32. Deutscher Jugend­gerichtstag 2023

Der 32. Deutsche Jugendgerichtstag fand vom 15. bis 18. September 2023 an der Freien Universität Berlin unter dem Titel „Recht auf Jugend – 100 Jahre Jugendgerichtsgesetz“ statt.

Teilgenommen haben rund 650 Personen insbesondere aus den Arbeitsfeldern Justiz, Jugendhilfe, Jugendstrafvollzug, Polizei und Wissenschaft. Es wurden Arbeitskreise und Vorträge zu Themen aus den Bereichen der Jugenddelinquenz, des Jugendkriminalrechts und der Sozialen Arbeit mit straffällig gewordenen jungen Menschen angeboten.

Das Programmheft zum 32. Deutschen Jugendgerichtstag steht hier zum Download bereit.

Hier finden Sie die Presseinformation zum 32. Deutschen Jugendgerichtstag.

Den Tagungsband können Sie hier abrufen.

Zum 100. Jubiläum des Jugendgerichtsgesetzes wurde zudem ein Podcast veröffentlicht. Diesen finden Sie hier.

Hier sehen Sie das Grußwort der Bundesjugendministerin Lisa Paus zum Jugendgerichtstag.

Hier sehen Sie das Grußwort der PStin Rita Schwarzelühr-Sutter.

Die einzelnen Ergebnisse der Arbeitskreise sowie die Präsentationen der Forenvorträge finden Sie unten in den Details der Arbeitskreise und Forenverträge. Sollten die Unterlagen Ihres Arbeitskreises oder Vortrags nicht dabei sein, so liegen uns diese (noch) nicht zur Veröffentlichung vor.

Programmablauf

Freitag, 15. September 2023

13:00 – 13:45 UhrBegrüßung durch Prof. Dr. Theresia Höynck, 1. Vorsitzende der DVJJ
Begrüßung durch Prof. Dr. Günter M. Ziegler, Präsident der Freien Universität Berlin

Grußworte:
Dr. Marco Buschmann, Bundesminister der Justiz
Esther Uleer, Staatssekretärin für Zentrales und Verbraucherschutz Berlin

13:45 – 14:30 Uhr1. Eröffnungsvortrag: 100 Jahre Jugend – Jahrhundert der Jugend oder ein vertanes Jahrhundert der Verwirklichung der Rechte junger Menschen, Prof. Dr. Wolfgang Schröer, Universität Hildesheim
14:30 – 15:00 UhrPause
15:00 – 15:45 Uhr2. Eröffnungsvortrag: Spiegel des Jugendstrafrechts? 100 Jahre Strafrechtsentwicklung, Prof. Dr. Milan Kuhli, Universität Hamburg
15:45 – 16:30 Uhr3. Eröffnungsvortrag: Jugendgerichtshöfe – (auch) eine Frauensache, Dr. Anja Schüler, Heidelberg Center for American Studies der Universität Heidelberg
16:30 – 17:30 UhrPause mit Verpflegung
Ab 17:30 UhrTreffen der Berufsgruppen

Samstag,  16. September 2023

09:00 – 13:00 Uhr Beratung in den Arbeitskreisen, inkl. Kaffeepause
13:00 – 14:30 UhrMittagspause
13:00 – 18:00 UhrJubiläumsausstellung
14:30 – 17:30 UhrJubiläumsvorträge:

14.30 Uhr: 100 Jahre JGG – Bilanz einer Zeitenwende, Dr. Mario Bachmann, Universität Köln

15:30 Uhr: Der Erziehungsgedanke damals und heute – Potentiale des Erziehungsgedankens für den Alltag der Rechtsanwendung, Prof. Dr. Jan Schady, Ministerialrat, Leiter des Referats für Strafrecht und Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften im Justizministerium Kiel und Honorarprofessor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Institut für Kriminalwissenschaften, mit dem Schwerpunkt Jugendstrafrecht

16:30 Uhr: „Blindflug“?! Normsetzung und Normanwendung in der Jugendkriminalrechtspflege im Lichte der empirischen Sanktions- und Wirkungsforschung, Prof. em. Dr. Wolfgang Heinz, Universität Konstanz

14:30 – 17:30 UhrRahmenprogramm:

– Dokumentarfilm: „Kalle Kosmonaut“ (2022) mit anschließendem Gespräch mit den Regisseur*innen Tine Kugler & Günther Kurth

Sonntag,  17. September 2023

09:00 – 17:30 UhrJubiläumsausstellung
09:00 – 10:15 UhrVorträge 1 bis 12
10:15 – 10:45 UhrKaffeepause
10:45 – 12:00 UhrVorträge 13 bis 23
12:00 – 13:00 UhrMittagspause
13:00 – 17:30 UhrÖffentliche Mitgliederversammlung der DVJJ *
ab 19:30 UhrAbendveranstaltung, Heimathafen Neukölln

Montag, 18. September 2023

10:00 – 12:00 UhrAbschlussveranstaltung – Blick in die Zukunft des JGG
– Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, FU Berlin
– Prof. Dr. Ralf Kölbel, LMU München
– Pamela Busse, Kommunaler Sozialer Dienst Mülheim an der Ruhr, Sprecherin der BAG JuhiS
– Maria Kleimann, Jugendrichterin und Direktorin des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge, Mitglied des Bundesvorstandes der DVJJ
– Tilman Wesely, KHK, LKA Niedersachsen, Fachspartenvertreter der Polizei im Geschäftsführenden Ausschuss der DVJJ
– Moderation: Claudia Bender, Fulmidas Medienagentur GmbH, Berlin

Zusammenfassung und Verabschiedung
Prof. Dr. Theresia Höynck, Vorsitzende der DVJJ

Arbeitskreise

Samstag, 16.09.2023, 09:00 – 13:00 Uhr

Dieser Arbeitskreis ist aktuell leider ausgebucht!

Referierende:

  • Prof. Dr. Menno Baumann, Fliedner-Fachhochschule Düsseldorf – Intensivpädagogik, Soziale Arbeit, Schwerpunkt Kinder- und Jugendhilfe
  • Patrick Zobrist, Dozent und Projektleiter, Hochschule Luzern – Soziale Arbeit

Moderation:

Dr. Regine Drewniak, wissenwasgutist: Beratung, Bildung, Evaluation

Inhalt:

Junge Menschen, die straffällig werden und z.T. erhebliche Probleme in ihrer gesamten Entwicklung in Familie, Schule und Sozialverhalten zeigen, fordern unterschiedliche Systeme auf unterschiedlichen Ebenen heraus. Von Zuständigkeitsfragen bis zur Professionalität von Fachkräften in extremen Beziehungskontexten, von Aushalten bis Halt geben stellen sich vielfältige Herausforderungen, die vor allem ein tiefgreifendes, gemeinsames Verständnis komplexer Entwicklungswege und (ver-)störender Verhaltensweisen voraussetzen. Der Beitrag analysiert im ersten Teil, welche Fallstricke, aber auch welche Potentiale gerade die unterschiedlichen Blickwinkel der Professionen für das auf dem Erziehungs- und Förderungsgedanken fußenden Handeln haben und zeigt zugleich auf und stellt verschiedene Zugangswege für Hoch-Risiko-Klientel vor.

Zudem sollen herausfordernde und „verstörende“ Arbeitsbeziehungen zwischen straffällig gewordenen Jugendlichen und Sozialarbeitenden in der Jugendstraffälligenhilfe genauer beleuchtet werden. Dabei wird ein besonderer Fokus auf die Machtdynamiken in diesen Zwangskontexten gelegt und diskutiert, inwiefern sie, über die Arbeitsbeziehung hinaus, für die interinstitutionelle und interprofessionelle Kooperation zwischen Justiz, Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie von Bedeutung sein könnten.

Referierende:    

  • Jürgen Kußerow, JuhiS Stadt Waltrop, Stellvertretender Spartenvertreter JuhiS
  • Bernd Holthusen, Deutsches Jugendinstitut e.V.

Moderation:

Florian Krimpmann, JuhiS Kreis Coesfeld

Inhalt:

Der Gesetzgeber hat in Paragraph 70 Abs. 2 JGG noch einmal genau fixiert, dass die Jugendhilfe im Strafverfahren bereits mit der Ladung zur ersten Vernehmung von der Polizei informiert werden muss. Die alte Vorschrift (so früh wie möglich) wurde von den Strafverfolgungsbehörden oftmals ignoriert und führte dazu, dass sehr häufig die Jugendhilfe erst mit Übermittlung der Anklageschrift am Verfahren beteiligt wurde.

Erst durch die frühzeitige Information durch die Polizei kann die Jugendhilfe ihren Auftrag nach § 52 SGB VIII fachlich erfüllen. Nach der polizeilichen Mitteilung kann geprüft werden, ob Leistungen der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungsträger in Frage kommen, ob bereits Leistungen eingeleitet sind oder auch ob ggf. Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Gleichzeitig ist es Aufgabe der Jugendhilfe die jungen Menschen und deren Familien über den Ablauf des Jugendstrafverfahrens und ihrer Möglichkeiten der Einflussnahme zu beraten/informieren.

In der Praxis ist aber die Neuregelung nach § 70 Abs. 2 JGG keineswegs überall angekommen. Im Arbeitskreis wollen wir der Frage nachgehen, wie die Jugendhilfe im Strafverfahren das Einhalten dieser Norm einfordern kann/sollte, oder vielleicht sogar muss.

Folgende Fragen sollen im Arbeitskreis zur Diskussion gestellt werden:

Welche Informationen braucht die Jugendhilfe von der Polizei, um ihre Aufgaben erfüllen zu können?

Wie und wann soll die Jugendhilfe ein Beratungsangebot machen?

Sollte die Jugendhilfe im Strafverfahren die jungen Menschen bei der Polizei begleiten?

Wie geht die Jugendhilfe im Strafverfahren mit sichtbar gewordenen pädagogischen Bedarfen um?

Welche Informationen darf die Jugendhilfe im Strafverfahren bezogen auf das Jugendstrafverfahren den jungen Menschen und deren Familien weitergeben?

Wie positioniert sich die Jugendhilfe im Strafverfahren zu häufig gestellten Fragen wie: Brauche ich einen Anwalt? Muss ich zur Polizei gehen? Bin ich dann vorbestraft?

Der Arbeitskreis „Wer zuerst kommst…“ lädt zur intensiven Diskussion darüber ein, wie die JuhiS ihre Beteiligung nach einer frühzeitigen Information im Verfahren ausgestalten kann.

 

Dieser Arbeitskreis ist aktuell leider ausgebucht!

Referent:    

Matthias Heintz, Erziehungswissenschaftler, systemischer Familientherapeut, Beratung Plus Prävention, Gleichen

  • Die Präsentation finden Sie hier.

Moderation:   

  • Florian Gromoll, Projekt „(Be)Denkzeit“, KJV e.V.
  • Marcus König, Diakonisches Beratungszentrum Vogtland
  • Anja Pokorný, Projekt „(Be)Denkzeit“, KJV e.V.

Inhalt:

Wir leben in unruhigen Zeiten. Die Suche nach Antworten und Ideen zu diesen Herausforderungen sollen uns in diesem Arbeitskreis beschäftigen. Das Format des World-Cafés wird es uns ermöglichen, dass die Teilnehmenden sich aktiv beteiligen. Dieser interaktive Raum bietet die Chance, vielfältige Ideen sowie kreative Denk- und Handlungsanstöße auszutauschen.
Als Einführung in das Thema wird Erziehungswissenschaftler Matthias Heintz einen Überblick über die komplexen Herausforderungen für junge Menschen geben: die Folgen der Corona-Pandemie sind nach wie vor Alltagsrealität, der russische Angriffskrieg in Europa zeitigt vielfältige beängstigende und verunsichernde Auswirkungen und stößt weitere Krisen an, beispielsweise Flucht und Vertreibung, Angst vor Verarmung bzw. das Erleben von Verarmung, die permanente Bedrohung vor einem Übergreifen dieses Krieges in andere Regionen Europas, mitten in unser Leben hinein. Der wachsende Substanzverlust der Demokratie durch neoliberale Machtbestrebungen, sowie rechtspopulistische und rechtsradikale Bewegungen gehören zur gegebenen gesellschaftlichen Realität.
Wie wirken sich diese hoch problematischen Entwicklungen auf die Kinder und Jugendlichen aus, die durch eine omnipräsente mediale Welt permanent mit diesen Themen konfrontiert sind? Wie gehen die jungen Menschen mit dieser komplexen Lage um? Und: Wie können Fachkräfte aus der Sozialen Arbeit, der Kinder- und Jugendhilfe, der kindheitswissenschaftlichen Praxis und dem Gesundheitswesen Wege finden, die jungen Menschen und ihre Familien sowohl präventiv als auch akut zu begleiten und zu stärken? Wie können wir die Selbstwirksamkeit von Kindern und Jugendlichen im Umgang mit diesen Krisen stärken?

Der Referent:
Erziehungswissenschaftler, systemischer Familientherapeut, 20 Jahre Berufspraxis im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (Erziehungsberatung), seit 8 Jahren in der Kirchlichen Allgemeinen Sozial- und Lebensberatung der Diakonie in Nordhessen tätig, in eigener systemischer Praxis, sowie seit 18 Jahren Lehrbeauftragter der Hochschule Magdeburg-Stendal an den Fakultäten der Kindheitswissenschaften und der Kindheitspädagogik.

Dieser Arbeitskreis ist leider ausgebucht!

Referierende:   

  • Tilman Wesely, KHK, LKA Niedersachsen, Fachspartenvertreter Polizei im GA
  • Stefan Lücke, Richter am OLG Celle
  • Thomas Krestel, Jugendhilfe im Strafverfahren, Landratsamt Ortenaukreis

Moderation:   

Konstanze Fritsch

Inhalt:

„Der größte Irrtum in der Kommunikation ist der Glaube, sie sei gelungen“ (G. B. Shaw) und doch ist sie eins der wichtigsten Instrumente der Beteiligten im Jugendstrafverfahren. Die Gesprächsführung spielt in Vernehmungen, Beratungen oder der Aufnahme von Zeugenaussagen eine bedeutende Rolle. Aber wie machen das die einzelnen Berufsgruppen? Was unterscheidet eine erfolgreiche Vernehmung von einer pädagogischen Beratung? Wie komme ich an die Informationen, die ich brauche? Mit welchem Ziel? Sind diese identisch in Sozialarbeit, Polizei und Justiz? Kommunizieren die Berufsangehörigen mit Geschädigten und Tatverdächtigen anders? Wie gehen die Berufsgruppen mit Missverständnissen und Lügen einzelnen Arbeitsfeldern um? Wie kann ich den anderen Professionellen deutlich machen, was aus meiner Sicht wichtig ist? Welche Erwartungen haben wir aneinander? Diese Fragen und weitere rund um die Kommunikation der Berufsgruppen miteinander sollen in diesem Arbeitskreis bearbeitet werden.

 

Referierende:     

  • Prof. Dr. Frank Rose, Jugendrichter und Vorsitzender des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts Ratzeburg
    • Die Präsentation finden Sie hier.
  • Daniela Kundt, Jugendamt Stuttgart, Ambulante Maßnahme der Jugendhilfe im Strafverfahren, Bundesvorstand DVJJ

Moderation:     

Bill Borchert, Leiter der Jugendstrafanstalt Berlin

Inhalt:

Die Durchführung des Jugendstrafverfahrens sollte in der Praxis einheitlich das Prinzip des Förderkontinuums der Jugendhilfe aufgreifen. Jugendgericht, Jugendstaatsanwaltschaft, Jugendhilfe im Strafverfahren, Jugendanstalt, Jugendbewährungshilfe und freie Träger der Jugendhilfe kommen dabei zentrale Aufgaben zu. Vor einem Jugendstrafverfahren, während und insbesondere nach einem Verfahren oder nach verhängter Jugendhaft. Welchen Grundsätzen aber folgen die unterschiedlichen Akteur*innen?

Besteht in der Praxis wirklich ein gemeinsames Ziel und sind nur die Wege dorthin unterschiedlich? Schwerpunkte des Arbeitskreises sollen neben den allgemeinen Kooperationsfragen auch Themen der Zusammenarbeit während der Durchführung des Jugendvollzuges, des Übergangsmanagements, der Bewährungsaufsicht und sonstigen Schnittstellen –auch zu den Trägern der freien Jugendhilfe- sein. Daneben soll auch über das Verständnis von Pädagogik der unterschiedlichen beteiligten Berufsgruppen diskutiert werden. Die Arbeitsgruppe richtet sich an Jugendrichter*innen, Jugendstaatsanwält*innen und Mitarbeiter*innen der Jugendhilfe im Strafverfahren, des Jugendvollzuges und der Jugendbewährungshilfe sowie der freien Träger der Jugendhilfe.

Dieser Arbeitskreis ist aktuell leider ausgebucht!

Referierende:    

  • Prof Dr. jur. Christine Graebsch, Dipl.-Krim., Hochschullehrerin für Recht der Sozialen Arbeit an der Fachhochschule Dortmund
  • Holger Dieckmann, Flüchtlingsrat Bremen

Moderation:    

Pamela Busse, Kommunaler Sozialer Dienst Mülheim an der Ruhr, Sprecherin der BAG JuhiS
Etienne Fischer, Landeshauptstadt Dresden

Inhalt:

Christine Graebsch: Krimmigrationsrecht: Verflechtung jugendstrafrechtlicher mit migrationsrechtlicher Kontrolle

Aus kriminologischer Sicht lassen sich Tendenzen beobachten, jugendstrafrechtliche Zielsetzungen dem staatlichen Anliegen der Migrationskontrolle unterzuordnen. Dies geschieht sowohl in Gesetzen als auch in der Rechtswirklichkeit. Beispielsweise überlagert im Ausweisungsrecht der Gedanke der migrationsrechtlichen Gefahrenabwehr jegliche Erkenntnis über Prognosen jugendtypischen Verhaltens. Gleichzeitig überlagert der Strafgedanke Chancen junger Menschen auf aufenthaltsrechtliche Verfestigung und beeinträchtigt damit wiederum ihre kriminalprognostischen Aussichten. Wo das Jugendstrafrecht kriminologische Erkenntnisse zu Ubiquität und Episodenhaftigkeit von Jugenddelinquenz berücksichtigt, werden diese migrationsrechtlich ignoriert. Berücksichtigung findet im Migrationsrecht stattdessen ein starrer Strafgedanke. Dies ist deswegen besonders eklatant, weil das Migrationsrecht seine Interventionen mit dem Gedanken der Gefahrenabwehr zu legitimieren konzipiert ist und für sich in Anspruch nimmt, aufgrund seines prognostischen Charakters etwas anderes als Strafrecht zu sein. Weiterhin sind die Rechtsgebiete in prozessualer Hinsicht so miteinander verflochten, dass Behörden die Möglichkeit eröffnet wird, zwischen Eingriffskompetenzen beider Bereich hin- und herzuspringen. Im Ergebnis erfahren nichtdeutsche Staatsangehörige so ein völlig anderes und unreflektiert punitives Rechtsfolgenrecht in Anknüpfung an eine strafrechtlich relevante Beschuldigung als es bei deutschen Staatsangehörigen der Fall ist. Praxisbeispiele für, Auswirkungen von und Umgang mit Krimmigrationsrecht sollen in dem Arbeitskreis diskutiert werden.

Holger Dieckmann: Praktische Konsequenzen aus der Umsetzung von § 42 a SGB VIII

Mit der Einführung der vorübergehenden Inobhutnahme in § 42a bis §42f SGB VIII im Jahr 2015 wurde die Jugendhilfe für neu einreisende ausländische Jugendliche weitgehend der Logik einer restriktiven Migrationspolitik untergeordnet. Die Betroffenen werden seitdem einem Verfahren unterworfen, in welchem die Verteilung gegenüber dem Schutzbedarf der Jugendlichen Priorität erhält. Im Rahmen der vorübergehenden Inobhutnahme zeigen sich unzureichende Standards bei Unterbringung und Betreuung, fachlich in der Kritik stehende Altersschätzungen und Verteilungsentscheidungen, die im Bundesland Bremen teilweise mit unmittelbarem Zwang gegen den Willen der Minderjährigen durchgesetzt wurden und möglicherweise wieder werden.

Diese abwehrende und abschreckende Struktur hat unter anderem zur Folge, dass eine große Zahl unbegleitete Minderjährige aus der Jugendhilfe „verschwinden“, was gelegentlich als Anzeichen für eine wachsende Menschenhandelsproblematik gedeutet wird. Die betroffenen Minderjährigen können auf diese Weise tatsächlich vulnerabler für Ausbeutung werden. Gleichzeitig laufen sie Gefahr, dass ihre Überlebensstrategien zu strafrechtlicher Verfolgung führen und sie stehen migrationsrechtlich vor fast unlösbaren Problemen, was vielfach das fast völlige Fehlen einer positiven Lebensperspektive bedeutet.

Der Arbeitskreis befasst sich mit den Problemen, die sich aus der vorläufigen Inobhutnahme und dem Verteilungsverfahren in § 42a ff. SGB VIII und der zugehörigen Verwaltungspraxis für die betroffenen Jugendlichen und für die Jugendhilfe ergeben. Gängige Interpretationen und Vorgehensweises werden kritisch beleuchtet.

Dieser Arbeitskreis ist leider ausgebucht!

Referierende:

  • Andreas Guido Spahn, Richter am AG Rudolstadt
  • Dr. Erik Weiss, Universität zu Köln
    • Die Präsentation finden Sie hier.

Moderation:  

Stefanie Glück, Amt für Soziale Dienste Bremen, BAG JuhiS

Inhalt:

Kollateralfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung können sich gravierend auf die Lebensläufe junger Menschen auswirken. Beispielsweise können durch eine vorgenommene Vermögensabschöpfung eine hohe Verschuldung für den jungen Menschen eintreten, durch eine Verurteilung wegen eines Verkehrsdeliktes Maßnahmen durch das Straßenverkehrsamt eingeleitet werden, wegen einer Verurteilung zu einer hohen Jugendstrafe eine Abschiebung drohen oder aufgrund einer Verurteilung wegen eines Sexualdeliktes Eintragungen in das Bundeszentralregister und  Führungszeugnis erfolgen – mit potentiell weitreichenden Konsequenzen für die berufliche Zukunft. Aus diesem Grund ist es essenziell, sich mit diesen Kollateralfolgen in der Wissenschaft und Praxis auseinanderzusetzen und Möglichkeiten auszuloten, wie der Einsatz dieser Instrumente auf das notwendige und angemessene Maß beschränkt werden kann. Gem. § 2 Abs. 1 S. 2 JGG sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten, um das primäre Ziel der Spezialprävention zu erreichen. Kollateralfolgen können im Einzelfall jedoch im Widerspruch zu diesen Vorgaben stehen bzw. einer „sozialen (Re-)Integration“ hinderlich sein. Vor allem muss es vermieden werden, dass die jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen von dem jungen Menschen gar nicht mehr als die tragende Sanktion empfunden werden und mithin Gefahr laufen, ihren erzieherischen Effekt zu verlieren. Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob und wie potentielle Konflikte dieser Art im Sinne einer Förderung der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen aufgelöst werden können.

Nach kurzen Impulsreferaten durch die Referenten soll der Arbeitskreis einem Austausch dienen. Im Rahmen einer differenzierenden Betrachtung einzelner Kollateralfolgen werden mögliche Auswege aus potentiellen Unstimmigkeiten mit Blick auf § 2 Abs. 1 JGG aufgezeigt, beispielsweise durch informelle Verfahrenserledigungen oder durch die Nutzung bestimmter verfahrensrechtlicher sowie vollstreckungsrechtlicher Vorschriften.

Referierende: 

  • Werner Gloss, EPHK, Sprecher der BAG Polizei
  • Prof. Dr. Markus Thiel, Deutsche Hochschule der Polizei

Moderation:  

Werner Kunath, BAG Polizei

Inhalt:

Die bundesweite Polizeidienstvorschrift 382 (PDV 382) zur Bearbeitung von Jugendsachen regelt den polizeilichen Umgang mit Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden in Gefahrenabwehr und Strafverfolgung.

Die erste derartige Vorschrift aus dem Jahr 1987 musste aufgrund mannigfaltiger Ungenauigkeiten und rechtlicher Unstimmigkeiten schon nach wenigen Jahren überarbeitet werden.

Unter Beteiligung der DVJJ gelang 1995 ein Regelwerk, das seinerzeit richtungsweisend und lange Zeit gültig war. Erstmals wurde der Erziehungsgedanke des JGG in einer verbindlichen Form für die Polizei thematisiert. Gleiches galt für die Elternbeteiligung oder die Zusammenarbeit von Polizei und Jugendamt.

Nunmehr steht eine Weiterentwicklung der PDV 382 an, die insbesondere neue Regelungen aus der EU Verordnung 800/2016 (Richtlinie 2016/800 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind) aufgreifen wird. Zudem werden die Bestimmungen des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019 einbezogen werden.

Der AK 8 beschäftigt sich mit dem Entstehungsprozess dieser Vorschrift und beleuchtet deren Umsetzung in den Polizeibehörden des Bundes und der Länder. Darüber hinaus soll im Austausch mit den Teilnehmenden der Rahmen abgesteckt werden, in dem sich die polizeiliche Arbeit mit Minderjährigen und Heranwachsenden bewegt. Dabei finden auch die verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorgaben vertiefte Berücksichtigung. So werfen etwa die Elternrechte und deren Konkurrenz zu den Verfahrensrechten der betroffenen Minderjährigen in der polizeilichen Praxis spannende Fragen auf, wenn z.B. Eltern über den Kopf ihrer Kinder hinweg die Durchsicht des Handys erlauben wollen. Daneben gibt es zahlreiche weitere Themen, die sich aus der Diskussion ergeben werden.

Was kann, soll, muss und was darf Polizei leisten? Und sicherlich werden auch Grenzen und rote Linien eine Rolle spielen, da sich die PDV 382 eben nicht nur an Jugendsachbearbeiter wendet, sondern von allen Polizeibediensteten zu beachten ist.

Dieser Arbeitskreis ist aktuell leider ausgebucht!

Referierende:         

  • Dr. Jens Kalke, Wissenschaftliche Leitung, Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung (ZIS) der Universität Hamburg
  • Anna Freiesleben, Fachstelle für Suchtprävention Berlin

Moderation:  

Michael Reckfort, Jugendhilfe im Strafverfahren Kreis Coesfeld, BAG JuhiS

Inhalt:

Im Zuge des Regierungswechsels entbrannte die Diskusion über die Entkriminalisierung von Cannabis. Erste Äußerungen seitens der Politik lassen ein Umdenken in der Drogen- und Suchtpolitik erkennen. Die Debatte wird begleitet von vielen Befürchtungen. Doch was ist dran an den Behauptungen? Und welche Konsequenzen hat eine Legalisierung für die Jugendhilfe (im Strafverfahren) und die Justiz?

In dem Arbeitskreis sollen die vielfältigen Probleme, die noch gelöst werden müssen, anhand der existierenden Studienlage und den Praxiserfahrungen erörtert werden. Welche Erfahrungen gibt es in anderen Ländern? Wie sehen die Abgabemodalitäten in
Ländern aus, die Cannabis für den Freizeitkonsum legalisiert haben? Wie wird der Jugendschutz geregelt? Welche Regelungen gelten für den Straßenverkehr? Soll ein Höchstgehalt für den psychoaktiven und aktuell verbotenen Stoff THC festgelegt werden?
Ergeben sich Chancen für die Jugendhilfe und welche Rolle spielt die soziale Arbeit bei der Umsetzung?

Auf der Grundlage von zwei Impulsvorträgen soll im Arbeitskreis erarbeitet werden, wie mit den neuen Herausforderungen in der Drogen- und Suchtpolitik umgegangen werden soll und eine fachlich fundierte Haltung entwickelt werden kann.

Referierende:  

  • Bernd Klippstein, Staatsanwaltschaft Freiburg
  • Wolfgang Klein, KHK, Haus des Jugendrechts Paderborn
  • Dr. Toralf Nöding, Rechtsanwalt

Moderation:     

Prof. Dr. Florian Knauer, Friedrich-Schiller-Universität Jena

Inhalt:

Gegenstand des Arbeitskreises sind die Herausforderungen, die sich aus den infolge der EU-Richtlinie 2016/800 Ende 2019 neu in das deutsche Jugendgerichtsgesetz eingefügten Vorschriften zur frühen Verteidigung in Jugendstrafverfahren ergeben.

Aus der Praxis ist hierzu immer noch zu vernehmen, dass die Anwendung der neuen §§ 68 ff. JGG weiterhin Schwierigkeiten bereitet. Ein wichtiges Beispiel dafür ist die seitens der Polizei wegen § 68a JGG bereits vor der Beschuldigtenvernehmung notwendige Erstellung der gem. § 68 Nr. 5 JGG erforderlichen Sanktionsprognosen. In diesem Zusammenhang stellen sich beispielsweise Fragen nach der Anwendbarkeit der Vorschriften auf Befragungen außerhalb förmlicher Vernehmungen (etwa im Rahmen von Durchsuchungen) und nach den Folgen möglicher Fehler bei der Prognoseerstellung (insbesondere in Form von Beweisverwertungsverboten). Ein weiteres Beispiel sind mögliche Zielkonflikte zwischen einer möglichst frühen Verteidigung der jungen Beschuldigten auf der einen Seite und der Verpflichtung der Jugendgerichtshilfe zu einer frühen Berichterstattung auf der anderen Seite.

In dem Arbeitskreis soll anknüpfend an die Referate auch darüber diskutiert werden, wie die verschiedenen Akteure im Jugendstrafverfahren mit diesen und weiteren Problemen umgehen und welche Lösungswege in den verschiedenen Ländern bislang mit welchem Erfolg erprobt worden sind. Im günstigen Fall können die Teilnehmenden von anderenorts bereits erprobten Vorgehensweisen im Sinne einer Best Practice profitieren.

Dieser Arbeitskreis ist leider ausgebucht!

Referierende:      

  • Dr. Rüdiger Schilling M.A., Kriminologe und Polizeiwissenschaftler, EKHK a.D., Pforzheim
  • Uwe Jung-Pätzold, Abteilungsleiter Soziale Dienste, Jugend- und Sozialamt der Stadt Pforzheim
  • Dr. Marcus Schaerff (Ass.), Institut für Kriminalwissenschaften, Universität Münster
  • Leon Lohrmann, Institut für Kriminalwissenschaften, Universität Münster

Moderation:    

Prof. Dr. Brigitta Goldberg, Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum

Inhalt:

Häuser des Jugendrechts werden seit einigen Jahren in immer mehr Städten und Landkreisen Deutschlands eingerichtet. In diesen Einrichtungen arbeiten drei zentrale Akteure des Jugendkriminalrechts zusammen: die Jugendhilfe im Strafverfahren, die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Die Einrichtungen unterscheiden sich zum Teil sehr deutlich voneinander, z.B. ob es sich um reale Häuser handelt oder nur um virtuelle. Auch in den Zielgruppen der Häuser gibt es Unterschiede, z.B. hinsichtlich des Alters (Kinder, Jugendliche, Heranwachsende) und bezogen auf die Delinquenz (Mehrfachstraftäter*innen bzw. bestimmte Deliktsgruppen oder alle Delinquent*innen) – manchmal haben die in den einzelnen Häusern beteiligten Akteure sogar unterschiedliche Zielgruppen und Zuständigkeiten. Allen so bezeichneten Einrichtungen ist aber gemeinsam, dass sie auf eine verbesserte Zusammenarbeit der Akteure zielen und damit zeitnahe, passgenauere und im Hinblick auf die Legalbewährung wirksamere Reaktionen ermöglichen wollen. Doch werden diese Ziele auch erreicht? Ist eine verbesserte Kooperation automatisch förderlich für die Legalbewährung der jungen Menschen sowie für eine Reduktion der Jugendkriminalität und sind zeitnahe Reaktionen immer sinnvoll? Ist es tatsächlich notwendig, Häuser des Jugendrechts einzurichten, um diese Ziele zu erreichen? Welche Konflikte können entstehen, wenn sozialpädagogisch begründetes Helfen und kriminalrechtlich legitimierte Strafverfolgung in einem Kooperationsmodell unter einem Dach zusammenarbeiten? Welche Risiken und Nebenwirkungen werden dabei eventuell in Kauf genommen? Und wie erleben die jungen Menschen die Häuser des Jugendrechts? Diesen Fragen möchten wir im Arbeitskreis nachgehen und gemeinsam mit Ihnen über Ihre Erfahrungen diskutieren.

Referierende: 

  • Christoph Willms, Leiter des TOA-Servicebüros
    • Die Präsentation finden Sie hier.
  • Prof. em. Dr. Frieder Dünkel, Universität Greifswald
  • Prof. Dr. Ineke Regina Pruin, Universität Bern

Moderation:   

Susanne Zinke, Mediatorin und Vorsitzende der DVJJ-Landesgruppe Hessen

Inhalt:

Restorative Justice (RJ) strebt die (Wieder-)Herstellung des sozialen Friedens an, der infolge von verletzenden Handlungen oder aufgrund von diskriminierenden Strukturen aus der Balance geraten ist. Angebote einer RJ sind allparteilich und konfliktorientiert. Sie schaffen einen Raum für Verständigung und Beziehungsstärkung – zwischen den tatverantwortlichen und den tatbetroffenen Personen sowie ggf. auch ihrem sozialen Umfeld.

Der einleitende internationale Überblick in diesem Arbeitskreis fasst die neuere Entwicklung wiedergutmachungsorientierter Verfahren und Maßnahmen im weiteren Sinne einer RJ zusammen. Grundlage des Vortrags sind die Ergebnisse einer aktuellen europaweiten Bestandaufnahme zur Praxisentwicklung und Kriminalpolitik bzgl. der Restorative Justice in 47 europäischen Ländern, die bis zum Sommer 2023 weitgehend abgeschlossen sein und 2024 publiziert werden wird. Aktuelle Tendenzen gehen dahin den Gedanken der RJ auch nach einer Verurteilung bei der Vollstreckung von ambulanten (Bewährungshilfe) und freiheitsentziehenden Sanktionen (z. B. im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Tat und ihren Folgen im Rahmen des Strafvollzugs) nutzbar zu machen. Obwohl internationale Menschenrechtsstandards des Europarats und der Vereinten Nationen wiederholt die bislang häufig nur marginale Anwendung der Mediation in Strafsachen u. ä. restorativer Praktiken und Maßnahmen kritisieren und ihre verstärkte Anwendung fordern, hat sich in der Praxis in den meisten Ländern offenbar nicht viel geändert. Allerdings fehlt es vielfach auch an den statistischen Basisdaten. Soweit Evaluationen durchgeführt wurden, deuten sich positive Ergebnisse im Hinblick auf die Zufriedenheit der Opfer, die Aushandlung und Umsetzung von Wiedergutmachungsvereinbarungen und nicht zuletzt die Legalbewährung bzw. Desistance i. S. einer Beendigung krimineller Karrieren an. Der Vortrag greift auch gesamtgesellschaftliche „restorative“ Entwicklungen auf, die über den engeren Bereich der RJ in Strafsachen hinausgehen.

Neben einer Einordnung des gegenwärtigen Entwicklungsstands in Deutschland, soll der Blick über die Bundesgrenzen bei der Beantwortung der Frage helfen, welche Zielrichtung nun in Deutschland – bzw. konkret in Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Konflikten von Jugendlichen und Heranwachsenden – verfolgt und welche Maßnahmen ergriffen werden sollten? Als Kompass dienlich sind bei der Reflexion die vom European Forum for Restorative Justice herausgegebenen Richtlinien (2018) und das Manual (2021) zu Werten und Standards einer RJ. Diese werden hier ebenfalls vorgestellt sowie deren Implikationen für die Praxis der eigenen Arbeit reflektiert und diskutiert.

 

Leider ist dieser Arbeitskreis bereits ausgebucht!

Referierende:

  • Klaus Farin, Autor und Jugendforscher, Stiftung Respekt! Berlin
  • Isabell Plich, Richterin am Landgericht, Hannover

Moderation:  

  • Lena Rudel, Lotse Kinder und Jugendhilfe e.V. München, BAG ASA

Inhalt:

In diesem Arbeitskreis wird der Berliner Aktivist, Schriftsteller und Verleger Klaus Farin die Teilnehmer*innen an seiner Expertise aus über 40 Jahren professioneller Beschäftigung mit Jugendkulturen teilhaben lassen. Farin hat in den vergangenen Jahrzehnten unerlässlich für das Erforschen und Verstehen von Jugendkulturen gearbeitet. Sein Fundus bietet enorm wichtiges Wissen für Fachkräfte und alle, die mit und für Jugendliche arbeiten.
Welche Jugendkulturen haben sich vor allem in den letzten Jahren hervorgetan und was sind daraus folgend die aktuellen Herausforderungen der Jugendlichen? Welche Herausforderungen stellen sich für Fachkräfte und die Gesellschaft?
Weitergehend wird Isabell Plich mit ihrer Praxis und Erfahrung als Richterin am Landgericht in Hannover und Vorstandsarbeit der DVJJ Niedersachsen diese herausgearbeiteten Muster einordnen und die Debatte weiter unterfüttern.

Dieser Arbeitskreis wird sich interaktiv mit diesen Fragen auseinandersetzen und bietet Möglichkeiten, eigene Erfahrungen und Fragen zum Themenkomplex Jugendkulturen einzubringen.

 

Dieser Arbeitskreis ist aktuell leider ausgebucht!

Referierende:    

  • Prof. Frank Häßler, Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie und Psychotherapie, Universität Rostock
  • Dr. Mareike Schüler-Springorum, Ärztliche Direktorin, LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie Marsberg

Moderation:      

Verina Speckin, Rechtsanwältin, Rostock, BAG Justiz und Anwaltschaft

Inhalt:

Im ersten Teil geht es um die Verantwortungsreife nach § 3 JGG.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass für jedes zu verhandelnde Delikt die zum Tatzeitpunkt gegebene Strafmündigkeit bei 14-18jährigen positiv festgestellt werden muss. Hierbei wird bezüglich der Einsichtsfähigkeit zwischen a) der sittlichen (moralischen, ethischen) Reife als Internalisierung von Werten, wofür ein „Unrechtsgefühl“ ausreicht (etwa eine Bewertung als „gemein“, nicht gut fürs gesellschaftliche Zusammenleben) und b) der geistigen Reife im Sinne einer kognitiven Erkenntnis des Unrechts und der Unterscheidungsfähigkeit zwischen „gutem“ und „schlechtem“ Verhalten hinsichtlich des Tatgeschehens unterschieden. In einem zweiten Schritt ist die Frage zu klären, ob eine vorhandene Unrechtserkenntnis in der jeweiligen Tatsituation auch wirksam auf der Handlungsebene sein konnte (Handlungsreife). In die Beurteilung fließen auch die Sozialisationsbedingungen des Kindes und dessen Erfahrungen bezüglich Umweltreaktionen ein. Reifungsmängel sind definitionsgemäß aufholbar, während sich bei verfestigten psychopathologischen Problematiken und einer Intelligenzminderung eher eine Diskussion der Voraussetzungen nach §§ 20/21 StGB anbietet.

Im zweiten Teil werden die Vor- und Nachteile geschlossener Unterbringungsmöglichkeiten (§ 1631 b BGB, §§71/72 JGG, §§63/64 StGB) beleuchtet.

Der § 1631b BGB unterscheidet zwischen Freiheitsentziehender Unterbringung, die nicht zwingend geschlossen sein muss und freiheitsentziehenden Maßnahmen. Da es nur ca. 330 „geschlossene“ Plätze in der Jugendhilfe in Deutschland gibt, erfolgen die Unterbringungen zunehmend und zum größten Teil in Kinder- und Jugendpsychiatrien, die damit häufig von nicht psychisch kranken Kindern und Jugendlichen belegt werden. Ähnlich sieht es bezüglich der Plätze nach den §§71/72 JGG aus, da in Ermangelung dieser delinquente Jugendliche schnell in U-Haft kommen oder nach §126a StPO mit dort massiven Einschränkungen im Maßregelvollzug untergebracht werden.

 

Forenvorträge

Sonntag, 17.09.2023, 09:00 – 10:15 Uhr

Referierende:     

  • Prof. em. Dr. Michael Lindenberg, Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie Hamburg
  • Prof. Dr. Tilman Lutz, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg

Inhalt:

Zwang ist regelhaft Bestandteil der Sozialen Arbeit. Das wird im beruflichen Alltag und im öffentlichen Diskurs freilich gern verdrängt und als ungeliebte Nebenwirkung oder unerwünschte Begleiterscheinung ausgeblendet. Soziale Arbeit will nicht zwingen, unterdrücken oder strafen, sie will ermöglichen und ermächtigen – so jedenfalls ihr bisheriges Selbstverständnis.

Allerdings nimmt die Legitimation von Zwangsmitteln in Praxis und Fachdiskursen zu, und die Frage der Legitimität von so genanntem „wohltätigen Zwang“ wurde schon im Ethikrat (2018) bearbeitet. In diesem Zusammenhang wollen wir im ersten Schritt den Versuch einer Systematisierung dieses diffusen Begriffs unternehmen, um dann zweitens auf das Verhältnis von Zwang und Sozialer Arbeit einzugehen. Unsere zentrale These: Die soziale Tatsache, dass weiter Zwang in jedem sozialen Verhältnis verborgen ist, und damit auch in der Sozialen Arbeit, kann keine Begründung für bewusst und institutionalisiert eingesetzten engen Zwang sein.

Referent:  

Prof. em. Dr. Frieder Dünkel, Universität Greifswald

Inhalt:

Das Jugendstrafrecht hat sich historisch gesehen im Laufe der letzten ca. 100 Jahre in verschiedenen Formen zwischen einer reinen Wohlfahrts- und einer Justizorientierung entwickelt (welfare versus justice model). Obwohl es schwierig ist, verschiedene Systeme in Bezug auf Wirkung und Effizienz zu vergleichen, ist es möglich, einige Beispiele für bewährte Entwicklungen in der Praxis und positive Gesetzesreformen zu identifizieren, indem Menschenrechtsstandards als Benchmark verwendet werden. Der Vortrag geht in diesem Zusammenhang auf aktuelle Reformentwicklungen zum Jugendstrafrecht, z. B. in Estland, Frankreich, den Niederlanden und den skandinavischen Ländern ein.

In jüngster Zeit wurden einerseits Elemente der Restorative Justice und der Kinderrechte aufgenommen. Andererseits haben in den letzten Jahrzehnten Tendenzen eines stärker straforientierten Jugendstrafrechts zugenommen, aber der europaweit feststellbare Rückgang der Jugendkriminalitätsraten, insbesondere der Gewaltverbrechen, hat die punitive Wende gemildert oder sogar umgekehrt. Einige Länder haben sich erfolgreich gegen „straforientierte Infektionen“ gewehrt und einen starken Schwerpunkt auf Alternativen zur Bestrafung gelegt. Die Jugendstrafe ist in Deutschland, Skandinavien, der Schweiz und den Niederlanden wirklich ultima ratio geblieben. Initiativen im Bereich der Restorative Justice wurden als regelmäßige vorrangige Maßnahme eingeführt, insbesondere in Belgien, Finnland und Nordirland. Es gibt jedoch in einigen Ländern auch negative Entwicklungen, oft aufgrund fehlender finanzieller bzw. personeller Ressourcen. Eine neue Reformentwicklung in Europa und den USA ist die Ausweitung des Geltungsbereichs des Jugendstrafrechts auf junge Erwachsene bis 21 Jahre oder sogar darüber hinaus.

Referent: 

Prof. Dr. Thomas Trenczek, Ernst-Abbe-Hochschule Jena

Inhalt:

Die soziale Kontrolle von jungen Menschen insb. im Hinblick auf ein ggf. abweichendes (deviantes) oder gar strafrechtlich relevantes (delinquentes) Verhalten ist von einem doppelten rechtlichen Bezugsrahmen geprägt, einerseits dem Strafrecht, insb. JGG, andererseits dem Sozialrecht, insb. dem SGB VIII, wobei allerdings die Regelungsrelevanz des Sozialrechts in der Fachliteratur wie auch Praxis der Jugendgerichte und Kinder- und Jugendhilfe bis heute nicht immer hinreichend wahrgenommen, geschweige denn rezipiert wurde. Die Unterschiede der sozialrechtlichen wie strafrechtlichen Sozialkontrolle machen sich bemerkbar z.B. an

  • unterschiedlichen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichen
  • unterschiedlichen Denk- und Handlungslogiken und daraus erwachsenden
  • unterschiedlichen Handlungsgrundsätzen
  • unterschiedlichen Interventionsvoraussetzungen und Rechtsfolgen.

Andererseits besteht zwischen beiden Systemen sozialer Kontrolle ein hohes Maß an wechselseitigen Bezügen und Durchlässigkeit. Deshalb ist bei verfassungsgerechter Auslegung der Regelungen eine rechtskonforme und interdisziplinär angemessene, institutionenübergreifende Kooperation von JA und Strafjustiz möglich.

In dem Vortrag werden die Charakteristika und die Wechselwirkungen der beiden Systeme dargestellt sowie die Entwicklungen, Brüche und aktuelle Konsequenzen für die Kooperation der am Jugendstrafverfahren beteiligten Professionen und Institutionen erläutert.

 

Referierende:  

  • Dr. Annemarie Schmoll, Deutsches Jugendinstitut e.V.
  • Dirk Lampe, Deutsches Jugendinstitut e.V.

Inhalt:

Vor fast vier Jahren traten mit dem „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“ erhebliche Änderungen im JGG in Kraft, die sowohl die Arbeitsgrundlagen der Jugendhilfe im Strafverfahren als auch die Rechte von jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten essentiell betreffen. Doch inwiefern haben sich diese gesetzlichen Neuregelungen auch in der Praxis von Jugendstrafverfahren niedergeschlagen? Wird die Jugendhilfe im Strafverfahren nun tatsächlich früher von Polizei und Staatsanwaltschaften eingebunden? Welche Bedeutung haben die nun ggf. früher erfolgenden Auskünfte über das Ergebnis der Nachforschungen durch die Jugendhilfe im Strafverfahren und die häufiger zu aktualisierenden Berichte der Jugendhilfe vor Gericht? Und wie interpretieren eigentlich junge Beschuldigte ihre Rechte, die Informationen, die sie im Verlauf eines Strafverfahrens erhalten, sowie das Verhalten der verschiedenen institutionellen Akteure?

Diesen und weiteren Fragen widmet sich der Forenvortrag „Jugend(hilfe) im Strafverfahren nach der JGG-Reform“. Basierend auf den Ergebnissen eines am Deutschen Jugendinstitut durchgeführten und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderten Forschungsprojektes werden konkrete Auswirkungen der JGG-Reform auf das Handlungsfeld der Jugendhilfe im Strafverfahren vorgestellt. Um diese nachzeichnen zu können, werden zum einen Daten aus Experteninterviews mit Fachkräften der Jugendhilfe im Strafverfahren sowie Einzelinterviews und Gruppendiskussionen mit jungen Beschuldigten vorgestellt. Zum anderen werden Ergebnisse des Jugendgerichtshilfeb@rometers II, einer bundesweiten Online-Institutionenbefragung der Jugendhilfen im Strafverfahren, präsentiert. Anhand der Ergebnisse des B@rometers können aktuelle Tendenzen sowie Veränderungen im Handlungsfeld seit 2009 nachgezeichnet werden.

Referentin:    

Dr. Angela Wenzel, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Chefärztin Diakonisches Werk Oldenburg

Inhalt:

Normabweichendes Verhalten und strafrechtliche Verstöße treten im Jugendalter gehäuft auf. Nur eine Minderheit begeht jedoch schwere Delikte und setzt das delinquente Verhalte im Erwachsenenalter fort. In den vergangenen Jahren gab es mehrere Untersuchungen aus unterschiedlichen Fachdisziplinen (insbesondere Strafrechtswissenschaft, Soziologie, Psychologie und Pädagogik) zu den Einflussfaktoren von Jugenddelinquenz. In diesem Vortrag werden die aktuellen neurowissenschaftliche Befunde zur Jugenddelinquenz dargelegt. Die Rolle von genetischen und physiologischen Prozessen sowie von pubertätsbedingten Hirnreifungsprozessen werden anschaulich und mit konkreten Fallbeispielen dargelegt. Gleichzeitig werden die hieraus abgeleiteten Implikationen für das Verständnis und Handlungsempfehlungen im Umgang mit jugendlichen Straftäter*innen aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht erörtert. Die Grenzen der bisherigen Forschungsergebnisse und die Einbettung der neurowissenschaftlichen Befunde in Erklärungsansätze der benachbarten Fachdisziplinen werden kritisch diskutiert und auf praktische Anwendungen in der geltenden Rechtsprechung und entsprechende Versorgungssysteme inklusive Straf- und Maßnahme- Vollzug übertragen.

Referent:     

Prof. Dr. Jens Puschke, Philipps-Universität Marburg

Inhalt:

Das Konzept von Sicherheit avancierte in den vergangenen Jahrzehnten zu einem universellen Interesse. In besonderer Weise betroffen sind die Wahrnehmung von Verhalten, das als kriminell adressiert wird, und der Umgang hiermit. Abweichendes Verhalten, gerade auch das von jungen Menschen, wird als Sicherheitsproblem aufgefasst, das es zu unterdrücken und zu ahnden gilt. Entsprechend sind die Bereiche des Strafrechts und des Polizeirechts bzw. übergreifend eines sog. Sicherheitsrechts erheblichen Transformationsprozessen unterworfen, um Sicherheit vermeintlich zu garantieren. Der Vortrag wird sich mit rechtlichen und rechtstatsächlichen Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte beschäftigen und diese kritisch würdigen.

Referent:      

Prof. Dr. Martin Rettenberger, Direktor der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ), Wiesbaden und Psychologisches Institut, Johannes Gutenberg-Universität (JGU), Mainz

Inhalt:

Kriminalprognostische Einschätzungen stellen einen wesentlichen Aspekt bei der Ausgestaltung strafrechtlicher Sanktionen und der intra- wie extramuralen Interventionsplanung dar. Die Forschung und praktische Erprobung unterschiedlicher kriminalprognostischer Methoden und Instrumente konnte in den vergangenen Dekaden bemerkenswerte Fortschritte erzielen, die dazu führten, dass standardisierte und (sozial- bzw. humanwissenschaftlich fundierte) Prognosemethoden heute als fester Bestandteil der Erstellung kriminalprognostischer Stellungnahmen und Gutachten betrachtet werden können. Gleichzeitig stammt der Großteil der empirischen Erkenntnisse zur Anwendungspraxis und Qualität standardisierter Prognoseinstrumente von erwachsenen Populationen straffällig gewordener Personen, weshalb sich unweigerlich die Frage stellt, inwiefern diese Erkenntnisse auch auf vergleichsweise junge Personen übertragen werden können, die straffällig wurden. In diesem Forenvortrag werden zunächst die wichtigsten Gruppen kriminalprognostischer Methoden vorgestellt und ihre jeweiligen Stärken und Schwächen genannt. Anschließend werden Erkenntnisse zur Übertragbarkeit dieser Methoden auf junge Personengruppen vorgestellt, wobei ein Schwerpunkt auf standardisierten Prognosemethoden und -instrumente liegen wird, die speziell für junge straffällige Personen entwickelt wurden. Die Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes solcher Instrumente in der einzelfallbezogenen Begutachtungs- und Rechtspraxis werden dargestellt und kritisch diskutiert.

Referent:  

Dr. Erik Weiss, Universität zu Köln

  • Die Präsentation finden Sie hier.

Inhalt:

Kollateralfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung können sich gravierend auf die Lebensläufe junger Menschen auswirken. Beispielsweise können Vermögensabschöpfungen eine hohe Verschuldung nach sich ziehen, aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verkehrsdeliktes Maßnahmen durch das Straßenverkehrsamt eingeleitet werden, wegen einer Verurteilung zu einer hohen Jugendstrafe eine Abschiebung drohen oder aufgrund einer Verurteilung wegen eines schwerwiegenden Delikts Eintragungen in das Bundeszentralregister und Führungszeugnis erfolgen – mit potenziell weitreichenden Konsequenzen für die berufliche Zukunft. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, sich mit diesen Kollateralfolgen in der Wissenschaft und Praxis auseinanderzusetzen und Möglichkeiten auszuloten, wie der Einsatz dieser Instrumente auf das notwendige und angemessene Maß beschränkt werden kann. Gem. § 2 Abs. 1 S. 2 JGG sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten, um das gem. § 2 Abs. 1 S. 1 JGG primäre Ziel der Spezialprävention zu erreichen. Kollateralfolgen können im Einzelfall jedoch im Widerspruch zu diesen Vorgaben stehen bzw. einer „sozialen (Re-)Integration“ hinderlich sein. Insbesondere gilt es zu vermeiden, dass die jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen von dem jungen Menschen gar nicht mehr als die zentralen Konsequenzen empfunden werden und damit Gefahr laufen, ihren erzieherischen Effekt einzubüßen. Im Rahmen des Vortrags wird erörtert werden, ob und wie potenzielle Konflikte dieser Art im Sinne einer Förderung der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen aufgelöst werden können. Eine differenzierte Untersuchung einzelner Kollateralfolgen soll dazu dienen, mögliche Auswege aus potenziellen Unstimmigkeiten mit Blick auf § 2 Abs. 1 JGG aufzuzeigen, beispielsweise durch informelle Verfahrenserledigungen oder durch die Nutzung bestimmter verfahrensrechtlicher sowie vollstreckungsrechtlicher Vorschriften.

Referent:     

Dr. Simon Egbert, Universität Bielefeld

Inhalt:

Der Vortrag beschäftigt sich mit der prognosebasierten Polizeiarbeit (Predictive Policing) und weiteren, darauf aufbauenden Formen algorithmisierten Polizierens, wie sie beispielsweise durch neuartige Datenintegrations- und -analyseplattformen repräsentiert werden (z.B.  hessenDATA). Es werden die Chancen vorgestellt, die einschlägige Politiker:innen und leitende Polizist:innen mit algorithmisierter Polizeiarbeit verbinden und die technischen Grundlagen dargelegt, die charakteristisch für diese Art Technologien sind. Ferner werden die damit verbundenen Risiken diskutiert, die sich auf die polizeiliche Datenbasis wie auch auf die Algorithmen beziehen, die für die Analyse der Daten eingesetzt werden. Nimmt man beispielsweise die Vorwürfe ernst, dass polizeiliches Auswahl- und Kontrollverhalten entlang ethnischer Kriterien systematisch verzerrt ist (racial/ethnic profiling), dann besteht aller Grund zur Sorge, dass polizeiliche Daten diese Verzerrungen ebenfalls enthalten Algorithmen wird es dann nicht möglich sein, verzerrungsfreie Ergebnisse zu produzieren, da sie die Kriminalitätsrisiken bestimmter Gruppen und/oder Orte systematisch überschätzen. Mit der Nutzung digitaler Technologien seitens der Polizei stehen ferner Risiken in Zusammenhang, die mit den Stichworten Privatsphäre, Datensouveränität und Accountability überschrieben werden können. Neben diesen technisch induzierten Risiken wird ebenfalls auf die soziotechnischen Dynamiken hinzuweisen sein, die durch die Algorithmennutzung entstehen. Denn die Art und Weise, wie Polizeiarbeit umgesetzt wird, verändert sich durch Algorithmen auch deshalb, da ihnen seitens der Polizist:innen Eigenschaften – wie z.B. Objektivität – zugeschrieben werden, was sie z.B. bestimmte Räume offensiver kontrollieren lässt. Predictive Policing erweist sich somit von Grund auf als soziotechnisches Phänomen, welches sowohl aus einer technischer als auch aus einer menschlichen und organisationalen Seite besteht.

Referentin:      

Prof. Dr. Brigitta Goldberg, Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum

  • Die Präsentation finden Sie hier.

Inhalt:

Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz enthält neue Regelungen zur interdisziplinären Zusammenarbeit in Jugendstrafverfahren, die am 10.06.2021 in Kraft getreten sind. Unter anderem wurde die Vorschrift zur Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren (§ 52 SGB VIII) geändert und mit § 37a JGG eine Regelung für Jugendstaatsanwaltschaft und Jugendgericht in das JGG eingefügt. Inhaltlich geht es nicht nur um die Stärkung der fallübergreifenden Kooperation, sondern darüber hinaus auch um die Förderung der einzelfallbezogenen Zusammenarbeit in Fallkonferenzen oder vergleichbaren Gremien.

Die Neuregelungen beruhen auf jeweils gleichlautenden Beschlüssen der Jugend- und Familienministerkonferenz und der Justizministerkonferenz zur behördenübergreifenden Zusammenarbeit und zum Datenschutz aus dem Jahr 2013. Laut Gesetzesbegründung soll durch sie „dem zurückhaltenden Gebrauch in der praktischen Umsetzung einer umfassenderen behördenübergreifenden einzelfallbezogenen Zusammenarbeit entgegengewirkt werden“ (BT-Drs. 19/26107, S. 105).

Im Vortrag sollen die Neuregelungen vorgestellt werden und untersucht werden, inwiefern sie aus Sicht der Jugendhilfe zu einer Stärkung der jungen Menschen beitragen. Während der Sinn und Nutzen fallübergreifender Kooperationen außer Frage steht, muss die fallbezogene Zusammenarbeit differenzierter betrachtet werden. Es wird herausgestellt, dass die Fachkräfte der Jugendhilfe an solchen Konferenzen nur dann teilnehmen dürfen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe erforderlich sind und die Form der Zusammenarbeit nach Einschätzung der Jugendhilfe dazu geeignet ist. Die Mitwirkungsaufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren sowie wichtige Grundprinzipien der Jugendhilfe werden als Grundvoraussetzungen für die Teilnahme an Fallkonferenzen dargestellt. Sodann werden mögliche Anlässe für in diesem Rahmen sinnvolle Fallkonferenzen sowie mögliche Beteiligte genannt. Im Ergebnis können Fallkonferenzen in wenigen Einzelfällen sinnvoll sein, sie sollten aber unter Federführung der Jugendhilfe durchgeführt werden, damit deren Grundprinzipien und wichtige Verfahrensgrundsätze wie z.B. der Sozialdatenschutz und die Partizipation der Betroffenen eingehalten werden. Eine gute sozialpädagogische Professionalität erscheint nötig, damit durch solche Konferenzen etwas im Sinne der jungen Menschen erreicht werden kann.

Referent:      

Dr. Tobias Hayer, Universität Bremen

Inhalt:

Glücksspiele wie Rubbellose, Geldspielautomaten, Sportwetten oder Poker stellen für viele Jugendliche einen integralen Bestandteil ihrer Lebenswirklichkeit dar. Hinzu kommen vermehrt digitale Spielangebote, die sich an der Schnittstelle von Gaming (Computerspiel) und Gambling (Glücksspiel) bewegen. Während die Konsummuster und Suchtgefahren im Zusammenhang mit psychotrop wirkenden Substanzen wie Alkohol oder Nikotin für verschiedene Populationssegmente vergleichsweise gut erforscht sind und entsprechend kommuniziert werden, lassen sich im deutschsprachigen Raum bislang recht wenige wissenschaftliche Abhandlungen zum Themenfeld „Glücksspielverhalten in der Adoleszenz“ finden. Übergeordnetes Ziel des Forenvortrages ist es, Basiswissen zu diesem Forschungsgegenstand zu vermitteln und Kernbefunde für die Praxis aufzubereiten. Einzelne Themenbereiche mit dem Fokus „Jugendliche“ umfassen dabei 1) Spielanreize und Spielmöglichkeiten auf dem nationalen Glücksspielmarkt, 2) Risikobedingungen für ein problematisches Glücksspielverhalten, 3) Warnhinweise und Symptome einer glücksspielbedingten Fehlentwicklung sowie 4) deren finanzielle und psychosoziale Folgen. Abschließend soll begründet werden, warum die Verhinderung glücksspielbezogener Probleme im Jugendalter als Public Health Aufgabe verstanden werden muss, die nur bei Umsetzung eines breiten Präventionsansatzes mit aufeinander abgestimmten verhältnis- und verhaltenspräventive Maßnahmen gelingen kann.

Referent:      

Klaus Hinze, Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Jugendschutzsachverständiger und Länderbeisitzer des Landes Brandenburg bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien

Inhalt:

Digitale Medien durchdringen die Lebenswelten von Kindern und Jugendliche, das Internet ist aus dem Alltag von Kindern und Jugendlichen nicht mehr wegzudenken. Kinder und Jugendliche wachsen mit den jeweils aktuellen digitalen Medien und Socialmedia-Kanälen auf und nutzen diese unbeschwert, dabei werden sie aber auch mit vielfältigen Risiken konfrontiert. Nahezu alle Jugendlichen sind online, der Durchschnitt der täglichen Online-Nutzung lag 2021 bei 241 Minuten. Fast 94 Prozent der Kinder und Jugendlichen ab dem zwölften Lebensjahr besitzen ein Smartphone und nutzen das Internet überwiegend über dieses Gerät (vgl. JIM-Studie 2021). Digitale Medien eröffnen Kindern und Jugendlichen viele Chancen, haben aber durch die ständige und ortsunabhängige Ansprechbarkeit massive neuartige Risikodimensionen für Kinder und Jugendliche entstehen lassen. „Der Anstieg von Cybermobbing, Grooming und sexualisierter Gewalt, Suchtgefährdung und Anleitung zu Selbstgefährdung im Netz sei besorgniserregend…“ konstatierte der Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen der Novellierung des Jugendschutzgesetzes 2020 (Bundestags-Drucksache 19/27289). Die Novellierung des Jugendschutzgesetzes trat im Mai 2021 inkraft und enthielt eine Vielzahl von Neuregelungen zum Jugendmedienschutz.

Dabei unterlagen die Nutzungsweisen des Internets in den letzten zwanzig Jahren permanenten und sich in immer kürzeren Zeitabständen vollziehenden Änderungsprozessen. Neben den vielen positiven Nutzungsmöglichkeiten wurden dabei immer mehr Risiken deutlich. Im „Gefährdungsatlas“ der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz wurden 2022 43 Risikodimensionen der Online-Nutzung für Kinder und Jugendliche aufgelistet, 2019 waren es noch 35 ( 1. Auflage).

Da die Bedeutung digitaler Online-Medien in unserer Gesellschaft immer mehr zunehmen wird, ist im Jugendmedienschutz ein Dreiklang von Schutz, Teilhabe und Befähigung mit einem Bündel von Maßnahmen des gesetzlichen, des erzieherischen und des strukturellen Jugendschutzes zu verfolgen. In diesem Forum soll über die aktuellen Entwicklungen, aber auch über die weiteren notwendigen Handlungsbedarfe informiert werden.

Forenvorträge

Sonntag, 17.09.2023, 10:45 – 12:00 Uhr

Referent:       

Prof. Dr. David Zimmermann, Humboldt-Universität zu Berlin

Inhalt:

Der Vortrag nimmt Bezug auf den zwar obligatorischen, keineswegs aber inhaltlich konturierten Erziehungsauftrag des Jugendstrafvollzugs. Während eine pädagogische Gestaltung im Sinne der Entwicklungsbedürfnisse der meisten Inhaftierten und der Institutionsentwicklung des Jugendvollzugs zwingend erscheint, ist die Realisierung derselben im Kontext einer geschlossenen Organisation hoch herausfordernd. Dabei sind sowohl kriminologische, soziologische als auch genuin pädagogische Perspektiven leitend für eine abwägend-kritische Analyse der Möglichkeiten und Grenzen pädagogischer Arbeit im Gefängnis. Ein weiterer Aspekt des Vortrags wird den Forschungsstand zur pädagogischen Ausrichtung jener Institution beleuchten und einige Fragen und Forderungen für zukünftige Zusammenarbeit zwischen Vollzug und Forschungsinstitutionen in den Fokus rücken.

Referentin:  

Isabell Plich, Richterin am Landgericht, Hannover

Inhalt:

Ob es das Versenden sogenannter „Dickpicks“ in sozialen Netzwerken, die Kontaktaufnahme zu Kindern über Onlinespiele, um sich zu einem späteren Zeitpunkt zur Vornahme sexueller Handlungen zu treffen, oder die aus Rache über die Trennung erfolgte Weiterleitung von Nacktbildern der noch 13jährigen Ex-Freundin an den Freundeskreis betrifft, auch Jugendliche und Heranwachsende treten im Zusammenhang mit im Internet begangener Sexualdelikte in Erscheinung. Ein Blick in die Polizeiliche Kriminalstatistik des Jahres 2021 verrät, dass mehr als ein Drittel der unter § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB a.F. erfassten Tatverdächtigen Jugendliche oder Heranwachsende waren. Bei den Tathandlungen des Besitzes und des Sich-Verschaffens kinderpornographischer Inhalte im Sinne des § 184b Abs. 3 StGB sind Jugendliche und Heranwachsende ebenfalls stark repräsentiert, wobei die Gruppe der 14-16jährigen Tatverdächtigen besonders hervorsticht. Im Hinblick auf derartige Entwicklungen stellt sich die Frage, wie aus strafrechtlicher Sicht mit derartigen Handlungen umzugehen ist und welche Maßnahmen ggf. in Frage kommen, um angemessen zu reagieren. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kindern, das am 01. Juli 2022 nunmehr vollständig in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber auch die sich im Zuge des technischen Wandels veränderten Begehungsweisen sexualisierter Gewalt in den Blick genommen. Ziel der Neufassung ist der Schutz einer ungestörten Entwicklung von Kindern, der durch eine deutliche Verschärfung der Strafrahmen sowie eine effektivere Strafverfolgung verbessert werden sollte. Demnach sind die maßgeblichen Änderungen – trotz der erfolgten Neustrukturierung der Tatbestände – jedoch nicht auf der Tatbestandsebene, sondern auf der Rechtsfolgenseite der neu gefassten Tatbestände zu finden. Der Besitz und das Sich-Verschaffen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 StGB sind nun Verbrechen, was die Anwendung der §§ 153, 153a StPO auch für das Jugendstrafverfahren ausschließt und die Möglichkeit der Diversion erheblich einschränkt. Dieser Forenvortrag befasst sich mit den aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in Kraft getretenen Änderungen der §§ 176 ff. StGB, wobei der Schwerpunkt auf den Delikten liegt, die grundsätzlich „online“ begangen werden. Daneben sollen die praktischen Probleme, die sich im Strafverfahren stellen, und mögliche Handlungsstrategien betrachtet werden.

Referent:           

Bernd Holthusen, Deutsches Jugendinstitut e.V.

Inhalt:

Vor dem Hintergrund der jüngsten Änderungen im Jugendgerichtsgesetz, stellt sich eine Reihe von Fragen zur Umsetzung: Wie sind Jugendrichterinnen und -richter sowie Jugendstaatsanwältinnen und -staatsanwälte qualifiziert? Welche Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung nutzen sie? Wie wirken sich die verschiedenen aktuellen JGG-Änderungen in der Praxis der Jugendrichter/innen und Jugendstaatsanwält/innen aus? Wie gestaltet sich die Kooperation mit den Jugendhilfen im Strafverfahren? Wie werden die ambulanten sozialpädagogischen Angebote eingeschätzt? Wie hat Corona die Jugendstrafverfahren beeinflusst?

Zu diesen Fragenkomplexen hat das Jugendgerichtsbarometer 2021/2022 – ein gemeinsames Forschungsprojekt der Universität Kassel und des Deutschen Jugendinstituts gefördert vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz – empirische Daten erhoben. Im Herbst/Winter 2021 wurden bundesweit mit einem umfangreichen Online-Fragebogen alle Jugendrichter/innen und Jugendstaatwält/innen befragt. Damit knüpft das Jugendgerichtsbarometer 2021/2022 an das erste Jugendgerichtsbarometer 2013/2014 an, so dass durch den Vergleich der Daten auch längerfristige Entwicklungen sichtbar werden können.

Im Vortrag werden die Ergebnisse des Forschungsprojektes präsentiert und in ihrer Relevanz für das Jugendstrafverfahren und für die Kooperation mit den weiteren Verfahrensbeteiligten diskutiert.

Referentin:  

Prof. Dr. Daniela Hunold, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin

Inhalt:

Der Begriff der Clan-Kriminalität ist seit einigen Jahren fester Bestandteil des öffentlichen Diskurses um Kriminalitätsphänomene mit besonderem Bedrohungspotential. Der Beitrag blickt aus einer soziologisch-kriminologischen Perspektive auf den Begriff sowie den gesellschaftlichen und sicherheitsbehördlichen Umgang damit. Es soll aufgezeigt werden, dass der entsprechende Diskurs sowie die sicherheitsbehördlichen Praktiken zu einer rassistisch orientierten Kriminalisierung einer spezifischen ethnischen Gruppe führen und die Anhaltspunkte, die auf ein spezifisches Kriminalitätsphänomen schließen lassen, bis dato kaum vorhanden sind.   

Referent:  

Prof. Dr. Christian Laue, Rechtsanwalt, Universität Heidelberg

Inhalt:

In dem Vortrag werden die wichtigsten Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Jugendstrafrecht seit dem letzten Jugendgerichtstag vorgestellt. Die vorgestellten Entscheidungen werden kritisch bewertet und kommentiert sowie in Entwicklungslinien der (obergerichtlichen) Rechtsprechung eingebunden bzw. Brüche in diesen Entwicklungslinien aufgezeigt. Auf die Bedeutung für die praktische Arbeit im Jugendstrafverfahren wird hingewiesen.

Referent:     

Prof. Dr. Klaus Boers, Universität Münster

Inhalt:

Wie verläuft die selbstberichtete Delinquenz vom späten Kindes- bis ins Heranwachsendenalter? Dass Delinquenz im Jugendalter weit verbreitet ist (Ubiquität) und sich im Zuge normaler Sozialisation ganz überwiegend von selbst zur Konformität hin regelt (Spontanbewährung), ist inzwischen allgemeines Wissen. Annahmen, dass insbesondere frühe Gewaltdelinquenz zu fortwährender (persistenter) Intensivtäterschaft führt, sind allerdings erheblich zu relativieren. Delinquenzverläufe sind dynamisch und lassen Raum für erfolgreiche Interventionen. Selbst den meisten Intensivtätern gelingt der Delinquenzabbruch, wenn sie sozialpädagogisch begleitet werden können. Für die Entstehung sowie den Abbruch der Jugenddelinquenz spielen mehrere Erklärungsebenen eine Rolle. Sie entfalten ihren Einfluss in einem vermittelnden Wirkungszusammenhang. Formelle Kontrollinterventionen können nach den Befunden der kriminologischen Verlaufsforschung den Delinquenzverlauf kaum beeinflussen. Wenn, dann scheinen verstärkende gegenüber abschreckenden Wirkungen zu überwiegen. Der Vortrag beruht auf internationalen Befunden sowie auf Langzeituntersuchungen aus Duisburg und Peterborough (GB).

Referent: 

Prof. Dr. Frank Neubacher, Universität zu Köln

Inhalt:

Der Vortragende hat seit 25 Jahren eine besondere Beziehung zu den internationalen Menschenrechtsstandards. Aus dieser persönlichen Perspektive blickt er zurück und erklärt, was diese Standards sind, wie sie entstanden und was durch sie erreicht wurde. Er kommt zu dem Schluss, dass diese vielfach unterschätzten Regeln heute wichtiger sind denn je. Der Vortrag in deutscher Sprache richtet sich an Praktikerinnen und Praktiker aus Jugendhilfe, Polizei und Justiz, an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie an alle, die schon immer etwas über diese Standards wissen wollten, aber sich nie zu fragen getraut haben.

Referent:

Prof. Dr. Johannes Lohner, Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut

Inhalt:

In den Lebensläufen von Gewalt- und Sexualstraftätern finden sich immer wieder zahlreiche und sehr schwerwiegende Formen von Traumatisierungen. Dabei handelt es sich typischerweise um Bindungstraumata. Diese Beobachtung lässt sich nicht als zufällige Koinzidenz interpretieren, sondern deutet auf einen Zusammenhang zwischen den Erlebnissen in der eigenen Kindheit und späterer Gewaltdelinquenz hin.
Im Vortrag wird zunächst auf traumatische Wirkmechanismen eingegangen und wie diese die Entwicklung der Straftäter beeinflussen. Dadurch lassen sich Unterschiede zwischen „normaler“ und dissozialer Persönlichkeitsentwicklung erklären. Diese Unterschiede betreffen typischerweise die Wahrnehmung, die Emotionsverarbeitung, das Denken, die Beziehungsgestaltung und das Verhalten generell. Außerdem wird der „Sinn“ einer Gewalttat für einen Menschen betrachtet, der ein Trauma erlitten hat.
Der Vortrag versucht Gründe für den Zusammenhang zwischen Entwicklungstraumata und Gewaltstraftaten aufzuzeigen und stellt Überlegungen zu einer juristischen Würdigung dieser Traumata an, bspw. im Rahmen einer Verhandlung und gibt Hinweise zu einer Behandlung der Täter unter dem o.g. Gesichtspunkt.

Referentin:   

Anne Meier-Göring, Vorsitzende Richterin am Landgericht Hamburg

Inhalt:

Das Landgericht Hamburg verurteilte im Juni 2020 einen zur Tatzeit 1944/45 17- bzw. 18-jährigen Wachmann aus dem Konzentrationslager Stutthof wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 5.000 Fällen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung. Aktuell wird zudem am Landgericht Itzehoe gegen eine inzwischen 97-jährige Angeklagte verhandelt, der vorgeworfen wird, als 18- bzw. 19-Jährige im Konzentrationslager Stutthof als Sekretärin des Lagerkommandanten tätig gewesen zu sein und sich dadurch strafbar wegen Beihilfe zum Mord in über 11.000 Fällen gemacht zu haben.

Der Vortrag wirft einen Blick auf die beiden Prozesse, insbesondere auf die jugendspezifischen Problematiken, die sich dort ergeben (haben): Ist der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des § 48 JGG für Medienvertreter aufgrund der besonderen historischen Bedeutung eines solchen Prozesses zu durchbrechen? Wie ist es möglich, nach so langer Zeit noch Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 3 bzw. § 105 JGG zu treffen? Welche Schwierigkeiten bestehen für die Jugendhilfe im Strafverfahren? Kann eine Schwere der Schuld im Sinne des § 17 JGG angenommen werden, wenn offenkundig keine Erziehungsbedürftigkeit mehr vorliegt? Welche Herausforderungen stellen sich bei der jugendspezifischen Bestimmung der individuellen Schuld? Wie wirkt sich die damalige Autoritätsgläubigkeit und die erlebte nationalsozialistische Propaganda aus?

Referent:     

Prof. Frank Häßler, Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie und Psychotherapie, Universität Rostock

Inhalt:

Der Jugendmaßregelvollzug (JMRV), der unter dem Motto „Maßregeln zur Besserung und Sicherung“ bei Jugendlichen und Heranwachsenden (14 – 21 Jahre) antritt, steht im Spannungsfeld von Medizin, speziell der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Justiz, d.h. zwischen bestmöglicher Behandlung und Strafe, die auch Schutz der Allgemeinheit beinhaltet. Im JMRV werden medizinisch diagnostische und therapeutische, erzieherische und rehabilitative Aufgaben kombiniert. Ziel ist dabei Deliktfreiheit und Resozialisierung, wobei die Herausforderung darin besteht, diese alters- und reifeadäquat umzusetzen.

Ausgehend vom aktuellen Stand in Deutschland werden im Vortrag zunächst die Mindestanforderungen (strukturell, personell und baulich) beschrieben, um dann speziell der Frage nachzugehen, welche Alternativen gäbe es zur Unterbringung von Jugendlichen und Heranwachsender in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB. Letztendlich sprechen mehr Gründe für den Beibehalt der jetzigen Regelung, die im Prozess der Reformierung ist.

Referent:         

Klaus Farin, Autor und Jugendforscher, Stiftung Respekt! Berlin

Inhalt:

Sie hören Gangsta-Rap oder Böhse Onkelz, bilden sich mit Killerspielen zu Amokläufern aus, saufen, rauchen, kiffen und schlägern immer mehr und immer jünger, sind konsumtrottelig und unengagiert, politisch völlig desinteressiert oder falsch – rechtsextrem – orientiert: Das Bild der Jugend in der öffentlichen Wahrnehmung war noch nie so negativ wie heute. Die Lobby der „Jugendschützer“ und anderen Berufsbetroffenen boomt – die Jugend muss wieder geschützt werden, koste es, was es wolle (z. B. die Meinungsfreiheit), und ob sie es will oder nicht. – Und das in einer Zeit, in der alle Jugendstudien das Gegenteil aussagen: Die heutige Jugend ist eine der bravsten seit Jahrzehnten.

Zugleich waren noch nie so viele Jugendliche engagiert – wir verdanken es überwiegend Schüler*innen, dass die Klimakrise es auf die politische Agenda geschafft hat. Jugendlichen, denen die Erwachsenenwelt bescheinigt, dass sie nicht fähig sind, ihre politischen Repräsentant*innen zu wählen, deren Stimmen auch bei der Corona-Bewältigung in Schulen nicht zählten.

Respekt ist nicht zufällig ein Schlüsselwort fast aller Jugendkulturen. – Respekt, Anerkennung ist das, was Jugendliche von Seiten der Erwachsenen am meisten vermissen.

Ein Vortrag mit Diskussion über Mythen und Vorurteile, Realitäten und Utopien.

Plenarvorträge

Eröffnungsvorträge, Freitag, 15. September 20231. Eröffnungsvortrag: 100 Jahre Jugend – Jahrhundert der Jugend oder ein vertanes Jahrhundert der Verwirklichung der Rechte junger Menschen, Prof. Dr. Wolfgang Schröer, Universität Hildesheim

2. Eröffnungsvortrag: Spiegel des Jugendstrafrechts? 100 Jahre Strafrechtsentwicklung, Prof. Dr. Milan Kuhli, Universität Hamburg

3. Eröffnungsvortrag: Jugendgerichtshöfe – (auch) eine Frauensache, Dr. Anja Schüler, Heidelberg Center for American Studies der Universität Heidelberg

Jubiläumsvorträge, Samstag, 16.09.202314.30 Uhr:
100 Jahre JGG – Bilanz einer Zeitenwende, Dr. Mario Bachmann, Universität Köln
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15:30 Uhr:
Der Erziehungsgedanke damals und heute – Potentiale des Erziehungsgedankens für den Alltag der Rechtsanwendung, Prof. Dr. Jan Schady, Ministerialrat, Leiter des Referats für Strafrecht und Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften im Justizministerium Kiel und Honorarprofessor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Institut für Kriminalwissenschaften, mit dem Schwerpunkt Jugendstrafrecht
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16:30 Uhr:
„Blindflug“?! Normsetzung und Normanwendung in der Jugendkriminalrechtspflege im Lichte der empirischen Sanktions- und Wirkungsforschung, Prof. em. Dr. Wolfgang Heinz, Universität Konstanz
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Abschlussveranstaltung, Montag, 18.09.2023Abschlussveranstaltung – Blick in die Zukunft des JGG
– Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, FU Berlin
– Prof. Dr. Ralf Kölbel, LMU München
– Pamela Busse, Kommunaler Sozialer Dienst Mülheim an der Ruhr, Sprecherin der BAG JuhiS
– Maria Kleimann, Jugendrichterin und Direktorin des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge, Mitglied des Bundesvorstandes der DVJJ
– Tilman Wesely, KHK, LKA Niedersachsen, Fachspartenvertreter der Polizei im Geschäftsführenden Ausschuss der DVJJ
– Moderation: Claudia Bender, Fulmidas Medienagentur GmbH, Berlin