Datum der Veranstaltung:
21. bis 23. März 2022
Veranstaltungsort:
Bildungs- und Tagungszentrum HVHS Springe e.V. | Kurt-Schumacher-Straße 5 | 31832 Springe
Anmeldeschluss:
Teilnahmegebühr:
EUR 435,-inkl. Unterbringung im Einzelzimmer und Verpflegung (EUR 395,-für DVJJ-Mitglieder)
Veranstaltungsnummer:
V 22/21
Die Stellungnahme der Jugendhilfe gilt als wesentliches Ergebnis der Tätigkeiten der Jugendhilfe im Strafverfahren, die Qualität der Berichte wird in der Praxis allerdings mitunter deutlich kritisiert. Zu welchen Fragen hat die Jugendhilfe in der Hauptverhandlung, aber auch schon im Ermittlungs- oder Zwischenverfahren, Stellung zu nehmen und welche Bereiche gehören gerade nicht in ihren Verantwortungsbereich?
Gelten die allgemeinen methodischen und fachlichen Standards der Jugendhilfe auch für deren Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren nach dem JGG oder gibt es hier Besonderheiten?
Wie (neutral?) ist Stellung zu beziehen?
Wie berechtigt ist die lang anhaltende Diskussion über die Form – schriftlicher Bericht oder mündliche Stellungnahme?
Wie viel Transparenz für die Betroffenen ist notwendig, um den allgemeinen Auftrag der Jugendhilfe bei der Sachbearbeitung nicht zu gefährden?
Diesen und anderen Fragen soll bei der Fortbildung nachgegangen werden, um im Ergebnis zu einer den fachlichen Anforderungen entsprechenden Aufgabenerfüllung der Jugendhilfe im Strafverfahren zu kommen.
Termin: 21.03., 13 Uhr bis 23.03.2022, 13 Uhr
Tagungsort: Bildungs- und Tagungszentrum HVHS Springe e.V. | Kurt-Schumacher-Straße 5 | 31832 Springe
Seminarleitung: Jürgen Kußerow, Dipl.-Sozialarbeiter, Coach, Jugendhilfe im Strafverfahren, Stadt Waltrop
Zielgruppe: Fachkräfte bei öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe
Teilnahmegebühr: EUR 435,-inkl. Unterbringung im Einzelzimmer und Verpflegung (EUR 395,-für DVJJ-Mitglieder)
Veranstaltungs-Nr.: V 22/21
Organisatorische Hinweise
Den aktuellen Hygieneplan des Tagungshauses finden Sie hier.
Zugangsvoraussetzungen für Teilnehmende
Im Bildungs– und TagungsZentrum HVHS Springe e.V. können nur Gäste anreisen, die
einen Impf–, Genesenen–Nachweis nach den Vorgaben des Landes Niedersachsen
haben oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung und zusätzlich einen
negativen Corona–Test nachweisen können („2–G–Fall“).
Ab dem 01.12.2021 müssen alle Gäste bei Anreise einen negativen Corona–Test
(„Bürger*innen–Test“) nachweisen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf („2–G+“).
Ausgenommen von der Testpflicht sind Menschen, die eine Auffrischungsimpfung
haben und diese nachweisen