Über den Verband
BAGen | Regionalgruppen
Presse
Stellungnahmen
Nachrichten
ZJJ / DVJJ Journal
  ZJJ 2/2010
  ZJJ 1/2010
  ZJJ 4/2009
  ZJJ 3/2009
  ZJJ 2/2009
  ZJJ 1/2009
  ZJJ 4/2008
  ZJJ 3/2008
  ZJJ 2/2008
  ZJJ 1/2008
  ZJJ 4/2007
  ZJJ 3/2007
  ZJJ 2/2007
  ZJJ 1/2007
  ZJJ 4/2006
  ZJJ 3/2006
  ZJJ 2/2006
  ZJJ 1/2006
  ZJJ 4/2005
  ZJJ 3/2005
  ZJJ 2/2005
  ZJJ 1/2005
  ZJJ 4/2004
  ZJJ 3/2004
  ZJJ 2/2004
  ZJJ 1/2004
  ZJJ 4/2003
  ZJJ 3/2003
  ZJJ 2/2003
  Journal 1/2003
  Journal 2002
  Journal 2001
  Journal 2000
  Journal 1999
  Journal 1998
Themenschwerpunkte
Aus der Praxis
Veranstaltungen
Material Service
28. Jugendgerichtstag
Links
Sitemap
 ZJJ 1/2008  |   ZJJ / DVJJ Journal  |  Home 



 


Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe - ZJJ 1/2008

 

Im Folgenden finden Sie das Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 1/2008. Einzelne Artikel können Sie (gegen Erstattung der Kopier- und Portokosten) über die Geschäftsstelle erhalten.




S C H W E R P U N K T E: Jugendstrafrecht, Jugendhilfe, Jugendgerichtshilfe, Kriminologie, und Erziehungswisssenschaften


Editorial (S. 1)

FACHBEITRÄGE


S C H W E R P U N K T JUGENDSTRAFRECHT

Bild 1
Pollähne, H.: Führungsaufsicht nach Vollverbüßung einer Jugendstrafe? (S. 4)

In den Beratungen zur Reform der Führungsaufsicht (2007) hat das Jugendstrafrecht keine Erwähnung gefunden: Grund genug, die bisherige Selbstverständlichkeit in Frage zu stellen, nach Vollverbüßung einer Jugendstrafe komme Führungsaufsicht gemäß § 68f StGB in Betracht.

Bild 1
Möller, O.: Die nachträgliche, rückwirkende Pflichtverteidigerbeiordnung bei einem wegen einer anderen Sache in Untersuchungshaft sitzenden minderjährigen Angeklagten. Zugleich Besprechung von LG Saarbrücken ZJJ 2007, S. 417. (S. 10)

Der Beitrag befasst sich mit drei umstrittenen Fragestellungen zur Pflichtverteidigerbeiordnung: mit der Anfechtbarkeit des in der Hauptverhandlung ergehenden Ablehnungsbeschlusses; mit der Möglichkeit einer rückwirkenden Beiordnung für den bereits abgeschlossenen Rechtszug sowie mit der Frage, ob das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beiordnung nach § 68 Nr.5 JGG (Inhaftierung in U-Haft) in einem Verfahren dazu
führt, dass der Beschuldigte auch in anderen Verfahren einen Pflichtverteidiger haben muss.





JUGENDSTRAFRECHT / JUGENDHILFE

Bild 1
Franzen, R.: Zur richterlichen Steuerungsverantwortung. Anregungen zum praktischen Umgang mit § 36a SGB VIII aus der Sicht eines Jugendrichters, zudem eine Replik auf den Beschluss des BVerfG vom 11.01.2007 – 2 BvL 7/06. (S. 17)

Der Verfasser sah sich durch § 36a SGB VIII in der nach seiner Ansicht dem Richter von Verfassungs wegen vorbehaltenen Kompetenz beeinträchtigt, letztverbindlich über das Vollzugserfordernis einer Jugendstrafe zu entscheiden, weshalb es ein Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hatte. Der vorliegende Beitrag setzt sich einerseits mit den Gründen auseinander, aus denen das Bundesverfassungsgericht die Unzulässigkeit der Vorlage erklärt hat. Hierbei schenkt er den Regelungen der §§ 8 Abs. 2 und 38 Abs. 2 S. 7 JGG besondere Beachtung. Andererseits zeigt er verschiedene Wege auf, wie sich das Verhältnis von Jugendrichter und Jugendamt auf Grundlage des § 36a SGB VIII gestalten lässt.




JUGENDGERICHTSHILFE

Bild 1
Feldmann, C.: Sozialdatenschutz in der Jugendgerichtshilfe. (S. 21)

Nicht selten treten in der Praxis Konflikte zwischen der Jugendgerichtshilfe und den Ermittlungs- und Justizbehörden auf, wenn es um die Weitergabe von Informationen geht, welche die Jugendgerichtshilfe über einen beschuldigten Jugendlichen besitzt. Diese Konflikte folgen daraus, dass der Jugendgerichtshilfe einerseits zwar nach § 38 Abs. 2 JGG im Jugendstrafverfahren eine Ermittlungsfunktion zukommt, sie aber andererseits auch die Bestimmungen über den Sozialdatenschutz zu beachten hat. In diesem Zusammenhang stellt sich daher insbesondere die Frage, ob die Jugendgerichtshilfe zur Erstellung des Jugendgerichtshilfeberichts auf Kenntnisse zurückgreifen darf, die sie von Dritten erlangt oder früher aus anderen Verfahren oder aus anderen Zweigen der Jugendhilfe gewonnen hat oder ob Bestimmungen des Sozialdatenschutzes dem entgegenstehen und inwieweit sie zur Übermittlung der Daten an Gericht und Staatsanwaltschaft verpflichtet ist.

Bild 1
Schmitt, H., Müller, R. & Müller, T.: Ausgewählte Ergebnisse der JGH-Statistik Freiburg – Unter Berücksichtigung von Gender-Mainstreaming-Aspekten. (S. 29)

Der Beitrag stellt einige zentrale Ergebnisse der Freiburger JGH-Statistik für die Zeit 1994 bis 2006 vor. Dabei zeigt sich, dass in den letzten Jahren ein signifikanter Rückgang der Strafverfahrensbelastungsziffer insbesondere bei männlichen Jugendlichen und Heranwachsenden zu verzeichnen ist. Eine Zunahme ist hingegen bei weiblichen Jugendlichen und zwar gerade auch bei Gewaltdelikten erkennbar. Eine überproportionale Beteiligung junger Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft an Gewaltdelikten ist nicht erkennbar. Bei den registrierten Sanktionen fällt vor allem der durchgehende Anstieg von Jugendstrafen ohne Bewährung auf.




KRIMINOLOGIE

Bild 1
Plewig, H.-J.: Im Spannungsfeld zwischen Erziehung und Strafe? Pädagogischer Umgang mit hochdelinquenten Minderjährigen. (S. 34)

Der Beitrag befasst sich mit drei umstrittenen Fragestellungen zur Pflichtverteidigerbeiordnung: mit der Anfechtbarkeit des in der Hauptverhandlung ergehenden Ablehnungsbeschlusses; mit der Möglichkeit einer rückwirkenden Beiordnung für den bereits abgeschlossenen Rechtszug sowie mit der Frage, ob das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beiordnung nach § 68 Nr. 5 JGG (Inhaftierung in U-Haft) in einem Verfahren auch dazu führt, dass der Beschuldigte auch in anderen Verfahren einen Pflichtverteidiger haben muss.

Bild 1
Bange, D., Hofmann, S. & Kristian, S.: Minderjährige Sexual(straf)täter – Fakten, Hintergründe und das Hamburger Modellprojekt. (S. 43)

In diesem Beitrag soll zum einen ein kurzer Überblick über den derzeitigen Wissensstand zum Thema „minderjährige Sexual(straf)täter“ in Deutschland gegeben und zum anderen das Hamburger Modellprojekt beschrieben werden. Dabei wird besonderer Wert auf die für die Jugendhilfe wichtigen Erkenntnisse gelegt.




ERZIEHUNGSWISSENSCHAFTEN

Bild 1
Plewig, H.-J.: Neue deutsche Härte – Die „Konfrontative Pädagogik“ auf dem Prüfstand (Teil 2). (S. 52)

Im Rahmen der „Bekämpfung von Gewalt“ gibt es in Deutschland eine kaum überschaubare Bandbreite von so genannten Anti-Aggressivitäts-Trainings. Eine heraus stechende Variante ist das AAT mit dem „heißen Stuhl“ im Jugendstrafvollzug. Deren Protagonisten berufen sich zur Begründung ihrer Methode auf eine „Konfrontative Pädagogik“. Der Beitrag überprüft die Grundlagen dieses Ansatzes und unterzieht sie einer kritischen Würdigung. Teil 1 ist in ZJJ 2007, Heft 4, S. 363-370 erschienen.




JUGENDSTRAFRECHT

Bild 1
Heinz, W.: Bekämpfung der Jugendkriminalität durch Verschärfung des Jugendstrafrechts!? (S. 60)

Die jüngst wiederholten Forderungen, das JGG zu verschärfen, beruhen auf unsicherer empirischer Grundlage hinsichtlich der tatsächlichen Entwicklung der Gewaltkriminalität junger Menschen. Sie gehen ferner von Annahmen über die general- und spezialpräventive Wirkung von Strafen aus, die durch den empirisch gesicherten Stand des Wissens in keiner Weise gestützt werden. Die geforderte Regeleinbeziehung der Heranwachsenden in das allgemeine Strafrecht ist spezialpräventiv kontraproduktiv. Sie würde dazu führen, dass statt des spezialpräventiv ausgerichteten, flexiblen Instrumentariums des JGG künftig bei rd. 80% der Heranwachsenden eine Geldstrafe verhängt werden würde. Während die Sanktionen des JGG den Verurteilten höchstpersönlich treffen, ist dies bei der Geldstrafe nicht zwingend der Fall. Dieser Verlust wird durch den Gewinn, gegen eine Zielgruppe von 0,1% längere freiheitsentziehende Strafen verhängen zu können, bei weitem nicht aufgewogen. Der Warnschussarrest ist unnötig, systemwidrig und unter spezialpräventiven Gesichtspunkten kontraproduktiv. Das Fahrverbot als Sanktion bei allgemeiner Kriminalität ist jedenfalls wegen der bei seiner Kontrolle auftretenden Vollstreckungsdefizite abzulehnen. Eine Verschärfung des Jugendstrafrechts ist insgesamt nicht notwendig, sondern kontraproduktiv für eine wirksame Bekämpfung der Jugenddelinquenz. Erforderlich sind vielmehr der Ausbau und die Umsetzung des vorhandenen Instrumentariums. Die Diskussion um eine Verschärfung des Jugendstrafrechts lenkt ab von erheblichen Versäumnissen der Länder und der Kommunen in den letzten Jahren.




ANALYSEN und KOMMENTARE

Bild 1
Breymann, K. & Trenczek, T.: Diskussion um das Jugendstrafrecht. Nachbetrachtungen zum Wahlkampf in Hessen. (S. 68)

Roland Koch hat sich die Finger verbrannt, weil man in seiner Weise mit dem Thema Integration und Jugendkriminalität nicht umgehen darf. Was es in der Sache zum Thema Gewaltkriminalität und Verschärfung des Jugendstrafrechts zu sagen gibt, steht in der Resolution, die Wolfgang Heinz entworfen und die innerhalb weniger Tage mehr als 1.000 Unterzeichner gefunden hat (in diesem Heft S. 87). Die Hessen-Wahl ist vorbei, was unübersehbar bleibt ist das Thema: Gewaltbereite junge Männer, Einwanderung und soziale Integration. Es bleiben auch die Bilder einer emotional hoch aufgeladenen Situation: Münchener U-Bahn, zwei ausländische Jugendliche schlagen und treten einen älteren Mann zusammen, einer ruft: „Du Scheißdeutscher!“ – wem käme da nicht die Galle hoch und wer verschlösse sich den erbarmungswürdigen Bildern des hilflosen Alten.

Bild 1
Dünkel, F. & Maelicke, B.: Strategische Innovationsaufgaben für eine grundlegende Verbesserung der Praxis der Jugendstrafrechtspflege. (S. 69)

1. In der durch Wahlkämpfe polarisierten Situation stehen sich derzeit zwei anscheinend unvereinbare Positionen gegenüber: die CDU fordert weitreichende Verschärfungen des geltenden Jugendstrafrechts, die SPD verteidigt die derzeitigen Regelungen, sieht aber Probleme in der Umsetzung, vor allem in den Ländern .
2. Wenn die Wahlen in Hessen, Niedersachsen und Hamburg stattgefunden haben, wird die auch von den Medien intensiv behandelte Thematik eines sinnvollen Umgangs mit jugendlichen Intensivtätern wieder an öffentlicher Aufmerksamkeit verlieren – notwendige Verbesserungen der Praxis der Jugendstrafrechtspflege werden „nach Kassenlage“ in kleinen und kleinsten Schritten auf Landes- und kommunaler Ebene stattfinden. Andere Themen werden in der Politik und in den Medien wieder dominieren..


Bild 1
Bernauer, M.: „Ich unterzeichne die Resolution nicht!“ (S. 70)

„Ein guter Beitrag zur Diskussion sind zwar sicher die einleitenden Darstellungen zum Gesamtbild der Jugendkriminalität und des Jugendstrafrechts gerade im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht. Sie korrigieren, worum es geht, wenn man von „der Jugendkriminalität“ und „dem Jugendstrafrecht“ spricht. Auch die folgenden Darlegungen mit ihrer Gesamtschau zur Entwicklung von Straftaten und begrenzten Wirksamkeit von Sanktionen usw. tragen einerseits zu einer gesunden Relativierung bei.

Bild 1
Tondorf, G. : Hände weg vom Jugendstrafrecht. (S. 71)

Im Vorfeld der gleichlautenden Veranstaltung haben die sie tragenden Fachverbände2 in ihrer Erklärung „Hände weg vom Jugendstrafrecht“ die Einwände gegen eine Verschärfung des Jugendstrafrechts kurz, knapp und zutreffend formuliert. Der Lehrstuhlinhaber für Kriminologie und Strafrecht Prof. Wolfgang Heinz aus Konstanz hat in seiner Stellungnahme die Kritik vertieft. Die ASJ hat in einer ausgezeichneten Verlautbarung nicht nur die Unionsvorschläge kritisiert, sondern auch die für ein besseres, wirksames Jugendstrafrecht sprechenden Argumente zusammengetragen. Ich mache sie mir zu Eigen.

Bild 1
Viehmann, H.: Hessische Koch-Rezepte zum Thema „Jugendkriminalität“. Die Vorschläge des Hessischen Ministerpräsidenten zum Jugendkriminalrecht im Wahlkampf 2008. (S. 73)

Es ist ein Märchen, der sogenannte Warnschussarrest vermittle Jugendlichen, die zu einer Bewährungsstrafe verurteilt seien, erstmals Knasterfahrung und schrecke deshalb ab. Denn derjenige, der eine Bewährungsstrafe erhält, hat in aller Regel vorher schon – wahrscheinlich mehrfach – Arrest bekommen, also Knasterfahrung, allerdings ohne positive Wirkung. Sonst stünde er nicht erneut vor dem Richter, der nunmehr eine Jugendstrafe, Mindestmaß 6 Monate, Höchstmaß 10 Jahre, verhängen kann. Bis zur Strafe von 2 Jahren kann diese zur Bewährung ausgesetzt werden. Zusätzlich kann der Richter Auflagen und Erziehungsmaßregeln anordnen. Dazu nochmals Arrest, diesmal „Warnschussarrest“ genannt, zu verhängen, ist teuer und provoziert eher Bewährungsversagen, als dass er hilft.

Bild 1
Kunath, W. : Verschärfung des Jugendstrafrechts. Zur CDU-Kriminalpolitik in Hessen, Hamburg und darüber hinaus. (S. 74)

Nein – es war kein Ausrutscher im Sinne einer unglücklichen verbalen Äußerung, die den ehemaligen Hamburger Justizsenator Dr. Kusch (damals noch CDU) vor noch gar nicht so langer Zeit in die Kritik brachte. Es waren überdeutliche politische Richtungshinweise, die seinerzeit unübersehbar auch den letzten bislang uninformierten Menschen aufzeigten, wohin es mit den Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden in Hamburg gehen soll. Herr Dr. Kusch wollte das Jugendstrafrecht gänzlich abschaffen. Natürlich wollte sich die CDU dem damals einsetzenden Gewitter entziehen und versäumte auch nicht, sogleich erklären zu lassen: „Kusch ist außer Kontrolle geraten. Das muss ein Nachspiel haben“; „Mit mangelhafter Vorbereitung gewinnt man keine Mehrheit“; „Das Fass ist nicht nur voll – das Fass ist übergelaufen“ und so weiter. (Man darf Zweifel haben, ob diese Empörungen wirklich ernst gemeint waren.)

Bild 1
Wolffersdorff, C. von. : Das Spiel mit den einfachen Lösungen. Anmerkungen zur Debatte über Jugendgewalt und Erziehungscamps. (s. 75)

Sucht man in der aufgeheizten Diskussion über Jugendgewalt und Strafe nach einem differenzierten Urteil, dann beginnt man am besten mit einem Bekenntnis – man könnte sonst falsch verstanden werden: Nein, brutale Delikte wie der Angriff zweier Jugendlicher mit „Migrationshintergrund“ auf einen Rentner in der Münchener U-Bahn verdienen kein Verständnis und keine Nachsicht. Sie erfordern klare Sanktionen, die dem schweren Unrechtsgehalt dieser Tat angemessen und im geltenden Jugendgerichtsgesetz auch vorgesehen sind.




ENTSCHEIDUNGEN zum JUGENDRECHT

Bild 2
BGH: Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (S. 77)

Bild 2
BGH: Jugendverfehlung bei schweren Gewaltdelikten. (S. 77)

Bild 2
OLG Hamm: Beiordnung eines Pflichtverteidiger im Jugendgerichtsverfahren. (S. 78)

Bild 2
LG Berlin: Führungsaufsicht nach vollverbüßter Jugendstrafe (S. 80)

Bild 2
LG Hannover: Führungsaufsicht nach vollverbüßter Jugendstrafe (S. 82)

Bild 2
LG Hannover: Führungsaufsicht nach vollverbüßter Jugendstrafe. (S. 82)

Bild 2
AG Hameln: Führungsaufsicht nach vollverbüßter Jugendstrafe. (S. 83)




TAGUNGSBERICHTE

Bild 1
Ebeling, F.: „Gelebte Praxis, professionelles Handeln. Es ist angerichtet.“ 25. Praktikertagung der BAG Ambulante Maßnahmen nach dem Jugendrecht in der DVJJ, 21 bis 23.11.2007 in Hofgeißmar. (S. 84)

Die diesjährige Praktikertagung 2007 der ambulanten Maßnahmen nach dem JGG fand traditionell im November statt, allerdings an einem anderen Tagungsort, in Hofgeismar. Sie stand unter dem Motto „Gelebte Praxis, professionelles Handeln. Es ist angerichtet.“ Neu war die Methode: open space, Offenheit für das was passiert, hat den Ablauf der Tagung aufgelockert und den Teilnehmern/innen die Gelegenheit gegeben, ihre Interessen in den Vordergrund zu stellen.




DOKUMENTATION

Bild 1
Heinz, W.: Stellungnahme zur aktuellen Diskussion um eine Verschärfung des Jugendstrafrechts. (S. 87)

Bild 1
Für ein rationales Jugendstrafrecht! DVJJ-Erklärung vom 11. Januar 2008. (S. 96)

Bild 1
Professionsentwicklung im Jugendstrafrecht. (S. 97)

Das Jugendstrafrecht ist wegen seiner immanenten Bezüge zur Pädagogik, Jugendpsychologie und -psychiatrie, Kriminologie und Soziologie sowie zum Kinder- und Jugendhilferecht besonders komplex.




Nachrichten und Mitteilungen (S. 98)

Gesetzgebungsübersicht (S. 101)

Termine (S. 104)

DVJJ – INTERN (S. 105)

Berichte aus den Landes- und Regionalgruppen (S. 106)

Kontaktadressen (S. 113)

 

Letzte Änderung dieser Seite: 07.04.2008