Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800

Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“ vom 9. Dezember 2019 (BGBl. 2019 I, S. 2146) sind weitreichende Änderungen im Jugendstrafverfahren in Kraft getreten, die der Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/800 über „Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind“ in nationales Recht dienen. Betroffen sind vor allem die Unterrichtungs- und Belehrungspflichten, die Anwesenheitsrechte der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter, die Bestellung von Pflichtverteidigern, die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe/Jugendhilfe im Strafverfahren sowie die Bild-Ton-Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen. Zudem ist das Recht der Pflichtverteidigung mit dem am 13. Dezember 2019 in Kraft getretenen „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ (BGBl. 2019 I, S. 2128) insgesamt reformiert und an die Mindestvorgaben der EU-Richtlinie 2016/1919 über „Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren (…)“ angepasst worden. Diese für Beschuldigte aller Altersgruppen geltenden Neuregelungen ergänzen die spezifischen Regelungen zum Jugendstrafverfahren und sind daher auch für das Jugendstrafverfahren von Bedeutung.

Unser fünf Teile umfassendes Video-Tutorial (Gesamtdauer ca. 4 Std. 20 min.) bietet eine detaillierte Einführung in die Gesetzesänderungen und ihre möglichen Konsequenzen für die Praxis des Jugendstrafverfahrens. Die Darstellung richtet sich primär an Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte, Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verteidigungen in Jugendstrafverfahren übernehmen.

Die während des Vortrags eingeblendeten Folien stehen als separate PDF-Dokumente zur Verfügung:
Umsetzung EU-RL_Teil I_2020-05

Umsetzung EU-RL_Teil II_2020-05

Umsetzung EU-RL_Teil III_2020-05

Umsetzung EU-RL_Teil IV_2020-05

Umsetzung EU-RL_Teil V_2020-05

Weitere Materialien zu den Gesetzesänderungen finden Sie hier: https://www.dvjj.de/eu-richtlinie-2016-800/

Der Referent

Jan Schady leitet das Referat für Strafrecht und Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften im Schleswig-Holsteinischen Justizministerium. Bis 2011 war er im Schleswig-Holsteinischen Richterdienst tätig, zuletzt als Richter am Amtsgericht in Schleswig. Im Nebenamt ist er Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Der Vortrag gibt seine persönliche Meinung wieder.

Die Video-Tutorials wurden im April 2020 gedreht. Die Ausführungen des Referenten geben den damals geltenden (Erkenntnis-) Stand wieder.

Teil 1:

Übersicht und Hintergründe

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Der erste Teil des Tutorials zeichnet kurz den Entstehungsprozess der EU-Richtlinien 2016/800 und 2016/1919 nach, gibt einen Überblick über deren persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich und widmet sich der Frage nach den Konsequenzen von Rechtsverstößen. Auch wenn die tägliche Rechtsanwendung durch das nationale Recht bestimmt wird, erleichtert das Wissen um die EU-rechtlichen Hintergründe den Einstieg in und das Verständnis für die Neuregelungen.

Teil 2:

Unterrichtung, Belehrung, Anwesenheitsrechte

Der zweite Teil des Tutorials widmet sich den erweiterten Unterrichtungs- und Belehrungspflichten im Jugendstrafverfahren. Diese betreffen sowohl die Jugendlichen und Heranwachsenden als auch die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter. Zudem werden die modifizierten Anwesenheitsrechte der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter einschließlich damit einhergehender Ausschlussmöglichkeiten erläutert. Neu ist hier unter anderem, dass anstelle der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter ggf. zeitweilig eine andere geeignete volljährige Person zu unterrichten ist bzw. den Jugendlichen zu Terminen begleiten darf.

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Teil 3:

Neuregelung Pflichtverteidigung

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Gegenstand des dritten und umfangreichsten Teils des Tutorials sind die Änderungen im Recht der Pflichtverteidigung. Die Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/800 zur Unterstützung Jugendlicher und Heranwachsender durch einen Rechtsbeistand (Artikel 6) werden ergänzt durch Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/1919 zur „Prozesskostenhilfe“ im Strafverfahren allgemein. Korrespondierend damit sind sowohl im Jugendgerichtsgesetz als auch in der Strafprozessordnung die Vorschriften zur Pflichtverteidigung neu gefasst worden. Da das Jugendstrafrecht wie bisher in wesentlichen Teilen in das allgemeine Recht verweist, ist eine Darstellung des reformierten Rechts der notwendigen Verteidigung insgesamt erforderlich. Insofern ist dieser Teil des Tutorials nicht allein für die Jugendgerichtsbarkeit von Interesse, sondern zugleich für die Strafjustiz insgesamt. Die reformierten Vorschriften über das Bestellungsverfahren (§§ 142 bis 144 StPO) werden dabei überblicksartig zusammengefasst.

Teil 4:

Beteiligung der JGH

Der vierte Teil des Tutorials beschäftigt sich mit den geänderten gesetzlichen Vorgaben zur Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe/Jugendhilfe im Strafverfahren. Entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/800 (Artikel 7) ist die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe im Vorverfahren verbindlicher als bisher ausgestaltet, flankiert durch Verzichtsmöglichkeiten, die eine sinnvolle Konzentration der Ressourcen der Jugendämter ermöglichen. Neu ist zudem die gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung, welche durch die Möglichkeit einer Kostenauferlegung im Falle der unentschuldigten Nichtteilnahme untermauert wird.

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Teil 5

Audiovisuelle Aufzeichnung

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Der fünfte und letzte Teil des Tutorials beschäftigt sich mit der Notwendigkeit einer audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung Jugendlicher und Heranwachsender. Während sich die Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/800 (Artikel 9) zum Jugendstrafrecht auf den nichtrichterlichen Bereich beschränken und eine zwingende Bild-Ton-Aufzeichnung der Vernehmung nur in Ausnahmefällen erfordern, hat der Gesetzgeber die audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen zugleich im allgemeinen Recht ausgebaut, welches im Jugendstrafverfahren entsprechend gilt. In den Fallgruppen des § 136 Absatz 4 Satz 2 StPO sind deshalb nichtrichterliche wie richterliche Vernehmungen auch im Jugendstrafverfahren verbindlich aufzuzeichnen. Auch dieser Teil des Tutorials ist zugleich für die Strafjustiz insgesamt von Interesse.