Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht

Aktuelles / 21. Juli 2021

Die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht wurde veröffentlicht (Beschluss vom 20.01.2021, Az. GSSt 2/20). Der Leitsatz lautet: „Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.“

Die Entscheidung ist hier abrufbar: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=GSSt%202/20&nr=120130.