Häuser des Jugendrechts – was es zu beachten gilt | Positionspapier des Vorstands und der Geschäftsführung der DVJJ
Die räumliche Zusammenfassung der unterschiedlichen Professionen der Jugendstrafrechtspflege findet inzwischen seit über 25 Jahren (1999 wurde das erste Haus des Jugendrechts in Stuttgart-Bad Cannstatt eröffnet) an zahlreichen Orten statt und wird oft mit dem Namen „Haus des Jugendrechts“ oder ähnlichen Titeln versehen. In der Regel politisch vorangetrieben und als erfolgreiches Konzept gegen Jugendkriminalität gefördert, werden weitere derartige Einrichtungen bundesweit geplant.
Anders als der Name suggeriert, geht es keineswegs um Jugendrecht im Allgemeinen, sondern um Zusammenschlüsse, in denen Jugendstrafverfahren bearbeitet werden. Häuser des Jugendrechts arbeiten zumeist räumlich zusammengefasst, zuweilen aber auch als sogenannte virtuelle Häuser des Jugendrechts weiterhin in ihren jeweils eigenen Räumlichkeiten. Eine einheitliche Ausgestaltung dieser Einrichtungen gibt es nicht. Sie unterscheiden sich in Genese, Beteiligten, Rahmenbedingungen, Ausstattung, Zuständigkeitszuschnitten und Kooperationspartner*innen. Umso wichtiger ist es, dass bei der Gestaltung der Häuser des Jugendrechts Grundprinzipien aus Sicht der jungen Adressat*innen nicht aus dem Blick geraten und die Umsetzung derartiger Konzepte bestimmten Standards folgt. Gute Kooperation ist kein Selbstzweck, sondern dient der Erfüllung der jeweils eigenen unterschiedlichen Aufgaben der Kooperationspartner*innen.

