Fachliche Qualifikation nach § 37 JGG – Was noch zu tun wäre … | Stellungnahme des Vorstands und der Geschäftsführung der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ)
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl. I S. 1810), in Kraft getreten am 01.01.2022, hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Qualifikation von Jugendrichter*innen sowie Jugendstaatsanwält*innen erhöht.
Zu Recht weist die Gesetzesbegründung darauf hin, dass an diese Berufsgruppen besondere Anforderungen im Hinblick auf den im Jugendstrafverfahren geltenden Erziehungsgedanken und seine Wirkungsorientierung gestellt werden. Die Bearbeitung derartiger Verfahren verlangt deshalb ein vertieftes Verständnis für die Entwicklungssituation und die Bedingungen des Aufwachsens junger Menschen sowie ein fachlich fundiertes Wissen über die Wirkungen justizförmlicher Vorgehensweisen und den einfühlsamen und verständigen Umgang mit den Betroffenen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, S. 69 ff.). Grundkenntnisse der Kriminologie, Pädagogik, Sozialpädagogik und der Jugendpsychologie sind dafür neben erzieherischer Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung zwingende Voraussetzung.
Die Stellungnahme des Vorstands und der Geschäftsführung der DVJJ finden Sie hier.