventionsansätze (S. 180)

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Kriminalitätsbelastung jugendlicher Spätaussiedler, wobei der Schwerpunkt auf Gewaltdelikte gelegt wird. Neben Befunden aus verschiedenen Hell- und Dunkelfeldstudien wird eine eigene Untersuchung vorgestellt, die zunächst der Frage nachgeht, ob junge Spätaussiedler überproportional mit Gewaltdelikten belastet sind, welche Ursachen und Problemlagen für Gewaltkriminalität und negative Auffälligkeiten vorliegen und ob Integrations- und Präventionsansätze verfolgt werden. Zunächst werden Befunde verschiedener Untersuchungen vorgestellt, die sich sowohl auf offizielle Statistiken (Hellfeld), als auch auf Selbstberichte (Dunkelfeld) beziehen. Anschließend werden Befunde einer Studie dargestellt, die die Verfasser im Auftrag des Landespräventionsrates Nordrhein-Westfalen durchgeführt haben. In diesem Bericht steht die Frage im Vordergrund, ob bzw. inwieweit junge Spätaussiedler tatsächlich überproportional kriminalitätsbelastet sind und welche Ursachen hierfür gegebenenfalls ausschlaggebend sind.

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Dodge, K.A., Dishion, T.J. & Lansford, J.E.: Deviante Peer-Einflüsse in der Intervention und der Jugendpolitik (S. 190)

Der US-amerikanische Beitrag setzt sich mit der – nicht nur in den USA – verbreiteten Praxis auseinander, deviante Jugendliche in speziellen Einrichtungen, Behandlungsmaßnahmen oder pädagogischen Projekten zu konzentrieren. Er stellt den Vorgang gegenseitiger Beeinflussung unter den Jugendlichen dar, durch den sich deviante Orientierungen stabilisieren oder verstärken werden. Dies läuft den intendierten Zielen solcher Programme zuwider und kann deren intendierte Ziele neutralisieren. Obschon sich der Beitrag konkret mit der US-amerikanischen Praxis beschäftigt, haben die Beobachtungen und Schlussfolgerungen auch für die Praxis in Deutschland unmittelbare Bedeutung, etwa für die Handhabung Sozialer Trainingskurse / Sozialer Gruppenarbeit mit straffällig gewordenen Jugendlichen.

Bild 1
Streng, F.: Deviante Peer-Einflüsse in der Intervention und der Jugendpolitik (S. 198)

Dass der Konsum bestimmter Medien zu Gewaltkriminalität führt, ist eine gegenwärtig intensiv diskutierte und vielfach als wahr unterstellte These. Der Beitrag zielt darauf ab, einer inadäquaten Interpretationen von Befragungsbefunden zum Zusammenhang zwischen Medienkonsum und aggressivem Verhalten entgegenzuwirken.




AUS der PRAXIS

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Deis-Redecker, M., Dölker, F. & Mangelsdorf, C.: Gruppenprozess und ästhetische Bildung – Herausforderung an delinquente Jugendliche. (S. 202)

“Challenge“ ist ein modellhaftes Projekt im Sinne neuer ambulanter Maßnahmen an der Schnittstelle Jugendhilfe (Jugendgerichtshilfe), Jugendsozialarbeit (Streetwork) und Justiz in Fulda. Über einen Zeitraum von 3-4 Monaten stellen sich deviante Jugendliche der Herausforderung, sich in einer Gruppe künstlerisch, planerisch und sozial zu engagieren.

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Bammann, K. : Kunst im Jugendstrafvollzug – Ansätze aus der Arbeit der Projektgruppe „kunst.voll“ in der JVA Bremen. (S. 206)

Das Projekt „kunst.voll“ bietet Gefangenen der JVA Bremen seit März 2005 die Gelegenheit, in einer Gruppe zusammen mit Studierenden der FH Ottersberg künstlerisch zu arbeiten. Der Beitrag berichtet von der Arbeit des Projektes und den gemachten Erfahrungen. Er setzt sich mit der Bedeutung von Kunst im Strafvollzug – als Freizeitbeschäftigung und therapeutischer Ansatz – auseinander.




ANALYSEN und KOMMENTARE

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Goerdeler, J.: Mehr Jugendarrest und mehr Arbeitsauflagen vor allem bei Gewaltdelikten – Strafverfolgungsstatistik 2005 liegt vor (S. 211)

Seit Mitte Mai liegt die Strafverfolgungsstatistik 2005 vor. Nach wie vor betreffen die Aussagen nur die westdeutschen Bundesländer und Gesamt-Berlin; die neuen Länder konnten auch 15 Jahre nach der Vereinigung nicht eingearbeitet werden, weil Sachsen-Anhalt die relevanten Daten nicht erhebt. Für das Jugendstrafrecht (bezogen auf Jugendliche und Heranwachsende, auf die nach § 105 JGG Jugendstrafrecht angewendet wird, ohne Verkehrsdelikte) lässt sich an Trends feststellen.




ENTSCHEIDUNGEN ZUM JUGENDRECHT

Steuerungsverantwortung der Jugendhilfe; Richtervorbehalt. BVerfG – 2 BvL 7/06 – Beschluss vom 11.01.2007 (S. 213).


Frank Rose: Zur Anwendbarkeit des Kompensationsgebots nach Verfahrensverzögerungen bei der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen. Anmerkung zu BGH – zu BGH – 3 StR 326/06 (S. 217).

VG Berlin: „Happy Slapping“ VG Berlin – 3 A 930.05 – Beschluss vom 02.12.2005 (S. 210).




REZENSIONEN

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Müller, U.A.: Klaus Fröhlich-Gildhoff Gewalt begegnen – Konzepte und Projekte zur Prävention und Intervention (S. 221)

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Müller, U.A.: Klaus Fröhlich-Gildhoff Freiburger Anti-Gewalt-Training (FAGT) – Konzept, Manual, Evaluation (S. 221)




DOKUMENTATION

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Resolution des 31. Strafverteidigertages vom 21. bis 23.03.2007 in Rostock zum Jugendstrafvollzug. (S. 222)

Seit mehr als 30 Jahren ist eine gesetzliche Grundlage für den Jugendstrafvollzug überfällig. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2006 muss dieser rechtsstaatswidrige Zustand bis Ende 2007 behoben werden. Die bisher vorgelegten Referenten-Entwürfe für Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder geben allerdings Anlass zu größter Besorgnis. Die dort geplanten Regelungen bleiben teilweise noch hinter den bestehenden, unzulänglichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes zurück: Verpflichtet bisher § 91 Abs. 1 JGG den Jugendstrafvollzug zur Konzentration auf das einzige Vollzugsziel, das künftige Legalverhalten der Gefangenen, sollen nach den Länderentwürfen andere Aufgaben – die innere Sicherheit, der Rechtsfrieden – hinzu kommen oder sogar an die Spitze gestellt werden. Dadurch wird die soziale Integration als Vollzugsziel entwertet.


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DVJJ-Stellungnahme vom 20. Mai 2007 zum BMJ-Entwurf eines JGG-Änderungsgesetzes (S. 223)

1. Die DVJJ begrüßt das Vorhaben, das Ziel der Anwendung des Jugendstrafrechts gesetzlich zu definieren und ist mit der vorgeschlagenen Formulierung grundsätzlich einverstanden.
2. Die DVJJ begrüßt das Vorhaben, das gerichtliche Verfahren bei Vollzugsmaßnahmen im JGG zu regeln, sieht aber die Notwendigkeit, (ggf. bei definierten Ausnahmen) ein Verfahren mit obligatorischen mündlichen Anhörungen oder Verhandlungen zum Regelverfahren zu machen.
3. Die DVJJ betont die Notwendigkeit, die zu vollziehenden Rechtsfolgen im materiellen Recht hinsichtlich ihrer Ziele und Ausrichtung hinreichend bestimmt zu definieren.
4. Die DVJJ sieht in Hinblick auf Art. 125a GG keine Notwendigkeit, die vollzuglichen Vorschriften des JGG aufzuheben und rät davon ab.
5. Darüber hinaus geht die DVJJ davon aus, dass der Jugendarrest als Zuchtmittel nicht zum „Strafvollzug“ i.S.v. Art. 74 Abs.1 Nr. 1 GG a.F. zu rechnen ist. Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Jugendarrestes besitzt
daher der Bund. Auch die Durchführung des Jugendarrestes muss nun im Anschluss an das Urteil des BVerfG zum Jugendstrafvollzug auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.





Nachrichten und Mitteilungen (S. 226)

Gesetzgebungsübersicht (S. 229)

Termine (S. 231)

DVJJ – INTERN (S. 232)

Kontaktadressen (S. 233)

 

Letzte Änderung dieser Seite: 07.04.2008