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Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe - ZJJ 3/2008

 

Im Folgenden finden Sie das Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 3/2008. Einzelne Artikel können Sie (gegen Erstattung der Kopier- und Portokosten) über die Geschäftsstelle erhalten.




S C H W E R P U N K T E: 100 Jahre Jugendgerichte – 100 Jahre Jugendgerichtshilfe, Jugendstrafrecht, Kriminologie



Editorial (S. 213)

FACHBEITRÄGE


S C H W E R P U N K T 100 Jahre Jugendgerichte – 100 Jahre Jugendgerichtshilfe

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Landau, H.: Zwischen Strafbedürfnis und Schutzbedürftigkeit – Der Umgang mit straffälligen jungen Menschen in Straf- und Verfassungsrecht. (S. 218)

Der Beitrag verortet zunächst das (Jugend-)Strafrecht im Verfassungsgefüge des Rechtsstaates: Aufgabe des Strafrechts ist vor allem die Herstellung eines umfassenden inneren Rechtsfriedens durch die Etablierung und Durchsetzung des Gewaltmonopols. In diesem Zusammenhang geht der Beitrag auf das Verhältnis von Erziehung und Strafe ein. Der zweite Teil beschäftigt sich mit den besonderen Anforderungen, die im Sinne eines Differenzierungsgebotes aufgrund des Entwicklungsstandes und Strafempfindlichkeit junger Menschen an das Jugendstrafrecht zu stellen sind.

Bild 1
Walter, M.: Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen als Wegbereiter einer fortdauernden Kriminalrechtsreform. (S. 224)

Nach der Darstellung der historischen Wurzeln des Jugendstrafrechts und der Einrichtung eines der ersten Jugendgerichte in Köln setzt sich der Beitrag vor allem mit der Figur des Richters im Jugendstrafrecht und dem Bedeutungswandel auseinander, die dieser im Laufe der Zeit, unter anderem unter dem Einfluss des Diversionsgedankens erfahren hat. Die Jugendhilfe und ihre Angebote seien von Anfang an nicht nur Ergänzung, sondern auch Alternative zum strafrechtlichen Vorgehen gewesen. Dem Jugendstrafrecht komme der Charakter eines Reformrechts zu, dessen innovative Ansätze auch Bedeutung für das allgemeine Strafrecht haben.

Bild 1
Reinecke, P.: 100 Jahre Jugendgerichtshilfe in Berlin. (S. 229)

Der Beitrag zeichnet die Entstehung der Berliner Jugendgerichtshilfe nach. Sie wurde in Berlin 1908 durch die Deutsche Zentrale für Jugendfürsorge e.V. gegründet. Der Beitrag verfolgt die Arbeitsweise und Veränderungen der Jugendgerichtshilfe in der Weimarer Zeit, im Nationalsozialismus, in der DDR und Bundesrepublik und setzt sich abschließend kritisch mit der gegenwärtigen Situation der Jugendgerichtshilfe in Berlin auseinander.

Bild 1
Cornel, H.: 100 Jahre Jugendgerichte – Die Zeit war reif. (S. 232)

Wie kam es zur Entstehung der Jugendgerichte und des Jugendstrafrechts? Bis in die Neuzeit hinein wurde (älteren) Kindern kein besonderer Status hinsichtlich ihres Entwicklungsstandes und im Recht zuerkannt. Erst im 19. Jahrhundert änderten sich die gesellschaftlichen Umstände und damit die Wahrnehmung von Kindheit und Jugend. Ebenso verschoben sich die Gründe für Kriminalität junger Menschen von der Armut zu Sozialisationsdefiziten. Vor diesem Hintergrund kam es ab Ende des 19. Jahrhunderts zu einer veränderten strafrechtlichen Bewertung der Straftaten junger Menschen.




JUGENDSTRAFRECHT

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Plewig, H.-J.: „Kriminalpädagogische Schülergremien“ – Die Rolle Gleichaltriger im Jugendstrafrecht aus devianzpädagogischer und kriminalpolitischer Sicht. (S. 237)

Der Beitrag befasst sich aus devianzpädagogischer Sicht mit der nach der inhaltlichen Legitimation der so genannten Schülergerichte, die derzeit als Diversionsmaßnahme in verschiedenen Bundesländern eingeführt werden. Er kommt einerseits zu einem kritischen Fazit, sieht aber andererseits Möglichkeiten, durch die Partizipation von Gleichaltrigen zur Integration gefährdeter oder straffälliger junger Menschen beizutragen.

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Kinzig, J.: Die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung für Jugendliche. (S. 245)

Am 12. Juli 2008 trat das „Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht“ vom 8. Juli 2008 in Kraft.1 Nach einer Vorstellung der wichtigsten gesetzlichen Neuerungen, wird die neue Sanktion in das im letzten Jahrzehnt entstandene Gesamtsystem der Sicherungsverwahrung eingeordnet. Es folgen einige (historische) Bemerkungen zur Sinnhaftigkeit einer (nachträglichen) Sicherungsverwahrung gegenüber Jugendlichen. Die anschließende Erörterung der verfassungs- und menschenrechtlichen Problematik dieser neuen Maßregel leitet über zur Frage, worin der zu erwartende kriminalpolitische Ertrag der Einführung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung gegenüber Jugendlichen voraussichtlich bestehen wird.

Bild 1
Bezjak, G. & Sommerfeld, M.: Die örtliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters im Jugendstrafverfahren. (S. 251)

Der vorliegende Aufsatz möchte zunächst aufzeigen, welche Problematik mit der Änderung des § 162 StPO über die örtliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters durch die so genannte TKÜ-Novelle entstanden ist. Es wird die Frage untersucht werden, nach welcher Vorschrift sich die Zuständigkeit des Jugendermittlungsrichters richtet und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Als Lösungsvorschlag wird für eine gesetzgeberische Klarstellung im JGG plädiert.




KRIMINOLOGIE

Bild 1
Pfeiffer, C., Rabold, S. & Baier, D.: Sind Freizeitzentren eigenständige Verstärkungsfaktoren der Jugendgewalt. (S. 258)

In unserem Forschungsbericht „Jugendgewalt und Jugenddelinquenz in Hannover. Aktuelle Befunde und Entwicklungen seit 1998“ konnten wir nachweisen, dass das Aufsuchen verschiedener Freizeitorte das Gewaltverhalten beeinflusst. Es zeigte sich, dass Jugendliche, die oft Freizeitzentren besuchen, erheblich häufiger mit Gewalttaten in Erscheinung treten als Jugendliche, die nie an diesen Orten zu finden sind. Bereits in der Vergangenheit konnte mithilfe anderer Schülerbefragungen des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen gezeigt werden, dass Jugendliche, die ihre Freunde über Freizeitzentren kennen lernen, übermäßig häufig delinquenten Jugendgruppen angehören. Beide Befunde veranlassen uns, eine zugegeben provokative Hypothese aufzustellen und anhand unseres Hannoveraner Datensatzes zu untersuchen: Freizeitheime/Jugendzentren (im Folgenden Freizeitzentren genannt) wirken sich unter den heutigen Rahmenbedingungen als eigenständige Verstärkungsfaktoren der Jugendgewalt aus.

Bild 1
Matt, E. & Siewert, S.: Resilienz, Lebenslaufperspektive und die Frage der Prävention. (S. 268)

Üblicherweise wird die Entstehung von Delinquenz in Verbindung mit besonderen Risikofaktoren in der Kindheit und Jugendphase gebracht. Demgegenüber befasst sich die neuere kriminologische Diskussion stärker mit der Fähigkeit von Personen, sich ihnen stellende Schwierigkeiten sozialadäquat zu überwinden. Aus dieser Perspektive ergeben sich Folgerungen für Prognose und Prävention.




FORUM PRAXIS

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Müller-Rakow, P.: Fallkonferenzen in Ermittlungsverfahren gegen jugendliche und heranwachsende „Mehrfach- und Intensivtäter“. (S. 275)

Die öffentliche Diskussion der Vergangenheit, die sich ausschließlich auf die Erhöhung des Strafrahmens für von Jugendlichen und Heranwachsenden begangene Straftaten sowie auf die Verschärfung des Jugendstrafrechts konzentriert hat, gibt Anlass, abseits der vorbezeichneten Erörterung eines von vielen Instrumenten der Praxis, die ohne finanziellen Mehrbedarf von der Justiz verwirklicht werden können, vorzustellen, welches gewiss nicht die Öffentlichkeitswirkung erzielt, wie die eingangs genannte Thematik, jedoch (neben anderen Möglichkeiten) geeignet erscheint, die Zielrichtung des Jugendgerichtsgesetzes auch in Bezug auf „Mehrfach- und Intensivtäter“ erreichen bzw. erfüllen zu können. Einigkeit dürfte mit den Praktikern darüber bestehen, dass die üblichen Versuche der Differenzierung, wer „Mehrfach- und/oder Intensivtäter“ ist, hier vernachlässigt werden können. Nach Ansicht des Verfassers sind heute verschiedenste Maßnahmen zu treffen sowie eine Vielzahl von Umständen zu berücksichtigen, um den im Laufe der Zeit gewandelten gesellschaftlichen Strukturen Rechnung zu tragen und dem geänderten Erscheinungsbild der Jugendkriminalität in nachhaltig wirkender Weise zu begegnen. Dies verlangt neben einer schnellen Reaktion auf die Straftaten, die durch Polizei, Staatsanwaltschaften sowie Jugendgerichte gewährleistet wird, auch die Einbindung anderer gesellschaftlicher Institutionen, die insoweit nicht aus ihrer Verantwortung entlassen werden können.

Bild 1
Fiebrandt, J.: Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach vollständiger Verbüßung von Jugendstrafe. (S. 275)

Nach recht einhelliger, wenngleich lediglich mit dem Hinweis auf die Erwähnung dieser Maßregel in § 7 JGG begründeter Auffassung in Schrifttum und obergerichtlicher Rechtsprechung betrifft § 68f StGB auch die vollständig verbüßte Jugendstrafe. Bislang hatte dies nur geringe praktische Bedeutung. Denn selten einmal wird eine Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren (in den Fällen des § 181b StGB: einem Jahr) wegen einer vorsätzlichen Tat verhängt; jedenfalls ließ die Bildung der Einheitsjugendstrafe (§ 31 JGG) ohne Benennung von Einzelstrafen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen eine zweifelsfreie Feststellung der Voraussetzungen aus § 68f Abs. 1 StGB zu.

Bild 1
Röskens, K.: Tatkonfrontation: Keine neue deutsche Härte, sondern sozialpädagogische Notwendigkeit – Zum „heißen Stuhl“. (S. 279)

„Der heiße Stuhl tut weh! Er führte mich an meine Belastungsgrenze! Er zeigte mir meine Defizite und Widersprüche auf. Danach habe ich mich verändert. Zum einen äußerlich im Auftreten, weil ich meine Haare habe wachsen lassen. Zum anderen habe ich aber auch meine negative Einstellung zu Migranten reflektiert und eine andere, zivilere Position eingenommen. Diese neue Haltung brachte es mit sich, dass ich mir meinen Kopf nicht mehr kahl scheren musste.“

Bild 1
Vater, S.: Selbsthilfe statt Knastsozialisation. (S. 282)

Knut (58 Jahre) war 20 Jahre süchtig, jetzt teilt er sich ein Zimmer mit Tom (16 Jahre). 24 Stunden am Tag pulsiert die gelebte Selbsthilfe. Die Jugendlichen werden als Gemeinschaftsmitglieder gebraucht und nicht als Patienten behandelt. Sie sind Teil der Lebensgemeinschaft Leimbach, ihnen wird vom ersten Tag an Verantwortung übertragen. Nicht nur in den Arbeitsbereichen, sondern auch für ihr eigenes, unmittelbares Leben. Die Jugendlichen spüren unmittelbar, „was ich tue hat Konsequenzen, positive oder negative“.




ANALYSEN und KOMMENTARE

Bild 1
Graebsch, C.: Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht. (S. 284)

Innerhalb des vergangenen Jahrzehnts wurde das Recht der Sicherungsverwahrung so stark aus geweitet, dass von einem paradigmatischen Wechsel zum Ziel der „incapacitation“ gesprochen werden kann. Insbesondere seit Abschaffung der unbestimmten Jugendstrafe war der Freiheitsentzug bei als schuldfähig angesehenen Verurteilten regelmäßig nach oben hin begrenzt, konnte aber vorzeitig beendet werden. Nun ist es zunehmend das Ende des Freiheitsentzuges, welches offen gehalten wird.

Bild 1
Struck, N.: Jugendarmut als Thema der Kinder- und Jugendhilfe. (S. 288)

Der 13. Deutsche Kinder- und Jugendhilfetag im Juni 2008 in Essen hatte das Motto „Gerechtes Aufwachsen ermöglichen! Bildung – Integration – Teilhabe“. Der Entwurf eines 3. Armuts- und Reichtumsberichts der Bundesregierung und der Bildungsbericht 2008 zum Thema „Übergänge“, die kurz vor dieser Großveranstaltung vorgelegt wurden, haben einige Dimensionen gesellschaftlicher Ungerechtigkeit sehr deutlich markiert.




ENTSCHEIDUNGEN ZUM JUGENDRECHT

Bild 2
BVerfG: Geschlossene Unterbringung, Antragsberechtigung, Anhörung. (S. 290).

Bild 2
BGH: Einheitsjugendstrafe, Voraussetzungen für die Einbeziehung; Strafzumessung, Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens. (S. 294).

Bild 2
BGH: Jugendstrafe, Aussetzung zur Bewährung. (S. 296).

Bild 2
BGH: Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts. (S. 296).

Bild 2
OLG Hamm: Notwendige Verteidigung. (S. 296).

Bild 3
VG Sigmaringen: Privatisierung der Bewährungshilfe. (S. 297).




TAGUNGSBERICHTE

Bild 1
Breymann, K. & Dick, M.: „Professionsentwicklung im Jugendstrafrecht – Wissenschaft und Erfahrung als Säulen jugendrichterlicher Autonomie“. Symposium „Netzwerk: Jugendakademie“ am 23./24. April 2008 in Magdeburg. (S. 298)




REZENSION

Bild 1
Eisenberg, U.: Karen Pankiewicz Absprachen im Jugendstrafrecht. (S. 301)




Nachrichten und Mitteilungen (S. 302)

Gesetzgebungsübersicht (S. 305)

Termine (S. 307)

DVJJ – INTERN (S. 308)

Kontaktadressen (S. 309)

 

Letzte Änderung dieser Seite: 29.09.2008