Über den Verband
BAGen | Regionalgruppen
Presse
Stellungnahmen
Nachrichten
ZJJ / DVJJ Journal
  ZJJ 2/2010
  ZJJ 1/2010
  ZJJ 4/2009
  ZJJ 3/2009
  ZJJ 2/2009
  ZJJ 1/2009
  ZJJ 4/2008
  ZJJ 3/2008
  ZJJ 2/2008
  ZJJ 1/2008
  ZJJ 4/2007
  ZJJ 3/2007
  ZJJ 2/2007
  ZJJ 1/2007
  ZJJ 4/2006
  ZJJ 3/2006
  ZJJ 2/2006
  ZJJ 1/2006
  ZJJ 4/2005
  ZJJ 3/2005
  ZJJ 2/2005
  ZJJ 1/2005
  ZJJ 4/2004
  ZJJ 3/2004
  ZJJ 2/2004
  ZJJ 1/2004
  ZJJ 4/2003
  ZJJ 3/2003
  ZJJ 2/2003
  Journal 1/2003
  Journal 2002
  Journal 2001
  Journal 2000
  Journal 1999
  Journal 1998
Themenschwerpunkte
Aus der Praxis
Veranstaltungen
Material Service
28. Jugendgerichtstag
Links
Sitemap
 ZJJ 4/2008  |   ZJJ / DVJJ Journal  |  Home 



 


Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe - ZJJ 4/2008

 

Im Folgenden finden Sie das Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 4/2008. Einzelne Artikel können Sie (gegen Erstattung der Kopier- und Portokosten) über die Geschäftsstelle erhalten.




S C H W E R P U N K T E: Jugendstrafvollzug, Kriminologie und Jugendhilfe, Jugendstrafrecht






Editorial (S. 313)

FACHBEITRÄGE


S C H W E R P U N K T JUGENDSTRAFVOLLZUG

Bild1
Boers, K. & Schaerff, M.: Abschied vom Primat der Resozialisierung im Jugendstrafvollzug? (S. 316)

Die gesetzliche Bestimmung über die grundlegende Ausrichtung des Jugendstrafvollzugs ist für die konkrete Gestaltung des Vollzugs, insbesondere für vollzugsöffnende Maßnahmen, von besonderer Bedeutung. Der folgende Beitrag erörtert die in den neuen Jugendstrafvollzugsgesetzen der Bundesländer enthaltenen Bestimmungen über dessen grundlegende Ausrichtung und deren Auswirkungen.

Bild1
Bochmann, C.: Freiheitsentzug bei jugendlichen Straftätern in Europa – Ein Vergleich für Folgerungen für das deutsche Jugendstrafrecht. (324)

Der Beitrag behandelt Form und Dauer des Freiheitsentzugs bei jugendlichen Straftätern in Europa. Die in Deutschland bestehenden Regelungen werden mit der Rechtslage in anderen EU-Mitgliedsstaaten verglichen. Unter Berücksichtigung der Völkerrechtsinstrumente zur Jugendgerichtsbarkeit werden Folgerungen für eine rationale Jugendkriminalpolitik abgeleitet.

Bild1
Suhling, S.: Sozialtherapie im Jugendstrafvollzug: Prinzipien wirksamer Behandlung. (S. 330)

Alle Jugendstrafvollzugsgesetze sehen sozialtherapeutische Behandlung für bestimmte Gefangene vor. Viele Bundesländer müssen erst noch sozialtherapeutische Einrichtungen im Jugendstrafvollzug aufbauen; in den Ländern mit Sozialtherapie geben die neuen Gesetze Anlass zur Überarbeitung der bisherigen Konzeptionen. Der vorliegende Beitrag möchte Impulse für diese Tätigkeiten geben, indem er über empirisch abgesicherte Prinzipien wirksamer Straftäterbehandlung informiert.

Bild1
Remschmidt, H.: Möglichkeiten der Beeinflussung von jungen Gefangenen – Acht Thesen (S. 336)

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet, ein auf wirksame soziale Integration ausgerichtetes Vollzugskonzept zu entwickeln und den Jugendstrafvollzugsgesetzen zugrunde zu legen. Der Beitrag befasst sich mit den Möglichkeiten, Voraussetzungen und Grenzen wirksamer Interventionen im Rahmen des Jugendstrafvollzugs. Ausgehend von den prognostisch positiven und negativen Faktoren in der Person des Delinquenten sowie dem starken Einfluss psychischer Störungen im Strafvollzug entwickelt er konzeptionelle Rahmenbedingungen für eine möglichst nachhaltige Beeinflussung junger Gefangener.




KRIMINOLOGIE

Bild1
Heinz, W.: Polizeiliche Kriminalstatistik 2007 (S. 342)

Seit Ende Mai 2008 liegen die Ergebnisse der Polizeilichen Kriminalstatistik für das Jahr 2007 vor. Insgesamt setzt sich der Rückgang der polizeilich registrierten Fälle je 100.000 der Bevölkerung weiter fort. Auch bei den Heranwachsenden ist die Tatverdächtigen-Belastung erneut zurückgegangen, während bei den Jugendlichen ein leichter Anstieg zu verzeichnen ist. Zugenommen hat insbesondere die polizeiliche Registrierung der Drogen- und Gewaltkriminalität.

Artikel von Prof. Dr. Heinz




JUGENDSTRAFRECHT

Bild1
Feigen, J.P.: Staatsanwaltschaftliche Diversion in Theorie und Praxis (S. 349)

In der Praxis ist man sich einig, dass vor allem die informelle Reaktion auf juvenile Delinquenz einen lohnenswerten Ansatz für eine tatnahe und informelle Sanktionierung bietet. Dieser Beitrag stellt nach einführenden und dogmatischen Überlegungen zur Diversion das Ergebnis einer Studie zur Rezeption in der Praxis der Staatsanwaltschaften und zur praktischen Anwendung von § 45 JGG in den Ländern vor. Die dabei aufgezeigten starken Diskrepanzen in der Handhabung von § 45 JGG durch die Staatsanwaltschaften, können nur durch eine bundesweite Angleichung der so genannten „Diversionsrichtlinien“ der Länder wirksam beseitigt werden.

Bild1
Mertens, A. & Murges-Kemper, K.: Muss schnell auch immer gut sein? Eine kritische Betrachtung des Beschleunigungsgrundsatzes im Jugendstrafrecht. (S. 356)

Im Jugendstrafverfahren wird mit besonderer Vehemenz Verfahrensbeschleunigung gefordert, damit sich der jugendliche Täter seines Vergehens zum Zeitpunkt seiner Verurteilung noch bewusst ist. Diese meist als selbstverständlich vorausgesetzte Grundannahme, die darauf fußt, dass die Strafe nur dann eine erzieherische Wirkung entfalte, wenn sie der Tat unmittelbar nachfolge, wird im folgenden Beitrag kritisch hinterfragt und in Bezug auf das Ziel, eine für den Jugendlichen pädagogisch angemessene Sanktion zu finden, neu gewürdigt.




KRIMINOLOGIE / JUGENDHILFE

Bild1
Hafeneger, B., Lindner, W. & May, M. u.a.: Jugendhäuser als Verstärker von Gewalt? Kritische Anmerkung zu einer Studie von Christian Pfeiffer, Susann Rabold und Dirk Baier (S. 361)

In einem kürzlich veröffentlichen Aufsatz problematisieren Christian Pfeiffer sowie seine MitarbeiterInnen Susann Rabold und Dirk Baier vom Kriminologischen Forschungsinstitutes Niedersachsen (KFN) (2008) auf der Grundlage einer Befragung von 3.661 Jugendlichen der neunten Schulklassen in Hannover die Wirkungen von Jugendarbeit. Zentraler Befund der Studie ist, dass sich in Jugendzentren problematische Jugendliche „zusammenballen“. Behauptet wird, dass viele von ihnen aus sozial belasteten Milieus stammen sowie Cliquen angehören, die sich un-angepasst verhalten und zu Gewalt neigen. Die zuspitzende Kernthese lautet: „Der Besuch von Freizeitzentren erweist sich auch unter Berücksichtigung einer Reihe zentraler Risikofaktoren als eigenständiger Verstärkungsfaktor für gewalttätiges Verhalten. Weiter ist von einem „Gewaltverstärkungseffekt, den der Besuch von Jugendzentren nun einmal entfaltet“, die Rede. Solche Aussagen müssen Jugendarbeit beunruhigen, zumal Christian Pfeiffer in der Vergangenheit schon verschiedentlich den Zweck von Jugendarbeit radikal infrage gestellt hat und mit entsprechenden Positionen bei den Medien beliebt ist.

Bild1
Pfeiffer, C., Rabold, S. & Baier, D.: Fördert der Besuch von Freizeitzentren die Jugendgewalt? Eine Erwiderung auf die Kritik von Hafeneger und Kollegen (S. 366)

Widerspruch gegen unsere in ZJJ 2008, Seite 258 ff. veröffentlichten Untersuchungsergebnisse haben wir erwartet. Schließlich wird von manchen Lesern offenbar schon allein die Fragestellung unserer Untersuchung als Provokation empfunden. Erstaunt hat uns dann aber doch, wie wenig fundiert diese Kritik ausgefallen ist und welches Zerrbild die Autoren von dem gezeichnet haben, was wir als Perspektive aus unseren Befunden ableiten: die Integration der Offenen Jugendarbeit in Ganztagsschulen. Beginnen wir mit dem Einwand, wir hätten für unsere Hypothese, dass sich der Besuch von Freizeitzentren als eigenständiger Verstärkungsfaktor der Jugendgewalt auswirkt, keine theoretische Erklärung geboten. In unserem Beitrag wird ausdrücklich zur Interpretation der Daten darauf verwiesen, dass sich in Jugend- und Freizeitzentren „in verschiedener Hinsicht problematische Jugendliche zusammenballen“.




FORUM PRAXIS

Bild1
Meyer, A.: Qualifizierung in der Kriminalprävention (S. 368)

Dieser Beitrag befasst sich mit dem Thema Qualifizierung. Es geht darum, aufzuzeigen, dass für eine Qualitätsverbesserung der Arbeit im Bereich der Kriminalprävention eine umfassende Aus- und Weiterbildung benötigt wird. Personen, die in der Kriminalprävention tätig sind, zeichnen sich durch hohes Engagement, eine starke Identifikation mit ihrer Arbeit und oftmals maximalen Einsatz aus.

Bild1
Mollik, R. : Elternabend in der Jugendgerichtshilfe (S. 371)

Eine „Anlaufstelle“, ein präventives und konkret helfendes niederschwelliges Angebot des Jugendamtes, der Jugendgerichtshilfe (JGH) Dresden für Eltern, Erziehungsberechtigte und andere Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen, die kriminell gefährdet bzw. auffällig geworden sind. Wer von uns hat es nicht schon mal erlebt, Anrufe, Anfragen von Bürgern: „Was soll ich tun? Mein Sohn wurde von der Polizei (im Streifenwagen) nach Hause gebracht und alle Nachbarn haben es gesehen; treibt sich bis spät in die Nacht mit komischen ‘schwarzgekittelten‘ Jugendlichen rum und kommt stark angetrunken nach Hause, schwänzt die Schule, Ausbildung.

Bild1
Strozyk, A. & Klitzsch, C.: Integrale Straffälligenarbeit. Ein Praxisbericht aus dem Jugendvollzug (S. 371)

Das Jugendstrafvollzugsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (JStVollzG M-V) verpflichtet in §§ 7 Abs. 2 und 19 Abs. 1 die Anstalt, über den gesamten Zeitraum des Vollzuges eng mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen zusammen zu arbeiten. Durch eine Vernetzung aller mit der Wiedereingliederung der Gefangenen befassten Behörden sowie der haupt-, neben- und ehrenamtlich Tätigen soll gewährleistet werden, dass Erfahrungswissen ausgetauscht und Hilfen gemeinsam organisiert und koordiniert werden.




ANALYSEN und KOMMENTARE

Bild1
Schumacher, T.: Werte und Gesellschaft (S. 374)

Die nachfolgenden Überlegungen nehmen Stellung zur Thematik der diesjährigen Frühjahrstagung der DVJJ Südbayern, dem Blick auf das „Jugendstrafrecht zwischen Kuschelpädagogik und Wegsperren“. Der Beitrag geht auf einen Vortrag zurück, den ich dort am 27.04.2008 gehalten habe. Dessen besonderes Anliegen war es – und das Anliegen besteht in dem nun gedruckten Text weiter fort –, eine ethische Zuordnung sowohl der anhaltenden Diskussion um das Jugendstrafrecht als auch der vernetzten Arbeit von Justiz und Sozialer Arbeit darin vorzunehmen.




ENTSCHEIDUNGEN ZUM JUGENDRECHT

Bild2
BGH: Vorbehalt der Sicherungsverwahrung, Prüfungspflicht (S. 379)

Bild2
Anmerkung Ulrich Eisenberg: Tötung in staatlich organisierter Unentrinnbarkeit (S. 381)

Bild2
Anmerkung Markus Ebner: Zweimal „Null“ im Jugendstrafrecht (S. 385)

Bild2
OLG Hamm: Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, Versäumnis der Anhörung (S. 387)

Bild2
LG Köln: Genehmigung von Ermittlungshandlungen, Örtliche Zuständigkeit (S. 390)

Bild2
AG Kiel: Genehmigung von Ermittlungshandlungen, Örtliche Zuständigkeit (S. 392)




TAGUNGSBERICHTE

Bild1
Bachmann, M., Kolatzki, N., Kühn, D. & Oelsner, J.: Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen? Symposium des Bundesministeriums der Justiz gemeinsam mit der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 9. bis 11 September 2008 (S. 392)

Bild1
Kanz, K.-M.. „Hilfe oder Härte“ – Der 1. Nordrhein-Westfälische Jugendgerichtstag am 15. September 2008 in Düsseldorf (S. 395)

Bild1
Pruin, I.R. „Juvenile Justice Systems in Europe: Current Situation, Trends in Applicable Models and Good Practices“. III. Internationale Konferenz der International Juvenile Justice Observatory vom 21.bis 22. Oktober 2008 in Valencia/Spanien (S. 397)

Bild1
Fischer, J. Präventive Soziale Arbeit in Russland und Europa. Internationale Konferenz vom 10. bis 12. November 2008 in St. Petersburg/Russland (S. 398)




REZENSION

Bild1
Breymann, K.: Thomas Trenczek, Britta Tammen & Wolfgang Behlert: Grundzüge des Rechts: Studienbuch für soziale Berufe (S. 401)

Bild1
Brettel, H.: Herbert Diemer, Armin Schoreit & Bernd-Rüdeger Sonnen: Jugendgerichtsgesetz mit Jugendstrafvollzugsgesetzen. Kommentar (S. 402)

Bild1
Heinz, W.: Ineke Regina Pruin: Die Heranwachsendenregelung im deutschen Jugendstrafrecht. Jugendkriminologische, jugendpsychologische, jugendsoziologische und rechtsvergleichende Aspekte (S. 404)




DOKUMENTATION

Bild1
Zukunft schaffen! Perspektiven für straffällig gewordene junge Menschen durch ambulante Maßnahmen.
DVJJ-Positionspapier „Ambulante Maßnahmen“ vom 13. Oktober 2008 (S. 405)

Mit dem 1. JGGÄnderungsG 1990 erfolgte die gesetzliche Einführung der so genannten Neuen Ambulanten Maßnahmen (NAM), um die erzieherischen Möglichkeiten der Jugendhilfe als sachgerechtere Alternative zu den traditionellen Reaktionen des JGG zu stärken. 2005 wurde mit § 36a SGB VIII klar gestellt, dass die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe sowie deren Umsetzung in die Verantwortung der Jugendhilfe fällt. Diese Klarstellung hat Diskussionen ausgelöst, die den Blick auch wieder verstärkt auf die NAM gelenkt haben. Anfang 2008 schließlich wurde die Jugendgerichtsbarkeit im Rahmen des 2. JGGÄnderungsG mit dem neuen § 2 Abs. 1 explizit auf eine spezialpräventive Ausrichtung festgelegt. Im Widerspruch zu diesen gesetzlichen Vorgaben, die professionellen, wissenschaftlich fundierten Reaktionsweisen auf Jugendkriminalität entsprechen, wurde gerade in jüngster Zeit das JGG für unsachgemäße Änderungsforderungen politisch instrumentalisiert. Anlässlich dieser Unstimmigkeiten hat der Vorstand der DVJJ eine Arbeitsgruppe beauftragt, grundsätzliche Positionen zu den NAM zu formulieren, um die Diskussionen in Öffentlichkeit, Politik und Praxis zu bereichern.




Nachrichten und Mitteilungen (S. 407)

Termine (S. 409)

Gesetzgebungsübersicht (S. 410)

DVJJ – INTERN (S. 411)

Kontaktadressen (S. 413)

 

Letzte Änderung dieser Seite: 26.03.2009