Vermögensabschöpfung und Jugendstrafrecht | Stellungnahme des Vorstands und der Geschäftsführung der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) zu dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 20.01.2021
Mit Spannung hatten viele Akteure des Jugendstrafrechts die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs erwartet und durchaus die Hoffnung gehegt, dass nach erfreulichen Ansätzen restriktiver Anwendung der im Juli 2017 in Kraft getretenen Neuregelungen der Vorschriften zur Vermögensabschöpfung durch die Instanzgerichte und der gelungenen Argumentation des Vorlagebeschlusses des 1. Strafsenats praktikable Lösungen für die Einziehung (jedenfalls) von Wertersatz im Jugendstrafrecht gefunden werden könnten.
Diese Hoffnung wurde nun leider enttäuscht. Der Große Strafsenat schloss sich in seinem Beschluss vom 20.01.2021 (BGH, Beschluss vom 20.01.2021 – GSSt 2/20 ) den Auffassungen des 2., 4., 5. und 6. Strafsenats an, wonach aufgrund der gesetzlichen Vorgaben die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen auch im Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts stehe.
Die Stellungnahme des Vorstands und der Geschäftsführung der DVJJ finden Sie hier.