Anfrage des 1. Strafsenats nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an die anderen Strafsenate wegen der Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht
Laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 11.07.2019 hat der 1. Strafsenat eine Anfrage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an die anderen Strafsenate wegen der Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht gestellt.
Die Pressemitteilung können sie hier abrufen.