Datum der Veranstaltung:
24. September 2022
Veranstaltungsort:
Online
Anmeldeschluss:
12/09/2022
Teilnahmegebühr:
Teilnahmegebühr: 105 Euro für Nicht-Mitglieder | 85 Euro für DVJJ-Mitglieder - Falls die Veranstaltung zusammen mit der Fortbildung „Verteidigung in Jugendstrafsachen“ gebucht wird, beträgt die Teilnahmegebühr für beide Veranstaltungen zusammen 175 Euro für Nicht-Mitglieder und 125 Euro für DVJJ-Mitglieder.
Veranstaltungsnummer:
22/24-2
Die Fortbildungsveranstaltung „Aktuelle Rechtsprechung zum Jugendstrafrecht“ bietet einen Überblick über die wichtigste Rechtsprechung der obersten Gerichte in den letzten Jahren. Für die Praxis bedeutende Entscheidungen der Instanzgerichte werden ebenfalls dargestellt. Die praktischen Konsequenzen der Entscheidungen werden erörtert. Die Veranstaltung ist eng abgestimmt mit der Fortbildungsveranstaltung „Verteidigung in Jugendstrafsachen“ vom 17.09.2022.
Behandelt werden dabei schwerpunktmäßig die folgenden Themen:
- Anwendbarkeit des JGG, insbesondere § 105 JGG sowie unterschiedliche Altersstufen
- Rechtsfolgen des JGG, insbesondere Anordnung und Zumessung der Jugendstrafe sowie Vorbewährung
- Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht
- Verfahren, insbesondere notwendige Verteidigung, elterliches Konsultationsrecht
- Rechtsmittelbeschränkungen nach § 55 JGG
- Jugendstrafvollstreckung
Termin: Samstag, 24.09.2022 | 10-15 Uhr (online über Zoom)
Teilnahmegebühr: 105 Euro für Nicht-Mitglieder | 85 Euro für DVJJ-Mitglieder*
*Falls die Veranstaltung zusammen mit der Fortbildung „Verteidigung in Jugendstrafsachen“ gebucht wird, beträgt die Teilnahmegebühr für beide Veranstaltungen zusammen 175 Euro für Nicht-Mitglieder und 125 Euro für DVJJ-Mitglieder.
Referent: RA Prof. Dr. Christian Laue, Neckargemünd
Zielgruppe: Die Veranstaltung richtet sich an Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, die Kenntnisse im Jugendstrafrecht erwerben oder vorhandene Kenntnisse vertiefen möchten
Die Veranstaltung bietet 4 Stunden fachrelevante Fortbildungszeit (§ 15 FAO). Über die Anerkennung entscheidet die jeweilige Rechtsanwaltskammer.