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„Häuser des Jugendrechts“ – Risiken und Nebenwirkungen beachten!

POSITIONSPAPIER / 26. September 2012

Die räumliche Zusammenfassung der unterschiedlichen Professionen der Jugendstrafrechtspflege findet inzwischen in vielen Bereichen statt und wird oft mit dem Namen „Haus des Jugendrechts“ oder ähnlichen Titeln versehen. Weitere derartige Einrichtungen werden geplant. Eine einheitliche Ausgestaltung dieser Einrichtungen gibt es nicht.

Der Vorstand der DVJJ gibt zu bedenken:

1.
Die Kooperation der am Jugendstrafverfahren beteiligten Professionen ergibt sich aus dem Auftrag des Jugendgerichtsgesetzes und des SGB VIII:
§ 2 JGG: (1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
§ 1 SGB VIII: (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Der Erziehungsgedanke und das Recht auf Förderung ziehen sich durch das gesamte Verfahren und berühren alle mit den einzelnen Verfahrensschritten befassten Institutionen und Professionen.
Um dies zu erreichen, sind unterschiedliche Arten der Kooperation, die den grundsätzlichen Anforderungen gerecht werden, denkbar. Im Vordergrund stehen die Interessen des jungen Menschen. Organisatorische und sonstige Verfahrensfragen haben sich ausschließlich an diesem Ziel zu orientieren.

2.
Ein wesentliches Ziel der räumlichen Zusammenfassung der unterschiedlichen Professionen ist nach vielfacher Selbstdarstellung der Initiatoren und Betreiber, die Zeit zwischen der Auffälligkeit des jungen Menschen und der Reaktion darauf möglichst kurz zu halten, indem lange Wege vermieden werden, Rückfragen schneller stattfinden können und Entscheidungen bis hin zur Anklageerhebung zügiger vonstattengehen können.
Dass die Beschleunigung eines Verfahrens immer dem Ziel dient, dem Erziehungsgedanken des Jugendgerichtsgesetzes gerecht zu werden, ist bislang nicht belegt. Belastbare Forschungen über die tatsächliche Wirksamkeit und Nützlichkeit der Verfahrensverkürzungen in Abwägung zu der bislang geübten Praxis sind nicht bekannt, sollten aber Standard sein. Auch die Geschwindigkeit des Verfahrens hat sich am Einzelfall und am Erziehungsziel zu orientieren. Dies kann bedeuten, sich für einzelne Verfahrensschritte Zeit zu lassen. Selbstverständlich sollte hingegen – nicht nur in hervorgehobenen Projekten! – sein, Verfahrensverzögerungen aufgrund mangelnder personeller Kapazitäten oder unnötiger Bürokratie zu vermeiden.

3.
Bei räumlicher Nähe aller am Verfahren beteiligter Professionen bleibt die Frage, ob sich junge Menschen über die sich unterscheidenden Funktionen und Aufträge der einzelnen Berufsgrup-pen im Klaren sind. Die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden wie Polizei und Staatsanwaltschaft unterscheiden sich wesentlich von denen der Jugendhilfe. Dies muss für alle Beteiligten und Betroffenen jederzeit erkennbar sein.
Zu gewährleisten ist ein hinreichender Schutz der Rechte eines Beschuldigten im Strafverfahren. Dazu zählt auch die tatsächliche Möglichkeit, einen Anwalt mit der Vertretung der eigenen Interessen zu beauftragen. Eine rechtlich korrekte Belehrung über alle Rechte eines Beschuldigten im Strafverfahren wird vorausgesetzt.

4.
Das Zusammenführen der verschiedenen Professionen unter einem Dach gewährleistet noch nicht die fachliche Befähigung der handelnden Personen. Ausbildungsinhalte und damit vermittelte Fachkenntnisse müssen sich aus den Aufträgen aus dem JGG und dem SGB VIII herleiten. Damit verbunden sind Kenntnisse der Jugendpsychologie, der Pädagogik und der jugendtypischen, entwicklungsbedingten Prozesse einschließlich des devianten Verhaltens. Grundsätzliche Kenntnisse über die Aufträge und Arbeitsweisen der jeweils anderen Profession sind notwendig.
Aus- und Fortbildung, praktische Erfahrungen bei den jeweils anderen Professionen sowie Zeit und Raum für Kooperation müssen verbindlich geregelt werden. Dies hängt nicht von bestimmten äußerlichen Formen der Zusammenarbeit ab.

5.
Die richtigen Ziele der Häuser des Jugendrechts – eine dem Erziehungsauftrag entsprechende Durchführung des Jugendstrafverfahrens – müssen flächendeckend verfolgt werden. Die Not-wendigkeit und Möglichkeit guter, sachgerechter Kooperation im Jugendstrafverfahren muss nicht in Leuchtturmprojekten gezeigt werden. Wenn sie von allen Beteiligten wirklich gewollt ist, kann sie überall umgesetzt werden. Wo das noch nicht stattfindet, kann angefangen werden. Sofort.

Das Positionspapier steht unter dem folgenden Link zum Dowload zur Verfügung: DVJJ-Positionspapier Häuser des Jugendrechts