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Strafmündigkeit bei 14 Jahren belassen! Positionspapier des Vorstands und der Geschäftsführung der DVJJ

Positionspapier / 22. März 2023

Aktuell wird erneut aus Anlass des Tötungsdeliktes durch zwei Mädchen in Freudenberg die Forderung nach Senkung der Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren auf 12 Jahre laut. Diese Forderung ist in den vergangenen 30 Jahren gelegentlich erhoben worden, in den letzten Jahren allerdings nur noch aus dem eindeutig rechten Spektrum. Es schien, als habe sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die geltende Grenze von 14 Jahren richtig und bewährt ist. Auch der aktuelle Fall erfordert keine Neubewertung der Situation.
Die Anhebung der Strafmündigkeitsgrenze auf 14 Jahre war eine zentrale Errungenschaft des nun 100-jährigen JGG aus dem Jahr 1923. Die nationalsozialistische Strafrechtspolitik weichte diese Grenzziehung 1943 wieder auf, was nach dem 2. Weltkrieg umgehend wieder korrigiert worden ist.
Unter 14-Jährige sind heute nicht reifer als früher. Auch wenn sie in Aussehen und Auftreten jungen Erwachsenen nacheifern, sind sie genauso unsicher, emotional, verletzlich und manipulierbar wie vor 100 oder 50 Jahren.

Das Positionspapier des Vorstands und der Geschäftsführung der DVJJ finden Sie hier.