Der BGH hat in einem Verfahren des Landgerichts Hamburg nach zweimaliger Revision der Staatsanwaltschaft das Absehen von der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld gegen einen zum Tatzeitpunkt 16-jährigen mehr als sieben Jahre nach der Tat u.a. wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung als rechtsfehlerhaft angesehen. Das Urteil der dritten mit dem Verfahren sachbefassten Jugendkammer ist inzwischen rechtskräftig (vgl. BGH 5 StR 205/23 v. 04.06.24; LG Hamburg 627 KLs 16/24 jug. v. 15.01.25).
Anlassfall war die Teilnahme des zur Tatzeit Jugendlichen am Aufmarsch des sog. Schwarzen Blocks anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg im Jahr 2017. Die tatrichterlichen Feststellungen des ersten Verfahrensgangs, wonach der bislang und bis zur Rechtskraft des Urteils auch weiterhin unbescholtene junge Mann kein Feuerzeug mit sich führte, auch keinen Stein oder Knüppel und das Geschehen nach dem Bemerken von Ausschreitungen vorzeitig verlassen hatte, standen bei den Verfahrensbeteiligten schon mit dem Urteil der ersten sachbefassten Jugendkammer außer Streit.
Das Verfahren hat Grundsatzfragen aufgeworfen. Im Vorfeld seiner Entscheidung des Jahres 2024 hatte der 5. Strafsenat des BGH die anderen Senate mit der Rechtsfrage befasst, ob die Erziehungsbedürftigkeit bei Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld gem. § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG eine Prüfungsstufe darstellt. Dies wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung jetzt einheitlich verneint. Ungeklärt bleibt die Bedeutung und Reichweite des Erziehungsgedankens als historisch ungeschriebenes und seit 2008 mit § 2 Abs. 1 S. 2 JGG normiertes Leitprinzip des Jugendstrafrechts.
Ganz praktisch sollen die Auswirkungen der Entscheidung auf die instanzgerichtliche Spruchpraxis erörtert werden.
Programm
| Grußworte 13:05 – 13:15 Uhr | Prof.in Dr.in Theresia Höynck Vorsitzende der DVJJ |
| Einführung in den Fall und seine Entwicklung 13:15 – 13:30 Uhr | Arne Timmermann Rechtsanwalt, Verteidiger im oben genannten Verfahren |
| Podiumsdiskussion 13:30 – 15 Uhr | Gabriele Cirener Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Ralf Kölbel Prof. Dr. Henning Radtke Moderation: Prof.in Dr.in Kirstin Drenkhahn |
| Bedeutung für die gerichtliche Praxis 15:30 – 16:20 Uhr | Toralf Nöding Rechtsanwalt RiLG Stefan Lücke |
| Kommentar zum Veranstaltungsverlauf und Plenum 16:20 – 17:00 | Lukas Pieplow Rechtsanwalt Moderation Plenum: Prof.in Dr.in Kirstin Drenkhahn, Prof.in Dr.in Theresia Höynck |
| Umtrunk ab 17:00 – ca. 18:30 Uhr |
Veranstaltungsort
Freie Universität Berlin
Hörsaal II
Van’t-Hoff-Str. 8
14195 Berlin
Zeitrahmen
12. Dezember 2025, 13.00 bis 17.00 Uhr
Im Anschluss ist ein Umtrunk geplant.
Teilnahmegebühr
Die Teilnahme ist kostenfrei möglich.
Die Veranstaltung wird geplant und durchgeführt von der Bundesarbeitsgemeinschaft Justiz und Anwaltschaft der DVJJ und gefördert durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.


