Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.
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31. Deutscher Jugendgerichtstag – ONLINE

16. September bis 18. September 2021

Datum der Veranstaltung:
16. September bis 18. September 2021

Veranstaltungsort:
ONLINE

Anmeldeschluss:

Teilnahmegebühr:
Mitglieder der DVJJ: 80,- | Studierende (Mitglieder der DVJJ): 65,- | Nichtmitglieder: 125,- | Studierende (Nichtmitglieder): 95,-

Veranstaltungsnummer:
V 21/50

Jetzt online anmelden

Die Dokumentation der einzelnen Plenarvorträge, Arbeitskreise und Forumvorträge finden Sie unter dem folgenden Link.

Der Deutsche Jugendgerichtstag ist die zentrale Tagung für alle Berufsgruppen, die am Jugendstrafverfahren mitwirken, mit straffällig gewordenen jungen Menschen arbeiten oder sich wissenschaftlich mit Fragen der Jugendkriminalität und der Jugendstrafrechtspflege befassen.

Die Veranstaltung bietet Gelegenheit, sich über grundlegende und aktuelle Themen zu informieren und zu diskutieren, neue ebenso wie bewährte Projekte und Initiativen kennenzulernen und sich zum intensiven Austausch mit Vertreter*innen aller Institutionen der Jugendkriminalrechtspflege zusammenzufinden.

Der kommende, nunmehr 31. Deutsche Jugendgerichtstag findet vom 16. bis 18. September 2021 unter dem Titel „Jugend, Recht und Öffentlichkeit – Selbstbilder, Fremdbilder, Zerrbilder“ statt. Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie wird er in diesem Jahr digital durchgeführt.

Unterstützt durch eine erfahrene Agentur bieten wir Ihnen einen digitalen Jugendgerichtstag, der weit mehr ist als eine „Marathon-Videositzung“.

Es wird auch dieses Mal Räume der Begegnung wie z.B. ein digitales Café geben.

Selbstverständlich werden Ihnen außerdem – wie für den Deutschen Jugendgerichtstag üblich – zahlreiche spannende Arbeitskreise und Vorträge in Foren, sowohl zu berufsgruppenübergreifenden als auch zu berufsgruppenspezifischen Themen, angeboten.

Wichtige Hinweise zum weiteren Ablauf:

Wir legen großen Wert darauf, Sie auch in Bezug auf technische Fragen oder Herausforderungen nicht alleine zu lassen. Aus diesem Grund werden im Vorfeld des Jugendgerichtstages Test-Meetings (auf freiwilliger Basis) angeboten, mithilfe derer Sie sich mit der Online-Plattform vertraut machen können.

Eine besondere technische Ausstattung ist sowohl für das Test-Meeting als auch Ihre Teilnahme am virtuellen Jugendgerichtstag nicht nötig; es reichen ein normaler Computer/Laptop mit Internetanschluss sowie Mikrophon und Webcam. Während der gesamten Veranstaltung wird außerdem ein technischer Support zur Verfügung stehen, an den Sie sich bei Bedarf jederzeit wenden können.

Teilnahmegebühren

  • Mitglieder der DVJJ: 80,-
  • Studierende (Mitglieder der DVJJ): 65,-
  • Nichtmitglieder: 125,-
  • Studierende (Nichtmitglieder): 95,-

Anmeldung

Für Ihre Anmeldung, sowie die Auswahl der Arbeitskreise und Forenvorträge, nutzen Sie gerne unsere Online-Anmeldung.

Online-Anmeldung

Programmablauf

Donnerstag, 16. September 2021 – Eröffnungsveranstaltung

Ab 13:00 UhrBegrüßungskaffee und Grußworte

Die Grußworte werden in Form einer Videobotschaft, voraussichtlich bereits ab Ende August, abrufbar sein.

14:00 – 14:20 UhrBegrüßung
Prof. Dr. Theresia Höynck, Vorsitzende der DVJJ

Technische Einführung durch Anja Baer, Fulmidas Medienagentur

Eröffnungsvorträge

14:20 – 15:20 Uhr

Eröffnungsvortrag: Jugend, Recht und Öffentlichkeiten –
Diskurs und Verständigung in einer digitalisierten Gesellschaft
,
Prof. Dr. Lars Rinsdorf, Hochschule für Medien, Stuttgart

15:20 – 16:00 UhrKaffeepause
16:00 – 17:00 Uhr
Eröffnungsvortrag: Selbstbilder, Fremdbilder, Zerrbilder – Antworten der Sinus Jugendstudie 2020, Christine Uhlmann, Leiterin der SI-NUS:akademie
Ab 17:15 UhrTreffen der Berufsgruppen

Alle Teilnehmenden des JGT sind herzlich eingeladen, am Treffen ihrer Berufsgruppe teilzunehmen!

AnschließendInformeller Austausch in digitalen Cafés und Bars

Der*Die Letzte macht das Licht aus!

Freitag, 17. September 2021

09:00 – 13:00 Uhr

Arbeitskreise 1-12 (inkl. Kaffeepause)

13:00 – 14:00 UhrMittagspause
14:00 – 18:00 UhrArbeitskreise 13-24 (inkl. Kaffeepause)
AnschließendInformeller Austausch in digitalen Cafés und Bars

Der*Die Letzte macht das Licht aus!

Samstag, 18. September 2021

09:00 – 09:15 UhrBegrüßung
09:15 – 10:30 UhrForenvorträge 1 bis 9
10:30 – 11:00 UhrKaffeepause
11:00 – 12:15 UhrForenvorträge 10 bis 18
12:15 – 13:15 UhrMittagspause
13:15 – 14:45 UhrAbschlussvortrag: Kriminologische Forschung zur (Jugend-)Strafgesetzgebung, Prof. Dr. Ralf Kölbel, Ludwig-Maximilians-Universität München

Zusammenfassung und Verabschiedung durch Prof. Dr. Theresia Höynck, Vorsitzende der DVJJ

14:45 – 15:00 UhrKaffeepause
15:00 – 17:30 UhrNicht öffentliche Mitgliederversammlung der DVJJ (inkl. Kaffeepause)

Parallel: Filmvorführung „Beyond Punishment“

Ab 18:00 UhrAbendveranstaltung

Arbeitskreise und Forenvorträge

Bitte wählen Sie bei der Anmeldung, jeweils vormittags und nachmittags, einen Arbeitskreis aus. Aufgrund der technischen Organisation sind nachträgliche Wechsel leider nicht möglich und die Gruppengrößen auf je 50 Personen begrenzt. Die Gesamtübersicht der Arbeitskreise finden Sie hier.

Arbeitskreise 1-12 (vormittags)

Freitag, 17. September 2021 | 09:00-13:00 Uhr

Arbeitskreis 1: Restorative Justice und Opferorientierung im Jugendstrafverfahren

Referenten: Christoph Willms, Leiter, Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung des DBH e. V., Köln | Prof. Dr. Arthur Hartmann, Hochschule für Öffentliche Verwaltung, Bremen

Moderation: Prof. Dr. Thomas Trenczek, Ernst-Abbe-Hochschule Jena

Abstract: Die Idee einer Restorative Justice wird in Deutschland im internationalen Vergleich weder in seinen Wesensmerkmalen (Opferperspektive, Wiedergutmachung, Gemeinwesenansatz) hinreichend wahrgenommen noch in der Praxis intensiv genutzt. Im Wesentlichen wird hier zu Lande nur die bilaterale Konfliktvermittlung in strafrechtlichen Konflikten zugunsten eines sog. Täter-Opfer-Ausgleiches durchgeführt – und auch das nur in einem geringen Umfang. Im AK sollen die Erfahrungen mit der Implementation der Restorative Justice Idee in die bundesdeutsche Praxis (insb. im Jugendbereich) kritisch reflektiert werden. Im Hinblick auf eine verstärkte Opferorientierung werden zunächst die Ergebnisse der viktimologischen Forschung im Hinblick auf die RJ-Ansätze präsentiert. In diesem Zusammenhang soll es auch möglich sein, die rechtlichen und fachlichen Standards der Bearbeitung strafrechtlich relevanter Konflikte unter Berücksichtigung der EU-Opferschutzrichtlinie sowie des MediationsG in das Blickfeld rücken. Dabei werden auch die Unterschiede zwischen der Konfliktvermittlung/Mediation und dem sog. Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) als strafrechtliche Rechtsfolge zu berücksichtigen sein. Auch im Hinblick auf den TOA werden die internationalen & europäischen Entwicklungen und Vorgaben (UN Basic Principals & CM/Rec 2018) dargestellt, um auf dieser Grundlage die aktuellen Erkenntnisse und Herausforderungen der Vermittlungspraxis in Jugendverfahren zu diskutieren. Schließlich soll auch über den Stand der Praxis in anderen RJ-Verfahren (z.B. Conferencing in strafrechtlichen Konflikten, Familienratverfahren im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, …) berichtet werden, um Perspektiven für die weitere Entwicklung der RJ-Idee in Deutschland zu erarbeiten.

Arbeitskreis 2: Das Jugendstrafverfahren nach der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind – Erfahrungsaustausch

Referent*innen: Anja Schneider, Oberstaatsanwältin, Staatsanwaltschaft Gera | Prof. Dr. Frank Rose, Direktor, Amtsgericht Ratzeburg

Moderation: Verina Speckin, Rechtsanwältin, Rostock, BAG Justiz und Anwaltschaft

Abstract: Die am 11. Juni 2016 in Kraft getretene EU-Richtlinie 2016/800 vom 11. Mai 2016 (ABl. L 132 vom 21. Mai 2016, S. 1) über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder (= Personen im Alter von unter 18 Jahren), die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ist mittlerweile in die Jahre gekommen. Die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie verlief schleppend und konnte innerhalb der dreijährigen Frist nicht zu einem Abschluss gebracht werden. Ende 2019 ist das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“ (BGBl. I [2019], S. 2146) beschlossen worden und in Kraft getreten, das in Umsetzung der verbindlichen europarechtlichen Vorgaben in vielerlei Hinsicht zu – zum Teil deutlichen – Änderungen des deutschen Jugendstrafverfahrensrechts geführt hat. Diese Änderungen betreffen zum Beispiel die umfangreichen Informationspflichten, die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe, die Beteiligung der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter sowie insbesondere die notwendige Verteidigung. Die letztgenannten Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem ebenfalls Ende 2019 beschlossenen und in Kraft getretenen „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ (BGBl. I [2019], S. 2128), durch das die Umsetzung auch zahlreicher Vorgaben insbesondere zur „Unterstützung durch einen Rechtsbeistand“ gemäß Art. 6 der EU-Richtlinie 2016/800 im allgemeinen Strafverfahrensrecht erfolgt ist. Mittlerweile kann die Praxis auf eine gut anderthalbjährige Erfahrung im Umgang mit den erfolgten Änderungen blicken. Vor diesem Hintergrund soll der Schwerpunkt des Arbeitskreises nicht bei der bloßen Wissensvermittlung liegen. Im Fokus sollen vielmehr die Fragen aus der Praxis an die Praxis und der gemeinsame Meinungs- und Erfahrungsaustausch stehen.

Arbeitskreis 3: Radikalisierung

Referent*innen: Katharina Leimbach, wissenschaftliche Mitarbeiterin, Universität Tübingen | Mathieu Coquelin, Leiter, FEX – Fachstelle Extremismusdistanzierung, Stuttgart

Moderation: Dr. Nicole Bögelein, wissenschaftliche Mitarbeiterin, Universität zu Köln

Abstract: Der Arbeitskreis widmet sich einem ambivalenten Begriff. Radikalisierung definieren McCauley und Moskalenko (2008: 415) als eine Veränderung, die Gewaltanwendung zwischen Grup-pen rechtfertigt und zugleich Opfer von der Eigengruppe verlangt. Solche Prozesse sind ambivalent und können zu schweren Straftaten sowie zur gesellschaftlichen Markierung und Ausgrenzung führen.
Ausgehend von der Einsicht, dass dem Begriff Radikalisierung unterschiedliche Bedeutungen beigemessen werden können, stellt Mathieu Coquelin in seinem Vortrag „Radikalisierung: Theoriemodelle für die Praxis. Herausforderung Prävention.“ Theoriemodelle vor, die sich in der Präventionsarbeit als praxistauglich erwiesen haben und den pädagogischen Fachkräften ermöglichen, im Rahmen ihrer Professionalität den Radikalisierungstendenzen junger Menschen entgegenzuwirken, ohne dabei zwingend vertiefende Kenntnisse über politische und religiöse Ideologien erwerben zu müssen. Zentrale Bedeutung erhalten hier (digitale) Narrative und Attraktivitätsmomente und Herausforderungen und Chancen für präventive Ansätze.
Katharina Leimbach betrachtet unter dem Titel „Radikalisierung – empirische Einsichten in eine gesellschaftliche Kategorie“, dass innerhalb der bestehenden Präventions- und Interventionsmaßnahmen ein wechselseitiges Aushandeln zwischen Durchführenden und Adressat*innen stattfindet. Die Beteiligten formen dabei Radikalisierung auf bestimmte Weise zur sozialen Kategorie. Das Thematisieren von Radikalisierung ist nicht nur in fachbezogenen kriminalpolitischen Debatten virulent, sondern hat sich auch als soziales Problem in die öffentliche Wahrnehmung eingeschrieben. Auf Basis von im BMBF-geförderten Verbundprojekt „Radikalisierung im digitalen Zeitalter“ geführten und analysierten Interviews mit Durchführenden und Adressat*innen des islamistischen und rechtsextremistischen Milieus arbeitet sie heraus, wie um die Kategorie „Radikalisierung“ operiert wird und wie daraus spezifische Fremd- und Selbstbilder entstehen.

Arbeitskreis 4: Veränderungen im Umgang mit Zeug*innen – Opferschutz vs. Aussagequalität

Referent*innen: Bettina Zietlow, wissenschaftliche Mitarbeiterin, KFN Hannover | Renate Schwarz-Saage, Deutsches Forum für Kriminalprävention, Bonn

Moderation: Maxi Wantzen, Staatsanwaltschaft Itzehoe

Abstract: Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 3.12.2015 und dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 erfolgten auch mehrere Änderungen im Strafprozessrecht, die die Rechte von Verletzten weiter ausgebaut haben.

Diese Gesetzesänderungen wirken sich auch auf die Situation kindlicher und jugendlicher Zeug*innen im Ermittlungs- und Strafverfahren aus. Zudem hat Deutschland sich durch die Unterzeichnung und Ratifizierung des „Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt“, der sogenannten „Istanbul-Konvention“ verpflichtet, umfassende Maßnahmen zum Schutz gegen geschlechtsspezifische Gewalt zu ergreifen.

Ausgeweitet wurde zum einen der Anwendungsbereich der video-dokumentierten Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Damit einhergehend sind auch die Möglichkeiten der Ersetzung der Vernehmung von Zeug*innen durch die zuvor erfolgte video-dokumentierte Vernehmung vergrößert worden. Zum anderen wurden die Regelungen zum Ausschluss der Angeklagten und der Öffentlichkeit bei Zeug*innenvernehmungen neu gefasst. Schließlich wurde die psychosoziale Prozessbegleitung als ein Recht auf Beistand für Verletzte und ein korrespondierendes Anwesenheitsrecht der psychologischen Prozessbegleiter*innen bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und während der Hauptverhandlung eingeführt.

In diesem Arbeitskreis sollen die aktuellen Entwicklungen dargestellt und kritisch betrachtet werden. Hinterfragt werden soll, ob die Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, die angestrebten Ziele des Opferschutzes, aber auch der Verbesserung der Aussagequalität zu erreichen. Dabei sollen zur Frage der praktischen Umsetzung auch technische und räumliche Gegebenheiten wie Vernehmungszimmer und Übertragungstechnik in den Blick genommen werden.

Der Gedanke, Opferzeug*innen im Rahmen eines Verfahrens möglichst nur noch einmal umfassend und gut dokumentiert (richterlich) zu vernehmen, erfordert von den Befragenden ein hohes Maß an kommunikativer Kompetenz. Thematisiert werden sollen daher zudem der Stand und die Möglichkeiten in der Aus- und Fortbildung der beteiligten Personen.

Arbeitskreis 5: AUSGEBUCHT! Mehrfach belastete und mehrfach auffällige Kinder und Jugendliche

  • Dieser Arbeitskreis ist aktuell leider ausgebucht!

Referent*innen: Patrick Zobrist, Dozent und Projektleiter, Hochschule Luzern | Prof. Dr. Menno Baumann, Fliedner Fachhochschule Düsseldorf

Moderation: Florian Fliegel, Sozialarbeiter, Kjv, Berlin, BAG ASA

Abstract: Die Blickrichtung ändert sich: Konnte das Helfersystem bis zum Eintritt der „Nullerjahre“ des 21. Jh. noch unisono auf die „mehrfach belastete, mehrfach auffällige, multiproblematische“ Klientel blicken und das sozialarbeiterische Ethos in der Entwicklung von Methoden und Hilfemassnahmen für „besonders herausfordernde“ Kinder und Jugendliche entdecken, beginnt sich mit den 2010er Jahren auch unter der soziologisch interessierenden Fragestellung „Was machen wir bloß mit denen?“ eine Entwicklung zu entfalten, die unter Zuhilfenahme von nicht weniger martialischen Klient_innenbezeichnungen wie „Systemsprenger“ oder „schwier(ig)ste (!) Kinder und Jugendliche“ auch und vor allem das System und deren helfende Akteure in den Fokus nimmt.
Die beiden Referenten stellen sich nun gerade dieser Aufgabe, diese Entwicklung fachgerecht zu analysieren und die „Arbeitsbeziehungen mit mehrfach belasteten und auffälligen Jugendlichen“ einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Dazu gehören nicht nur empirische Befunde zu pädagogischen Arbeitsbeziehungen in Zwangskontexten ebenso wie diverse Konzepte zur Beziehungsgestaltung mit dieser Gruppe, sondern gerade auch Unfähigkeiten, Grenzen und Überforderungen der Helfersysteme.
So schauen wir mit einem „Entwicklungsblick“: Wir reden nicht von Kindern mit schweren Störungen, sondern von Kindern, die Teil unserer Gesellschaft sind und der Logik von gesellschaftlichen, biografischen und situativen Rahmenbedingungen folgen. Wir stellen die Frage: Wie gehen pädagogische und justiziale Systeme mit Affekten um? und reflektieren auf die besondere Bedeutung von Loyalitätskonflikten als Beziehungs-Randbedingung dieser sozialen Arbeit.

Arbeitskreis 6: Sicher ist sicher? Sozialarbeiterische Fachlichkeit und Beziehungsgestaltung unter Druck?

Referent*innen: Prof. Dr. Michael Lindenberg, Ev. Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie, Hamburg | Prof. Dr. Tilman Lutz, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW), Department Soziale Arbeit

Moderation: Sebastian Las Casas dos Santos, Sozialarbeiter, AmbulanteBetreuung im Jugendstrafverfahren des AWO Kreisverbandesfür die Region Osnabrück e.V., BAG ASA

Abstract: Welche Soziale Arbeit wollen wir in unserem Umgang mit straffällig gewordenen Jugendlichen? Wollen wir eine sozialpädagogische Fachlichkeit oder sind wir auf dem Weg in eine Risikoorientierung, die weniger an der Lebenswelt, sondern vielmehr am Risk-Assessment orientiert ist? Oder geht beides und kommt es nur darauf an, das Verhältnis zwischen Strafe / Rückfallprävention und Erziehung / Beziehung neu zu justieren?
Diese Fragen werden in der Sozialen Arbeit mit straffällig gewordenen Menschen immer drängender. Risiko und Sicherheit werden im Zuge der neuen Kultur der Kontrolle (Garland) insbesondere in der Straffälligenhilfe dominant. Unter den Prämissen der Sicherheit der Allgemeinheit und des Schutzes potenzieller Opfer droht nicht nur das Spannungsfeld von Hilfe und Kontrolle einseitig zugunsten der Kontrolle aufgelöst zu werden. Auch die für Soziale Arbeit konstitutive Gestaltung eines tragfähigen Arbeitsbündnisses – die sogenannte ‚Beziehungsarbeit‘ verliert an Bedeutung.
Offensichtlich ist eine sich reflexiv verstehende Soziale Arbeit in der Praxis in die Defensive geraten. Warum ist das so? Fehlende Anschlussfähigkeit dieses geisteswissenschaftlichen Zuganges? Politische Setzungen? Schwäche der Profession? Öffentliche Meinung? Andere Gründe?
Vor dem Hintergrund dieser Fragen und Anfragen wollen wir in dem Workshop zum einen die Logik bzw. Rationalität der Sicherheits- und Risikoorientierung grundsätzlich beleuchten, etwa die mit der Deutung von sozialen Konflikten als Risiken verbundenen Handlungsaufforderungen und Bearbeitungsweisen. Welche Konsequenzen zeigen sich in der Sozialen Arbeit mit Straffälligen? Welches Verständnis von Fachlichkeit steht dahinter? Dabei geht es auch um die eigenen Verstrickungen im Risikodiskurs und dessen Attraktivität in der Praxis. Zum zweiten wollen wir konkrete Ausprägungen erörtern, mit denen Risikobearbeitung mit straffällig gewordenen Menschen ‚sozialarbeitskompatibel‘ gemacht werden soll, denn der „Risk-Need-Responsivity“- Ansatz nimmt genau das für sich in Anspruch.
Vor allem geht es uns darum, die Erfahrungen mit der Risikoorientierung in der Praxis gemeinsam zu reflektieren: Welche Konflikte und Möglichkeiten sind damit verbunden? Welche Umgehungsweisen prägen den beruflichen Alltag? Sind Risikoeinschätzung und berufliche Beziehungsgestaltung unvereinbare Gegensätze oder gelingt im Alltag ihr Auspendeln?

Arbeitskreis 7: Junge Menschen in der Bewährungshilfe

Referent*innen: Helmut Schwiers, Leiter, Soziale Dienste der Justiz Bremen | Prof. Dr. Ineke Pruin, Universität Bern

Moderation: Ulrike Jensen, Bewährungshelferin, Offenburg

Abstract: Jugendkriminalität geht zurück, immer weniger Jugendliche und Heranwachsende werden durch die Bewährungshilfe betreut. Dennoch sind gerade bei diesen jungen Menschen die Anforderungen an die Professionellen hoch. Benötigen Praktikerinnen und Praktiker in der Bewährungshilfe für diese Zielgruppe andere Methoden und Betreuungskonzepte? Wie lassen sich aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen in der Bewährungshilfe (zum Beispiel Risikoorien-tierung) auf die Arbeit mit jungen Menschen übertragen? Sind Spezialisierung oder Schwerpunktbildung eine Möglichkeit, konzentrierter als bisher den Bedürfnissen junger Menschen gerecht zu werden? Wie ist die Bewährungshilfe in Deutschland in dieser Hinsicht organisatorisch und strukturell aufgestellt? Gibt es in anderen Ländern Erfahrungen, von denen wir lernen können? Gemeinsam mit den Teilnehmern möchten wir überlegen, welche Forderungen an die Praxis zu stellen sind, damit die Resozialisierung gerade bei den ganz jungen Straftätern gelingen kann.

Arbeitskreis 8: Das Jugendschöff*innenamt

Referent*innen: Maria Kleimann, Jugendrichterin, Amtsgericht Hannover, Bundesvorstand der DVJJ

Moderation: Dr. Regine Drewniak, Deutsche Vereinigung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, Landesverband Niedersachsen/Bremen

Abstract: Das Jugendgerichtsverfahren ist mit seiner Orientierung am Erziehungsgedanken ein besonderes Verfahren. Deshalb verdienen Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, ihre besondere Situation, ihre Rolle und ihr Kenntnisstand sehr viel größere Aufmerksamkeit, als dies bisher in Diskussionen und Forschung zum Schöff*innenwesen der Fall ist. Insgesamt lassen sich diesbezüglich eine Reihe von Fragen diskutieren: Wie sieht die Vorbereitungs- bzw. Fortbildungssituation aus? Wie ist der Kenntnisstand? Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit den Berufsjugendrichterinnen und Jugendrichtern? Wie groß sind die Einflussmöglichkeiten im Jugendgerichtsverfahren?
Ausgehend von den Besonderheiten des Jugendgerichtsverfahrens und den daraus folgenden Anforderungen an die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Richterinnen und Richter wollen wir diesen Fragen nachgehen.
Der Arbeitskreis richtet sich insbesondere an ehrenamtliche und hauptamtliche Richterinnen und Richter an den Jugendgerichten.

Arbeitskreis 9: Risikoprognosen in der polizeilichen Praxis: Chancen, Risiken und mögliche Folgen für die Kooperation im Jugendstrafverfahren

Referent*innen: Dr. Barbara Bergmann, LKA Rheinland-Pfalz & wissenschaftliche Mitarbeiterin, KFN Hannover | Bernd Holthusen, Fachgruppenleiter, DJI, München | Uwe Jung-Pätzold, Abteilungsleiter Soziale Dienste, Jugend- und Sozialamt Stadt Pforzheim

Moderation: Tilman Wesely, LKA Niedersachsen, BAG Polizei

Abstract: Bei der Polizei kommen Risikoprognosen in den verschiedensten Bereichen und mit unterschiedlicher methodischer Umsetzung zur Anwendung. Im Kontext der Jugendsachbearbeitung begehen die Beamtinnen und Beamten eine Gratwanderung, welche zum einen auf die Erkennung von Risiko fokussiert, gleichzeitig aber der Blick auf ein gezieltes präventives Vorgehen nicht fehlen darf. Die Jugendsachbearbeiter*innen können im Prozess der Risikoeinschätzung durch standardisierte Instrumente unterstützt werden. Zielsetzung ist erstens die Gefahr einer Überschätzung des Risikos und die damit einhergehende Stigmatisierung zu verringern und zweitens eine Grundlage für einen gezielten Einsatz personeller Ressourcen zu schaffen. So soll die polizeiliche Jugendsachbearbeitung fachlich weiterentwickelt werden.
Was folgt daraus für die Kooperation der Polizei mit der Jugendhilfe im Strafverfahren, die mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 ebenfalls bereits im Vorverfahren eine Einschätzung der jungen Tatverdächtigen erstellen muss?
Im AK soll in einem ersten Teil ein Instrument für die Risikobewertung in der polizeilichen Jugendsachbearbeitungspraxis – MEIKs Merkmale zur Einschätzung des individuellen Kriminalitätsrisikos – vorgestellt und unter verschiedenen Perspektiven zur Diskussion gestellt werden. Im zweiten Teil soll die Kooperation zwischen Polizei und der Jugendhilfe im Strafverfahren – vor allem im Vorverfahren – im Mittelpunkt stehen. Welche Verfahren nutzt die Jugendhilfe zur Einschätzung der jungen Tatverdächtigen und wie verhält sich dies zur polizeilichen Risikoeinschätzung? Wo liegen mögliche Synergien und wo entstehen neue Konfliktpotenziale? Wie können die Jugendlichen beteiligt werden? Diese Fragen sollen schließlich berufsfeldübergreifend auf der Basis der Berufserfahrungen aller Teilnehmenden diskutiert werden.

Arbeitskreis 10: Das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren – Auswirkungen auf die Praxis der Jugendhilfe im Strafverfahren

Referent*innen: Prof. Dr. Theresia Höynck, Universität Kassel, Bundesvorstand der DVJJ

Moderation: Mareike Lamberti, Sozialarbeiterin, Landkreis Aurich, BAG JuhiS

Abstract: Die am 11. Juni 2016 in Kraft getretene EU-Richtlinie 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder (= Personen im Alter von unter 18 Jahren), die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind und die RL 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls erforderten nicht unerhebliche Änderun-gen im deutschen Recht.
Am 17. Dezember 2019 ist daher das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“ in Kraft getreten, das zu – zum Teil deutlichen – Änderungen des JGG geführt hat. Außerdem wurde durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ vom 13. Dezember 2019 die StPO geändert mit nicht unerheblichen Auswirkungen auch auf das Jugendstrafrecht.
Die damit seit Ende 2019 zu beachtenden Änderungen betreffen zum Beispiel umfangreiche Informationspflichten, die Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren/Jugendgerichtshilfe, die Beteiligung der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter sowie die notwendige Verteidigung.
Damit stellt sich die Frage: Wie werden die in Kraft getretenen Gesetzeserneuerungen in den jeweiligen Praxisbereichen umgesetzt? Eine besondere Herausforderung der praktischen Umsetzung lag sicherlich darin, sich mit den beteiligten Berufsgruppen (Polizei, Jugendhilfe im Strafverfahren/Jugendgerichtshilfe, Staatsanwaltschaft, Gericht) über die konkreten Abläufe zu verständigen und dementsprechende Kooperationen zu intensivieren. Gleichzeitig herrschen aufgrund der verschiedenartigen beruflichen Perspektiven und Rollenbilder unterschiedliche Haltungen vor, die – im Sinne der jungen Zielgruppe – miteinander verknüpft werden müssen. Ein solcher Prozess zeichnet(e) möglicherweise nicht nur Einigkeit, sondern auch potenzielle Reibungspunkte ab, die es unter den zusätzlich erschwerten Bedingungen der Corona-Pandemie zu lösen galt und gilt.
Dieser Arbeitskreis legt seinen Fokus weniger auf die Wissensvermittlung, sondern möchte insbesondere den Erfahrungs- und Meinungsaustausch aus der Praxis ermöglichen.

Arbeitskreis 11: Junge Sexualstraftäter*innen im Internet/Darknet

Referent*innen: Andrea Güde, Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) | Dr. Kevin Franzke, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Universität Bonn

Moderation: Isabell Plich, Richterin, Landgericht Hannover, BAG Justiz und Anwaltschaft

Abstract: Im Klassenchat werden kinder- und jugendpornographische Videos verschickt – Die Schüler*innen eine Gruppe von Verbrecher*innen?
Die Täter*innen, die sexualisierte Straftaten im Internet und im sog. Darknet begehen, werden immer jünger. Dabei bieten die neuen technischen Möglichkeiten ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial für Kinder und Jugendliche, sei es durch selbst erstellte Aufnahmen, die entweder zunächst eigeninitiativ, z.B. durch „Sexting“, oder aufgrund vom sog. Cybergrooming bzw. Cybermobbing versandt werden oder durch Anbahnungshandlungen Dritter, die die Anonymität der modernen Medien ausnutzen. Dabei stellt sich die Frage, wie aus strafrechtlicher Sicht mit solchen jungen Täter*innen umzugehen ist. Stellt das freiwillige Erstellen und Versenden von kinder- und jugendpornographischen Inhalten überhaupt strafwürdiges Unrecht dar? Ab wann lassen sich bei jugendlichen oder heranwachsenden Täter*innen die Voraussetzungen einer Jugendstrafe bei solchen Neigungsdelikten annehmen? Wie gehen wir mit der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 3 JGG bei Delikten um, die schwerwiegende seelische Verletzungen der Opfer verursachen können, aber von sehr jungen Täter*innen begangen werden? Was ist die angemessene erzieherische Reaktion?
Dieser Arbeitskreis befasst sich mit den aktuellen Phänomenen des Sexualstrafrechts und soll dazu dienen, gemeinsam mögliche Handlungsstrategien im Umgang mit den jungen Täter*innen zu finden.

Arbeitskreis 12: AUSGEBUCHT! „Besoffen, bekifft und zugedröhnt!“ - Suchtkranke jugendliche Straftäter*innen und die Ohnmacht der Helfer*innen

  • Dieser Arbeitskreis ist leider ausgebucht.

Referent*innen: Dr. Angela Wenzel, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie (BAG, BKJPP, DGKJP), Chefärztin, Diakonisches Werk Oldenburg, Dietrich Bonhoeffer Klinik gemeinnützige GmbH| Dr. Mareike Schüler-Springorum, Ärztliche Direktorin, LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie Marsberg

Moderation: Daniela Kundt, Jugendamt Stuttgart und Bundesvorstand der DVJJ

Abstract: Jugendliche mit Abhängigkeitserkrankung oder aber auch nur schädlichem Gebrauch psychotroper Substanzen sind immer wieder im Rahmen von Strafverfahren beziehungsweise komplexeren Jugendhilfeprozessen zu finden. Sie stellen ein typisches Schnittstellenproblem einer multiprofessionellen Behandlung und Betreuung dar. Dabei zeigt sich anhand einer Maßregelvollzugspopulation, dass viele der später gemäß § 64 StGB behandelten Erwachsenen eine im frühen Jugendalter beginnende Drogenproblematik haben, dass sie aber nur in den seltensten Fällen in diesem Zeitraum, in dem sie in der Regel auch bereits durch Straftaten auffällig waren, eine störungsspezifische Behandlung erfahren haben. In dem Workshop sollen zum einen klinische, aber auch neuroanatomische und -physiologische Grundlagen der Suchtmedizin erläutert werden, um hierauf aufbauend die besondere Schnittstellenproblematik im Bereich der Betreuung suchtkranker jugendlicher Straftäter*innen zu beleuchten und gemeinsame Lösungsansätze zu erarbeiten.

Arbeitskreise 13-24 (nachmittags)

Freitag, 17. September 2021 | 14:00-18:00 Uhr

Arbeitskreis 13: AUSGEBUCHT! Arbeit mit sexuell auffälligen Jugendlichen

  • Dieser Arbeitskreis ist leider ausgebucht!

Referent*innen: Dr. Benjamin Pniewski, Psychologe, Jugendforensik LVR-Klinik Viersen

Moderation: Daniela Kundt, Dipl.-Sozialpädagogin, Jugendamt Stuttgart, Bundesvorstand der DVJJ

Abstract: Neben den Kriminalstatistiken belegen Forschungsergebnisse und Praxiserfahrungen, dass sexualisierte Gewalt nicht nur durch erwachsene Täter verübt wird, sondern auch durch Jugendliche und Heranwachsende – und dass diese (wie bei den Erwachsenen) größtenteils männlich sind.

Zentrales Leitmotiv für die Arbeit mit sexuell übergriffigen Jugendlichen und Heranwachsenden ist es, weitere sexualisierte Gewalt zu verhindern. Der Schutz der Betroffenen ist inzwischen ein wesentlicher Bestandteil fachlichen Bemühens und Handelns, auch wenn dies aufgrund von Täterstrategien und der besonderen Dynamiken bei sexualisierter Gewalt im Einzelfall nach wie vor eine große Herausforderung darstellt.
Die Arbeit mit derart komplexen Fallkonstellationen führt bei Fachkräften mitunter zu großer Verunsicherung. Öffentlich bekannt gewordene Taten werden teilweise mit großem medialem Interesse verfolgt. Ziel des Arbeitskreises ist es, den Teilnehmenden Haltungen und Kompetenzen zu vermitteln, die beim Umgang mit sexuell auffälligen jungen Menschen hilfreich sein können.
Im Arbeitskreis wird der Beratungsprozess thematisiert, in der die (vermuteten) sexualisierten Übergriffe offengelegt und geeignete Konsequenzen und rückfallpräventive Hilfen für die übergriffigen jungen Menschen herausgearbeitet werden sollen. Zudem werden Möglichkeiten der Therapie von sexuell übergriffigen Jugendlichen und Heranwachsenden im ambulanten und stationären Bereich vorgestellt sowie auf die Frage der Rückfälligkeit und der prognostischen Einschätzung eingegangen.

Arbeitskreis 14: Einige besondere Herausforderungen im Jugendstrafvollzug

Referent*innen: Sarah Blume, wissenschaftliche Mitarbeiterin, TU Dresden| Hilde Kugler, Geschäftsführerin, Treffpunkt e.V., Nürnberg

Moderation: Dr. Joachim Walter, Rechtsanwalt, Osterburken, ehemals Leiter der JVA Adelsheim

Abstract:
1. Impulsreferat: Entlassungsvorbereitung im Projekt HEIMSPIEL (Sarah Blume): Zwischen 2011 und 2019 existierte im Freistaat Sachsen die, an den Verein für soziale Rechtspflege Dresden e.V. angegliederte, Übergangseinrichtung HEIMSPIEL: Auf Basis eines Langzeitausganges erhielten Jugendliche, Heranwachsende und junge Männer die Gelegenheit, für die letzten (max. 6) Monate der Haftstrafe, ihre Entlassung, wohnortnah und mithilfe sozialpädagogischer Begleitung in Dresden, vorzubereiten. Das Referat nimmt den konzeptionellen Rahmen des ehemaligen Wohnprojekts in den Blick und stellt zentrale Ergebnisse der wissenschaftlichen Evaluation vor. Sodann lassen sich entsprechende Ableitungen zur überleitungsorientierten Vollzugsgestaltung auf Grundlage der vorausgegangenen Erfahrungen treffen, die die Chancen und Grenzen eines Projektes im Spannungsfeld einer bedürfnisorientierten Perspektive und einen zunehmend risikoorientierten Strafvollzug einbezieht.

2. Impulsreferat: Junge Väter im Jugendstrafvollzug. (Hilde Kugler): Anders als Gefangene im Erwachsenenvollzug haben Jugendstrafgefangene häufig noch gar kein Bewusstsein für ihre Vaterrolle. Die deshalb notwendigen familienorientierten Betreuungsmaßnahmen können beispielsweise bestehen in einem speziellen Besuchssetting, der Biografiearbeit und einem Vätertraining. Auch die Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen zuständigen Partnern wie Jugendamt, Familienbildung und anderen externen Trägern ist von besonderer Bedeutung für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Jugendstrafvollzug. In diesem Arbeitskreis soll ein offener Erfahrungsaustausch neue Anregungen geben.

Arbeitskreis 15: Hilfeplanung in der Jugendhilfe im Strafverfahren

Referent*innen: Prof. Dr. Brigitta Goldberg, Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum

Moderation: Pamela Busse, Dipl.-Sozialpädagogin, Kommunaler Sozialer Dienst Mülheim an der Ruhr, BAG JuhiS

Abstract: Die Mitwirkung der Jugendhilfe in Verfahren nach dem JGG stellt eine originäre, sozialrechtlich begründete Aufgabenstellung der Jugendhilfe dar. Jugenddelinquenz kann Hinweise auf belastende, defizitäre Sozialisations- und Lebensbedingungen geben, die mit einem erzieherischen Bedarf einhergehen. Ziel der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) ist es, die Tragweite der Delinquenz im Blick auf den Einzelfall zu überprüfen, um potenziell daraus erwachsende Bedarfe oder Gefährdungen für Kinder und Jugendliche zu erkennen und durch passende Angebote zu decken bzw. abzuwenden.
Gemäß § 52 SGB VIII hat die JuHiS frühzeitig zu prüfen, ob für die jungen Menschen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Dabei hat sich die Jugendhilfe am Kindeswohl zu orientieren und die Aspekte herauszuarbeiten, die das Wohl der jungen Menschen fördern, sie unterstützen bzw. die die bestehenden Benachteiligungen abbauen. Diese jugendhilferelevanten Gesichtspunkte können maßgeblichen Einfluss auf das Strafverfahren haben, umso wichtiger ist es, diese in Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung zu bringen.
Nicht jedes strafrechtlich relevante Verhalten löst jedoch unweigerlich eine professionelle Intervention der Jugendhilfe aus. Aber wenn sich nun herausstellt, dass eine Hilfe zur Erziehung oder Hilfe für junge Volljährige notwendig ist – wer hat dann die Fallverantwortung für diese Jugendhilfe-Leistung? Das ist in der Praxis sehr unterschiedlich, insbesondere weil die Fallverantwortung von der Organisationsform der JuHiS (Spezialdienst, Teilspezialisierung oder vollständige Integration in den ASD) abhängig ist.
Im Arbeitskreis sollen – unter der Einbeziehung der sich aus der EU-Richtlinie 2016/800 ergebenden Veränderungen – die gesetzlichen Aufgaben der JuHiS, die möglichen Hilfen und ihre Bedeutung im Rahmen des Jugendstrafverfahrens sowie die Anforderungen an eine Hilfeplanung dargestellt werden. Im Anschluss wird es darum gehen, die Unterschiede in der Praxis aufzuzeigen sowie Vor- und Nachteile der verschiedenen Modelle herauszuarbeiten.

Arbeitskreis 16: Vorurteilsreflektiertes Handeln in Beruf und Alltag

Referent*innen: Ann-Sofie Susen, Projektleiterin, Stiftung SPI, Berlin

Moderation: Dr. Ingmar Dette, Stiftung SPI, Berlin

Abstract: Menschen beurteilen ihr Gegenüber in Sekundenschnelle, unterscheiden zwischen Bekanntem und Unbekanntem und knüpfen daran ihre Einordnung, Wertung und ihr Gefühl. Vorurteile haben in sozialen Interaktionen eine wichtige Funktion, sie geben Orientierung und Halt. Darüber hinaus können sie aber auch gruppenstabilisierend und identitätsstiftend wirken, Eigen- und Fremdbilder verfestigen und gesellschaftliche Machtverhältnisse legitimieren.
Vorurteile speisen sich aus vielen Quellen: aus Wahrnehmungen, Erfahrungen, Wissen, Informationen, Glaubenssätzen, Sprache, Narrativen, Mythen, Bildern, Sozialisation, Weltanschauungen u.a.m. Sie basieren häufig auf kollektiv geteilten Annahmen, sind also immer auch gesellschaftlich verankert, stellen auf der einen Seite Zusammenhalt her und führen gleichzeitig zu sachwidrigen Ungleichbehandlungen und Ausgrenzungen.
Im Arbeitskreis sollen Vorurteile in ihrer Ambivalenz betrachtet und reflektiert und daran geknüpftes Verhalten vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Veränderungen und Kontexte diskutiert werden. Neben einem fachlichen Impuls stehen Interaktionen und der gemeinsame Austausch im Vordergrund.
Ziel ist es, Vorurteile anzuerkennen, zu hinterfragen und als Lernfeld zu begreifen, auf dem wir jeden Tag besser werden können, um zu einer diskriminierungsarmen, chancengerechten und inklusiven Gesellschaft beizutragen.

Arbeitskreis 17: Stadt, Land, Fluss: Wie baue ich mir eine Kooperationslandkarte?

Referent*innen: Konstanze Fritsch, Leiterin des Geschäftsbereichs Lebenslagen, Vielfalt & Stadtentwicklung, Stiftung SPI | Michael Reckfort, Sozialpädagoge, Jugendhilfe im Strafverfahren, Coesfeld, BAG JuhiS | Tilman Wesely, LKA Niedersachsen, BAG Polizei

Moderation: Daniela Adams-Klose, Dipl.-Sozialpädagogin/-arbeiterin, systemische Beraterin, Landratsamt Potsdam-Mittelmark, BAG JuhiS

Abstract: Die Zusammenarbeit von verschiedenen Ressorts wird themenübergreifend gefordert und vielfach von ihnen praktiziert. Die Kooperationsformen reichen dabei von einmalig und spontan bis hin zu dauerhaft und regelmäßig. Unter dem Sammelbegriff der Kooperation entsteht häufig eine Handlungsvielfalt, in der jede*r alles tut, was sich richtig anfühlt. Der Arbeitskreis setzt sich mit den konkreten Zielen von Kooperationen und deren Nutzen auseinander. Welche Fragen und welches Vorgehen verlangen vorhergehende Überlegungen und Abstimmungen zwischen den potentiellen Partner*innen im Strafverfahren? Welche Ressourcen kann ich für definierte Bereiche oder einzelne Vorhaben bündeln? Welches Eigeninteresse haben die einzelnen Berufsgruppen, was ist Erfolg? Wie kann zusammen gearbeitet werden, ohne, dass die beruflichen Profile verschwimmen? Welche Zielsetzungen können gemeinsam erreicht werden und wie setze ich das konkret um? Wo gibt es Grenzen? Ziel des Arbeitskreises ist es, Anregungen für die praktische Arbeit zu entwickeln, die im Alltag anwendbar sind.

Arbeitskreis 18: Junge Geflüchtete im Strafverfahren – Herausforderungen für die Jugendhilfe?

Referent*innen: Bernd Holthusen, Fachgruppenleiter, DJI, München | Susanne Achterfeld, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., Heidelberg

Moderation: Martin Schnütchen, Sozialpädagoge, Stadt Schwelm

Abstract: In den vergangenen Jahren hat das Thema Flucht allgemein und Delinquenz von geflüchteten Jugendlichen im Besonderen viele öffentliche und politische Diskussionen bestimmt. Im und vor Herbst 2015 dominierte noch das Bild von schutzsuchenden, hilfebedürftigen jungen Menschen und bildete die Folie für die sprichwörtliche Willkommenskultur verbunden mit überaus großem zivilgesellschaftlichen Engagement, orientiert an Grund- und Menschenrechten. Spätestens mit den Übergriffen in der Kölner Silvesternacht 2015/2016 und der folgenden öffentlichen Diskussionen setzte eine Polarisierung ein und ein anderes Bild gewann an Bedeutung. Ein Teil der Gesellschaft stilisierte geflüchtete Jugendliche – genauer: männliche muslimische Jugendliche – zur unkalkulierbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die entweder eingesperrt oder abgeschoben werden müssten.
Mittlerweile sind die aufgeregten Debatten aus den Medien weitgehend verschwunden. Nach wie vor leben aber zahlreiche begleitete und unbegleitete junge Geflüchtete in schwierigen Lebenslagen, die mit vielfältigen Risiken von Viktimisierung und Delinquenz verbunden sind. Welche Herausforderungen stellen sich hier für die Jugendhilfe im Strafverfahren und die ambulanten sozialpädagogischen Angebote, welche Erfahrungen wurden zwischenzeitlich gemacht?
Im Arbeitskreis soll zunächst ein Überblick über aktuelle Daten über geflüchtete junge Menschen und deren Lebenslagen in Deutschland gegeben werden. Von zentraler Bedeutung ist aus der Sicht der Jugendlichen der aktuelle Stand ihres Asylverfahrens und damit verbunden ihre (möglicherweise negierte) „Bleibeperspektive“ und in der Folge ihr mehr oder weniger prekärer Aufenthaltsstatus.
Wenn geflüchtete junge Menschen mit Delinquenz auffällig werden, ist neben dem Jugendstrafrecht ebenso das Asyl- und Aufenthaltsrecht von höchster Relevanz, nicht nur weil damit eine zweite „Bestrafung“ droht, sondern insbesondere auch weil hieraus problematische soziale Situationen und Perspektivlosigkeit entstehen und damit folgenschwere Auswirkungen auf das Leben der jungen Menschen haben.
Da es im Ausländerrecht in den letzten knapp vier Jahren über 25 gesetzliche Reformen gegeben hat (Stichworte Familien/Elternnachzug, Duldung light, Ausbildungsduldung, Datenaustauschverbesserungsgesetz, „Geordnete Rückgesetz“ etc.), wird im Arbeitskreis in einem eigenen Input über die aufenthaltsrechtlichen Folgen von Delinquenz informiert.
Nach den beiden Inputs sollen im Arbeitskreis die Erfahrungen der Teilnehmenden des Arbeitskreises aktiv eingebracht und die vor Ort sehr unterschiedlichen Situationen gemeinsam diskutiert werden. Auf dieser Basis sollen abschließend die Herausforderungen für die Kinder- und Jugendhilfe im Allgemeinen und insbesondere für die Jugendhilfe im Strafverfahren und für ambulante sozialpädagogische Angebote im Besonderen herausgearbeitet werden.

Arbeitskreis 19: Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht

Referent*innen: Andreas Guido Spahn, Richter, Amtsgericht Rudolstadt

Moderation: Anja Schneider, Oberstaatsanwältin, Staatsanwaltschaft Gera, Bundesvorstand der DVJJ

Abstract: Durch das „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ sind die Vorschriften über den (früheren) Verfall und die Einziehung zum 1. Juli 2017 grundlegend überarbeitet worden und gelten sie auch für sog. „Altfälle“, allerdings ohne spezifische Vorgaben für das Jugendstrafrecht. Welche Konsequenzen dies für die Anwendung der §§ 73 ff. StGB und die korrespondierenden prozessualen Vorschriften im Jugendstrafrecht hat, darüber gehen die Meinungen in Literatur und Rechtsprechung weit auseinander und reichen von uneingeschränkter Anwendbarkeit bis zur Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen des Jugendstrafrechts.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes, der angesichts des Wegfalls der Härteklausel des § 73c StGB aF und der Verlagerung der Berücksichtigung der finanziellen Situation des Täters bzw. der Täterin in das Vollstreckungsverfahren eine Neubewertung der Anordnung der Einziehung im jugendgerichtlichen Verfahren vornehmen und die Einziehungsentscheidung im Jugendstrafrecht dem Ermessen des Tatrichters bzw. der Tatrichterin überantworten wollte (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG), hatte die Problematik unterdessen, weil sich die anderen Senate ablehnend geäußert haben, dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt.

Unterdessen wurde der schon länger erwartete Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofs zur Frage der Spielräume der Gerichte bei der Vermögensabschöpfung in Jugendsachen veröffentlicht (BGH, Beschluss vom 20.01.2021 – GSSt 2/20). Dieser Entscheidung lag die Frage des 1. Senats zugrunde: „Steht die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG)?“

Diese Frage wurde vom Großen Senat verneint und insoweit für Recht erkannt: „Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.“

Nachdem damit ungeachtet des Hinweises des Großen Senats, „ob der vom Gesetzgeber beschrittene Weg die zweckmäßigste aller denkbaren Lösungen darstellt, hat der Große Senat nicht zu entscheiden“, eine Lösung des durch schlechte Gesetzgebung verursachten Zielkonflikts durch eine am Erziehungsgedanken ausgerichtete Einzelfallentscheidung des Jugendgerichts, sollte nicht erwartungswidrig der Gesetzgeber erneut tätig werden, für unabsehbare Zeit verbaut ist, müssen jetzt praxisgerechte neue Lösungswege durch intelligente Nutzung der verfahrensrechtlichen (§ 421 StPO) und vollstreckungsrechtlichen (§ 459g StPO) Vorschriften gefunden und beschritten werden.

In dem Arbeitskreis sollen die jugendstrafrechtsspezifischen Aspekte und Probleme der Anwendung der neuen Vorschriften zur Vermögensabschöpfung beleuchtet werden, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Erziehungsgedankens, die besonders praxisrelevanten Fallgruppen der Wertersatzeinziehung, die praktischen Probleme in der Vollstreckung und die Rolle des Jugendgerichts in der Vollstreckung. Hierbei interessiert insbesondere, welche praktischen Erfahrungen bislang bundesweit gemacht wurden. Gemeinsam wollen wir die verschiedenen Aspekte im Hinblick auf eine jugendstrafrechtskonforme Anwendung der Vermögensabschöpfung diskutieren.

Arbeitskreis 20: Medienberichterstattung zu Jugendstrafverfahren im Spannungsverhältnis zum Nichtöffentlichkeitsgrundsatz

Referent*innen: Prof. Dr. Christian Laue, Rechtsanwalt, Institut für Kriminologie der Universität Heidelberg | Dr. Marco Bertolaso, Leitender Nachrichtenredakteur und Journalist, Deutschlandfunk

Moderation: Berthold Sellmann, Richter, Amtsgericht Bergisch Gladbach

Abstract: § 48 JGG normiert den Ausschluss der Öffentlichkeit in Verfahren gegen Jugendliche. Diese Durchbrechung des sonst in Strafverfahren geltenden Öffentlichkeitsgrundsatzes wird gerechtfertigt mit entwicklungspsychologischen und jugendpädagogischen Erkenntnissen, wonach eine Beteiligung der Öffentlichkeit den ungestörten Ablauf der Hauptverhandlung, insbesondere die Persönlichkeitserforschung behindern und für jugendliche Angeklagte stigmatisierend wirken kann.
Dem gegenüber steht das Interesse der Medien an einer möglichst eigenbeobachteten Begleitung und Berichterstattung über den Inhalt, Verlauf und das Ergebnis einer Hauptverhandlung für die Allgemeinheit. Dies betrifft zumeist für die Medien spektakuläre Strafverfahren im Bereich von Tötungs- und Sexualdelikten.
In dieser Abwägung ist durch den Gesetzgeber dem Schutz des Jugendlichen der Vorrang eingeräumt worden. Diese Einschränkung der medialen Berichterstattung über eine nichtöffentliche Hauptverhandlung eines jugendlichen Angeklagten ist in spektakulären Verfahren von einigen Medien kritisiert worden. Gegenstand der Kurzreferate und der Diskussion im Arbeitskreis sollen daher die unterschiedlichen Gesichtspunkte und Interessenlage der Berichterstattung der Medien und des Schutzes eines Jugendlichen durch den Nichtöffentlichkeitsgrundsatz sein.

Arbeitskreis 21: AUSGEBUCHT! Mehrfach belastete und mehrfach auffällige Kinder und Jugendliche

Dieser Arbeitskreis ist leider ausgebucht!

Referent*innen: Patrick Zobrist, Dozent und Projektleiter, Hochschule Luzern | Prof. Dr. Menno Baumann, Fliedner Fachhochschule Düsseldorf

Moderation: Lena Rudel, Sozialarbeiterin, Lotse e.V., München, BAG ASA

Abstract: Die Blickrichtung ändert sich: Konnte das Helfersystem bis zum Eintritt der „Nullerjahre“ des 21. Jh. noch unisono auf die „mehrfach belastete, mehrfach auffällige, multiproblematische“, Klientel blicken und das sozialarbeiterische Ethos in der Entwicklung von Methoden und Hilfemassnahmen für „besonders herausfordernde“ Kinder und Jugendliche entdecken, beginnt sich mit den 2010er Jahren auch unter der soziologisch interessierenden Fragestellung „Was machen wir bloß mit denen?“ eine Entwicklung zu entfalten, die unter Zuhilfenahme von nicht weniger martialischen Klient_innenbezeichnungen wie „Systemsprenger“ oder „schwier(ig)ste (!) Kinder und Jugendliche“ auch und vor allem das System und deren helfende Akteure in den Fokus nimmt.
Die beiden Referenten stellen sich nun gerade dieser Aufgabe, diese Entwicklung fachgerecht zu analysieren und die „Arbeitsbeziehungen mit mehrfach belasteten und auffälligen Jugendlichen“ einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Dazu gehören nicht nur empirische Befunde zu pädagogischen Arbeitsbeziehungen in Zwangskontexten ebenso wie diverse Konzepte zur Beziehungsgestaltung mit dieser Gruppe, sondern gerade auch Unfähigkeiten, Grenzen und Überforderungen der Helfersysteme.
So schauen wir mit einem „Entwicklungsblick“: Wir reden nicht von Kindern mit schweren Störungen, sondern von Kindern, die Teil unserer Gesellschaft sind und der Logik von gesellschaftlichen, biografischen und situativen Rahmenbedingungen folgen. Wir stellen die Frage: Wie gehen pädagogische und justiziale Systeme mit Affekten um? und reflektieren auf die besondere Bedeutung von Loyalitätskonflikten als Beziehungs-Randbedingung dieser sozialen Arbeit.

Arbeitskreis 22: Die Polizeidienstvorschrift 382

Referent*innen: Werner Gloss, Nürnberg, BAG Polizei | Dr. Rüdiger Schilling, BAG Polizei

Moderation: Maxi Wantzen, Staatsanwaltschaft Itzehoe | Alescha Savinsky, Staatsanwaltschaft Itzehoe

Abstract: Die Polizeidienstvorschrift 382 – Bearbeitung von Jugendsachen definiert die Standards der polizeilichen Jugendarbeit in der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr. Aktuell gilt der Regelungsstand aus dem Jahr 1995, der mittlerweile nicht nur in bestimmten Begrifflichkeiten, sondern auch in rechtlicher Hinsicht angepasst werden muss.
Es stellt sich grundsätzlich die Frage, inwieweit die Vorschrift unter den heutigen Rahmenbedingungen praxistauglich ist und Relevanz für die polizeiliche Jugendsachbearbeitung entwickelt. Angesichts der rechtlichen Veränderungen, z.B. durch die neuen Regeln für das polizeiliche Ermittlungsverfahren, die mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 in Kraft getreten sind, aber auch durch neue Lebenswelten junger Menschen, die sich z.B. auf das Verhalten in sozialen Netzwerken auswirken, kann und soll der Versuch unternommen werden, die PDV 382 neu zu denken. Erkenntnisse und Ergebnisse aus dem Arbeitskreis können so in den laufenden Reformprozess der Vorschrift einfließen und sowohl die Sicht der Praxis als auch der Fachöffentlichkeit erschließen.
Über dieses Stimmungsbild hinaus wird Gegenstand der Diskussion die Akzeptanz der Dienstvorschrift mit Ihren dezidierten Regelungen und deren Handhabung sein.

Arbeitskreis 23: Entwicklungen des Jugendstrafrechts im Ausland – Die Umsetzung der EU-RL 2016/800 (Teil I) und die Problematik der Behandlung Heranwachsender

(Teil II) – Hinweis: Die Kurzvorträge werden teilweise in englischer Sprache gehalten!

Referent*innen:
Teil I: Prof. Dr. Karin Bruckmüller, Wien (Österreich) | Prof. Dr. Anette Storgaard, Århus (Dänemark) | Doz. Dr. Gintautas Sakalauskas, Vilnius (Litauen)

Teil II: Prof. Sandra Bucerius, Edmonton (Kanada) | Prof. Lael Chester, New York (USA) | Vincent Schiraldi, New York (USA) | Prof. Jolande uit Beijerse, Rotterdam (Niederlande) | Prof. Dr. Jonas Weber, Bern (Schweiz)

Moderation: Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, Freie Universität Berlin | Prof. em. Dr. Frieder Dünkel, Universität Greifswald

Abstract: Die EU-RL 2016/800 hat zu weitreichenden Änderungen im Bereich des Ermittlungs- und Strafverfahrens in Deutschland geführt. Im ersten Teil des AK möchten wir den Blick auf unsere europäischen Nachbarländer Dänemark, Österreich und Litauen richten und die Umsetzung der RL mit den Neuerungen im deutschen Jugendstrafrecht vergleichen.

Im zweiten Teil wollen wir die Problematik der Heranwachsenden diskutieren. Hier gab und gibt es aktuelle Änderungen bzw. Reformforderungen bzgl. einer Erweiterung des Anwendungsbereichs auf 19- bis zu 22-Jährige in einigen Bundesstaaten der USA. Lael Chester und Vincent Schiraldi berichten über das Emerging Adult Justice Project an der Columbia University, New York. Die Niederlande haben bereits 2014 die Anwendung jugendstrafrechtlicher Reaktionen auf bis unter 23-Jährige ermöglicht. In der Schweiz gibt es innerhalb des StGB eine Maßnahme speziell für 18- bis unter 25-Jährige, über deren Ausgestaltung und Evaluation berichtet wird. Die Kurzvorträge aus den USA und den Niederlanden werden in englischer Sprache gehalten, die Diskussion wird zweisprachig möglich sein.
Schließlich wird über aktuelle Entwicklungen in Strafanstalten für jugendliche und heranwachsende Straffällige in Kanada berichtet.
(Jeweils Kurzberichte, 10-15 Min.)

Arbeitskreis 24: Ambulante Hilfen in Zeiten des Social Distancing – Chancen und Grenzen für die Zukunft

Referent*innen: Jana Winter, Erziehungswissenschaftlerin, Kriminologin, Anti-Aggressions-Trainerin, Diakonie Saar, Bundesvorstand der DVJJ | N. N.

Moderation: Anja Pokorny, Sozialpädagogin, Projekt „(Be)Denkzeit“, KJV e.V.

Abstract: „Ein Ende der Corona-Pandemie noch im Jahr 2021 gilt laut der Weltgesundheitsorganisation WHO als unwahrscheinlich.“, so berichtet die Frankfurter Rundschau.
Die Coronakrise hat uns vor neue Herausforderungen in der Arbeit mit straffällig gewordenen jungen Menschen gestellt und ist nach wie vor ein aktuelles Thema, welchem ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Ambulante Angebote, wie pädagogisch begleitete Arbeitsstunden, Soziale Trainingskurse, Anti-Gewalt- oder Anti-Aggressivitäts-Trainings®, u.v.m. können nicht wie gewohnt durchgeführt werden, weswegen wir auf alternative Handlungsweisen ausweichen müssen. Die verschiedenen Einrichtungen wurden hierbei kreativ und haben digitale Angebote, wie Online-Beratung, Online-Trainingskurse oder Online-AGTs ins Leben gerufen. Sie haben aber auch Aufgabenpakete und Challenges kreiert oder bereits bestehende Angebote ausgeweitet, um nach wie vor mit den Jugendlichen im Austausch zu bleiben und ihnen die Möglichkeit zu bieten, ihre richterliche Weisung zu erfüllen. Manche haben zudem die Gelegenheit genutzt sich mehr den Sozialen Medien zu widmen und diese für sich und ihre Teilnehmenden zu nutzen.
Da jede Krise aber auch neue Chancen mit sich bringt, sollen in diesem Arbeitskreis alternative Arbeitsweisen, die durch die Pandemie entstanden sind, vorgestellt und zusammengetragen werden. Dies erlaubt uns dann die Chancen und Grenzen für die sozialpädagogische Arbeit, welche sich während der Pandemie gezeigt haben, herauszuarbeiten. Mögliche Fragestellungen wären also: Wer hat in dieser Zeit alternative und bestenfalls erfolgsversprechende Konzepte erstellt und idealerweise auch erprobt und wie sehen diese aus? Welche Probleme gab es für die ambulanten Hilfen während der Krise und konnten oder könnten diese vielleicht gelöst werden?
Im Idealfall können wir in diesem Arbeitskreis dementsprechend bestehende Probleme gemeinsam lösen und finden Methoden und Konzepte, welche auch nach Corona noch beibehalten werden sollten.

Bitte wählen Sie bei der Anmeldung, jeweils vormittags und nachmittags, einen Forenvortrag aus. Aufgrund der technischen Organisation sind nachträgliche Wechsel leider nicht möglich. Die Gesamtübersicht der Forenvorträge finden Sie hier.

Forenvorträge 1-9 (vormittags)

Samstag, 18. September 2021 | 09:15-10:30 Uhr

Forenvortrag 1: „Jetzt sag doch einfach mal!“ – von günstigen und ungünstigen Befragungstechniken, den Besonderheiten unseres Gedächtnisses und der Beurteilung von Zeugenaussagen

Referentin: Dr. Mareike Schüler-Springorum, Ärztliche Direktorin, LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie Marsberg

Abstract: 20 Jahre sind vergangen seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes zur aussagepsychologischen Begutachtung von Zeugenaussagen. Es hat eine Trendwende stattgefunden, weg vom Aspekt der Glaubwürdigkeit, die sich auf die Persönlichkeit eines Zeugen bezieht, hin zur Glaubhaftigkeit einer Aussage bzw. der genauen Untersuchung, inwieweit die Aussage eines Befragten (Kindes oder Jugendlichen) auf einem realen Erlebnis basiert oder anderweitig beeinträchtigt worden ist. Ausgehend von der Volbertschen Grundannahme „könnte dieses Kind mit seinen individuellen Voraussetzungen, unter Berücksichtigung der individuellen Tatumstände, diese Aussage tätigen, auch wenn es die jeweilige Situation nicht selber real erlebt hat“ werden gerade in streitigen Verfahren die Entstehungsgeschichte der Aussage, ihre Qualität und ihre Konstanz akribisch beurteilt. Hier kommt dem aussagepsychologischen Sachverständigen nicht selten die Funktion eines „Zündleins an der Waage“ zu. Dieser kann jedoch auch nur dann eine valide Aussage treffen, wenn im Vorfeld alle Beteiligten ihr Bestes geben, eine, wenn auch unbewusste, Beeinflussung des Zeugen zu vermeiden.
Im vorliegenden Vortrag sollen nicht nur auf günstige und ungünstige Befragungstechniken, sei es in polizeilichen Vernehmungen, im Strafprozess oder auch in der Beratung und Betreuung von Opferzeugen (pädagogische Mitarbeiter in Jugendhilfe, Jugendamt, Schulen etc.) eingegangen werden, sondern auch ein Überblick über die aktuelle Gedächtnisforschung, gerade auch im Hinblick auf die „False-Memory-Problematik“ gegeben werden.

Forenvortrag 2: Zusammenhänge zwischen Entwicklungstraumata und Gewaltstraftaten

Referent: Prof. Dr. phil. Johannes Lohner, Hochschule Landshut

Abstract: In den Lebensläufen von Gewalt- und Sexualstraftätern finden sich immer wieder zahlreiche und sehr schwerwiegende Formen von Traumatisierungen. Dabei handelt es sich typischerweise um Bindungstraumata. Diese Beobachtung lässt sich nicht als zufällige Koinzidenz interpretieren, sondern deutet auf einen Zusammenhang zwischen den Erlebnissen in der eigenen Kindheit und späterer Gewaltdelinquenz hin.
Im Vortrag wird zunächst auf traumatische Wirkmechanismen eingegangen und wie diese die Entwicklung der Straftäter beeinflussen. Dadurch lassen sich Unterschiede zwischen „normaler“ und dissozialer Persönlichkeitsentwicklung erklären. Diese Unterschiede betreffen typischerweise die Wahrnehmung, die Emotionsverarbeitung, das Denken, die Beziehungsgestaltung und das Verhalten generell. Außerdem wird der „Sinn“ einer Gewalttat für einen Menschen betrachtet, der ein Trauma erlitten hat.
Der Vortrag versucht Gründe für den Zusammenhang zwischen Entwicklungstraumata und Gewaltstraftaten aufzuzeigen und stellt Überlegungen zu einer juristischen Würdigung dieser Traumata an, bspw. im Rahmen einer Verhandlung und gibt Hinweise zu einer Behandlung der Täter unter dem o.g. Gesichtspunkt.

Forenvortrag 3: SGB VIII-Reform: inklusiv, sozialräumlich, modern? Ein Blick hinter schillernde Begriffe

Referent: Dr. Thomas Meysen, Gesamtleitung, SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies, Heidelberg

Abstract: Die 19. Legislaturperiode ist geprägt von einem breiten Beteiligungsprozess zur Vorbereitung einer Reform des Kinder- und Jugendhilferechts. Die sog. „inklusive Lösung“, also ein SGB VIII für alle Kinder und Jugendliche, steht im Zentrum der Debatten und Reformüberlegungen. Die Umsetzung einer Gesamtzuständigkeit auch für junge Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung berührt den Wesenskern der Kinder- und Jugendhilfe in unterschiedlicher Weise. Der Vortrag schaut hinter die politischen Botschaften und Ziele, beleuchtet einige der vielfältigen Aspekte, die der Reformprozess rechts und links des Weges mit aufgesammelt hat, so etwa die Zusammenarbeit mit Jugend- und Familiengerichtsbarkeit, die Stärkung niedrigschwelliger, sozialräumlicher Angebote, politische Reaktionen auf fehlgeschlagene Kinderschutzverläufe. Die gesetzgeberischen Prozesse dauern an, wenn der Jugendgerichtstag stattfindet: ein guter Zeitpunkt für ein Update zu den aktuellen Entwicklungen.

Forenvortrag 4: Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind

Referent: Frau Prof. Dr. Theresia Höynck, Universität Kassel, Vorsitzende der DVJJ

Abstract: Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit der Umsetzung der verbindlichen Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/800 vom 11. Mai 2016 (ABl. L 132 vom 21. Mai 2016, S. 1) über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder (= Personen im Alter von unter 18 Jahren), die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, Zeit gelassen.
Erst Ende 2019 sind das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“ (BGBl. I [2019], S. 2146) sowie das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ (BGBl. I [2019], S. 2128), durch das die Umsetzung auch zahlreicher Vorgaben insbesondere zur „Unterstützung durch einen Rechtsbeistand“ gemäß Art. 6 der EU-Richtlinie 2016/800 im allgemeinen Strafverfahrensrecht erfolgt ist, beschlossen worden und in Kraft getreten.
Damit verbunden sind viele, zum Teil deutlich bemerkbare und komplexe Änderungen des Jugendstrafverfahrensrechts.
Der Vortrag gibt einen Überblick über die erfolgten Änderungen vor allem bei den Informationspflichten, bei der Beteiligung der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter sowie insbesondere bei der Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe und bei der notwendigen Verteidigung.

Forenvortrag 5: Kriminalität, Medien und Kriminalpolitik

Referentin: Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, Freie Universität Berlin

Moderation: Florian Fliegel, BAG ASA

Abstract: Wenn wir über die Haltung der Öffentlichkeit zu Kriminalität und über den Umgang mit Kriminalität sprechen, spielen die Medien als Vermittler von Informationen eine überragende Rolle. Je nach dem eigenen Standpunkt in der Debatte wird den Medien vorgeworfen, Einzelfälle durch Skandalisierung zu überhöhen und feindselige Stimmungen zu schüren oder wichtige Informationen zu verheimlichen und uns so über das wahre Ausmaß und die wahren Schuldigen im Unklaren zu lassen. Auch in der kriminologischen Literatur zur Bedeutung von Strafe in einer Gesellschaft spielen die Medien eine wichtige Rolle und zwar vor allem in Form der Boulevardpresse, die als Scharfmacherin eine repressive Kriminalpolitik befördern soll.
Versucht man, sich dem Problem empirisch zu nähern, wird alles viel weniger klar. Das beginnt bei der Frage, welche Medien und welche Medieninhalte denn eigentlich gemeint sind. Hinzukommt, dass die Bevölkerung, die Politik und die Medien jeweils keine erratischen Blöcke sind, zwischen denen einfache Wenn-Dann-Beziehungen bestehen. In diesem Vortrag wird daher ein Überblick über die Forschung über die Verarbeitung von Kriminalität in den Medien und Kriminalpolitik gegeben.

Forenvortrag 6: Jugendsexualität vor dem Strafrichter? – Ausgewählte Ergebnisse einer Aktenanalyse zu Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern mit ‚alten‘ Opfern und jungen Tätern

Referent: Dr. Kevin Franzke, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Krimino-logisches Seminar, Universität Bonn

Abstract: Schon seit Jahren ist aus der polizeilichen Kriminalstatistik bekannt, dass Jugendliche als Beschuldigte des sexuellen Missbrauchs von Kindern stark überrepräsentiert sind. Nachbarländer wie Österreich und die Schweiz haben das Problem der Jugendsexualität mit einer „Alterstoleranzklausel“ zu lösen versucht. Dies sowie der Fall „Marco W.“, der im Jahr 2007 auch in Deutschland für Aufsehen gesorgt hat, legen die These nahe, dass von §§ 176 ff. StGB nicht mehr nur evident entwicklungsschädliche Sexualkontakte erfasst werden, sondern auch „Jugendlieben“ Gefahr laufen, zum Gegenstand eines Strafverfahrens zu werden.
In dem Vortrag werden ausgewählte Ergebnisse einer in sieben Bundesländern durchgeführten Analyse staatsanwaltschaftlicher Verfahrensakten von solchen Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern präsentiert, in denen das Opfer zum Tatzeitpunkt mindestens elf Jahre alt und der Beschuldigte Jugendlicher oder Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes war. Dabei soll insbesondere den Fragen nachgegangen werden, in welchem quantitativen Umfang einvernehmliche Sexualkontakte unter jungen Menschen strafrechtlich verfolgt werden, wie sie zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangen und wie diese die Verfahren erledigen. Die aus der Aktenanalyse gewonnenen Erkenntnisse zeigen, dass Reformbedarf bei den Kinderschutztatbeständen im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches besteht.

Forenvortrag 7: ABGESAGT! Selbstbilder, Fremdbilder, Zerrbilder – Antworten der Sinus Jugendstudie 2020

  • Leider wird der Forenvortrag „Selbstbilder, Fremdbilder, Zerrbilder – Antworten der Sinus Jugendstudie 2020“ von Christine Uhlmann ausfallen. Stattdessen wird der Vortrag von Frau Uhlmann im Plenum, am 16.09.2021 von 16-17:00 Uhr, vorgetragen.

Referentin: Christine Uhlmann, Leiterin, SINUS:akademie

Abstract: Was bewegt Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren? Wie denken, fühlen und lernen junge Menschen heute, wie gestalten sie ihren Alltag, wo finden sie Sinn, Chancen und Anerkennung? Wie blicken sie auf die aktuellen politischen Themen und wie erleben sie Zukunftsplanung und Berufswahl? Antworten auf all diese Fragen gibt die neue Sinus Jugendstudie 2020.
Das SINUS-Institut erforscht seit vielen Jahren jugendliche Lebenswelten. Daraus hervorgegangen ist unter anderem die viel beachtete Reihe „Wie ticken Jugendliche?“ (2008, 2012, 2016, 2020). Sie fängt die große soziokulturelle Unterschiedlichkeit von Jugend ein, die für entwickelte und hoch individualisierte Gesellschaften typisch geworden ist und verdichtet sie modellhaft. Wie in den anderen Sinus-Milieumodellen gruppiert dieser Ansatz Jugendliche, die sich in ihren Werten, ihrer grundsätzlichen Lebenseinstellung und Lebensweise sowie in ihrer sozialen Lage ähnlich sind.
Zahlreiche Original-Zitate und kreative Selbstzeugnisse der Befragten sowie Fotos ihrer Wohnwelten gewähren anschauliche Einblicke in den Lebensalltag, den Wertehorizont und die Alltagsästhetik der verschiedenen jugendlichen Lebenswelten.
Der interaktive Vortrag versteht es, nicht nur in die Lebenswelten Jugendlicher einzutauchen und deren Selbstbilder herauszuarbeiten, sondern auch immer wieder eigene Fremdbilder zu hinterfragen und Zerrbilder der jungen Generation geradezurücken.

Forenvortrag 8: Aktuelle Rechtsprechung zum Jugendstrafrecht

Referent: Prof. Dr. Christian Laue, Rechtsanwalt, Institut für Kriminologie der Universität Heidelberg

Abstract: Der Vortrag gibt einen Überblick über die seit dem letzten Jugendgerichtstag in Berlin (September 2017) ergangene Rechtsprechung zum JGG. Die zentralen Entscheidungen werden vorgestellt und in den Kontext der bisher vorhandenen Judikatur eingeordnet sowie vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Diskussion und Erkenntnisse einer kritischen Würdigung unterzogen.

Forenvortrag 9: „13 reasons why…“ Fakten und Mythen zu forensischen Themen der Kinder- und Jugendpsychiatrie

Referentin: Dr. Angela Wenzel, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie (BAG, BKJPP, DGKJP), Chefärztin, Diakonisches Werk Oldenburg, Dietrich Bonhoeffer Klinik gemeinnützige GmbH

Abstract: „Das bisschen Cannabis ist doch nicht so schlimm!“, „ADHS ist doch nur eine Erfindung der Pharmaindustrie!“, „Was soll der ganze Psychokram im Knast?“, „Delinquenz ist doch erzieherisches Versagen – keine Krankheit!“ oder „Diese jungen Psychopathen sind doch behandlungsresistent!“. Als Kinder- und Jugendpsychiater*in begegnet man vor Gericht, in den Vollzugsanstalten und auch in der Allgemeinbevölkerung vielen Annahmen gegenüber jugendlichen Straftäter*innen. Der Vortrag soll einige der häufigsten Meinungsbilder beleuchten und Auskunft darüber geben, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse hierzu mittlerweile vorliegen. Gibt es Psychopath*innen schon im Grundschulalter? Wie viele jugendliche Straftäter*innen leiden an einer psychischen Erkrankung? Tragen Medien bzw. Serien wie 13 reasons why wirklich zu erhöhten Suizidraten unter Jugendlichen bei? Am Ende des Vortrages sollten Sie die wissenschaftlichen Grundlagen aus medizinischer Sicht hierzu kennen, um sich ein differenziertes Bild von diesen Fragen machen zu können. Ein anschließender Diskurs mit mehreren Berufsgruppen ist hierbei erwünscht.

Forenvorträge 10-18 (nachmittags)

Samstag, 18. September 2021 | 11:00-12:15 Uhr

Forenvortrag 10: Die Vermögensabschöpfung im Jugendstrafverfahren – Entwicklungslinien, Diskussionsstand und Perspektiven

Referent: Andreas Guido Spahn, Richter, Amtsgericht Rudolstadt

Moderation: Anja Schneider, Bundesvorstand der DVJJ

Abstract: Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017, das am 01.01.2017 in Kraft getreten ist, sollte unter dem plakativen Leitmotiv „Kriminalität darf sich nicht lohnen“ die strafrechtliche Vermögensabschöpfung als Instrument der Kriminalitätsbekämpfung gestärkt werden. Danach haben die Gerichte grundsätzlich die Abschöpfung der Erträge aus Vermögens-, Eigentums- oder Betäubungsmitteldelikten anzuordnen. Einzuziehen ist alles, was der*die Täter*in oder Teilnehmer*in „durch“ oder „für“ die rechtswidrige Tat erlangt hat. Kann der ursprüngliche Tatertrag (= Tatbeute oder Tatlohn) nicht gegenständlich eingezogen werden, weil er bei dem*der Täter*in oder Teilnehmer*in nicht mehr vorhanden ist, ordnet das Gericht die Einziehung des Wertes des Tatertrages an. Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung ist zwingendes Recht. Liegen ihre tatbestandlichen Voraussetzungen vor, muss das Gericht regelmäßig die Einziehung des Tatertrages oder dessen Wertes anordnen. (Wertersatz-)Einziehungsanordnungen werden durch zwangsweise Beitreibung vollstreckt.

Die Vereinbarkeit dieser Reform mit den Zielen des Jugendstrafrechts wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht erörtert. In Rechtsprechung und Schrifttum war es daher lebhaft umstritten, ob die Einziehung des Wertes des Tatertrages auch im Jugendstrafrecht in den Fällen, welche in der Rechtspraxis, die bundesweit vollkommen uneinheitlich und teilweise willkürlich verfährt, von überragender Bedeutung sind, Anwendung findet, in denen der*die Jugendliche oder Heranwachsende den Gegenwert (= Gewinn oder Entgelt) nicht mehr in seinem Vermögen hat. Dagegen spreche die Vorgabe in § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG und grundsätzlich die Unvereinbarkeit mit der Systematik des Jugendstrafrechts, weil finanzielle Auswirkungen im Sinne einer Geldstrafe mit Vergeltungscharakter dem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG vorrangigen Erziehungsgedanken zuwiderlaufen. Auch der Ruf nach dem Gesetzgeber ist in der Literatur, die die Neuregelung der Vermögensabschöpfung schon als „feindliche Übernahme des Jugendstrafrechts durch das allgemeine Strafrecht“ gegeißelt hat, bereits wiederholt erschallt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes, der angesichts des Wegfalls der Härteklausel des § 73c StGB aF und der Verlagerung der Berücksichtigung der finanziellen Situation des Täters bzw. der Täterin in das Vollstreckungsverfahren eine Neubewertung der Anordnung der Einziehung im jugendgerichtlichen Verfahren vornehmen und die Einziehungsentscheidung im Jugendstrafrecht dem Ermessen des Tatrichters bzw. der Tatrichterin überantworten wollte (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG), hatte die Problematik unterdessen, weil sich die anderen Senate ablehnend geäußert haben, dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt.

Unterdessen wurde der schon länger erwartete Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofs zur Frage der Spielräume der Gerichte bei der Vermögensabschöpfung in Jugendsachen veröffentlicht (BGH, Beschluss vom 20.01.2021 – GSSt 2/20). Dieser Entscheidung lag die Frage des 1. Senats zugrunde: „Steht die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG)?“

Diese Frage wurde vom Großen Senat verneint und insoweit für Recht erkannt: „Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.“

In diesem Forenvortrag wird zunächst die Entscheidung besprochen, um darauf aufbauend mit den Teilnehmer*innen – insbesondere über Auswege aus dem entstandenen Dilemma – zu diskutieren.

Außerdem wird ein Blick auf den Hinweis des Großen Senats geworfen: „Ob der vom Gesetzgeber beschrittene Weg die zweckmäßigste aller denkbaren Lösungen darstellt, hat der Große Senat nicht zu entscheiden.“

Forenvortrag 11: ABGESAGT! Das Selbstverständnis von Journalisten

  • Leider wird der Forenvortrag „Das Selbstverständnis von Journalisten“ von Dr. Marco Bertolaso ausfallen.
    Herr Dr. Bertolaso wird am Arbeitskreis 20 „Medienberichterstattung zu Jugendstrafverfahren im Spannungsverhältnis zum Nichtöffentlichkeitsgrundsatz“ mitwirken.

Referent: Dr. Marco Bertolaso, Leitender Nachrichtenredakteur und Journalist, Deutschlandfunk

Abstract: Der Journalismus steckt mitten in einem massiven Umbruch. Die Digitalisierung hat bei Produktion, Nutzung und Geschäftsmodellen kaum einen Stein auf dem anderen gelassen. Internet und soziale Medien bringen ungeahnte Möglichkeiten der Recherche und der Kommunikation, mit manchen Risiken und Nebenwirkungen. Sie stellen die Rolle der Massenmedien in Frage. Große Digitalkonzerne sind in kurzer Zeit zu ungekannter publizistischer Macht gekommen, zu Reichtum und politischem Einfluss. Heute verändert sich in Redaktionen in ein paar Wochen mehr als früher in einem Jahrzehnt. Hinzu kommt eine neue Infragestellung klassischer Medien zum Beispiel als Mainstream-Media oder Lügenpresse. Wie gehen Journalistinnen und Journalisten damit um? Welche Bedeutung hat das klassische journalistische Handwerk in dieser Zeit des Wandels? Welche weiteren Veränderungen zeichnen sich am Horizont ab? Mit diesen und anderen Fragen will sich Marco Bertolaso, der Nachrichtenchef des Deutschlandfunks, in seinem Vortrag auseinandersetzen. Über diese und andere Fragen möchte er mit Ihnen sprechen.

Forenvortrag 12: Predictive Policing, Künstliche Intelligenz und soziale Kontrolle

Referent: Prof. Dr. Tobias Singelnstein, Universität Bochum

Abstract: „Künstliche Intelligenz ist die neue Elektrizität“. Mit dieser viel zitierten Feststellung hat der Informatiker und Stanford-Professor Andrew Ng die prägende Rolle künstlicher Intelligenz (kurz: KI) auf den Punkt gebracht. Ebenso wie die Elektrizität im 19. und 20. Jahrhundert ist auch KI eine Technologie, die in praktisch allen Lebensbereichen Einzug halten und diese mehr oder weniger grundlegend verändern wird. Abweichendes Verhalten, Kriminalität und soziale Kontrolle machen hier keine Ausnahme. Die neuen Technologien geben den Strafverfolgungsbehörden einerseits praktische Werkzeuge an die Hand, um ihre alltägliche Arbeit zu erleichtern. Sie führen andererseits aber auch zu gänzlich neuen Formen sozialer Kontrolle, die unter dem Diktum der Prävention Risiken ermitteln und managen sollen. Paradigmatisch hierfür stehen die verschiedenen Formen des Predictive Policing, die seit einigen Jahren auch in Deutschland in der Polizeiarbeit Einzug halten.

Forenvortrag 13: Überblick und Anmerkungen zum Jugendarrest

Referentin: Dr. Anne Kaplan, Akademische Oberrätin a. Z., TU Dortmund

Abstract: Der Jugendarrest hat in den letzten Jahren einige Veränderungen erfahren. Das betrifft insbesondere die rechtlichen Regelungen, da nunmehr in fast allen Bundesländern Jugendarrestvollzugsgesetze in Kraft getreten sind. Zudem wurde im Jahre 2013 der sogenannte „Warnschussarrest“ als Möglichkeit der Verhängung von Jugendarrest neben Jugendstrafe neu in das JGG eingefügt. Ferner sehen einige der neuen Jugendarrestvollzugsgesetze die Möglichkeit des Arrests in freien Formen vor.
Daneben bestehen einige bekannte und hinlänglich dokumentierte Problematiken des Jugendarrests weiter fort – die mangelnde Trennung von (Jugend-)Gefängniseinrichtungen, die geringe Anzahl an eigens für den Jugendarrest qualifiziertem Personal oder die teilweise inhaltlich nicht konsistenten und an der Zielgruppe ausgerichteten Angebote, um einige Beispiele zu nennen.
In dem Vortrag soll ein Überblick über die aktuellen Entwicklungen des Jugendarrests gegeben werden. Dabei sollen nicht nur die Änderungen im Bereich der Gesetzgebung, sondern auch der Status Quo auf der konzeptionellen Ebene nachgezeichnet werden. Davon ausgehend sollen positive Bewegungen ebenso wie kritische Momente diskutiert sowie zukünftige Aufgaben des Jugendarrests herausgearbeitet werden. Ausgangspunkt dafür soll vor allem eine auf die Befähigung der jungen von Arrest betroffenen Menschen für ein selbstverantwortliches Leben in Freiheit sein.

Forenvortrag 14: Ambulante Suchtmassnahmen als Alternative zum geschlossenen Vollzug – ein Blick in die Schweiz

Referentin: Dr. med. Friederike Höfer, Leitende Ärztin Ambulante Forensische Therapien, Klinik für Forensische Psychiatrie, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich

Abstract: Abhängigkeit ist eine komplexe, somatische, psychische und soziale Erkrankung, die die Persönlichkeit des Substanzabhängigen und sein soziales Netzwerk betrifft und beschädigt. Häufig sind Abhängigkeitserkrankungen vergesellschaftet mit Traumafolgestörungen und anderen schweren psychischen Erkrankungen. Sehr häufig liegen sog. Adverse Childhood Experiences (ACE) durch Gewalt, Vernachlässigung, Verwahrlosung, Beschämung, Beschimpfung sowie chronischen Stress vor, die in Kindheit und Jugend ihren Anfang nehmen. Viele Betroffene weisen daher strukturelle Störungen auf, bei denen Ich-Funktionen, Selbstregulation und Selbstfürsorge eingeschränkt sind.
Im Forensischen Behandlungskontext wird allerdings viel von den Patienten erwartet. Dabei stehen den Betroffenen bei der Bearbeitung bisheriger dysfunktionaler Bewältigungsstrategien zunächst Fähigkeiten und Funktionen nicht mehr zur Verfügung, die bisher zur psychischen Strukturbildung gedient haben. Patienten werden mit einer Reihe von äußert „begrenzenden“ Behandlungsauflagen konfrontiert, die Medikation, Abstinenz, Wohnform, Rayonverbot, Tagesstruktur, Einschränkung der Berufstätigkeit usw. betreffen können.
Fast die Hälfte der erwachsenen Straftäter mit Abhängigkeitserkrankungen, die in der deutschen Maßregel nach § 64 StGB (Strafgesetzbuch) untergebracht ist, wird rückfällig. Daher stellt sich vor dem Hintergrund der komplexen und multifaktoriellen Genese der Problematik die Frage nach alternativen Behandlungsangeboten.

In der Schweiz werden von Suchtstoffen abhängige Delinquenten unter dem Art. 63 StGB mehrheitlich vollzugsbegleitend oder in einem ambulanten Setting behandelt. Dabei haben sich einige Rahmenbedingungen als sinnvoll erwiesen. Das hier vorgestellte Spezialangebot der ambulanten Suchtmaßnahmen der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ist eng mit dem dortigen Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der Allgemeinpsychiatrischen Klinik vernetzt und versucht, die genannten Notwendigkeiten zu adressieren.

Forenvortrag 15: Intervenieren bevor etwas passiert – zu Vorverlagerungstendenzen im Jugendstrafrecht

Referent: Prof. Dr. Jens Puschke LL.M., Universität Marburg

Abstract: Die Vorfeldkriminalisierung hat im Strafrecht Konjunktur. Dies zeigt sich in der Vorverlagerung der Strafbarkeit bestehender oder der Schaffung neuer Straftatbestände, bei denen das Strafrecht weit vor der eigentlichen Rechtsgutsverletzung ansetzt und bereits eine irgendwie geartete Rechtsgutsgefährdung als Anlass für Strafe ausreichen lässt. Vorzufinden ist dieses Phänomen etwa beim strafrechtlichen Umgang mit Terrorismus, sog. Cybercrime, Gewalt oder hinsichtlich gruppenbezogenen Verhaltens. Diese Entwicklung schlägt sich speziell auch gegenüber Verhaltensweisen von Jugendlichen und Heranwachsenden nieder. Sie werden vermehrt zu möglichen Adressaten der Vorfeldstrafnormen eines sich etablierenden Sicherheitsstrafrechts, das Gefahren „bekämpfen“ soll, bevor es zu einer Schädigung kommt. Durch die voranschreitende Ausdehnung des Strafrechts und die zunehmende Einbeziehung jugendtypischer Verhaltensweisen ist zu erwarten, dass sich besonders in der Praxis der Druck erhöht, auch das Strafrecht zur An-wendung zu bringen, wenn es um den Umgang mit als gefährlich beurteilten Jugendlichen und Heranwachsenden geht. Aus wissenschaftlicher Perspektive ist daher zu analysieren, inwiefern sich allgemeine strafrechtliche Vorverlagerungstendenzen auf das Jugendstrafrecht und seine Spezifika auswirken und welche möglichen Risiken zu beachten sind.

Forenvortrag 16: Datenschutz gleich Täterschutz ... oder? Zur Notwendigkeit sowie zu den Einzelheiten der Schweigepflicht und des Sozialdatenschutzes in der Jugendhilfe

Referent: Prof. Dr. Klaus Riekenbrauk, Rechtsanwalt, ehem. Professor an der Hochschule Düsseldorf

Abstract: Die in der öffentlichen Debatte über eine schärfere Kriminalpolitik häufig verwendete Phrase, Datenschutz sei gleich Täterschutz, suggeriert, dass der Schutz persönlicher Daten die erfolgreiche Abwehr und Aufklärung von Straftaten behindere und die Ermittlung des Täters erschwere. Unterschlagen wird dabei, dass Datenschutz unverzichtbare Grund- und Freiheitsrechte sichert und keineswegs eine Währung ist, mit der man Sicherheit kaufen kann.
Spätestens mit dem wegweisenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983 ist anerkannt, dass es ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen gibt. Es bildet die Basis jeden Datenschutzes, dem auch und gerade im Respekt vor den Rechten von Klienten Geltung zukommt, auch wenn diese Straftaten begangen haben.

Gesetzlich realisiert werden die Datenschutzziele zum einen durch die Inpflichtnahme von Einzelnen nach § 203 StGB, wonach anvertraute und im Zusammenhang mit der Berufsausübung sonst bekannt gewordene Geheimnisse nicht ohne Befugnis offenbart werden dürfen. Diese individuelle Schweigepflicht verlängert sich in ein Zeugnisverweigerungsrecht, das in Zivilrechtsverfahren und in Strafverfahren unter unterschiedlichen Voraussetzungen zum Tragen kommt. Schließlich machen es die Vorschriften des Beamten- und Arbeitsrechts den in der öffentlichen Verwaltung einzelnen Beschäftigten zur Pflicht, innerbehördliche Geheimnisse zu wahren.
Neben diesen individuellen Datenschutzpflichten und -rechten soll im Weiteren der breitere Fokus auf den Sozialdatenschutz als institutionelles Postulat der Träger der Jugendhilfe gerichtet werden, die an Strafverfahren nach dem JGG mitwirken.
Schließlich gilt seit dem 25. Mai 2018 für Behörden, Vereine und Unternehmen gleichermaßen die Datenschutz-Grundverordnung der EU unmittelbar mit Neuerungen, die auch in der Jugendhilfe zu berücksichtigen sind.

Forenvortrag 17: Strafbedürfnisse der Bevölkerung und deren Bedeutung im Jugendstrafrecht

Referent: Dr. Stephan Christoph, Akademischer Rat a. Z., Universität Augsburg

Abstract: Die Relevanz empirisch ermittelter „Strafbedürfnisse“ oder „Gerechtigkeitsvorstellungen“ der Allgemeinheit für kriminalpolitische und strafjustizielle Entscheidungen wird im Bereich des allgemeinen Strafrechts kontrovers diskutiert (vgl. Kaspar/Walter (Hrsg.), Strafen im Namen des Volkes?, 2019). Im vom Erziehungsgedanken dominierten Jugendstrafrecht scheint dieser Aspekt auf den ersten Blick keine Rolle zu spielen.
Schon § 2 I JGG zeigt aber, dass die Erziehung nicht der einzige Zweck jugendstrafrechtlicher Sanktionen ist. An verschiedenen Stellen im Gesetz finden sich Hinweise darauf, dass bei der Sanktionierung Jugendlicher und Heranwachsender auch Aspekte der positiven Generalprävention, also der Wiederherstellung des Rechtsfriedens, Berücksichtigung finden können.
So sieht § 17 II JGG vor, dass die Jugendstrafe auch wegen der „Schwere der Schuld“ verhängt werden kann. Dabei soll es nach h. M. nicht allein auf die erzieherische Wirksamkeit, sondern auch auf die Frage ankommen, ob ein Verzicht auf Jugendstrafe das Gerechtigkeitsgefühl der Allgemeinheit erschüttern würde – was zumindest terminologisch der positiven Generalprävention zuzuordnen ist.
Schließlich lässt sich die Diversionsvorschrift des § 45 JGG nennen, in der auf die Einstellungsvorschrift des § 153 StPO verwiesen wird, die das Absehen von Strafverfolgung unter anderem an das Fehlen eines entgegenstehenden „öffentlichen Interesses“ knüpft.
Mit der positiven Generalprävention und dem öffentlichen Interesse rücken das Rechtsempfinden sowie Strafbedürfnisse der Allgemeinheit in den Fokus. Hierbei handelt es sich eigentlich um empirische Größen, die allerdings selten auf tatsächliche Erkenntnisse zu Bevölkerungseinstellungen gestützt werden, sondern deren Beurteilung maßgeblich dem Dafürhalten der Gerichte anheimgestellt wird. Der vorliegende Beitrag möchte sich mit der Frage befassen, welche Rolle Strafbedürfnisse der Bevölkerung bei der Anwendung des JGG spielen und wie die empirische Forschung für die Ermittlung entsprechender Sanktionseinstellungen nutzbar gemacht werden kann.

Forenvortrag 18: Jugendgerichtshilfe als Anwalt der Jugend – der jungen Täter und Opfer?

Referent: Prof. Dr. Arthur Hartmann, Hochschule für Öffentliche Verwaltung, Bremen

Abstract: Jugend und Adoleszenz sind Lebensphasen, in denen sich Menschen stürmisch entwickeln und große Umbrüche erleben, aber auch bewältigen müssen. Gegründet auf das Fundament zahlreicher Untersuchungen und Studien und vermittelt durch vielfältige Schriften, Stellungnahmen und Diskussionen nicht zuletzt im Rahmen der DVJJ hat sich die Erkenntnis Bahn gebrochen, dass sozial abweichendes Verhalten – Kriminalität ein-geschlossen – in den genannten Lebensphasen gewissermaßen „normal“ und Zeichen einer „gesunden“ Entwicklung ist und zumeist passager verläuft, also mit zunehmender Festigung der Persönlichkeit und der Lebensumstände häufig von selbst verschwindet. Dieser Prozess kann durch sinnvolle Unterstützung gefördert, aber durch unangemessene Reaktionen der Gesellschaft und Justiz gestört werden. Dies generell und im Einzelfall immer wieder in Erinnerung zu rufen, gehört zu den nobelsten Aufgaben der Jugendgerichtshilfe und ist in ihrem Selbstverständnis tief verankert.
Schon seit längerer Zeit wird diese Perspektive durch die Erkenntnis gestört, dass Kriminalität in vielen Fällen Opfer zurücklässt. Die Anerkennung der Posttraumatischen Belastungsstörung als psychische Erkrankung hat seit den 1980er eine umfangreiche Forschung befördert und gezeigt, dass erlittene schwere Straftaten zu den wichtigsten Ursachen dieser Erkrankung gehören. Damit sei hier nur einer unter mehreren bedeutsamen Faktoren der „Renaissance“ der Opfer genannt.
Die wachsende Bedeutung der Verletzten im Strafprozess, die durch die nationale und europäische Gesetzgebung vorangetrieben wird, beruht freilich nicht in erster Linie auf Initiativen und Forderungen der Akteure*innen der Strafjustiz und Jugendgerichtshilfe. Hier steht jedenfalls in den veröffentlichten Stellungnahmen die Kritik im Vordergrund.
Vor diesem Hintergrund sollen Befunde der Viktimologie und insbesondere zur Viktimisierung im Jugendalter und der Adoleszenz vorgestellt und den Fragen nachgegangen werden, wessen Anwalt die Jugendgerichtshilfe sein soll, ob kriminelle Karrieren evt. zugleich Opferkarrieren sind, ob die Entwicklung zweier – eher unverbundener – Hilfesysteme – Opferhilfe und Straffälligenhilfe – weiter gefördert, korrigiert oder ergänzt werden sollte.

Filmvorführungen und Wanderausstellung des Forgiveness Project. Die Wanderausstellung des Forgiveness Project (www.theforgivenessproject.com) ist eine Leihgabe des in Berlin ansässigen Instituts für Restorative Praktiken (www.irp-berlin.de).

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