§ 2 Ziele und Aufgaben
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene, vgl. § 52 AO. Die Vereinigung hat das Ziel, die mit der Jugendkriminalität zusammenhängenden Fragen unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen zu erörtern und ihre Lösung zu fördern. Sie will ein Forum für die fachliche, fachpolitische und öffentliche Diskussion in der Jugendkriminalrechtspflege sowie der Jugendkriminal- und Jugendhilfepolitik sein.
(2)
Die Vereinigung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Umfassende kriminalpolitische Information der Mitglieder über die mit der Jugendkriminalität zusammenhängenden Fragen, Erkenntnisse, Erfahrungsberichte, Diskussionen und Untersuchungen.
2.
Erarbeitung und Vertretung fachlicher und fachpolitischer Positionen und Stellungnahmen.
3.
Förderung des interdisziplinären Erfahrungsaustausches und der Fortbildung der in der Jugendkriminalrechtspflege tätigen Berufsgruppen auf regionaler und überregionaler Ebene durch Arbeitskreise, Fachtagungen und Fortbildungsangebote.
4.
Beratung von Mitgliedern bei der Entwicklung und Realisierung von Projekten und bei der Lösung praktischer Probleme.
5.
Förderung der Zusammenarbeit der Fachkräfte, Institutionen und Organisationen der Jugendkriminalrechtspflege und der Jugendhilfe auf Bundes-, Landes- und auf regionaler Ebene.
6.
Mitwirkung in anderen Fachorganisationen und Verbänden.
7.
Zusammenwirken mit Organisationen und Institutionen der Wissenschaft und Forschung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
8.
Pflege der Kontakte und der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene.
9.
Vorbereitung des Deutschen Jugendgerichtstages im Abstand von in der Regel drei Jahren. Ein Abweichen von dieser Regel bedarf der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(3)
Die Vereinigung ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.