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Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe - ZJJ 4/2007
Im Folgenden finden Sie das Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 4/2007. Einzelne Artikel können Sie (gegen Erstattung der Kopier- und Portokosten) über die Geschäftsstelle erhalten.
Fachbeiträge zu den Themen: 27. Deutscher Jugendgerichtstag, Freiwilligkeit und Zwang, Migration, Internationales Jugendstrafrecht.
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Editorial (S. 345)
FACHBEITRÄGE
S C H W E R P U N K T 27. Deutscher Jugendgerichtstag
Sonnen, B.-R.: Perspektiven nach dem Freiburger Jugendgerichtstag – 27. Deutscher Jugendgerichtstag – „Fördern, Fordern und Fallen lassen“ (S. 348)
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Verlauf und den Ergebnissen des 27. Deutschen Jugendgerichtstages, der erstmals gemeinsam mit der Fachgruppe Jugendrichter der Österreichischen Richtervereinigung und der Schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege ausgerichtet worden ist.
Brumlik, M.: Die Wiederkehr der Reaktion – Abschlussvortrag auf dem 27. Deutschen Jugendgerichtstag (S. 350)
Der Feder des menschenfreundlichen, skeptischen preußischen Dichters Theodor Fontane, der wie wenige andere den Niedergang des preußischen Adels und den Aufstieg des Bürgertums beobachtet und bei alledem zumal auch dem Unglück von Frauen in jener Epoche der Ablösung einer Klassengesellschaft durch eine andere einfühlsame Aufmerksamkeit gewidmet hat, ist auch einmal ein Gedicht entronnen, das heute nicht nur befremdlich wirken dürfte:
„Freiheit freilich. Aber zum Schlimmen
Führt der Masse sich selbst Bestimmen.
Und das Klügste, das Beste, Bequemste
Das auch freien Seelen weitaus genehmste.
Heißt doch schließlich, Ich hab’s nicht Hehl
Festes Gesetz und fester Befehl“.
Auf die neue Prominenz dieses Gedichts ist später einzugehen – zunächst wende ich mich einem französischen Autor „Kriminelle Karriere“, spätestens ab dem frühen Erwachsenenalter, ist nicht durch Kontinuität geprägt, sondern durch Abbruch. Sowohl der Neuaufbau sozialer Bindung als auch die Förderung des Selbstkonzepts können den Abbruchsprozess begünstigen (Nr. 5 und 8).
S C H W E R P U N K T Freiwilligkeit und Zwang
Plewig, H.-J.: Freiwilligkeit und Zwang – Einführung in den Schwerpunkt. (S. 356)
In diesem Heft setzt die ZJJ die Beschäftigung mit dem Thema „Freiwilligkeit und Zwang“ fort (vgl. Heft 4/2005). Gründe dafür gibt es einige. Zunächst wird die Debatte um „Rationalität in Jugendhilfe und Jugendstrafrecht“ (2 und 3/2003; 26. Deutscher Jugendgerichtstag 2004) fortgesetzt, indem bestimmte Praxisthemen auf ihre Plausibilität hin überprüft werden. Leitend ist die Frage: Was wissen wir, was können wir (nicht)? Konkret bietet das Motto des 27. Deutschen Jugendgerichtstages „Fördern – Fordern – Fallenlassen“ Anlass, das Sprichwort „und bist Du nicht willig, so brauche ich Gewalt“ in Praxis und Theorie zu überprüfen.
Der vorliegende Schwerpunkt beginnt mit der Generalformel für erzieherisches Handeln: dem Kindeswohl.
Stoppel, M.: Stärkung des Kinderschutzes. (S. 357)
Der Beitrag spricht sich für eine gesetzliche Konkretisierung des Kindeswohl-Begriffs und für die Erarbeitung fachlicher Standards für die Arbeit der Jugendhilfe im Bereich von Kindeswohlgefährdungen aus. Besonderes Augenmerk wirft er auf die Legitimierung des Gebrauchs von Zwang im Rahmen von Jugendhilfearbeit. Hierzu unterscheidet er zwischen der Aufsichtsverantwortung und der Erziehungsverantwortung Zwang ist nur im Rahmen der Aufsicht zur Gefahrenabwehr, nicht aber im Rahmen der auf Persönlichkeitsentwicklung ausgerichteten Erziehungsverantwortung zulässig.
Plewig, H.-J.: Neue deutsche Härte – Die „Konfrontative Pädagogik“ auf dem Prüfstand (S. 363)
Im Rahmen der „Bekämpfung von Gewalt“ gibt es in Deutschland eine kaum überschaubare Bandbreite von so genannten Anti-Aggressivitäts-Trainings. Eine heraus stechende Variante ist das AAT mit dem „heißen Stuhl“ im Jugendstrafvollzug. Deren Protagonisten berufen sich zur Begründung ihrer Methode auf eine „Konfrontative Pädagogik“. Der Beitrag überprüft die Grundlagen dieses Ansatzes und unterzieht sie einer kritischen Würdigung.
Conen, M.-L.: Eigenverantwortung, Freiwilligkeit und Zwang (S. 370)
Die Autorin beschreibt in ihrem Beitrag die Möglichkeiten, die eine Arbeit mit unfreiwilligen und „unmotivierten“ Klienten mit sich bringt. Sie sieht in einem Zwangskontext kein Hindernis für eine gute Zusammenarbeit mit Klienten. Ihr Konzept, das sie in dem Satz zusammenfasst: „Wie kann ich Ihnen helfen, mich wieder loszuwerden“, bietet für den Umgang mit unmotivierten Klienten eine Vielzahl von Anregungen und Betrachtungsweisen, die für eine Arbeit mit diesen Klienten auch dort von Nutzen sein können, wo erfolgreiches Vorgehen bisher eher als schwierig betrachtet wurde.
Jesse, C. & Kuhlmann, W.: Vollzugskonzept für den Jugendvollzug in der Jugendanstalt Hameln (S. 376)
Im Folgenden wird das Vollzugskonzept der niedersächsischen Jugendanstalt in Hameln unter dem Blickwinkel von „Fördern und Fordern“ (Freiwilligkeit und Zwang) vorgestellt. Die Aufmerksamkeit richtet sich auf die Förderung der Bereitschaft zur Mitarbeit und die Regeln, wenn diese Zusammenarbeit nicht funktioniert. Dieser Beitrag gibt zugleich darüber Aufschluss, was unter dem künftigen niedersächsischen Jugendstrafvollzugsgesetz ab 2008 zu erwarten sein wird.
Hinrichs, G. & Köhler, D.: Therapiemotivation im Jugendvollzug zwischen Freiwilligkeit und Zwang (S. 382)
Nach einer kurzen Einführung in das Thema wird der Begriff der Therapiemotivation unter Bezugnahme auf seinen theoretischen Hintergrund und unter Berücksichtigung seiner historischen Entwicklung präzisiert. Speziell für die forensische Psychotherapie wird der Kontext von Freiwilligkeit und Zwang im Sinne der jeweiligen Rahmenbedingungen erörtert. Danach werden einige Ergebnisse einer Untersuchung im Jugendvollzug vorgestellt, die Besonderheiten in der Therapiemotivation von 217 jungen männlichen Inhaftierten verdeutlichen (u.a. Wissen und Zielvorstellungen). Ein so genannter Zwangskontext, wie er mit einer Inhaftierung gegeben ist, stellt die Therapiemotivation keineswegs in Frage oder beeinflusst sie zwangsläufig in einer bestimmten Form. Wie auch im Rahmen vergleichbarer Untersuchungen dargestellt, bietet die initiale Behandlungsbereitschaft durchaus Möglichkeiten, nachfolgend adaptiv und im Spektrum verschiedener therapeutischer Optionen konstruktiv zu arbeiten.
MIGRATION
Klocke, G.: Kindlicher und jugendlicher Spracherwerb im Migrationsmilieu: über den Wert der mitgebrachten Muttersprachen (S. 388)
Die Beherrschung der Sprache des neuen Heimatlandes gilt als zentraler Faktor für eine gelingende Integration. Vor diesem Hintergrund befasst sich der Beitrag mit den Bedingungen des Spracherwerbs bei jungen Migranten und der Rolle, die die Muttersprache dabei spielen kann. Dass die gute Beherrschung einer Erstsprache allgemein das Sprachgefühl fördert und damit auch das Erlernen einer neuen Sprache erleichtern kann, wird in den Diskussionen über die Ausrichtung der Integrationspolitik häufig übersehen. So liegt es nahe, den Fokus nicht nur auf Deutsch-Sprachkurse zu beschränken, sondern auch eine Förderung der Muttersprache als Instrument der Integrationspolitik zu prüfen.
INTERNATIONALES JUGENDSTRAFRECHT
Crofts, T.: Die Altersgrenzen strafrechtlicher Verantwortlichkeit in Australien (S. 393)
In Deutschland wird, wie in anderen Ländern auch, mit einer gewissen Regelmäßigkeit der Ruf nach einer Herabsetzung des Strafunmündigkeitsalters laut. Dieser Aufsatz zeigt am Beispiel Australiens, dass sich die Argumente für eine Senkung der Altersgrenzen im Wesentlichen gleichen – ganz unabhängig davon, wo eine Rechtsordnung die Altersgrenzen konkret setzt. Australien hat, wie viele andere Länder des Common Law, ein relativ geringes Schutzalter. Eine unwiderlegliche Vermutung der Schuldunfähigkeit gilt nur für Kinder unter zehn Jahren. Bei Kindern zwischen zehn und 14 Jahren besteht eine widerlegliche Vermutung der Schuldunfähigkeit.
Trotzdem ist die widerlegbare Vermutung nicht unumstritten und von Kritikern wurde wiederholt ihre Reform oder Abschaffung gefordert. Im Folgenden wird die Diskussion nachgezeichnet und gezeigt, dass die Reformbedürftigkeit bislang nicht überzeugend nachgewiesen worden ist.
ANALYSEN und KOMMENTARE
Walter, M.: Welches Recht für Heranwachsende? (S. 400)
Anders als noch in den 80er Jahren ist gegenwärtig schwer zu sagen, in welche Richtung sich das Jugendkriminalrecht entwickeln wird. Bereits das Wort „Reform“ erregt in Folge einer Reihe vorwiegend ökonomischer Verschlechterungen, die jüngst mit deklarierten Reformen einhergingen, den Argwohn. Inzwischen haben insbesondere viele ältere Menschen geradezu Angst vor jeglichen weiteren Reformen, befürchten sie doch das Wegbrechen bewährter Strukturen und persönlicher Sicherheiten. In dieser Situation dürfen Appelle, zu früheren Zuständen zurückzukehren, zunächst einmal mit einer wohlwollenden Aufnahme rechnen. So verkehrt – möchte man meinen - kann das nicht sein. Die frühe Nachkriegs-Vergangenheit, vom Wirtschaftswunder verklärt, scheint allemal für Vernunft und Augenmaß zu stehen, jenseits aller Übertreibungen oder gar Auswüchse. Und damit sind wir schon mitten in der aktuellen Diskussion über den „richtigen“ kriminalrechtlichen Umgang mit Heranwachsenden oder jungen Volljährigen. Liefert nicht die bisherige Praxis des § 105 JGG seit seiner Einführung im Jahre 1953 ein Beispiel für kriminologisch-kriminalpolitische Auswüchse par excellence?
 | Pelzer, M.: Rechtstreues Verhalten als Bleiberechtsvoraussetzung. Zu den Auswirkungen der Altfallregelung 2007 auf junge Geduldete. (S. 403)
Im Jahr 2006 lebten rund 60.000 Jugendliche ohne sicheren Aufenthaltsstatus in Deutschland. Ihr Aufenthalt wurde in Deutschland von den Ausländerbehörden lediglich geduldet. Für Jugendliche wie auch ihre Familien bedeutet die Duldung eine äußerst prekäre Situation, die von sozialer Deklassierung und unsicherer Zukunftsperspektive geprägt ist. Nun hat die Politik innerhalb eines Jahres zwei Bleiberechtsregelungen für langjährig Geduldete beschlossen. Die Innenminister der Länder einigten sich am 17. November 2006 auf einen Bleiberechtsbeschluss. Der Bundesgesetzgeber zog mit einer Altfallregelung im so genannten zweiten Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz nach, das am 28.08.2007 in Kraft getreten ist. Zweck der Bleiberechtsregelungen ist es, in Deutschland verwurzelten Ausländern, die langjährig in Deutschland nur geduldete wurden, eine Zukunftsperspektive zu ermöglichen.
Emig, O.: Zwangsvernetzung von Schule, Polizei, Jugendhilfe und Staatsanwaltschaft an Schulen in Bremen. (S. 406)
Bremen nimmt im innerdeutschen PISA-Vergleich – trotz Verbesserungen in den letzten Jahren – den letzten Platz ein. Der Anteil der Sitzenbleiber und Schulvermeider ist in Bremen ungewöhnlich hoch und in keinem anderen Bundesland ist der Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft und schulischem Erfolg bzw. Misserfolg so ausgeprägt wie in Bremen, wo Kinder und Jugendliche mit einem Migrationshintergrund am stärksten benachteiligt werden. Mit anderen Worten: Das Bremer Schulsystem ist schlecht und das Prinzip der Auslese und Selektion durch das nach wie vor vorherrschende dreigliedrige Schulsystem führt zur Benachteiligung vieler Schülerinnen und Schüler.
Noch unter der alten Regierungskoalition von CDU und SPD wurden die Grundsätze einer Bekämpfung von Kinder- und Jugendkriminalität an den Schulen in Bremen erarbeitet und im „Hauruck-Verfahren“ will man diese Ergebnisse unter der neuen Regierung von SPD und Bündnis90/Die Grünen in die Praxis umsetzen. Der PISA-Schock scheint die fachpolitischen Ressortvertreter traumatisiert zu haben.
 | Villmow, B.: Weltstadt Hamburg – kriminalstatistische Provinz? (S. 408)
Die Regionalgruppe Nord der DVJJ hatte im Mai 2007 zum 4. Hamburger Forum für Jugendrecht eingeladen. Im Zusammenhang mit der Frage „Jugendstrafrechtspflege in Hamburg seit 2001 – alles neu, alles besser?“ sollte eine kritische Bilanz gezogen werden. Im Rahmen der AG 3 ging es um die Entwicklung des Jugendstrafvollzugs und der vorläufigen Unterbringung. Für den Kriminologen schien das gewünschte Referat ein Routineauftrag zu sein: die üblichen offiziellen Strafvollzugsdaten zusammentragen, möglichst auch Zahlen berücksichtigen, die bisher unveröffentlicht waren und die vielleicht neue Erkenntnisse über die JVA Hahnöfersand und die Hamburger Jugendgerichtliche Unterbringung zulassen, und vorsorglich auch einen Blick auf die Entwicklung der Entscheidungsstrukturen bei der Jugendstrafe werfen, um Verläufe der Strafvollzugsdaten interpretieren zu können. Natürlich gab es auch bestimmte durch bundesweite Analysen der Kriminalstatistiken beeinflusste einzelne Vorstellungen bezüglich der zu erwartenden Ergebnisse. Eine sich durch besondere „Hamburger Verhältnisse“ ergebende entscheidend andere Datenlage wurde nicht vermutet.
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ENTSCHEIDUNGEN zum JUGENDRECHT
BGH: Anschluss des Nebenklägers, Zweifel über Alter des Angeklagten. (S. 414).
BGH: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Therapiemotivation (S. 415).
BGH: Anwendung von Jugendstrafrecht, Heranwachsender (S. 415).
OLG Hamm: Sofortige Beschwerde nach Berufung (S. 416).
LG Saarbrücken: Pflichtverteidigerbestellung (S. 417).
AG Bernau: Mildere Einheitsstrafe, Verfassungswidrigkeit der Familienausweisung wegen Jugendstrafe (S. 418).
Wapler, F.: „Anmerkung zum Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 03.08.2007 (S. 424).
REZENSIONEN
Burmeister, C.: C. Frank, J. Robertz & Ruben Wickenhäuser: Der Riss in der Tafel – Amoklauf und schwere Gewalt an Schulen (S. 428)
Plewig, H.-J.: Landschaftsverband Rheinland (Hrsg.): Pädagogik und Zwang – Minderjährigenrechte und Freiheitsschutz (S. 428)
Rehbein, K.: Josef Hoffmann: „Soziale Gerechtigkeit für Kinder“ – Zur Chancengleichheit des Aufwachsens im Sozialstaat des Grundgesetzes (S. 429)
DOKUMENTATION
27. Deutscher Jugendgerichtstag: Leitthesen und Ergebnisse des 27. Deutschen Jugendgerichtstages – Freiburg i. Brsg., 15. bis 18. September 2007. (S. 431)
Fördern: Jugenddelinquenz geht in vielfältiger Weise mit Faktoren sozialer Benachteiligung und Desintegration einher. Diese altbekannte Tatsache hat auch im Lichte gegenwärtiger Sicherheitsdebatten nichts von ihrer Gültigkeit eingebüßt. Auch in der Reaktion auf strafrechtliche Grenzverletzungen muss eine effektive Jugendpolitik daher vorrangig auf den Ausgleich bestehender Nachteile und die soziale Integration ausgerichtet sein. Das gilt ebenso für ein auf Kompensation angelegtes Jugendkriminalrecht. ...
Fordern: Junge Menschen wollen gefordert werden und brauchen Herausforderung – das ist ein natürlicher Impuls. Dieser Umstand kann und soll auch in der Jugendstrafrechtspflege bei der Reaktion auf Verfehlungen sowie bei der ggf. erforderlichen Resozialisierung zur Geltung gebracht werden. ...
Fallenlassen: Eine primär auf Ausgrenzung ausgerichtete Kriminalpolitik ist nicht zu rechtfertigen: Sie widerspräche dem verfassungsrechtlich fundierten Resozialisierungsauftrag und wäre in ihren gesellschaftlichen Auswirkungen verheerend. Ein Fallenlassen ist auch dann keine Alternative, wenn junge Menschen schwere bis schwerste Straftaten begangen haben oder sich als schwierige oder hartnäckig auffällige Täter erweisen. ...
 | Bericht des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz Auswirkungen des § 36a SGB VIII auf die jugendstrafrechtliche Sanktionspraxis (S. 439)
A. Ausgangslage
B. Welche Veränderungen ergeben sich für die jugendstrafrechtliche Praxis durch den neuen § 36a SGB VIII auch in tatsächlicher Hinsicht?
C. Ob und inwieweit besteht ein Handlungsbedarf der Justiz, um die Zusammenarbeit zwischen Justiz und Jugendhilfe zu verbessern?
D. Ob und inwieweit bedarf es zur Sicherstellung des jugendstrafrechtlichen Handlungsinstrumentariums gegebenenfalls gesetzlicher Initiativen?
E. Ergebnis
Nachrichten und Mitteilungen (S. 450)
Personalia (S. 452)
Gesetzgebungsübersicht (S. 453)
Termine (S. 455)
DVJJ – INTERN (S. 456)
Kontaktadressen (S. 457)
Letzte Änderung dieser Seite: 07.04.2008
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