27. Jugendgerichtstag 2007

Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.
Schweizer Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege
Fachgruppe Jugendrichter im Österreichischen Richterverein

Fördern | Fordern | Fallenlassen

L E I T T H E S E N
zum 27. Deutschen Jugendgerichtstag

Freiburg | 15. bis 18. September 2007

Fördern
Jugenddelinquenz geht in vielfältiger Weise mit Faktoren sozialer Benachteiligung und Desintegration einher. Diese altbekannte Tatsache hat auch im Lichte gegenwärtiger Sicherheitsdebatten nichts von ihrer Gültigkeit eingebüßt.

Auch in der Reaktion auf strafrechtliche Grenzverletzungen muss eine effektive Jugendpolitik daher vorrangig auf den Ausgleich bestehender Nachteile und die soziale Integration ausgerichtet sein. Das gilt ebenso für ein auf Kompensation angelegtes Jugendkriminalrecht.

Ein derart ausgerichtetes, an seinen realen Wirkungen orientiertes Jugendkriminalrecht kommt – als Erziehungsstrafrecht – nicht nur den Tätern zugute: Vielmehr nützt es auch Opfern und der Gesellschaft insgesamt, durch Konfliktausgleich und Schadenswiedergutmachung, indirekt durch die Vermeidung (wenigstens: Verminderung) sozialer Folgekosten.

„Fördern“ ist daher das adäquate und zeitgemäße Paradigma für ein rationales Jugendstrafrecht.

Das Prinzip des Förderns muss – wie im Jugendhilfebereich – auch im Jugendstrafrecht an erster Stelle stehen, und zwar selbst bzw. gerade dann, wenn zur Wahrung des Rechtsfriedens freiheitsentziehende Sanktionen verhängt und vollstreckt werden müssen.

In unserer komplexen Gesellschaft erreichen nur wenige jungen Menschen bereits mit 18 Jahren Status und Selbständigkeit eines ausgereiften Erwachsenen. Daher besteht keine Veranlassung, das Prinzip des Förderns allein auf Jugendliche zu beschränken und jungen Erwachsenen vorzuenthalten.

Fordern
Junge Menschen wollen gefordert werden und brauchen Herausforderung – das ist ein natürlicher Impuls. Dieser Umstand kann und soll auch in der Jugendstrafrechtspflege bei der Reaktion auf Verfehlungen sowie bei der ggf. erforderlichen Resozialisierung zur Geltung gebracht werden.

Es ist gegenüber jungen Tätern legitim und sinnvoll, darauf zu dringen, dass sie sich mit ihrer Person und ihren Fähigkeiten im Rahmen ihrer tatsächlichen Möglichkeiten mitwirken. Ihnen ist dabei zu helfen, lebensgeschichtlich verschüttete Fähigkeiten und positive Eigenschaften bei sich selbst zu entdecken und wertschätzen zu lernen.

Verantwortungsübernahme stellt ein wichtiges Ziel jugendstrafrechtlicher Interventionen dar. Sie ist das Eingeständnis gegenüber sich selbst, gegenüber den Geschädigten wie gegenüber der Gesellschaft, Schädigungen und Leid (mit-) bewirkt zu haben. Daraus folgt die Selbstverpflichtung, aktiv an der Konfliktschlichtung und Folgenminimierung mitzuwirken.

Die Forderung an junge Menschen, Verantwortung zu übernehmen, darf jedoch nicht als Vorwand für andere Absichten missbraucht werden, insb. für die Verweigerung sozialstaatlicher Leistungen.

Fallenlassen
Eine primär auf Ausgrenzung ausgerichtete Kriminalpolitik ist nicht zu rechtfertigen: Sie widerspräche dem verfassungsrechtlich fundierten Resozialisierungsauftrag und wäre in ihren gesellschaftlichen Auswirkungen verheerend.

Ein Fallenlassen ist auch dann keine Alternative, wenn junge Menschen schwere bis schwerste Straftaten begangen haben oder sich als schwierige oder hartnäckig auffällige Täter erweisen.

Kein junger Mensch, der einer Straftat überführt ist, darf in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat fallen gelassen werden! Er muss vielmehr die Herausforderung aushalten, dass manche junge Menschen länger brauchen, bis ihnen eine soziale Integration gelingt.

Auch bei solchen mehrfachauffälligen Straftätern – oftmals Intensivtäter genannt – bleibt stets ein Abbrechen der Delinquenzphase und ein Ausstieg aus der sog. kriminellen Karriere möglich. Denn sie sind nicht unveränderlich auf eine langwierige Fortsetzung des kriminellen Verhaltens festgelegt. Verbindliche Prognosen sind schwierig, gerade bei jungen Menschen, weil vieles in ihrer Person und in ihrem Leben noch im Fluss ist.

Strafrechtliche Instrumente eignen sich nicht dazu, nachträglich grundlegende Versäumnisse anderer Sozialisations- und Integrationsinstanzen auszugleichen. Daraus folgt, dass sich die Jugendkriminalrechtspflege aktiv, deutlich und öffentlichkeitswirksam gegen Versuche verwahren muss, sie für Fehlentwicklungen in anderen Politikfeldern in die Haftung zu nehmen.

Die Jugendgerichtsbarkeit muss mit ihrem repressiven Instrumentarium behutsam umgehen. Förmliche und vor allem freiheitsentziehende Sanktionen können sich als unerlässlich aufdrängen, ihre spezialpräventive Wirkung für junge Straftäter wird – vor allem in der Rechtspolitik –jedoch chronisch überschätzt. Zu bedenken ist die stets relevante Gefahr, dass durch sie auch Prozesse der Desintegration gefördert werden können.

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Mit dem Tagungsmotto Fördern, Fordern, Fallen Lassen wird eine aus der Sozialen Arbeit stammende, gegenwärtig auch in anderen Lebensbereichen sehr populäre Formel aufgegriffen.

Das Motto drückt die Befürchtung aus, dass gegenwärtig im Bereich der Jugendhilfe und der Jugendstrafrechtspflege etablierte sozialstaatliche Standards mit dem Hinweis auf individuelle Verantwortlichkeiten zurückgefahren werden. Damit verbindet sich die Frage nach den Chancen, die wir als Gesellschaft bereit sind der Jugend zu gewähren. Verschärft stellt sich diese Frage bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die strafrechtlich auffällig geworden sind.

Ergebnisse der Arbeitskreise 1 bis 8

AK 1: Strafvollzug I: Neue Gesetze – neue Perspektiven?
Referenten: Marius Fiedler, Prof. Dr. Heribert Ostendorf
Leitung: Hans-Jörg Albrecht
Ländergesetzgebung zum Jugendstrafvollzug: Analyse und Kritik
Feststellungen

1. Die Vorgaben der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung betonen neben der durch Rechts- und Sozialstaatsprinzip geforderten gesetzlichen Grundlage des Jugendstrafvollzugs die besonderen Notwendigkeiten eines jugendgemäßen und resozialisierungsorientierten Umgangs mit Gefangenen des Jugendstrafvollzugs mit dem Ziel einer effektiven Durchsetzung.
2. Die Jugendstrafvollzugsgesetzgebung der Länder wird innerhalb des vom BVerfG geöffneten Zeitfensters zum Abschluss gebracht werden.
3. Insassen von Jugendstrafanstalten sind heterogen zusammengesetzt.
4. Im Jugendstrafvollzug findet sich eine Konzentration von Problemen, unter denen Gewalt, zerbrochene oder erst gar nicht entstandene Bindungen an die Gesellschaft, Ausfall von Selbstkontrolle, psychische und psychiatrische Belastungen und Drogenaffinität besondere Bedeutung haben.
5. Gefangene im Jugendstrafvollzug sind ganz überwiegend volljährig. Nur jeder 10. Gefangene ist jugendlich.
6. Die Jugendstrafgesetzgebung der Bundesländer folgt unterschiedlichen Modellen, die Unterschiede sichtbar werden lassen und im Allgemeinen wie im Besonderen problematische Elemente enthalten.
7. Freilich haben sich in den meisten bereits geltenden oder in Entwürfen vorliegenden Gesetzen weder ein manchmal befürchteter „Schäbigkeitswettbewerb“ noch ein Primat der Ökonomie in dem erwarteten Maße realisiert.
8. Die Jugendstrafvollzugsgesetzgebung konnte sich allerdings nicht aus dem Schatten einer Rechtspolitik lösen, die der Sicherheit hohen Stellenwert einräumt.

Kritik der allgemeinen Grundsätze der Ländergesetzgebung zum Jugendstrafvollzug
9. Als alleiniges Vollzugsziel sollte ein Jugendstrafvollzugsgesetz auf die nachhaltige Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten junger straffälliger Menschen abstellen, deren erster Erwerb oder nachfolgende Verstärkung nach vorherrschender Auffassung Grundlagen für ein Leben ohne Straftaten zu schaffen vermag.
10. Neben der Schaffung optimaler Voraussetzungen für ein Leben ohne Straftaten kommt der Herstellung von Sicherheit als Ziel des Jugendstrafvollzugs keine eigenständige Bedeutung zu. Gesellschaftsschutz wird nicht durch Sicherungsvollzug, sondern allein durch eine resozialisierungsfreundliche Vollzugsgestaltung getragen.
11. Nur selbständige Jugendstrafanstalten können die besonderen Anforderungen an Resozialisierung und Reintegration junger Gefangener erfüllen. Die Zulassung von Teilanstalten in Erwachsenengefängnissen bedeutet auch einen Rückschritt gemessen an § 92 JGG.
12. Junge Gefangene sollten zur Mitarbeit am Vollzugsziel motiviert werden. Eine allgemeine Pflicht zur Mitwirkung am Ziel des Jugendstrafvollzugs eröffnet nicht akzeptable Risiken einer Durchsetzung mit disziplinarischen Mitteln sowie der Sanktionierung von Verstößen mit schwer kontrollierbarer Versagung von Vollzugslockerungen.
13. Eine stärkere Einbindung der Erziehungsberechtigten vor allem in die den Kernbereich der Elternrechte betreffenden Entscheidungen der Vollzugsplanung in Fragen der schulischen und beruflichen Ausbildung würde dem hohen Wert von Art. 6 GG entsprechen. Jedoch gilt dies nur für die noch nicht volljährigen Jugendstrafvollzugsinsassen. Erkennbar ist auch, dass nicht mit allen Erziehungsberechtigten eine Zusammenarbeit möglich ist.
14. Die effektive Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen zugunsten von Gefangenen ist in den Entwürfen und in den in Kraft getretenen Jugendstrafvollzugsgesetzen nicht aufgegriffen worden. Dies bleibt ein dringendes Anliegen.

Kritik besonderer Elemente in der Ländergesetzgebung zum Jugendstrafvollzug
15. Konkretisierungen von Diagnose und Therapie kommen in der vorliegenden Gesetzgebung zu kurz. Jedenfalls sollte die im baden-württembergischen Jugendstrafvollzugsgesetz enthaltene Formel, dass sich nämlich die Bestimmung der Probleme und Lösungen auf anerkannte und wissenschaftlich fundierte Methoden stützen muss, allgemeine Anerkennung und Verwendung finden.
16. Konkretisierung tut auch Not in der Regelung von Personalausstattung der Jugendstrafvollzugsanstalten, des Wohngruppenvollzugs (ihrer Bedeutung für das soziale Zusammenleben und Lernmöglichkeiten sowie des zuzuordnenden Personals) und der Haftraumgröße. Sicher zu stellen ist die Betreuung auch an Wochenenden.
17. Die begründbare Obergrenze für den Wohngruppenvollzug liegt bei 8-10 Personen, wobei der Wohngruppenvollzug entsprechend den für Sozialtherapie geltenden Mitarbeiterschlüsseln ausgestattet sein muss. Eine effektive Gestaltung des Wohngruppenvollzugs wird nur möglich sein, wenn jeweils ein Mitarbeiter des allgemeinen Vollzugsdienstes und ein Sozialarbeiter/Psychologe verantwortlich zugeordnet sind.
18. Erst eine Konkretisierung des Minimums an personellen und sachlichen Ressourcen entspricht den Anforderungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die für ein Jugendstrafvollzugsgesetz hinreichend genaue Vorgaben des Gesetzgebers für eine effektive Umsetzung der Resozialisierung verlangt.
19. Die Einzelunterbringung muss die Regel sein. Die Obergrenze zulässiger Mehrfachbelegung ist bei zwei Gefangenen anzusetzen. Solcher Konkretisierung kommen bislang nicht alle Entwürfe und Gesetze nach.
20. Das Tragen von eigener Kleidung sollte – wie teilweise in der Ländergesetzgebung zum Jugendstrafvollzug auch zu Recht vorgesehen – immer ermöglicht werden.
21. Bei Konflikten sind mediative Verfahren vorrangig einzusetzen. Die Einführung einer Vorstufe zu Disziplinarmaßnahmen in Form erzieherischer Maßnahmen ist nicht empfehlenswert. Sie führt zu „apokryphen“ Disziplinierungsmitteln, zum Verlust an Verfahrensfairness und zu einer unzulässigen Umdeutung von Rechtspositionen in Privilegien.
22. Die Erfahrung zeigt, dass Schusswaffen in Jugendstrafvollzugsanstalten nicht benötigt werden. Hieraus folgt die Anregung des Verzichts auf Schusswaffen im Jugendstrafvollzug. Dies kommt mit internationalen Vorgaben zur Deckung.
23. Ohne offenen Vollzug und Vollzugslockerungen kann das Vollzugsziel nicht erreicht werden.
24. Das gegenwärtige Arbeitsentgelt erreicht nicht den vom Bundesverfassungsgericht verlangten Schwellenwert resozialisierungsgeeigneter Anerkennung menschlicher Arbeit. Das Arbeitsentgelt muss deutlich erhöht werden. Kompensationsgeeignete nicht-monetäre Ansätze sind auszubauen.
25. Die Möglichkeit der Bildung von pfändungsfreiem Überbrückungsgeld sollte entgegen den meisten Entwürfen beibehalten werden.

AK 2: Strafvollzug II: Beitrag der Vollzugsgestaltung und Vollzugspraxis zur (Re-)Integration junger Gefangener
Referenten: Dr. Monica Steinhilper | Prof. Dr. Dieter Dölling | Dr. Wolfgang Stelly | Dr. Jürgen Thomas
Leitung: Dr. Joachim Walter
1. Auf Grund der guten Erfahrungen mit der Resozialisierung ist der offene Jugendstrafvollzug unverzichtbar und sollte weiter ausgebaut werden. Aus diesem Grund sollte die Einweisung in den offenen Vollzug insbesondere durch den Vollstreckungsplan geregelt werden.
2. Jugendvollzug ist Erziehungsvollzug; er darf in seinem Bemühen, zu fördern und zu fordern auch bei fehlender Mitarbeitsbereitschaft der Jugendlichen und Heranwachsenden nicht nachlassen.
3. Frühzeitige Entlassungsvorbereitung, die sich auch als Nachsorge über die Entlassung hinaus noch einige Monate fortsetzt, ist unabdingbar. Hierzu bedarf es auch Maßnahmen der Jugendhilfe und der Arbeits- und Sozialverwaltung. Diese sind daher frühzeitig in die Entlassungsplanung einzubeziehen. Die Verpflichtung der Jugendhilfe und der Arbeits- und Sozialverwaltung gegenüber entlassenen Jugendstrafgefangenen sind gesetzlich zu konkretisieren. Zum Beispiel durch eine Ergänzung des § 52 SGB VIII, durch die die Jugendhilfe verpflichtet wird, besonders sorgfältig zu prüfen, ob Jugendhilfemaßnahmen für entlassene Jugendstrafgefangene notwendig sind.
4. Jugendstrafvollzug in freien Formen wie er beispielsweise in Baden-Württemberg in den Chance-Projekten und in Niedersachsen im Projekt BASIS durchgeführt wird, ist als Ergänzung des herkömmlichen Jugendstrafvollzuges zu unterstützen.
5. Jugendstrafvollzug in freien Formen muss nicht in justizeigenen Einrichtungen stattfinden. Im Rahmen sog. Lockerungsweisungen kann die Teilnahme an Programmen freier Träger ermöglicht werden, um die besonderen pädagogischen Kompetenzen zu nutzen.
6. Jugendstrafvollzug in freien Formen sollte auch zum Zwecke der Entlassungsvorbereitung und der Überleitung in die Nachsorge eingesetzt werden.

AK 3: Professionalisierung in der Jugendkriminalrechtspflege
Referenten: Prof. Dr. Michael Dick | Prof. Dr. Bernd Maelicke
Leitung: OStA Klaus Breymann
Aufbruch zu einem verbesserten professionellen Handeln!
Um unseren Anspruch der sozialen Integration von straffällig gewordenen Jugendlichen zu erfüllen ist es unabdingbar, dass alle beteiligten Berufsgruppen der Jugendkriminalrechtspflege gemeinsam an ihrer professionellen Entwicklung arbeiten.
Dabei geht es um die Klärung von Aufgaben, Rollen und Verantwortlichkeiten entlang der gesamten Prozesskette.
Diese professionelle Entwicklung muss von vier Ansatzpunkten ausgehen:
– Führung und Management,
– regionale Netzwerkbildung,
– Feedback und Evaluation sowie
– persönliche Kompetenzentwicklung.
Die AG fordert schnellstmöglich die Einrichtung einer Jugendakademie für eine interdisziplinäre Weiterbildung aller beteiligten Berufsgruppen.
Klärung von Aufgaben, Rollen und Verantwortlichkeiten.

AK 4: Wer steuert, wer zahlt, wer ist verantwortlich: Kooperation Jugendhilfe & Justiz
Referenten: Prof. Dr. Thomas Trenczek | StA Michael Sommerfeld
Leitung: Olaf Emig
1. Die ambulanten Maßnahmen sind im JGG richtig verortet, denn es werden mit dem JGG andere Zwecke verfolgt als mit dem SGB VIII. Eine Straftat ist nicht per se ein Indikator für Erziehungsbedarf.
2. Die Erbringung von Arbeitsleistungen (Arbeitsweisung und -auflagen) können vom Hilfen- und Leistungsspektrum der Jugendhilfe umfasst sein. Ihr Zugang und ihre Ausgestaltung erfolgt auf der Grundlage der sozialrechtlichen Vorschriften. Sie gehen über eine rein technische Vermittlung hinaus und berücksichtigen die Lebenslage des Jugendlichen und jungen Erwachsenen angemessen. Ihre pädagogische Sinnhaftigkeit geht verloren, wenn sie die Spanne von 80 bis 120 Stunden übersteigen. Die Erbringung von Arbeitsleistungen bietet die große Chance einerseits für einen sonstigen Zugang der Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Jugendhilfe und andererseits eine Zugang der Jugendhilfe zum Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
3. Sowohl JGG als auch SGB VIII setzen eine funktionierende Zusammenarbeit der beteiligten Professionen voraus. Diese Kooperation erfordert den persönlichen Kontakt und offene Kommunikation der beteiligten Professionen sowie den wechselseitigen Respekt vor der unterschiedlichen Fachlichkeit.
4. Die „eigentliche“ Arbeit der Jugendhilfe muss vor der Hauptverhandlung zu einem frühest möglichen Zeitpunkt (§ 52 Abs. 2 SGB VIII) erfolgen, damit aus der Kenntnis des Jugendlichen/Heranwachsenden und seiner sozialen Situation sinnvolle und angemessene Verfahren und Interventionen gewählt werden können.
5. Die Anwesenheit des JA/JGH in der Hauptverhandlung dient nicht dazu, die rechtliche Entscheidung revisionsfest zumachen (= Instrumentalisierung der Sozialarbeit); ihr Ziel und Zweck ist eine optimale Verfahrensgestaltung im Entscheidungsprozess von Justiz und Jugendhilfe sowie die im Einzelfall notwendige Betreuung der jungen Menschen zu gewährleisten (§ 52 Abs. 3 SGB VIII). Auch über die Hauptverhandlung hinaus ist die Zusammenarbeit aller Professionen erforderlich.
6. Die Teilnahme des JA/JGH darf nicht aus fiskalischen Gründen determiniert, sondern muss fachlich-inhaltlich bestimmt sein und ist nach § 52 Abs. 3 SGB VIII selbstverständlich.
Der Hinweis der Justiz auf die Notwendigkeit der Teilnahme des JA/JGH an der Hauptverhandlung ist keine Anordnung, sondern der Appell, dass die interdisziplinäre Unterstützung und Kommunikation aufgrund der Bedeutung des konkreten Einzelfalles für erforderlich gehalten wird.
7. Die Qualität und Verbindlichkeit der Kommunikation erfordert die spezifische Qualifikation auf allen Seiten – Jugendhilfe und Justiz – d.h. spezialisierte Fachkräfte in der Jugendhilfe und in der Justiz (§ 37 JGG).
8. Bei der Finanzierung ist anzuerkennen, dass es Fallkonstellation gibt, in denen die Jugendhilfe/Kommune über ihren sozialrechtlichen Kernbereich Finanzierungsverantwortung übernimmt. Die Lösung muss über den Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen erreicht werden. Um aber über Finanzverantwortung diskutieren zu können, ist es notwendig, verlässliche Daten zur Verfügung zu haben.

AK 5: Jugend im 21. Jahrhundert
Referenten: Prof. Dr. Richard Münchmeier | Prof. Dr. Albert Scherr
1. Auszugehen ist von einem fundamentalen Strukturwandel der Jugendphase: Jugend stellt keine Schon- und Experimentierphase mehr dar, sondern einen krisenhaften Übergangsprozess, der sich bis zum Ende des dritten Lebensjahrzehnts erstreckt. Die Krisenhaftigkeit und Verlängerung der Jugendphase wird von der sozial- und erziehungswissenschaftlichen Forschung unstrittig diagnostiziert.
Daraus sind folgende Konsequenzen zu ziehen:
• Die Möglichkeiten des KJHG, Leistungen der Jugendhilfe bis zum 27. Lebensjahr zur Verfügung zu stellen, sind konsequent zu nutzen und dürfen nicht finanzpolitisch motivierten Leistungskürzungen geopfert werden.
• Auch die Rechtssetzung und Rechtsprechung muss sich von der unzeitgemäßen Annahmen verabschieden, dass die Jugendphase mit dem Erreichen der Volljährigkeit endet. Eine Debatte um eine Senkung der Strafmündigkeit ist folglich ebenso kontraproduktiv wie die Forderung nach einer Begrenzung der Anwendung des Jugendstrafrechts auf das 18. Lebensjahr. Erforderlich ist vielmehr eine Anhebung der Altersgrenzen, die für die Unterscheidung von Jugendlichen und Erwachsenen herangezogen werden.
2. Jugendliche sind von Prozessen der sozialen Ausgrenzung, Deklassierung und Prekarisierung betroffen. Dies gilt in besonderer Weise, aber nicht ausschließlich für Jugendliche mit einem geringen formalen Bildungsniveau. Von zentraler Bedeutung ist deshalb eine generalpräventiv ausgerichtete Gesellschafts-, Jugend- und Familienpolitik, die insbesondere darauf zielt, Lehrstellenmangel, Arbeitslosigkeit und soziale Ausgrenzung zu überwinden. Eine solche Politik kann nicht durch spezialpräventive Interventionen ersetzt werden, die an den Symptomen ansetzen. Unverzichtbar sind zudem eine schulische und außerschulische Bildung, die umfassend auf die Stärkung der persönlichen Kompetenzen von Jugendlichen zielt und die sich mit den Orientierungsproblemen Jugendlicher auseinandersetzt. Gegen wiederkehrende mediale und politische Beschwörungen einer vermeintlich zunehmenden Jugendkriminalität sind entdramatisierende Sichtweisen zu stärken.
3. Es gibt keine seriösen wissenschaftlichen Belege für die Annahme einer spezifischen und erhöhten Kriminalitätsbelastung von Nichtdeutschen und Migranten. Die Suche nach den Ursachen von „Ausländerkriminalität“ verstrickt sich in die Logik fremdenfeindlicher Vorurteile und Feindbilder. Erforderlich ist eine kritische Auseinandersetzung mit ethnischen und nationalen Stereotypen im medialen, politischen und im kriminologischen Diskurs.
4. Eine Sichtweise von Rechtsextremismus als Problematik rechtsextremer Gewalttäter greift zu kurz. Der gesellschaftliche Rückzug aus einer angemessenen Förderung aller Jugendlichen birgt die Gefahr des Fallenslassens in sich in sich und öffnet den Raum, den rechtsextreme Gruppierungen besetzen können.
Die Zuweisung der Zuständigkeit für das Problem Rechtsextremismus an die Jugendhilfe etabliert eine systematische Überforderung. Zwar sind erfolgreiche Interventionen, etwa durch Aussteigerprogramme und im Bereich der Jugendgerichtshilfe, durchaus möglich. Sie reichen aber nicht an die Größenordnung des Problems heran. Jugendhilfe darf folglich als Ersatz für erforderliche politische Maßnahmen beansprucht und instrumentalisiert werden.

AK 6: Jugendkriminalprävention
Referenten: Dr. Regine Drewniak | Prof. Dr. Roland Hefendehl | Norbert Seitz
Leitung: Dr. Wiebke Steffen
Der Begriff Jugendkriminalprävention wurde im Arbeitskreis 6 strittig diskutiert. Die Positionen reichten von der Ablehnung des Begriffs, bis zu einer präzisierten, an konkreten Maßnahmen orientierten Verwendung.
Angebote, die gemäß dem Auftrag der Jugendhilfe im SGB VIII dem Förderungsgedanken verpflichtet sind, sind keine kriminalpräventiven Angebote.
Von Jugendkriminalprävention darf erst dann gesprochen werden, wenn die Maßnahme objektiv begründbar eindeutig auf die Verhinderung, bzw. Minimierung von Kriminalität gerichtet ist.
Dieses Verständnis von Jugendkriminalprävention hat Konsequenzen für die Zusammenarbeit der Instanzen vor Ort. Um sicherzustellen, dass sich Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten nicht unzulässig vermischen, sieht der Arbeitskreis 6 gemeinsamen Fort- und Weiterbildungsbedarf für alle Akteure, sowie ggf. einen Bedarf an genaueren gesetzlichen Regelungen.
Der Arbeitskreis 6 fordert nachdrücklich, eine junge Menschen wertschätzende Kultur des Aufwachsens zu fördern. Gefordert sind hierbei alle in diesem Bereich beauftragten Berufsgruppen, in der strikten Begrenzung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufträge zu agieren. Der Begriff der Jugendkriminalprävention ist in diesem Zusammenhang hinderlich und insofern fallen zu lassen.

AK 7: „Gute Mädchen kommen in den Himmel…“
Referenten: Renate Matt | Kirsten Bruhns
Leitung: Annelies Wiesner
1. Es sollen ausreichend ambulante und stationäre Angebote für straffällige Mädchen und junge Frauen zur Verfügung gestellt werden, unabhängig von quantitativem Umfang dieser Gruppe.
2. Um genderorientierte Maßnahmen in Prävention, Intervention und Resozialisierung zu verbreiten und weiterzuentwickeln, ist eine Genderforschung und Evaluation erforderlich.
3. Genderorientierte Sensibilisierung und Qualifizierung in allen Berufsgruppen, die sich mit Jugenddelinquenz, Erziehung und Bildung befassen.
4. Verstärkte Aufnahme von Genderorientierung in Netzwerken und Kooperationen.
5. Um Delinquenz vorzubeugen sollte eine genderorientierte Gewaltprävention in schulischen Lehrplänen verankert werden.

AK 8 : Heranwachsende – junge Erwachsene im (Jugend-)Strafrecht
Referenten: Prof. Dr. Christian Grafl | Armin Malär | Dr. Ineke Regina Pruin
Leitung: Prof. Dr. Hans-Joachim Plewig
1. Sachstand
a) In Deutschland ist die Regelung des § 105 JGG umstritten.
Teile der Politik wollen das Jugendstrafrecht verschärfen und die Option des § 105 JGG für sich in der Entwicklung begriffene junge Erwachsene (18-25jährige) abschaffen. Dies wird in der Fachdiskussion als nicht rational begründbar abgelehnt. Der Europarat hat 2003 die Schaffung flexibler Reaktionsmöglichkeiten im Strafrecht für junge Erwachsene unter 21 Jahren empfohlen. Das Jugendstrafrecht ist nicht „milder“, sondern fordert den Straftäter intensiver durch entsprechende Maßnahmen.
In der Fachdiskussion wird die sachlich nicht begründete regional unterschiedliche Anwendung kritisiert.
b) In der Schweiz gilt für die über 18-Jährigen grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht. Dieses kennt aber für die 18- bis 25-Jährigen einige Sonderbestimmungen, die sich an jugendrechtlichen Grundsätzen orientieren.
c) In Österreich gilt für junge Erwachsene (unter 21 Jahren) grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht, allerdings mit Sonderbestimmungen. Dies bedeutet für die Gruppe der 18-19jährigen eine erhebliche – kriminalpolitisch nicht erforderliche – Verschärfung gegenüber der alten Rechtslage. Im Hinblick auf die einschlägige Empfehlung des Europarats wird gefordert, für die gesamte Altersgruppe der 18-21jährigen die Anwendung des Jugendstrafrechts zu ermöglichen.

2. Thesen
Für ein einheitliches Sonderstrafrecht für junge Erwachsene (18-25 Jahre) nach jugendrechtlichen Grundsätzen sprechen:
a) Die Jugendphase hat sich erheblich verändert und ausgedehnt (längere Schulausbildung und Berufsfindung, längerer Verbleib in der Familie, spätere Familiengründung usw.). Der Sozialstaat ist verpflichtet, auf besondere Lebenslagen immer wieder aktuell (z. B. KJHG in D.) angemessen und flexibel zu reagieren („fördern“). Das variable Konzept des JGG, das die Besonderheiten des Jugendalters berücksichtigt, muss nun folgerichtig auf junge Erwachsene ausgedehnt werden.
b) Die Kriminologie (Forschung) belegt, dass die Argumente der „Ubiquität“ und „Episodenhaftigkeit“, die für eine Sonderbehandlung Minderjähriger im Strafrecht angeführt werden, heute auch im besonderen Maße für die Altersgruppe der Heranwachsenden und jungen Erwachsenen gelten.
c) Die Altersgruppe der 18-25jährigen ist geprägt von vielfältigen belastenden Lebenslagen (Familie, Freizeit, Ausbildung, Gesundheit, Kriminalisierung uvm.). Zudem zeichnet sie sich durch eine bessere Motivierbarkeit aus, jugendkriminalrechtliche Angebote und Fördermaßnahmen anzunehmen.
d) Das Sonderrecht für junge Erwachsene vermeidet schädigende Auswirkungen des Erwachsenenvollzugs („fallen lassen“). Differenzierte Angebote und qualifiziertes Personal erhöhen die Aussicht auf nachhaltig wirksame Wiedereingliederung. Dies ist auch volkswirtschaftlich sinnvoll.

3. Perspektiven und Aufgaben
– Für die Zielgruppe der 18-25jährigen Straffälligen müssen „möglichst auf europäischer Ebene“ spezielle Behandlungskonzepte entwickelt werden.
– Die für entsprechende Behandlungskonzepte erforderlichen Investitionen zahlen sich langfristig aus.
– Parallel zur Einführung und Fortentwicklung der neuen Behandlungskonzepte ist eine begleitende Evaluation (Wirkungsforschung) unerlässlich.

Ergebnisse der Arbeitskreise 9 bis 17

AK 9: Kriminalität im Lebenslauf
Aus der Erkenntnis, dass Jugenddelinquenz einerseits ubiquitär, alterstypisch und i.d.R. vorübergehend ist, während andererseits eine kleine Gruppe hochbelasteter Straftäter für einen Großteil der Taten verantwortlich ist, wurde die Figur des „life time persistent offenders“, also des lebenslänglich delinquent bleibenden Täters entwickelt. So entstand die gedankliche Grundlage für den Intensivtäter. Die konzeptionellen Schlussfolgerungen lagen auf der Hand: während man bei typischer Jugendkriminalität Milde walten lassen kann (und soll), müssen sich alle Bemühungen darauf konzentrieren, den lebenslang kriminell bleibenden Täter zu identifizieren und hart zu sanktionieren.
Nun geben aktuelle Erkenntnisse der kriminologischen Längsschnittforschung Hinweise darauf, dass auch bei Intensivtätern Ausstiege aus der „Karriere“ wahrscheinlicher als deren stabile Fortführung sind und dass die aktuelle Einbindung in die informelle Sozialkontrolle eine der stärksten Einflussgrößen auf delinquente Lebensphasen ist.
Welche Schlussfolgerungen sind daraus für die Praxis der Jugendgerichte und -staatsanwaltschaften, der Jugendhilfe und für die Entwicklung von Intensivtäter-Konzepten zu ziehen?

Prof. Dr. Karin Schleider & Dipl. Päd. Pascal Fischer, Pädagogische Hochschule Freiburg
Abstract
Gegenstand des Forschungsprojektes ist das Selbstkonzept von Jugendlichen mit Störungen des Sozialverhaltens (inkl. Delinquenz) unter besonderer Berücksichtigung geschlechts- und altersspezifischer Aspekte. Das Selbstkonzept wird verstanden als eine durch Interaktion mit der sozialen Umgebung gebildete mentale, dynamische Struktur, die inter- und intrapersonale Verhaltensweisen und Prozesse motiviert, vermittelt und reguliert. Dabei werden fünf bipolare Dimensionen unterschieden: (a) Ich-Stärke – Unsicherheit, (b) Attraktivität – Marginalität, (c) Vertrauen – Zurückhaltung, (d) Ordnungsliebe – Sorglosigkeit und (e) Durchsetzung Kooperation.
(1) Einführend werden Problemstellung, Forschungsstand sowie der eigene Ansatz und die Vorarbeiten skizziert. Nach (2) Ableitung der Fragestellung folgen Ausführungen zum (3) methodischen Vorgehen. Im nächsten Schritt werden (4) erste Ergebnisse zum Selbstkonzept unter Berücksichtigung von Stichprobe, Geschlecht und Alter dargestellt sowie mögliche Konsequenzen für eine Prävention und Intervention von Störungen des Sozialverhaltens bei Kindern und Jugendlichen diskutiert. Praxisrelevante Aspekte bilden dabei: die pädagogische Arbeit mit Jugendlichen in Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendstrafvollzug sowie in Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie.

Prof. Dr. Klaus Boers, Institut für Kriminalwissenschaften, Universität Münster
Abstract
In den achtziger und neunziger Jahren hatte die Annahme, dass die kleine Gruppe der Intensivtäter schon früh auffällig werde und sehr lang, wenn nicht lebenslang einem delinquenten und devianten Verhaltensstil folge, vor allem in der angloamerikanischen Wissenschaft und Praxis einen großen Einfluss gewonnen. Nicht zuletzt erhoffte man sich durch repressive oder präventive Maßnahmen gegenüber diesen Tätern eine deutliche Reduktion der (schweren) Kriminalität. Man verfügte damals allerdings noch nicht über hinreichend verlässliche Datensätze und Verlaufsanalysen. Neue amerikanische und deutsche mit Hell- wie Dunkelfeldverläufen durchgeführte Längsschnittstudien deuten nun darauf hin, dass man statt von lebenslanger Persistenz eher von Abbruchprozessen auszugehen hat. Zudem zeigt sich, dass selbst frühe dissoziale oder delinquente Auffälligkeiten prognostisch weit weniger bedeutsam sind als dies bisher angenommen wurde, und dass formelle Sanktionierungen eine erhöhte Delinquenz nach sich ziehen. Die Befunde werden im jeweiligen konzeptionellen Kontext der persönlichkeitsorientierten bzw. soziologischen kriminologischen Längsschnittforschung diskutiert.

Leitung: Dr. Ruth Linssen, Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Brühl

AK 10: Mehrfach- und Intensivtäter – Schwierige Jugendliche, Jugendliche mit Schwierigkeiten
Wer kennt sie nicht, die Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in schwere „Karrieren“ abdriften (und oft schon als Kinder einschlägig bekannt sind)? Die über lange Zeiträume oder innerhalb kurzer Zeit mit einer Vielzahl von Straftaten auffällig werden und bei denen Hopfen und Malz von Fördern und Fordern verloren erscheinen? Die dann später ins Erwachsenenstrafrecht durchgereicht werden – oder plötzlich und unerwartet durch Anschluss an Normalität überraschen? In den unterschiedlichsten Etikettierungen dieser Problemtäter scheint sich auch etwas von unserer Hilflosigkeit im Zugang zu ihnen und ihren Problemen wider zu spiegeln. Sie stehen in besonderer Weise in der Gefahr fallengelassen zu werden.
Hilft der (rechtzeitige) Schuss vor den Bug? Gibt es erfolgreiche Konzepte der Intervention und wo sollten diese ansetzen? Der Arbeitskreis befasst sich mit polizeilichen, justiziellen und Jugendhilfekonzepten und Sichtweisen zu dieser Herausforderung des Jugendstrafrechts.

Jürgen Schendel, Stiftung SPI, Clearingstelle Polizei-Sozialarbeit, Berlin
Abstract
Die in Berlin seit 2003 andauernde Diskussion über den Umgang mit Mehrfach- und Intensivtätern und die veränderten Verfahrensweisen bei Polizei und Staatsanwaltschaft haben einige Neuerungen für viele Akteure in den Bereichen Jugendhilfe, Bildung und Jugendstrafrechtspflege mit sich gebracht. Am Berliner Beispiel soll nachgezeichnet werden, wie sich diese Veränderungen auf die „Kultur der Kooperation“ (26. Dt. JGT) ausgewirkt haben. Es soll dargestellt werden, welche Verbesserungen eingetreten sind, welche offenen „Baustellen“ es in der Kooperation noch gibt und welche Schlussfolgerungen aus der Diskussion über den Umgang mit Intensivtätern für die Präventionsarbeit insgesamt gezogen werden können.

Bernd Holthusen, Deutsches Jugendinstitut, München
Abstract
Probleme und Chancen Institutionen übergreifender, Fall bezogener Kooperation: Auf dem letzten Jugendgerichtstag in Leipzig wurde in Bezug auf jugendliche Mehrfach- und Intensivtäter eine „Kultur der Kooperation“ zwischen dem beteiligten Institutionen und Hilfesystemen gefordert und die Kooperation „als zentrales Element aller gelingender Maßnahmen“ herausgestellt. Wie sieht aber die Praxis der Kooperation zwischen Kinder- und Jugendhilfe, Schule, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Polizei sowie Jugend- und Familiengerichten konkret gerade in den sehr schwierigen Fällen von vielfach auffälligen Kindern und Jugendlichen aus? Wo liegen die Probleme der Kooperation und was kann aus ihnen gelernt? Welche Weiterentwicklungen sind chancenreich? Diesen Fragen ist die wissenschaftliche Begleitung eines Modellprojektes in Schleswig-Holstein nachgegangen, dessen empirische Ergebnisse vorgestellt werden.

Leitung: Karin Würden, Jugendamt Stadt Leipzig

AK 11: Sicherheits-Politiken: Beiträge der Familien-, Jugend- und Sozialpolitik zur Sicherheit
Die Reaktionen auf abweichendes/straffälliges Verhalten von jungen Menschen sind vielfach geprägt von einem strafrechtlichen Blick (Kriminalprävention; geschlossene Heimunterbringung; Programme gegen „Intensivtäter“ usw.) Die Betroffenen gelten als Störer der „Inneren Sicherheit“. Das hat unter anderem zu einem massiven Ausbau polizeilicher Aktivitäten geführt. Dies beschränkt vorbeugende und eingreifende Maßnahmen auf den Vorwurf, individuell gegen Normen verstoßen zu haben und dafür zur Verantwortung gezogen werden zu müssen. Dieser Blick verhindert eine realitätsbezogene Perspektive. Nur eine integrierte Sicherheitspolitik, die Familien- Jugend-, Sozial- und Innenpolitik miteinander verknüpft, kann auf die strukturellen und individuellen Problemlagen angemessen gestaltend eingehen. Beispielhaft für die Diskussion eignet sich das Modell-Projekt des Hamburger Senates „Lebenswerte Stadt“. Mit 90 Millionen Euro sollen benachteiligte Stadtteile gefördert werden. Dazu zählen Investitionen in (Ganztags-) Schulen und die Vernetzung der Hilfsangebote in Stadtteilen. Stichworte sind Familien- und Quartiersoffensiven. Zu den Themen gehören die Armut und Integration Zugewanderter. Ziel des AKs ist es, die integrierte Sichtweise anhand der Aufgaben der einzelnen Politikfelder zu erarbeiten, dabei aber nicht unterschiedliche Denk- und Handlungslogiken zu übersehen. Die jeweiligen Aufgaben und Verbundmöglichkeiten sollen als Kriterienkatalog für konkrete Projekte und allgemeine Forderungen dienen.

Dr. Bernhard Crasmöller, Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg, Amt für Familie, Jugend und Sozialordnung
Abstract
Bildungs-, Jugend- und Familienpolitik geschieht (auch) vor Ort, auf kommunaler Ebene, wo die Stärken und Schwächen ihrer institutionellen Eigenständigkeit deutlich werden. Durch Integration und Vernetzung, durch stärkere Gemeinwesenorientierung, durch spezifische Maßnahmen für belastete Quartiere kann die soziale Infrastruktur so umgestaltet werden, dass sie Benachteiligungen junger Menschen besser ausgleichen kann. Gezieltere Förderung der Erziehungskompetenz von Eltern, Erhöhung der Bildungschancen für benachteiligte Jugendliche und die Stärkung der informellen Ressourcen belasteter Quartiere sind einige Teilziele, die darüber hinaus Beiträge zur Minderung von Jugendkriminalität erwarten lassen. Dies wird am Beispiel Hamburg und konkreter Projekte vorgestellt. Es wird begründet, warum es sinnvoll ist, einer solchen lokalen Sozialpolitik mehr Aufmerksamkeit zu schenken – nicht aber, sie in einen sicherheitspolitischen Gesamtrahmen einzubetten.

Leitung: Prof. Dr. Hans-Joachim Plewig, Universität Lüneburg

AK 12: Was tun mit dem Opfer?
Das Strafrecht orientiert sich “ zwangsläufig? “ primär am Beschuldigten, dem eine Straftat vorgeworfen wird. Doch was ist mit dem Opfer der Straftat? In Österreich, der Schweiz und in Deutschland wird diskutiert, wie die Stellung von Verbrechensopfern verbessert und mit der besonderen Ausrichtung des Jugendstrafrechts austariert werden kann. In Deutschland wurde kürzlich durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz die Nebenklage für bestimmte Fälle ins JGG eingeführt. Doch entspricht die aktive Prozessbeteiligung tatsächlich den berechtigten Interessen der Verletzten? Oder ist es wichtiger, die Unterstützung jenseits des Strafverfahrens auszubauen? Werden (vermeintliche) Opferinteressen in der Diskussion um das Strafrecht gar für andere (Verschärfungs-) Interessen instrumentalisiert?
In Österreich, der Schweiz und in Deutschland gibt seit einigen Jahren Opferschutzgesetze, nach denen insbesondere bei häuslicher Gewalt der Gewalttäter bereits von der Polizei der gemeinsamen Wohnung verwiesen und ihm der Kontakt zum Verletzten untersagt werden kann. Welche Erfahrungen wurde mit diesen Möglichkeiten gemacht? Wie muss die Situation weiter verbessert werden?

Prof. Dr. Udo Jesionek, Präsident des Weißen Rings Österreich, Wien
Abstract
Auch das österreichische Strafrecht hat erst in den letzten Jahren das Verbrechensopfer als selbstständige Prozesspartei anerkannt, das nicht nur auf seine Rolle als Geschädigter oder Verletzter und Träger privatrechtlicher Ansprüche reduziert bleibt, sondern selbstständiger Träger von Schutz-, Informations-, Mitwirkungs-, Kontroll- und Rechtsmittelrechten geworden ist. Dieser Paradigmenwechsel ist sukzessive eingetreten und wird in seinem vollen Umfang am 1. Januar 2008 Teil der österreichischen Strafrechtsordnung sein. Dabei macht das österreichische Strafrecht und Strafprozessrecht in diesem Bereich nur ganz marginale Unterschiede zwischen dem Strafverfahren gegen Erwachsene und dem Jugendstrafverfahren, im Wesentlichen hat das Opfer, zumindest künftig, auch im Jugendstrafverfahren alle wesentlichen Parteienrechte. Das Referat wird sich primär mit diesen Rechten befassen, am Rande aber auch einige besondere aktuelle Probleme der Täter-Opfer-Beziehung im Jugendrecht berühren.

Dr. Theresia Höynck, Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen, Hannover
Abstract
Die Rolle des Opfers im deutschen Jugendstrafverfahren wird kontrovers diskutiert. Die schon im allgemeinen Strafrecht schwierige Frage einer angemessenen Berücksichtigung von Opferbelangen in einem letztlich auf den Beschuldigten ausgerichteten Verfahren stellt sich im JGG unter dem Gesichtspunkt des Erziehungsgedankens in zugespitzter Weise. Das Referat wird die aktuelle Debatte und Rechtslage darstellen und dabei die Folgen vor allem der jüngsten Änderungen des JGG für die Praxis aufgreifen. In Bezug auf die Ausweitung formaler Verfahrensrechte von Opfern wird eine kritische Position vertreten, gleichzeitig aber eine nachhaltige Verbesserung des Umgangs mit Opfern durch das Strafrechtssystem gefordert.

Caroline Engel
, Rechtsanwältin, Kloten
Abstract
Anhand des revidierten Schweizerischen Jugendstrafgesetzes, des Schweizerischen Opferhilfegesetzes und einer kantonalen Strafprozessordnung soll aufgezeigt werden, welche Rechte und Pflichten Opfer in Strafverfahren gegen Jugendliche haben. Das Schweizerische Jugendstrafrecht ist in erster Linie ein Erziehungsstrafrecht. Im Schwerpunkt ist daher auch die Frage zu behandeln, welche konkrete Bedeutung dem Opferschutz im Spannungsfeld zwischen Erziehen und Strafen von jungendlichen Tätern zukommt. Dabei soll nicht nur der Stellung des Opfers im Strafverfahren, sondern auch jene des jugendlichen Delinquenten berücksichtigt werden.

Leitung: Susanne Zinke, Sozialarbeiterin, Stadt Kassel

AK 13: Junge Sexualstraftäter
Der klassische Ansatz des Jugendschutzes, der Kinder und Jugendliche vor pornografischen und besonders gewalttätigen Darstellungen durch Verkaufs- und Verbreitungsverbote schützen wollte, läuft inzwischen ins Leere: pornografische Darstellungen aller Art und Güte sind über das Internet beinahe unbegrenzt und scheinbar unkontrollierbar auch für Kinder und Jugendliche erreichbar. Sexualisierte Darstellungen – auch in der Musik, in Fernsehsendungen und Magazinen – prägen zu einem erheblichen Teil die heutige Jugendkultur.
Der Arbeitskreis erörtert die Frage, welche Folgen diese ständige Präsenz sexueller Tabubrüche für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, für ihr Bild vom anderen Geschlecht, von der eigenen Sexualität und für den Umgang miteinander haben kann. Es wird erörtert, ob die Situation auch zu einer erhöhten Auffälligkeit von sexueller Delinquenz geführt hat.
Wie sollen sich Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen gegenüber sexualisiertem Verhalten und Grenzüberschreitungen verhalten? Gibt es Erfolg versprechende Behandlungskonzepte für übergriffige oder sich selbstverletzende Jugendliche? Vor welchen Herausforderungen stehen Polizei und Justiz?

PD Dr. med. Peer Briken
, Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
Abstract
Internationale Studien über jugendliche Sexualstraftäter geben relativ niedrige einschlägige aber hohe Rückfallraten mit nicht-sexuellen Delikten an. Nach bisherigen Forschungsergebnissen herrscht Konsens darüber, dass bei jugendlichen Sexualstraftätern andere Risikofaktoren vorliegen als bei erwachsenen Tätern, obwohl es natürlich Überschneidungen gibt. Zur Rückfälligkeit jugendlicher Sexualstraftäter nach einer Behandlung gibt es bisher wenige Untersuchungen. Nach einem Überblick über den gegenwärtigen Forschungsstand soll das Hamburger Modellprojekt „Jugendliche Sexual(straf)täter“ vorgestellt werden.

Peter Wanke, Verein Limes – ambulante Behandlung jugendlicher Sexualstraftäter, Wien
Abstract
Jugendliche und sexuelle Straftaten heißt – Jungenstraftaten. Daher werde ich meine Ausführungen männlichen Jugendlichen widmen und mich auf ihre Welt und damit verbundene Besonderheiten konzentrieren. Es sollen Ergebnisse aus der Arbeit mit jugendlichen Sexualstraftätern vorgestellt werden. Und ich möchte auf das Phänomen der technischen Medien eingehen, wie Internet, PC-Spiele und Handynutzung, speziell aber Kinderpornographie. Die vorgestellten Blitzlichter werden per se keine Probleme lösen, stellen aber wichtige Fakten dar, die Ihnen, so hoffe ich zumindest, helfen können Ihre Thesen zu bilden und eigene Antworten und Erklärungen zu finden.
Jungen im Leben:
Sie zeigen ein ausgeprägtes Risikoverhalten, das an einigen Beispielen erläutert wird.
Als wichtige beitragende Faktoren möchte ich die Sozialisation und die Umwälzungen in der männlichen Pubertät festhalten.
LIMES – empirische Daten
Solche Jungen – und ihre Straffälligkeit zeigt, dass sie zusätzlich spezielle Probleme haben – kommen seit über zehn Jahren zu LIMES, einem ambulanten Behandlungsprogramm für jugendliche Sexualstraftäter.
Im Vortrag sollen Ergebnisse aus der Arbeit näher vorgestellt werden.
Internet – Kinderpornos – PC Spiele
Die virtuelle Welt bringt Phänomene zu Tage, mit denen wir Erwachsenen, privat und auch im professionellen Kontext oft überfordert sind. Nicht nur die Technik übersteigt in der Schnelllebigkeit und Jugendlichkeit das Mithaltevermögen, auch die Angebote, derzeit aktuell ist z.B. „Second Life“.
Dieses Nachhinken zeigt sich auch in der Gesetzgebung, der Verhütung von kriminellen Aspekten und dem Schutz der Kinder und Jugendlichen.
Die Bandbreite dieses Mediums, mit dem Menschen aller Altersstufen konfrontiert sind, ist so weit, dass ich lediglich einige Beispiele von möglichen Grenzverletzungen, bei der Grauzone beginnend, bis zu Extremfällen aufzeigen möchte.
In der Behandlung von straffällig gewordenen Jugendlichen mit meist defizitären Zuschreibungen sehe ich es als meine Hauptaufgabe an, sie zu jungen Männern zu machen mit
-Einem Wissen über ihre Ressourcen
-Stärken, in Form von Selbstwert und Selbstsicherheit
-Reflexionsfähigkeit und kritischem Intellekt
-Einem Bewusstsein für gesellschaftliche Normen, sowie gesetzliche und menschliche Grenzen
Wenn das gelingt, dann ist das Lied: „neue Männer braucht das Land“ überflüssig.

Leitung: Prof. Dr. Heinz Schöch, Universität München

AK 14: Nachbarschaftliche und europäische Impulse für das Jugendstrafrecht
Europa rückt zusammen. Für das allgemeine Strafrecht werden schon von verschiedenen Institutionen Gemeinsamkeiten und europäische Standards ausgelotet. Auch die Behandlung von Jugenddelinquenz wird zunehmend unter europäischen Gesichtspunkten betrachtet. Mit den Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates zu „neuen Wegen im Umgang mit Jugenddelinquenz und der Rolle der Jugendgerichtsbarkeit“ ist ein erster Schritt gemacht, der auch andere internationale Konventionen berücksichtigt.
Die Beteiligung Österreichs und der Schweiz am Deutschen Jugendgerichtstag bietet einen guten Anlass, die aktuellen nationalen Regelungen und Praxiserfahrungen in den Kontext europäischer Vorstellungen zu stellen. So will der Arbeitskreis einerseits ein Forum für nachbarschaftlichen Erfahrungsaustausch sein, darüber hinaus aber auch Gelegenheit bieten, über mögliche künftige gesamteuropäische Standards nachzudenken.

Dr. Michael Kilchling, Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht, Freiburg
Abstract
Für die Entwicklung des Jugendstrafrechts kommt der europäischen Perspektive zunehmende Bedeutung zu. Der Beitrag nimmt zwei Entwicklungen auf: Die Erweiterung der EU nach Osten und Südosten sowie den Griff der EU nach neuen Kompetenzen im Bereich des Strafrechts. Zunächst soll ein vergleichender Überblick über einige wesentliche Merkmale des Jugendstrafrechts in den zwölf neuen Mitgliedsstaaten präsentiert werden. Eine der wichtigsten jugendrechtspolitischen Konsequenzen der Integration ist ein klarer Impuls für das Erziehungsmodell und gegen die stetige Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenzen. Dieser mit der Erweiterung einhergegangene Bedeutungsgewinn liberaler Positionen im Jugendstrafrecht könnte freilich im Zuge des von der EU-Kommission betriebenen Zugriffs auf das Strafrecht wieder gefährdet werden. Denn in der EU-Strafrechtspolitik steht die Strafverfolgungseffizienz ganz im Vordergrund. Sollte die Kompetenzverlagerung auch das Jugendstrafrecht ergreifen – bei einigen aktuellen Kriminalitätsphänomenen wie den an der deutsch-französischen Grenze beobachteten Kinderdieben wäre die Behauptung eines organisierten Hintergrundes und damit einer europastrafrechtlichen Kompetenz ein Leichtes – stünden die Zeichen wohl eher auf Verstrafrechtlichung. Denn ein eigenständiges Jugendstrafrecht mit einem differenzierten, auf Deeskalation, Erziehung und Hilfe ausgerichteten Reaktionskonzept würde in Brüssel wohl ebenso wie die gegenwärtige Regelungsvielfalt vor allem als Vollzugshindernis betrachtet. Jugendkriminalpolitisch sinnvoller könnte stattdessen eine Stärkung des Europarates erscheinen.

Dr. Christoph Bürgin
, Präsident Jugendgericht Basel
Abstract
Um das Schweizerische Jugendstrafrecht begreiflich machen zu können, ist ein sehr kurzer Staatsrechtsexkurs zwingend. Sonst wäre es kaum möglich die beiden bestehenden Modelle (Jugendanwalts – und das Jugendgerichtsmodell) verstehen zu können. Nur in Kenntnis dieser beiden Systeme macht es Sinn, über die im AK zu behandelnden Schwerpunkte des am 1.1.2007 in Kraft getretenen Jugendstrafgesetzes und der neu zu schaffenden Jugendstrafprozessordnung zu referieren. Der Referent wird es aber nicht lassen können, sich im letzten Teil des Einführungsreferates kritisch über die zurzeit in der Schweiz herrschende politische Diskussion zur Jugendgewalt zu äussern. Neu an dieser Diskussion ist die Tatsache, dass mit diesem schwierigen Thema knallharter Wahlkampf betrieben wird.

Prof. Dr. Alois Birklbauer, Institut für Strafrecht, Johannes Kepler Universität Linz
Abstract
Im Bereich der Reaktionen auf strafbares Verhalten war das Jugendstrafrecht stets Motor und Vorbild für Veränderungen im Erwachsenenstrafrecht. So wurde die Diversion vor ihrer Einführung in das Erwachsenenstrafrecht mehr als 10 Jahre im Jugendstrafrecht erprobt. Durch die Begrenzung des Jugendstrafrechts auf unter 18-jährige im Jahre 2001 kam es jedoch zu einem Rückbau. Auch wenn durch die Erweiterung beschuldigtenfreundlicher Verfahrens- und Strafvollzugsbestimmungen auf junge Menschen bis 21 eine Gegensteuerung versucht wurde, ist im Ergebnis eine Verschärfung eingetreten und die einstige Motorrolle einem Stillstand gewichen. Neue Impulse sind daher gefragt.

Leitung: Christian Scholz, Jugendrichter am AG Lüneburg

Grußworte

Grußwort der
Bundesministerin der Justiz, Frau Brigitte Zypries, MdB, zum 27. Jugendgerichtstag vom 15. bis zum 18. September 2007 in Freiburg:

Zypries„Fördern, Fordern, Fallenlassen“, dieses Motto des Jugendgerichtstages bringt den Auftrag des Jugendkriminalrechts und die Folgen seines möglichen Scheiterns auf den Punkt. Es ist eine gute Anregung, über Zustand und Perspektive des Jugendstrafrechts und -vollzugs neu nachzudenken und sich die Frage zu stellen, ob nicht eine Kluft besteht zwischen Anspruch und Wirklichkeit: Wir wollen einen modernen, auf empirische und kriminologische Erkenntnisse gegründeten Umgang mit delinquenten jungen Menschen. Aber wie sieht es in der Praxis tatsächlich aus? Und welche künftige Entwicklung lassen die kriminalpolitischen Debatten erahnen?

Fördern und Fordern – dies waren die Leitgedanken für ein Jugendstrafvollzugsgesetz, dessen Entwurf das Bundesjustizministerium vor der Föderalismusreform erarbeitet hatte. Unser Ziel war, durch eine pädagogische Gestaltung des Vollzugs junge Menschen zu befähigen, künftig ein Leben ohne Straftaten zu führen. Das verlangt nicht nur die besondere Entwicklungssituation junger Gefangener, sondern dies dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor Rückfalltaten. Inzwischen ist die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder übergegangen. Viele Fachleute haben sich dagegen ausgesprochen. Sie fürchten ein Diktat des Rotstifts und einen populistischen Wettbewerb um den vermeintlich „härtesten“, aber nicht um den besten Strafvollzug. Die Föderalismusreform hat allerdings an den hohen Ansprüchen, die an den Jugendstrafvollzug zu stellen sind, nichts geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat klare Vorgaben für seine künftige rechtliche Gestaltung gemacht, und daran werden sich die Länder halten müssen. Gleich zwei Arbeitskreise des Jugendgerichtstages werden sich mit diesem Thema und den bereits vorliegenden Gesetzentwürfen der Länder befassen – auf die Ergebnisse dieser Beratungen darf man gespannt sein.

„Fördern und Fordern“, dies sind auch unabhängig vom Vollzug Prinzipien eines Jugendstrafrechts, das den Erziehungsgedanken in den Mittelpunkt stellt und bei dem nicht die Bestrafung für begangenes Unrecht, sondern die Vermeidung künftiger Straffälligkeit im Vordergrund steht. Helfende, eine positive Entwicklung unterstüt-zende Maßnahmen haben grundsätzlich Vorrang vor repressiven Sanktionen. Jugendstrafe und „Zuchtmittel“ dürfen vom Gericht daher nur verhängt werden, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. Diese Konzeption des Jugendgerichtsgeset-zes hat sich bewährt. Entgegen der öffentlichen Wahrnehmung sind wir keineswegs mit steigender Jugendkriminalität konfrontiert. Dies belegt der Zweite Periodische Sicherheitsbericht der Bundesregierung und dies zeigen Dunkelfeldstudien und andere Untersuchungen. Die Bundesregierung hält daher an der Grundkonzeption des Jugendstrafrechts fest. Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes beschränken sich deshalb auf einzelne Gegenstände wie die Verbesserung der Opferstellung im Jugendstrafverfahren oder – unter sehr engen Voraussetzungen – die Einführung der Sicherungsverwahrung für hoch gefährliche junge Täter schwerster Verbrechen.

Diese partiellen gesetzlichen Veränderungen berühren die Grundidee des Jugend-strafrechts nicht, aber wir müssen darauf achten, dass diese richtige Rechtspolitik nicht gefährdet wird. Zum Beispiel durch eine öffentliche Erwartungshaltung nach „harten“ Strafen, die nicht zuletzt durch solche Medien hervorgerufen wird, die ein Zerrbild von der Jugenddelinquenz und ihrer Entwicklung zeichnen und dabei kriminologische Erkenntnisse außer Betracht lässt. Anlass zur Besorgnis geben auch Tendenzen zum Rückzug der Jugendhilfe aus der Betreuung delinquenter Jugendli-cher und zu einer Ausdünnung ambulanter Maßnahmen. Außerdem müssen Professionalität und Qualifikation der Akteure in der Jugendgerichtsbarkeit und der Jugendgerichtshilfe gesichert bleiben.

Eine erfolgreiche Jugendkriminalrechtspflege hängt also von vielen Faktoren ab, und bei der Diskussion über ihre Zukunft lohnt gewiss auch ein Blick über die nationalen Grenzen hinaus. Der 27. Deutsche Jugendgerichtstag will deshalb auch die Erfahrungen unserer europäischen Nachbarn aufnehmen, und ich bin auch aus diesem Grund zuversichtlich, dass von dieser Veranstaltung wieder viele wichtige Impulse für die rechtspolitische Debatte und die Zukunft des Jugendstrafrechts ausgehen werden. Auf die Ergebnisse der Beratungen bin ich gespannt, und allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wünsche ich erfolgreiche Tage in Freiburg mit interessanten Referaten und anregenden Diskussionen.

Brigitte Zypries, MdB
Bundesministerin der Justiz

Grußwort des Vorsitzenden der Deutschen Vereinigung der Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe, Herrn Professor Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen:

Das Thema „FÖRDERN, FORDERN, FALLENLASSEN“ ist weder mit einem Ausrufungs- noch mit einem Fragezeichen versehen, will also auf die Gefahr der Ausgrenzung und der nicht gelingenden sozialen Integration der (vermeintlich) Unerreichbaren, der mehrfach Auffälligen, die ihrerseits mehrfach Betroffene sind, und der „Unverbesserlichen“ sog. Intensivtäter aufmerksam machen. Fördern und Fordern sind Begriffe, die in den bis zum 31. Dezember 2007 zu verabschiedenden (Länder-)Jugendstrafvollzugsgesetzen eine zentrale Rolle spielen. So verpflichten fast alle Entwürfe den jungen Gefangenen, an der Erreichung des Vollzugszieles konstruktiv mitzuwirken. Es stellt sich dann aber die Frage, wie mit den nicht mitwirkungsbereiten Jugendlichen und Heranwachsenden umzugehen ist. Soll bei ihnen der Vollzug auf eine sichere Verwahrung und eine gesetzlich garantierte Grundversorgung beschränkt werden oder muß nicht gerade dieser Zielgruppe auch im Interesse potentieller Opfer unser engagiertes Bemühen gelten, zur aktiven Beteiligung durch motivierende Lerngelegenheiten und durch ein belohnungsorientiertes Angebotssystem zu ermutigen?

Vor diesem Hintergrund werden sich gleich 2 von 17 Arbeitskreisen mit dem Jugendstrafvollzug beschäftigen. Fragen der Vernetzung, der Störungsverantwortung der Jugendhilfe, der Lebenssituation und Perspektiven junger Menschen, der Kriminalität im Lebenslauf, der Täter und Opfer und der Migration werden ebenso diskutiert werden wie die Professionalisierung innerhalb der Jugendkriminalrechtspflege zwischen Prävention und Reaktion. Beiträge der Familien-, Jugend- und Sozialpolitik zur „Inneren Sicherheit“ sollen eine Blickverengung auf die kriminalpolitische und strafrechtliche Perspektive vermeiden. Ergänzt werden die Arbeitskreise um den Markt der Möglichkeiten, der Einblicke in Praxisprojekte gewährt, sowie um zwei Wissenschaftsforen, einerseits zu den neuesten und bisher umfassendsten Ergebnissen zur Gewalt an Schulen sowie andererseits zur Rechtsvergleichung des Jugendstrafrechts in den einzelnen Ländern Europas.

Alle drei beteiligten Fachverbände sind der Aufgabe verpflichtet, die mit der Jugendkriminalität zusammenhängenden Fragen wissenschaftlich zu erörtern und ihre Lösung praktisch zu fördern, und zwar aus VERANTWORTUNG FÜR JUGEND. Kommen Sie deswegen nach Freiburg, einer Stadt, die schon von ihrer Lage her für einen international orientierten Jugendgerichtstag hervorragend geeignet ist.

Leitthesen zum 27. Deutschen Jugendgerichtstag

Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.
Schweizer Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege
Fachgruppe Jugendrichter im Österreichischen Richterverein

Fördern | Fordern | Fallenlassen

L E I T T H E S E N
zum 27. Deutschen Jugendgerichtstag

Freiburg | 15. bis 18. September 2007

Fördern
Jugenddelinquenz geht in vielfältiger Weise mit Faktoren sozialer Benachteiligung und Desintegration einher. Diese altbekannte Tatsache hat auch im Lichte gegenwärtiger Sicherheitsdebatten nichts von ihrer Gültigkeit eingebüßt.

Auch in der Reaktion auf strafrechtliche Grenzverletzungen muss eine effektive Jugendpolitik daher vorrangig auf den Ausgleich bestehender Nachteile und die soziale Integration ausgerichtet sein. Das gilt ebenso für ein auf Kompensation angelegtes Jugendkriminalrecht.

Ein derart ausgerichtetes, an seinen realen Wirkungen orientiertes Jugendkriminalrecht kommt – als Erziehungsstrafrecht – nicht nur den Tätern zugute: Vielmehr nützt es auch Opfern und der Gesellschaft insgesamt, durch Konfliktausgleich und Schadenswiedergutmachung, indirekt durch die Vermeidung (wenigstens: Verminderung) sozialer Folgekosten.

„Fördern“ ist daher das adäquate und zeitgemäße Paradigma für ein rationales Jugendstrafrecht.

Das Prinzip des Förderns muss – wie im Jugendhilfebereich – auch im Jugendstrafrecht an erster Stelle stehen, und zwar selbst bzw. gerade dann, wenn zur Wahrung des Rechtsfriedens freiheitsentziehende Sanktionen verhängt und vollstreckt werden müssen.

In unserer komplexen Gesellschaft erreichen nur wenige jungen Menschen bereits mit 18 Jahren Status und Selbständigkeit eines ausgereiften Erwachsenen. Daher besteht keine Veranlassung, das Prinzip des Förderns allein auf Jugendliche zu beschränken und jungen Erwachsenen vorzuenthalten.

Fordern
Junge Menschen wollen gefordert werden und brauchen Herausforderung – das ist ein natürlicher Impuls. Dieser Umstand kann und soll auch in der Jugendstrafrechtspflege bei der Reaktion auf Verfehlungen sowie bei der ggf. erforderlichen Resozialisierung zur Geltung gebracht werden.

Es ist gegenüber jungen Tätern legitim und sinnvoll, darauf zu dringen, dass sie sich mit ihrer Person und ihren Fähigkeiten im Rahmen ihrer tatsächlichen Möglichkeiten mitwirken. Ihnen ist dabei zu helfen, lebensgeschichtlich verschüttete Fähigkeiten und positive Eigenschaften bei sich selbst zu entdecken und wertschätzen zu lernen.

Verantwortungsübernahme stellt ein wichtiges Ziel jugendstrafrechtlicher Interventionen dar. Sie ist das Eingeständnis gegenüber sich selbst, gegenüber den Geschädigten wie gegenüber der Gesellschaft, Schädigungen und Leid (mit-) bewirkt zu haben. Daraus folgt die Selbstverpflichtung, aktiv an der Konfliktschlichtung und Folgenminimierung mitzuwirken.

Die Forderung an junge Menschen, Verantwortung zu übernehmen, darf jedoch nicht als Vorwand für andere Absichten missbraucht werden, insb. für die Verweigerung sozialstaatlicher Leistungen.

Fallenlassen
Eine primär auf Ausgrenzung ausgerichtete Kriminalpolitik ist nicht zu rechtfertigen: Sie widerspräche dem verfassungsrechtlich fundierten Resozialisierungsauftrag und wäre in ihren gesellschaftlichen Auswirkungen verheerend.

Ein Fallenlassen ist auch dann keine Alternative, wenn junge Menschen schwere bis schwerste Straftaten begangen haben oder sich als schwierige oder hartnäckig auffällige Täter erweisen.

Kein junger Mensch, der einer Straftat überführt ist, darf in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat fallen gelassen werden! Er muss vielmehr die Herausforderung aushalten, dass manche junge Menschen länger brauchen, bis ihnen eine soziale Integration gelingt.

Auch bei solchen mehrfachauffälligen Straftätern – oftmals Intensivtäter genannt – bleibt stets ein Abbrechen der Delinquenzphase und ein Ausstieg aus der sog. kriminellen Karriere möglich. Denn sie sind nicht unveränderlich auf eine langwierige Fortsetzung des kriminellen Verhaltens festgelegt. Verbindliche Prognosen sind schwierig, gerade bei jungen Menschen, weil vieles in ihrer Person und in ihrem Leben noch im Fluss ist.

Strafrechtliche Instrumente eignen sich nicht dazu, nachträglich grundlegende Versäumnisse anderer Sozialisations- und Integrationsinstanzen auszugleichen. Daraus folgt, dass sich die Jugendkriminalrechtspflege aktiv, deutlich und öffentlichkeitswirksam gegen Versuche verwahren muss, sie für Fehlentwicklungen in anderen Politikfeldern in die Haftung zu nehmen.

Die Jugendgerichtsbarkeit muss mit ihrem repressiven Instrumentarium behutsam umgehen. Förmliche und vor allem freiheitsentziehende Sanktionen können sich als unerlässlich aufdrängen, ihre spezialpräventive Wirkung für junge Straftäter wird – vor allem in der Rechtspolitik –jedoch chronisch überschätzt. Zu bedenken ist die stets relevante Gefahr, dass durch sie auch Prozesse der Desintegration gefördert werden können.

—————
Mit dem Tagungsmotto Fördern, Fordern, Fallen Lassen wird eine aus der Sozialen Arbeit stammende, gegenwärtig auch in anderen Lebensbereichen sehr populäre Formel aufgegriffen.

Das Motto drückt die Befürchtung aus, dass gegenwärtig im Bereich der Jugendhilfe und der Jugendstrafrechtspflege etablierte sozialstaatliche Standards mit dem Hinweis auf individuelle Verantwortlichkeiten zurückgefahren werden. Damit verbindet sich die Frage nach den Chancen, die wir als Gesellschaft bereit sind der Jugend zu gewähren. Verschärft stellt sich diese Frage bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die strafrechtlich auffällig geworden sind.

Letzte Änderung dieser Seite:
08.12.2010

Partner

Mitveranstalter für den 27. Jugendgerichtstag vom 15. bis 18. September 2007 in Freiburg sind:

SVJSchweizerische Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege

SVJ

ÖRIVFachgruppe Jugendrichter der Österreichischen Richtervereinigung

OERIV

Kooperationspartner für den 27. Jugendgerichtstag vom 15. bis 18. September 2007 in Freiburg sind:

Stadt Freiburg im Breisgau

Stadt Freiburg

Albert-Ludwigs-Universität

Uni Freiburg

Pädagogische Hochschule Freiburg

Pädagogische Hochschule Freiburg

Evangelische Fachhochschule Freiburg

Evangelische Fachhochschule Freiburg

Katholische Fachhochschule Freiburg

Katholische Fachhochschule Freiburg

Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht

Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht

Gefördert durch das:

Bundesministerium der Justiz

Bundesministerium der Justiz BMJ

 

Partnerkongress:

12. Deutscher Präventionstag vom 18. bis 19. Juni 2007 in Wiesbaden

Partnerkongress: 12. Deutscher Präventionstag vom 18. bis 19. Juni 2007 in Wiesbaden

Programm des 27. Deutschen Jugendgerichtstages

Samstag 15. September
Eröffnungsveranstaltung | Konzerthaus Freiburg
14:30 – 18:30 h
BEGRÜSSUNG
Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen (DVJJ) | Dr. Norbert Gerstberger (ÖRV) | Dieter Hebeisen (SVJ)
Prof. Dr. Wolfgang Schwark, Rektor der Pädagogischen Hochschule Freiburg

GRUSSWORTE
Alfred Hartenbach, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz, Berlin
Prof. Dr. Fritz Zeder, Bundesministerium der Justiz, Wien
Dr. Dieter Salomon, Oberbürgermeister der Stadt Freiburg

WISSENSCHAFTLICHE HAUPTVOTRÄGE
Jugendkriminalität zwischen Gelegenheitstaten und krimineller Karriere – Eine Bestandsaufnahme zu Bedarf, Möglichkeiten und Grenzen von Sanktionierung, Behandlung und Förderung
Prof. Dr. Hans-Jürgen Kerner, Universität Tübingen

Europäische Mindeststandards und Empfehlungen als Orientierungspunkte für Gesetzgebung und Praxis
Prof. Dr. Frieder Dünkel, Universität Greifswald

Sonntag 16. September
Arbeitskreise | Pädagogische Hochschule Freiburg
09:00 – 12:00 h Beratung AK 1 bis AK 8, inkl. Kaffeepause
09:00 – 13:00 h Beratung AK 9 bis AK 17, inkl. Kaffeepause
12:00 / 13:00 – 15:00 h Mittagspause, Markt der Möglichkeiten
13:45 – 14:45 h Vortrag: Europäische Mindeststandards und Empfehlungen als Orientierungspunkte für Gesetzgebung und Praxis – Prof. Dr. Frieder Dünkel, Universität Greifswald | Großer Hörsaal
15:00 – 18:00 h Beratung in den Arbeitskreisen
ab 20:00 h Treffen der Berufgruppen | Innenstadt

Montag 17. September
Arbeitskreise | Pädagogische Hochschule Freiburg
09:00 – 12:00 h Beratung AK 1 bis AK 8, inkl. Kaffeepause
09:00 – 13:00 h Beratung AK 9 bis AK 17, inkl. Kaffeepause
12:00 – 13:00 h Mittagspause, AK 1 bis AK 8
13:00 – 14:00 h Mittagspause, AK 9 bis AK 17
13:00 – 14:00 h Beratung AK 1 bis AK 8
15:30 – 18:30 h Mitgliederversammlung | Päd. Hochschule Freiburg
ab 19:30 h After-Work-Lounge | Mensa Rempartstraße
mit: Richterkabarett „RECHT SO?!“ & „Diese Wunderbare Band“

Dienstag 18. September
Abschlussveranstaltung
| Stadttheater
09:00 – 13:00 h
GRUSSWORT
Ministerialdirektor Michael Steindorfner, Justizministerium des Landes Baden-Württemberg

ABSCHLUSSVORTRAG
Der Wunsch nach Unterwerfung – Die Wiederkehr des reaktionären Denkens u.a. in der Bildungs-, Familien- und Rechtspolitik
Prof. Dr. Micha Brumlik, Universität Frankfurt/Main

KONGRESSRESOLUTION

ZUSAMMENFASSUNG & VERABSCHIEDUNG
Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen (DVJJ), Dr. Norbert Gerstberger (ÖRV) & Dieter Hebeisen (SVJ)

Die Arbeitskreise

  • AK 1: Strafvollzug I: Neue Gesetze – neue Perspektiven?
  • AK 2: Strafvollzug II: Beitrag der Vollzugsgestaltung und Vollzugspraxis zur (Re-) Integration junger Gefangener
  • AK 3: Professionalisierung in der Jugendstrafrechtspflege
  • AK 4: Wer steuert, wer zahlt, wer ist verantwortlich? Kooperation Jugendhilfe und Justiz
  • AK 5: Jugend im 21. Jahrhundert: Zwischen Förderung und freiem Fall?
  • AK 6: Jugendkriminalprävention – Chancen, Grenzen, Risiken
  • AK 7: Gute Mädchen kommen in den Himmel…
  • AK 8: Heranwachsende: junge Erwachsene im (Jugend-) Strafrecht
  • AK 9: Kriminalität im Lebenslauf
  • AK 10: Mehrfach- und Intensivtäter – Schwierige Jugendliche, Jugendliche mit Schwierigkeiten
  • AK 11: Sicherheits-Politiken: Beiträge der Familien-, Jugend- und Sozialpolitik zur Sicherheit
  • AK 12: Was tun mit dem Opfer?
  • AK 13: Junge Sexualstraftäter
  • AK 14: Nachbarschaftliche und europäische Impulse für das Jugendstrafrecht
  • AK 15: Diversionstage, Teen Courts & Co: Kriminalpolitik mit, ohne oder gegen das JGG?
  • AK 16: Migration
    AK 17: Beschuldigte und Klienten mit psychischen Störungen: im Jugendstrafverfahren, in der Jugendhilfe, im Vollzug

Arbeitskreise

AK 1: Übergangsmanagement: Eine Strategie gegen den organisierten Beziehungsabbruch?
Das Thema „Übergangsmanagement“ ist in den letzten Jahren zum Megathema in der vollzugspolitischen Diskussion geworden. Tatsache ist, dass die meisten Rückfälle unmittelbar in den ersten sechs Monaten nach der Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug stattfinden. Tatsache ist auch, dass eine strukturelle „Verzahnung“ der Entlassungsvorbereitungen der Anstalten mit den Integrationsmaßnahmen der Jugendgerichtshilfe, der Jugendbewährungshilfe und der Freien Straffälligenhilfe nur in wenigen Regionen stattfindet. Die neuen Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder haben diese Problematik nur unzulänglich geregelt.
Spezielle Hilfeangebote zur Realisierung einer erfolgreichen Entlassung müssen erfahrungsgemäß bereits mit Haftantritt ansetzen, während der Haft situations-, zeit- und entwicklungsbedingt angepasst und nach der Haft fortgeführt werden. Es gilt, ein spezielles, den Anforderungen und Bedürfnissen entsprechendes Übergangsmanagement zu etablieren. Ein zielgerichtetes und am Jugendlichen oder Heranwachsenden orientiertes Handeln bedarf dabei unter anderem der Kenntnisse über die Zuständigkeiten involvierter Behörden und Einrichtungen sowie deren Arbeitsaufgaben, gut aufeinander abgestimmter Kommunikationsstrukturen, gegenseitiger Achtung der fachlichen Arbeit und einen den Datenschutz wahrenden Informationsaustausch.
Im Rahmen des Arbeitskreises werden Anforderungen und Hemmnisse des Übergangsmanagements diskutiert und Erfolg versprechende Ansätze vorgestellt. Dabei wird es beispielhaft auch um das Projekt „Neuanfang“ gehen, das Ende 2007 in Kooperation mit dem Verein für soziale Rechtspflege Dresden e.V. und mit Förderung durch das Sächsische Landesjugendamt im Rahmen der „Durchgehenden Betreuung im Jugendstrafverfahren Dresden (DBD)“ initiiert wurde. Nach annähernd drei Jahren liegen nun erste, vielversprechende Ergebnisse vor, die vorgestellt und diskutiert werden.
Referenten: Prof. Dr. Bernd Maelicke, Leuphana-Universität Lüneburg; Rainer Mollik,Jugendgerichtshilfe Dresden
Leitung: Dr. Eduard Matt, Senat für Justiz, Bremen

AK 2: Bedingungen für gelingende Kooperation
Junge Menschen in schwierigen Lebenssituationen zu unterstützen und eine „kriminelle Karriere“ zu verhindern, gelingt am Besten bei einer funktionierenden Kooperation aller am Jugendstrafverfahren beteiligten Professionen. Der unterschiedliche fachliche Hintergrund von Polizei, Justiz und Jugendhilfe und entsprechend verschiedene Denkweisen und Erfahrungen führen jedoch nicht selten zu Konflikten.
„Man kann nicht nicht kommunizieren!“. Gilt dann auch „Man kann nicht nicht kooperieren“? Zusammen gearbeitet wird – daran führt letztlich kein Weg vorbei – auch schlecht, wenn es nicht anders geht. Wenn für die betroffenen Jugendlichen und deren Familien so viel von unserem Engagement abhängt, deren Lebenswege eine (neue) Richtung erhalten, dann ist das allerdings nicht angemessen.
Im Rahmen des Arbeitskreises werden potentielle Konfliktfelder in der Zusammenarbeit der Verfahrensbeteiligten diskutiert und Möglichkeiten zur Optimierung der Kooperation aufgezeigt. Ziel des Arbeitskreises ist es, einen erweiterten Blick auf die Arbeitssituation vor Ort zu gewinnen und alternative Wege in Kooperationen erkennen und gehen zu können. Dabei wird auch der Blick auf die gelebte „Schattenseite“ in der Kooperations-Landkarte gerichtet: Wo Schatten ist, ist auch Licht! Das Ergebnis dieses Arbeitskreises soll nicht die Verzweiflung an der „Realität“ sein: Mit viel Engagement werden wir unsere Erfolge beschreiben, von gelingender Kooperation berichten und daraus gemeinsam Rückschlüsse für eine erfolgreiche zukünftige Praxis ziehen.
Referent: Peter Eichenauer, Institut Intasco, Dortmund
Leitung: Stefan Scherrer, AG Göttingen

AK 3: „Was habe ich eigentlich gekriegt?“ – Kommunikation mit jungen Menschen im Jugendstrafverfahren
Ein berühmtes Buch der Linguistin Deborah Tannen zur Kommunikation zwischen Männern und Frauen trägt den Titel „Du verstehst mich einfach nicht“. Dieser Titel lässt sich häufig auch auf die Kommunikation im Jugendstrafverfahren anwenden: Die Prozessbeteiligten reden aneinander vorbei, hören zum Teil nicht zu, verstehen sich nicht.
Was sind die Ursachen für diese Missverständnisse? Eine Rolle spielen der unterschiedliche Sprachstil von Jugendlichen und Erwachsenen, bildungsbedingt unterschiedliche Sprachniveaus (elaborat/restriktiv), Geschlechteraspekte im Sprachverhalten und interkulturelle Sprachprobleme.
In einem einführenden Kurzreferat soll auf generelle Ursachen von Kommunikationsproblemen eingegangen werden. Die Teilnehmenden sollen ihre Wahrnehmungen von Kommunikationsdefiziten, die sie beobachtet oder sel-ber erlebt haben, einbringen und mit den Aussagen der Kommunikationstheorie abgleichen. Wie kann Missverständnissen begegnet werden? Gemeinsam soll an Verbesserungsmöglichkeiten gearbeitet werden. Zu berücksichtigen sind Wortwahl und Grammatik, Sprechweise und Körpersprache. Wichtig ist dabei auch eine gute Verhandlungssituation. Diskutiert werden soll, wodurch sie gekennzeichnet ist und wie sie hergestellt und aufrecht erhalten werden kann.
Eine besondere Rolle spielen im Strafverfahren Frage- und Gesprächsführungstechniken. Anhand von Beispielen der Teilnehmenden sollen sie erläutert und bewertet werden.
Schließlich richtet sich der Blick auch auf die Vermittlung des Urteils. Dabei soll kritisch hinterfragt werden, inwieweit neben rationalen Argumenten Gefühlsappelle (Pathos) eine Rolle spielen.
Referentin: Ulrike Schultz, Fernuniversität Hagen
Leitung: Dr. Ineke Pruin, Universität Heidelberg/Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald

AK 4: Tatort Schule: Kooperation zwischen Schule, Polizei und Jugendhilfe
Die Schule als Ort der Bildung begreift sich als Raum für die Wissensvermittlung und Befähigung junger Menschen, Grundlagen für deren zukünftigen Lebens- und Berufsweg zu erwerben. Jedoch ist dieser Raum Schule nicht frei von verschiedenen Formen der Delinquenz und Gewalt, wie z.B. neben Diebstahl bzw. Raub („Abziehen“) und Drogenmissbrauch auch Androhungen von Gewalttaten bzw. Schädigungsabsichten von Lehrkräften oder Mitschülern. Um solche Vorkommnisse im schulischen Kontext besser bewältigen zu können, haben sich zahlreiche Schulen auf den Weg gemacht, Kooperationspartner bei den Institutionen Polizei und Jugendhilfe zu suchen.
Aber eine Kooperation zwischen den drei Institutionen Schule, Polizei und Jugendhilfe setzt ein Kennenlernen der und Verständnis für die Rahmenbedingungen der jeweiligen Organisation voraus: Welche Aufgaben, Methoden und/oder Arbeitsweisen zeichnen den jeweiligen Kooperationspartner aus? Dazu gehören nicht nur die Möglichkeiten der jeweiligen Institution, sondern auch deren Grenzen, um verfehlte Erwartungen über die Handlungsspielräume von Anfang an aufzulösen und reellen Arbeitsbündnissen Raum zu geben.
In diesem Arbeitskreis sollen zunächst Hintergründe schulischer Abläufe bei der Auseinandersetzung mit auf- und straffälligen Schülern dargestellt werden. Weiter soll gemeinsam mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor dem Hintergrund ihrer eigenen Erfahrungen über die Herausforderungen einer Kooperation zwischen den verschiedenen Institutionen nachgedacht und diskutiert werden, mit dem Ziel, Anregungen für eine Weiterentwicklung zu einer lösungsorientierten Zusammenarbeit von Schule, Polizei und Jugendhilfe aufzuzeigen und festzuhalten. Es wird dabei auch darum gehen, das gegenseitige Verständnis für die jeweilige Sichtweise der Kooperationspartner auf dieselbe Fragestellung zu erhöhen und einen möglichen „neuen“ Kooperationspartner Jugendgerichtsbarkeit mitzudenken.
Referent: Achim Aschenbach, Schulpsychologisches Beratungszentrum Kirchheimbolanden
Leitung: Werner Kunath, Kriminalbeamter, Hamburg

AK 5: Neue Kooperationspartner in der Jugendkriminalrechtspflege
Im Zusammenhang mit Jugendstrafverfahren ist die Kooperation unterschied-licher Behörden und Institutionen das tägliche Geschäft und unverzichtbar im Interesse eines pädagogisch wirksamen Handelns, wie es das Jugendgerichtsgesetz vorsieht. Vor dem Hintergrund vielfältiger Problemlagen, mit denen die Klienten nicht selten konfrontiert sind – Arbeitslosigkeit, Bildungsbenachteiligung, Perspektivlosigkeit, Armut und/oder gesundheitliche Probleme – wird deutlich, dass Kooperation im Jugendstrafverfahren mehr Institutionen umfassen muss als lediglich die Jugendhilfe im Strafverfahren, die Polizei und die Jugendgerichtsbarkeit. Vielmehr ist auch eine Vernetzung mit anderen als den „klassischen“ Kooperationspartnern notwendig, etwa der ARGE bzw. dem Jobcenter, den Wohnungsbaugesellschaften und Institutionen des Gesundheitswesens. Ausgehend von den Klienten bzw. Probanden und deren typischen Problemlagen soll im Arbeitskreis ein kritischer Blick auf die Praxis und den Erfolg der bestehenden kooperativen Verflechtungen geworfen werden: Welche Akteure sind im Rahmen der Arbeit mit straffälligen jungen Menschen relevant? Stehen wir mit weiteren möglichen Partnern vor Ort in ausreichendem und verlässlichem Kontakt, um den Klienten bedarfsgerecht und zügig die erforderliche Unterstützung geben zu können? Ein Bericht aus der Kooperationspraxis der Lübecker Jugendgerichtshilfe soll Beispiel und Ausgangspunkt für gemeinsame Erörterungen sein.
Das Gebot umfassender Kooperation gilt selbstverständlich insbesondere auch für den Jugendstrafvollzug, dessen Vollzugsziel es ist, den jungen Inhaftierten zu einem Leben in sozialer Verantwortung zu befähigen. Dabei ist Kooperation vor allem im Bereich des Übergangsmanagements von Bedeutung. Im Rahmen dieses Arbeitskreises soll der Blick allerdings auf den Bildungsbereich gerichtet werden. Typische Probleme und Bedürfnisse junger Inhaftierter beim Lernen, Besonderheiten einer Inhaftierung in Bezug auf die Entwicklung der Persönlichkeit und bildungsmäßige Unterschiede zum Erwachsenenvollzug sind Arbeitsfelder der pädagogischen Arbeit im Jugendvollzug. Gerade die pädagogische Arbeit muss mit ihren Methoden ein Lernen für junge Inhaftierte ermöglichen und damit Veränderungen der Einstellung des Inhaftierten erzielen. Neue Lebensperspektiven müssen entwickelt werden, die das alte, abweichende Verhalten ersetzen. Kooperationen mit Bildungsträgern, Vernetzungen innerhalb und außerhalb des Vollzuges sind für eine so ausgerichtete Bildungsarbeit zwangsläufig erforderlich. Sie ermöglichen passgenaue Maßnahmen, die eine realistische Lebensperspektive für ein Leben in sozialer Verantwortung und Legalität sein können.
Referenten: Bernd Pastuszenko, Jugendgerichtshilfe Lübeck; Jens Rammler, Ländliche Erwachsenenbildung in der Jugendanstalt Hameln; Birgit Reichel, Jugendamt Lübeck
Leitung: Michael Sommerfel, Staatsanwaltschaft Oldenburg

AK 6: Polizeiliche Jugendsachbearbeitung: Anspruch und Wirklichkeit
Die polizeiliche Dienstvorschrift (PDV) 382 enthält grundlegende Regelungen für die polizeiliche Sachbearbeitung in Jugendsachen. Danach ist unter anderem vorgesehen, dass mit der Bearbeitung von Jugendsachen besonders geschulte Polizeibeamte (JugendsachbearbeiterInnen) oder andere „geeignete“ Polizeibeamte zu beauftragen sind, dass Minderjährige mit Zivilfahrzeugen und durch Polizeibeamte in ziviler Bekleidung nach Hause gefahren werden und dass das Jugendamt unverzüglich zu unterrichten ist, wenn bereits während der polizeilichen Ermittlungen erkennbar wird, dass Leistungen der Jugendhilfe in Frage kommen. Doch inwieweit wird die PDV 382 tatsächlich umgesetzt? Welche Rahmenbedingungen sind für eine gelingende polizeiliche Jugendsachbearbeitung notwendig? Wie gehen wir mit „neuen“ polizeilichen Maßnahmen, zum Beispiel „Gefährderansprachen“, um? Welche Fortbildung ist notwendig und zu fordern?
Polizeiliche JugendsachbearbeiterInnen sind aufgrund ihrer Aufgabenstellung und ihrer Vernetzungskontakte zu benachbarten Institutionen und Einrichtungen „szenekundige“ Beamte in Jugendsachen. Neben ihrer Verwendung im Bereich gewaltbereiter Fan-Gruppierungen zeigt sich der hohe Einsatzwert szenekundiger Beamter zunehmend auch im Zusammenhang mit sensiblen und komplexen Einsatzgebieten, wie beispielsweise bei Ermittlungen von Jugendgruppen im „rechten“ Spektrum oder bei Amok-Bedrohungslagen an Schulen, für die die JugendsachbearbeiterInnen aufgrund ihrer bestehenden Kontakte zu Schulen und ihrer Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geradezu prädestiniert sind. Diese brisanten Lagen bedürfen fachkompetenter, zeitnaher und sensibler professioneller Lösungen. Was müssen polizeiliche JugendsachbearbeiterInnen leisten, um dem Aufgabenspektrum Rechnung zu tragen? Und schließlich: Reicht die PDV 382 als Grundlage aus?
Referent: Martin Hoffmann, Kriminaldienst Dillingen/Saar
Leitung: Jürgen Kußerow, Jugendhilfe im Strafverfahren, Stadt Waltrop

AK 7: Jugendarrest: Eine kritische Bestandsaufnahme
Der Jugendarrest in Deutschland stellt sich äußerst unterschiedlich dar, den Jugendarrest gibt es nicht: Während in einem Teil der Jugendarrestanstalten offensichtlich reiner Verwahrvollzug praktiziert wird, findet sich in anderen Anstalten eine breite Palette pädagogischer Maßnahmen. Der Arbeitskreis wird sich mit der Praxis des Jugendarrestvollzugs befassen.
Welche Vorstellungen von den Auswirkungen eines kurzfristigen Freiheitsentzuges auf Jugendliche und Heranwachsende verbergen sich hinter diesen sicherlich wohlgemeinten Konzepten? Können sie wirklich die Lebensführung der jungen Menschen nachhaltig beeinflussen?
Außerdem wird auch über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu diskutieren sein: Jugendarrestvollzugsgesetze gibt es derzeit noch nicht, der Vollzug ist lediglich durch die Jugendarrest-Vollzugsordnung geregelt. Welche Anforderungen sind an ein Jugendarrestvollzugsgesetz zu stellen? Welche Mindeststandards sind zu erfüllen? Inwieweit ist der Gesetzgeber überhaupt bereit, Erfahrungen aus der Praxis und kriminologische Erkenntnisse zu berücksichtigen?
Referentin: Dagmar Thalmann, Direktorin am AG Müllheim und Leiterin der Jugendarrestanstalt Müllheim a.D.
Leitung: Hans-Jürgen Miller, AG Tiergarten Berlin

AK 8: Jugendliche als Opfer und Täter
Jugendliche und Heranwachsende sind die Altersgruppen, die dem höchsten Risiko unterliegen, Opfer von Gewalt oder anderen Übergriffen zu werden. Gleichzeitig stellen sie auch einen überproportionalen Anteil an den Tätern delinquenter Taten. Im einleitenden Referat wie in der nachfolgenden Diskussion soll deshalb geklärt werden, worauf diese Auffälligkeiten zurückzuführen sind. Daneben soll unter Rückgriff auf verschiedene Statistiken ein Überblick über die Verbreitung von Gewaltverhalten und dessen Entwicklung gegeben werden.
In der Medienberichterstattung wird durch die Fokussierung auf spektakuläre Gewaltvorfälle immer wieder der Eindruck erweckt, dass die Jugendgewalt steigen und immer brutaler werden würde. Bereits die Polizeilichen Kriminalstatistiken stützen diesen Eindruck nur bedingt. Verschiedene Schulstatistiken wie auch Befragungsstudien berichten sogar einen entgegengesetzten Trend sinkender Jugendgewalt. Insbesondere eine deutschlandweit repräsentative Studie, die das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen in den Jahren 2007 und 2008 unter über 50.000 Kindern und Jugendlichen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des Innern durchgeführt hat, ermöglicht eine verlässliche Einschätzung zur Verbreitung und Entwicklung der Jugendgewalt. Hier wurden neben dem delinquenten Verhalten auch relativ neue Phänomene wie Happy Slapping oder andere aggressive Verhaltensweisen wie Mobbing, das im Schulkontext recht weit verbreitet ist, untersucht. Zentrale Befunde dieser Studie sollen vorgestellt und diskutiert werden.
Ein Schwerpunkt soll dabei auch auf die Bedingungsfaktoren jugendlichen Problemverhaltens gelegt werden. Das Spektrum möglicher Faktoren ist sehr breit; dennoch lassen sich einige Faktoren herausheben, die von besonderer Relevanz sind. Zu nennen sind unter anderem familiale Erziehungserfahrungen oder schulbezogene Einstellungen. Darüber hinaus tragen aber auch der Gewaltmedienkonsum, bestimmte Ehrvorstellungen oder religiöse Überzeugungen zur Erklärung des Gewaltverhaltens bei. Weitere Auffälligkeiten wie Schulschwänzen oder Drogenkonsum stehen ebenfalls in einer engen Beziehung mit der Gewaltbereitschaft. Die Ursachsenanalyse bildet die Grundlage, vorhandene Maßnahmen zur Prävention von aggressivem Verhalten und mögliche neue Strategien kritisch zu diskutieren.
Referent: Dirk Baier, Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen, Hannover
Leitung: Susanne Zinke, Stadt Kassel

AK 9: Jugend und Alkohol: Trends und Folgen
Es ist schon eigentümlich – unser eigenes Verhalten besorgt uns selten, aber andere Menschen benehmen sich oft so ungesund. Auch in diesem Sinne ist Albert Camus zu verstehen, wenn er in seiner Autobiographie formuliert: „Jugend ist nichts anderes als eine Ansammlung von Möglichkeiten“.
„Flatrate-Parties“ oder „Koma-Saufen“ sind ein Phänomen der europäischen Jugendkultur geworden. Dabei ist allerdings exzessiver Alkohol-Konsum (und auch exzessiver Konsum illegaler Drogen) weder ein exklusives Problem der Gegenwart, noch sind Phänomene des Massen-Trinkens unbedingt nur mit der Jugendkultur verbunden.
Ohnehin fragt sich, ob alle medialen Reflexe auf das derzeitige Trinkverhalten Jugendlicher realitätsgerecht sind. Das betrifft zum Beispiel die vermeintliche „Verjüngung“ von Alkohol-Konsum-Szenen und die zahlreicher werdenden Schlagzeilen über jugendliche „Koma-Säufer“ und gestiegene Zahlen der Ein-lieferungen alkoholisierter Jugendlicher in die Notaufnahmen der Krankenhäuser. Ist das die Realität?
Mit Blick auf die Bedingungsfaktoren des Geschehens wären zu nennen:

  • neue Vertriebs- und Werbemethoden der Alkoholindustrie, insbesondere der Spirituosenindustrie
  • Adoleszenz als Lebensalter der Risikoerprobung – neben den vielen anderen Entwicklungsaufgaben
  • die Beziehung von Provokation, dem Alleinstellungsmerkmal einer be-stimmten Jugendszene, und knallhartem Kommerz
  • der allgemeine und tiefgreifende Wandel der Jugend-Konsum-Szene seit Anfang der 1990er Jahre

Im Arbeitskreis werden die Entwicklung des Alkoholkonsums durch Jugendliche, (veränderte) Konsummuster und Folgen übermäßigen Alkoholkonsums diskutiert.
Referent: Prof. Dr. Wolfgang Heckmann, Hochschule Magdeburg-Stendal
Leitung: Dr. Thomas Matusche, Niedersächsisches Justizministerium, Hannover

AK 10: Kindeswohlgefährdung: Ein Thema auch bei delinquenten Jugendlichen
Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) wurde im Jahr 2005 in das SGB VIII eingefügt. § 8a SGB VIII beschreibt, auf welche Weise Fachkräfte der Jugendhilfe im Zuge ihrer Aufgabenwahrnehmung mit Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung und bereits verdichteten Gefähr-dungseinschätzungen umzugehen haben. In der öffentlichen Diskussion wird der Fokus häufig ausschließlich auf den Kinderschutz gelegt, insbesondere Fälle gravierender Misshandlung und Vernachlässigung stehen hierbei im medialen Interesse.
Doch der Schutzauftrag gilt auch im Bereich der Jugendhilfe bzw. der Arbeit mit delinquenten Jugendlichen. Beschreiten Jugendliche in der Pubertät eigene Wege und begeben sie sich dabei auf einen devianten Lebensweg, ist ihr Start in die Verselbständigung belastet und die soziale Integration kann durch diverse Hindernisse erschwert sein. Die Jugendlichen machen dann nicht nur Probleme, sondern sie haben selbst Probleme. Nach dem Sprachgebrauch des Familienrechts kann ihr Wohl gefährdet sein (§ 1666 Abs. 1 BGB). Wann liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wie sind Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu erkennen?
Erste Adressaten für eine Abwendung der Kindeswohlgefährdung sind die Eltern. Ist die Erziehung ihres Kindes nicht gewährleistet, haben sie einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Doch was nutzt ihnen dieser Anspruch, wenn sich ihr Sohn oder ihre Tochter allen Erziehungsbemühungen entzieht? Wie können Erziehungsberechtigte dazu motiviert werden, Hilfen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung in Anspruch zu nehmen? Wann ist ein Sorgerechtsentzug hilfreich und notwendig? Wann besteht die Chance, dass ein Vormund den/die Jugendliche/n besser erreicht und eine Förderung der Entwicklung organisieren kann?
Sind delinquente Jugendliche nicht mehr erreichbar, entsteht nicht nur bei den Eltern, sondern auch bei den Professionellen in Jugendhilfe, Jugendgerichtsbarkeit und Polizei leicht ein Gefühl der Hilflosigkeit und Ohnmacht. Die Notwendigkeit solidarischer Kooperation ist erhöht, ihre Verwirklichung erschwert. Hier setzt der Arbeitskreis an und will die Möglichkeiten professioneller Unterstützung der Erziehung beleuchten und den interdisziplinären Diskurs nutzen, um Ansatzpunkte zu erarbeiten, wie die Grenzen im interinstitutionellen Zusammenspiel erweitert werden können.
Referent: Dr. Thomas Meysen, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, Heidelberg
Leitung: Jutta Elz, Kriminologische Zentralstelle, Wiesbaden

AK 11: Aktuelle Daten und Entwicklungen der Jugendgerichtshilfe in Deutschland: Nicht alles gut, aber weniger Probleme als gedacht? Das Jugendgerichtshilfeb@rometer in der Diskussion
Wie ist die Jugendgerichtshilfe/Jugendhilfe im Strafverfahren organisiert? In welche Richtung(en) entwickelt sie sich? Welche Probleme bestehen und vor allem: Welche Erfahrungen werden in der Kooperation mit der Justiz gemacht?
Die Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkriminalitätsprävention und das Projekt Jugendhilfe und sozialer Wandel am Deutschen Jugendinstitut haben eine bundesweite Online-Befragung der Jugendgerichtshilfen durchgeführt, um Antworten auf diese Fragen zu finden. Damit liegen seit zehn Jahren zum ersten Mal wieder repräsentative Daten für das vielgestaltige Arbeitsfeld Jugendhilfe im Strafverfahren/Jugendgerichtshilfe vor.
In dem Arbeitskreis werden in vier thematischen Einheiten auf der Basis der Ergebnisse der Befragung zentrale Herausforderungen für die Jugendhilfe im Strafverfahren auch vor dem Hintergrund ihres fachlichen Selbstverständnisses diskutiert:

  • Organisation der Jugendhilfe im Strafverfahren: Gibt es einen Trend zur (Re-)Spezialisierung oder Entspezialisierung? Wie ernst ist eine Sozialraumorientierung gemeint? Wie stellt sich die Entwicklung der Personalsituation und -ausstattung dar? Inwieweit gibt es angemessene Angebote?
  • Kooperation: Wie wird die Qualität der Kooperation bewertet? Ist das Jugendgericht der einzige Bezugspunkt? Wer sind die anderen Kooperationspartner? Wie stellen sich die Auswirkungen des § 36a SGB VIII dar?
  • Jugendliche mit Migrationshintergrund: Eine besondere Herausforderung für die Jugendhilfe im Strafverfahren?
  • Ein-Personen-JGHs: Stehen sie im Widerspruch zu fachlichen Ansprüchen? Was bedeutet dies für die Mitarbeiter?

Referenten: Dr. Tina Gadow, Bernd Holthusen, Dr. Sabrina Hoops & Christian Peucker, Deutsches Jugendinstitut, München
Leitung: Gitta Schleinecke, Jugendamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

AK 12: Jugendkulturen – Soziale Gegenkonzepte oder Orte der Sozialisation?
Erwachsene, die mit Jugendlichen arbeiten, stehen jugendkulturellen Eigenheiten nicht selten ratlos bis skeptisch gegenüber. Sie wissen häufig nicht, was angesagt ist und was Jugendliche beschäftigt. Warum jedoch sollten Erwachsene, die professionell mit Jugendlichen arbeiten, um deren Bedeutung wissen?
Emos, Punks, Hiphopper, Skinheads, Gothics – die Trends sind schnelllebig. Kulturelle Entwicklungen in der Lebenswelt der Jugendlichen geschehen oft ohne den Einblick von Erwachsenen. Darüber hinaus sind die Übergänge von Jugendkultur zum Lebensstil im Erwachsenenalter fließend und die Jugend ist mit dem vollendeten 18. Lebensjahr noch lange nicht vorbei. Auf dem Weg des Erwachsenwerdens bieten Subkulturen vielfältige gesellschaftliche und individuelle Experimentierfelder. Viele Einstellungen und Verhaltensweisen, die Jugendliche in ihrem subkulturellen Umfeld annehmen, prägen sie für ihr ganzes Leben. Manche der dort erlernten Werte und Normen können Risiken und Hürden für sie bergen, andere können ihnen helfen, ihren Platz in unserer Gesellschaft zu finden. Und so unterschiedlich die einzelnen Jugendkulturen auch sein mögen, ihre jeweiligen Mitglieder eint ihr Enthusiasmus, ihre Subkultur mitzugestalten und Teil davon zu sein.
Nicht nur diese Energie und Kreativität, sondern auch ihre Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt können in der Arbeit mit subkulturell verorteten Jugendlichen konstruktiv genutzt werden. Schon das Wissen über Ideologien, Hintergründe und Reize der Jugendkulturen kann helfen, Beweggründe und Handeln einzelner Jugendlicher besser zu verstehen.
In diesem Arbeitskreis werden Grundlagen, Gemeinsamkeiten, Strukturen, Komponenten und Funktionen von Jugendkulturen allgemein und anhand ausgesuchter Jugendkulturen in Wort, Bild und Ton aufgezeigt und diskutiert.
Referent: Timo Rabe, Jugendamt Nürnberg
Leitung: Werner Possinger, Institut für Kriminalpädagogik, Würzburg

AK 13: Das Potential der Ambulanten Maßnahmen
Mit der Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis erfolgte seit Ende der 1970er Jahre die praktische Erprobung und 1990 schließlich auch die gesetzliche Einführung der sogenannten Neuen Ambulanten Maßnahmen im Jugendgerichtsgesetz und im Jugendhilferecht. Ausdrückliche Zielsetzung war, die er-zieherischen Möglichkeiten der Jugendhilfe als Alternativen zu den traditionellen, insbesondere freiheitsentziehenden Maßnahmen des JGG zu stärken. Da diese Angebote der Jugendhilfe gerade die individuellen Risikopotentiale in den Lebenssituationen der jungen, massiver straffällig gewordenen Menschen in den Blick nehmen und konkrete Perspektiven zu erarbeiten suchen, sind sie insofern in spezialpräventiver Hinsicht überlegen. Bundesweit hat sich seit der Einführungsphase eine ganz unterschiedliche Palette an entsprechend bezeichneten Angebotsformen entwickelt.
Der Blick auf die jugendgerichtliche Sanktionspraxis zeigt indessen, dass die Ambulanten Maßnahmen in Form von sozialpädagogischen Jugendhilfeangeboten quantitativ aus einem Nischendasein nicht herausgekommen sind und vielfach mit Jugendarresten kombiniert werden. Aktuell scheint sich die Situa-tion zudem vielerorts zu verschärfen: Die Lebenssituationen vieler junger Menschen sind Wandlungen und wachsenden Anforderungen unterworfen, die auf zunehmende Unterstützungsbedarfe verweisen. Im Widerspruch dazu signalisieren die kommunalen Finanznöte eine abnehmende Leistungsbereitschaft, die mit den üblichen Verweisen auf zu verbessernde Kooperationen vor Ort zu kompensieren versucht wird.
Im Anschluss an eine Bestandsaufnahme des grundsätzlichen Potentials, der aktuellen Situation sowie der zentralen Probleme für die sozialpädagogischen Angebote beschäftigt sich der Arbeitskreis mit der zentralen Frage, welche Voraussetzungen erforderlich sind, um die Möglichkeiten der Ambulanten Maßnahmen für die jungen Menschen, die Jugendhilfe und die Jugendgerichtsbarkeit in größerem Umfang auszuschöpfen als dies derzeit der Fall ist.
Referenten: Dr. Regine Drewniak, wissenwasgutist, Göttingen; Claus Richter, Gemeinnützige Gesellschaft für Paritätische Sozialarbeit Saarbrücken
Leitung: Beate Ulrich, Jugendhilfe Wolfenbüttel e.V.

AK 14: Grundlagen und Bedingungen von jugendrichterlicher Autonomie(ausgefallen)
Autonomie gilt in jedem Beruf als ein zentrales Merkmal guter Arbeit. Meist ist mit Autonomie ein hinreichend großer Handlungs- und Entscheidungsspielraum im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gemeint. Die richterliche Unabhängigkeit geht darüber jedoch hinaus: Sie betrifft nicht nur die sachliche oder operative Unabhängigkeit (in der Erfüllung der Aufgabe), sondern auch die Unabhängigkeit der richterlichen Rolle und Person.
Der Arbeitskreis befasst sich mit der Frage, wie diese Autonomie gewährleistet wird, auf welchen Grundlagen sie beruht und welche Bedingungen auf sie einwirken. Dazu gehören auf normativer Ebene die Grundlagen der Rechtsordnung. Auf sozialer und kultureller Ebene wirken die Erwartungen, die die Gesellschaft formuliert und die Arbeits- und Organisationsbedingungen des Gerichts und der Rechtspflege. Schließlich sind auf persönlicher Ebene das berufliche Selbstbild sowie die Entwicklung der beruflichen Kompetenz wichtige Wurzeln von Autonomie.
Der Arbeitskreis widmet sich dem beruflichen Selbstbild von Jugendrichterinnen und Jugendrichtern, das dieses gesamte Bedingungsgefüge widerspiegelt. Dazu werden normative und theoretische Modellannahmen aufgefächert, Forschungsarbeiten zum richterlichen Selbstbild referiert und schließlich auf Grundlage der eigenen Erfahrungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein gemeinsames Verständnis für das Konstrukt und die Bedingungen richterlicher Autonomie entwickelt.
Ein solches Verständnis kann dazu beitragen, dass Jugendrichterinnen und Jugendrichter sich als eigenständige Profession in Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten wahrnehmen, und dass sie ihre Rolle und Aufgabe im interdisziplinären Kooperationsgefüge der Jugendkriminalrechtspflege selbstbewusst und produktiv wahrnehmen.
Referent: Prof. Dr. Michael Dick, Fachhochschule Nordwestschweiz, Olten
Leitung: Klaus Breymann, Oberstaatsanwalt a.D., Magdeburg

AK 15: Jugend-Untersuchungshaft und Untersuchungshaftvermeidung
Seit der Jahrtausendwende gehen die U-Haftzahlen in allen Altersgruppen deutlich zurück. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2009 hochgerechnet 1.800 bis 2.700 Jugendliche – und davon einige Hundert 14- bis 15-Jährige – entsprechende Hafterfahrungen machen mussten. Bei den Heranwachsenden dürften es etwa zwischen 4.300 und 6.500 U-Häftlinge gewesen sein. Offizielle bundesweite Daten zur Jahresgesamtbelegung sind leider nicht verfügbar.
Angesichts der sinkenden Zahlen entsteht die Frage, ob sich nunmehr die Situation für die jungen Häftlinge verbessert hat. In den einschlägigen Beschreibungen ist seit langem häufig von unzureichenden Arbeitsmöglichkeiten, von zeitlich eingeschränktem schulischen Unterricht, von überwiegendem Aufenthalt in der Zelle, belastenden subkulturellen Strukturen und von wenig betreuender Zuwendung durch überlastete Beamte die Rede. Insgesamt gelangen die Beobachter in der Regel zu einer negativen Einschätzung der Jugenduntersuchungshaft. In dem Arbeitskreis sollen diese Umstände auf der Basis der Ergebnisse einer neueren Bestandsaufnahme genauer betrachtet werden.
Auch nach Wirksamwerden der neuen Untersuchungshaftvollzugsgesetze wird man kaum von schnellen und umfassenden Änderungen im Vollzug der Jugenduntersuchungshaft ausgehen können. Angesichts dieser Problematik erscheint es weiterhin notwendig, die Verhängung von U-Haft bei jungen Menschen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 71-72a JGG soweit wie möglich zu begrenzen.
Allerdings wird in der Praxis oft nur eine U-Haftverkürzung statt einer U-Haftvermeidung erreicht, weil unter anderem unbefriedigende Informations- und Kommunikationsstrukturen zwischen den Beteiligten, eine geringe Zahl von Plätzen in den spezialisierten Jugendhilfeeinrichtungen und unterschiedliche Vorstellungen von Justiz und Jugendhilfe die Haftvermeidungsmöglichkeiten einschränken. Am Beispiel der Jugendhilfeeinrichtungen Frostenwalde und „Neustart“ in Weißenstadt soll verdeutlicht werden, wie relativ erfolgreiche Konzepte aussehen und umgesetzt werden.
Referenten: Anja Krauß-Ranzinger, Pädagogisch-Therapeutisches Zentrum Franken, Evangelisches Jugend- und Fürsorgewerk; Hans-Joachim Sommer, Jugendhilfeeinrichtung Frostenwalde des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerks; Prof. Dr. Bernhard Villmow,Universität Hamburg
Leitung: Christian Scholz, Richter am AG Lüneburg a.D.

AK 16: Evaluation und Selbstevaluation in der Sozialen Arbeit mit straffälligen jungen Menschen
Im Fokus des einführenden Referats steht der aktuelle Diskurs um Wirkungsorientierung und evidenzbasierte Praxis aus der Perspektive der Jugendhilfe. Dabei besteht kein Zweifel daran, dass professionelle Praxis wissenschaftlich fundiert sein soll. Problematisch erscheint diese Fundierung jedoch in Form einer Wirkungsorientierung, die erstens in einen managerialistischen Steuerungsdiskurs eingebunden ist und zweitens vor allem die Wirkung spezifischer Maßnahmenprogramme fokussiert.
Der Vortrag argumentiert, dass diese Form der Wirkungsorientierung in eine Richtung weist, die vor allem in angelsächsischen Ländern als ‚actuarial justice’ diskutiert wird. Für die Jugendhilfe wird dabei zum einen eine Standardisierung und Manualisierung ihrer sozialpädagogischen Praxis nahe gelegt, zum anderen eine inhaltliche Neuausrichtung, in deren Zentrum vor allem kognitivbehaviourale Trainingsmaßnahmen stehen. Der Vortrag argumentiert, dass dies eine unmittelbare Konsequenz aus den (methodischen) Prämissen der (experimentellen) Wirkungsforschung und dem Bestreben ist, die Ergebnisse dieser Forschung als unmittelbare Praxisanleitung umzusetzen.
Auf Basis einer grundlegenden methodischen wie fachlichen Kritik solcher Versuche wird der Entwurf einer in sozialpädagogischen Kontexten angemesseneren Alternative vorgestellt, die sich als ‚evidenzbasierter Professionalismus’ beschreiben lässt.
Wie lässt sich der Erfolg sozialer Arbeit mit delinquenten Jugendlichen und Heranwachsenden messen? Welche Kriterien sind zu berücksichtigen? Kann es allein das Merkmal der Rückfälligkeit sein, das entscheidend ist? Wer gibt vor, was erfolgreiche soziale Arbeit im Kontext des Jugendstrafverfahrens ist? Diese und andere Fragen werden im Rahmen des Arbeitskreises diskutiert.
Referent: Prof. Dr. Holger Ziegler, Universität Bielefeld
Leitung: Prof. Dr. Thomas Trenczek, Fachhochschule Jena

Pressemitteilung

Pressemitteilung vom 14.09.2010

Bei Rückfragen und für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsführerin der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ), Dr. Nadine Bals, telefonisch unter 0511/3483641 oder per Mail unter bals@dvjj.de.

Programmablauf

Samstag, 11. September 2010
Eröffnungsveranstaltung | H-Gebäude der Universität

14:00 – 18:00 h
Begrüßung und Grußworte
Eröffnungsvortrag
Wissenschaftliches Hauptreferat

Sonntag, 12. September 2010
Arbeitskreise | H-Gebäude und Fürstenberghaus

10:00 – 18:00 h Markt der Möglichkeiten
10:00 – 12:30 h Beratung in den Arbeitskreisen, inkl. Kaffeepause
12:30 – 14:00 h Mittagspause
14:00 – 18:00 h Beratung in den Arbeitskreisen, inkl. Kaffeepause
ab 19:30 h Treffen der Berufsgruppen | Innenstadt

Montag, 13. September 2010
Foren-Vorträge | H-Gebäude und Fürstenberghaus

09:00 – 14:00 h Markt der Möglichkeiten
09:00 – 10:15 h Vorträge 1 bis 9
10:15 – 10:45 h Kaffeepause
10:45 – 12:15 h Vorträge 10 bis 18
12:15 – 14:00 h Mittagspause
14:00 – 17:00 h Mitgliederversammlung | H-Gebäude der Universität
ab 19:30 h Kongressparty | Viva Café

Dienstag, 14. September 2010
Abschlussveranstaltung | H-Gebäude der Universität

09:00 – 13:00 h
Abschlussvortrag
Kongressresolution
Zusammenfassung und Verabschiedung

Vorträge in den Foren

V 1: Jugendstrafvollzug nach der Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts vom 31.05.2006: Eine (vorläufige) Bilanz
Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich mit seiner Entscheidung vom 31.05.2006 den bisherigen Jugendstrafvollzug mangels einer speziellen gesetz-lichen Grundlage für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig hat das Gericht inhaltliche Vorgaben für einen „am Ziel der Resozialisierung“ ausgerichteten Vollzug gemacht. Die Bundesländer haben daraufhin bis zum 01.01.2008 Ländergesetze zum Jugendstrafvollzug verabschiedet. Auf dem 27. Jugendgerichtstag in Freiburg 2007 wurde noch versucht, auf diese Gesetzgebung einzuwirken. Nunmehr soll eine erste Bilanz gezogen werden.
Zunächst wird die Gesetzeslage zusammenfassend referiert, wobei drei Bundesländer schon nach kurzer Zeit ihre Gesetze grundlegend verändert haben. Wo zeigen sich Übereinstimmungen, wo Differenzen? Es schließt sich der Versuch an, anhand der verfügbaren Daten die Vollzugspraxis darzustellen.
Auf dieser Grundlage erfolgt eine Bewertung und es werden Forderungen für die weitere Entwicklung erhoben. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in seiner zitierten Entscheidung den Gesetzgeber im Sinne eines Bestenwettbewerbs „zur Beobachtung und nach Maßgabe der Beobachtungsergebnisse zur Nachbesserung“ verpflichtet.
Referent: Prof. Dr. Heribert Ostendorf, Christian-Albrechts-Universität Kiel

V 2: Kommunikation in fremden Lebenswelten. Die Sinus-Milieus – eine sozialwissenschaftliche Sehhilfe für Akteure im Arbeitsfeld Jugendkriminalrecht
Die Ergebnisse der sozialwissenschaftlichen Milieuforschung belegen: Die Lebenswelten der Menschen in modernen Gesellschaften differieren immer stärker. Auch Akteure der Jugendkriminalrechtspflege spüren vielleicht diese Fremdheit: Ihre Wertorientierungen, Lebensstile, Formen und Inhalte der Kommunikation sind häufig anders als die der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, auf die sie in ihrem beruflichen Alltag treffen.
Im Zentrum des Vortrags steht das Modell sozialer Milieus des Instituts Sinus Sociovision, Heidelberg. Dieses Modell – vor mehr als 30 Jahren entwickelt und seitdem permanent fortgeschrieben – wird multimedial vorgestellt, in Form einer „virtuellen Deutschlandreise“. Die Reise durch die sozialen Milieus in Deutschland bietet Einblicke in vertraute und in fremde Welten: Man wird die eigene Lebenswelt entdecken, aber auch die unterschiedlichen Welten der Menschen, denen man in der Arbeit begegnet.
Auf dieser Grundlage werden im zweiten Teil des Vortrags Erkenntnisse für die berufliche Praxis formuliert. Das Lebensweltkonzept des Sinus-Instituts wird als Instrument zur Analyse der beruflichen Kommunikation genutzt: Wie lassen sich die „natürlichen“ Kommunikationsbarrieren mit Menschen aus anderen Lebenswelten erklären? Und wie kann man vor dem Hintergrund des eigenen Auftrags die kommunikativen Zugänge zu ihnen verbessern?
Referent: Thomas Becker, Caritas-Verband Soest

V 3: Verläufe und Entstehungsbedingungen von Jugenddelinquenz
Der Vortrag gibt einen Überblick über aktuelle und für die Praxis relevante Befunde aus der internationalen kriminologischen Lebenslaufforschung. Nach neueren Klassifikationsanalysen ist von sehr heterogenen Verläufen jugendlicher Dunkelfelddelinquenz auszugehen. Neben persistenten Intensivtätern spielen frühe Abbrecher und späte Starter eine bedeutende Rolle, was hergebrachte Gewissheiten bei der Prognose, Sanktionierung und Behandlung in Frage stellen könnte.
Hinsichtlich der Entstehungsbedingungen heben auch neuere Untersuchungen die Bedeutung (mikro-)sozialer Risiko- und Schutzfaktoren sowie die negativen Auswirkungen unangemessener justizieller Sanktionierungen hervor. Anhand einer Duisburger Langzeitstudie werden Verlaufspfade in die Konformität sowie die Gewaltdelinquenz untersucht. Diese entwickeln sich vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Milieus über die Qualität der Bindungen zur Familie, Schule und Freundesgruppe und die Herausbildung delinquenter bzw. konformer Normorientierungen.
Referent: Prof. Dr. Klaus Boers, Westfälische Wilhelms-Universität Münster

V 4: Das Jugendgerichtshilfeb@rometer – aktuelle Daten zur Jugendhilfe im Strafverfahren
Wie ist die Jugendgerichtshilfe/Jugendhilfe im Strafverfahren organisiert? In welche Richtung(en) entwickelt sie sich? Welche Probleme bestehen und welche Erfahrungen werden in der Kooperation mit der Justiz gemacht? Zu diesen Fragen gab es für das vielgestaltige Arbeitsfeld Jugendhilfe im Strafverfahren/Jugendgerichtshilfe seit längerer Zeit keine aktuellen empirischen Daten.
Dies war der Grund für die Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkriminalitätsprävention und das Projekt Jugendhilfe und sozialer Wandel am Deutschen Jugendinstitut, eine bundesweite Online-Befragung der Jugendgerichtshilfe zu starten. Im Sommer 2009 wurden 582 Organisationseinheiten angeschrieben. Bis Ende September 2009 hatten 385 Jugendgerichtshilfen den Fragebogen ausgefüllt. Dies ist ein erfreulich hoher Rücklauf, der nicht zuletzt auch die Akzeptanz des Fragebogens und das große Interesse der Fachpraxis an der Befragung dokumentiert.
Die Ergebnisse sind für Deutschland repräsentativ und werden mit Blick auf die aktuellen Fachdiskussionen entlang folgender thematischer Schwerpunkte vorgestellt:

  • Organisation der Jugendhilfe im Strafverfahren (Spezialisierung/Entspezialisierung, Sozialraumorientierung)
  • Personalsituation und -ausstattung (Fluktuation, Arbeitszufriedenheit, Überlastungsanzeigen)
  • Organisation der Kooperation mit anderen Institutionen und Einschät-zung der Kooperation mit den Jugendgerichten sowie Folgen des § 36a SGB VIII
  • Angebotsstruktur der Jugendgerichtshilfe/Jugendhilfe im Strafverfahren insbesondere für Jugendliche mit Migrationshintergrund

Referenten: Bernd Holthusen & Dr. Sabrina Hoops, Deutsches Jugendinstitut, München

V 5: Aktuelle Rechtsprechung im Jugendstrafrecht: Ein kommentierter Überblick
Der Vortrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung im Jugendstrafrecht. Um Orientierung zu ermöglichen, werden aus der Fülle der einschlägigen Entscheidungen die wichtigsten ausgewählt und kommentiert. Darüber hinaus werden sie auf ihre Relevanz für die künftige Entwicklung des Jugendkriminalrechts geprüft. Wegen des aktuellen Bezugs können die Schwerpunkte des Vortrags noch nicht exakt bezeichnet werden. Dem materiellen Recht, insbesondere dem Recht der Sanktionen (einschließlich Straf-aussetzung zur Bewährung, Maßregeln) wird jedoch besondere Aufmerksamkeit gelten.
Referent: Prof. Dr. Frank Neubacher, Universität zu Köln

V 6: Psychische Auffälligkeiten bei straffälligen jungen Menschen
Werden junge Menschen (wiederholt bzw. massiv) straffällig, suchen Medien, Öffentlichkeit und Politiker verständlicherweise nach Ursachen, Schuldigen und Interventionsmöglichkeiten. Insbesondere bei schwerwiegenden Sexual- sowie Gewaltdelikten neigt man dazu, das komplexe Phänomen des straffälligen Verhaltens von jungen Menschen stark zu vereinfachen und populistisch auszunutzen. Sind diese Jugendlichen aber nun psychisch gestört, sind sie einfach „nur“ kriminell oder sogar beides?
Diesen Fragestellungen geht der Vortrag nach. Zunächst werden grundlegende Begriffe definiert und ein Überblick darüber gegeben, was aus fachlicher Sicht als psychisch auffällig zu bezeichnen ist. Weiter wird im Rahmen des Beitrages betrachtet, was eine psychische Störung ist und welche psychischen Störungen bei straffälligen Jugendlichen am häufigsten vorkommen. Insbesondere werden methodische, definitorische und diagnostische Probleme diskutiert, die in der Praxis besonders bedeutsam sind. Abschließend wird herausgearbeitet, wie man der Thematik im beruflichen Alltag mit jungen Straftätern begegnen kann. Dabei geht es einerseits um den professionellen Umgang und die seriöse Erfassung von psychischen Auffälligkeiten sowie der entsprechenden Intervention. Aber andererseits müssen sich Wissenschaft und Praxis auch kontrovers mit den eigenen Schemata, Theorien und Klassifikationsversuchen auseinandersetzen.
Referent: Prof. Dr. Denis Köhler, SRH-Hochschule Heidelberg

V 7: „Konrad, sprach die Frau Mama…“ – Keine Chance für die Pädagogik im Jugendstrafrecht?“
Den Ausgangspunkt der Betrachtungen bildet die Tatsache, dass pädagogische Überlegungen bei Diskussionen zum Jugendstrafrecht bisher von relativ geringer Relevanz waren. Es wird zwar häufig von Erziehung gesprochen, aber die zahlreichen pädagogischen Ausführungen zum Thema werden nur peri-pher wahrgenommen. Dies muss nicht unbedingt schlecht sein. Es gibt gute Gründe, den durch strafrechtliche Bestimmungen formulierten Erziehungsanspruch zu begrenzen. Dies ist ohne Abstriche anzuerkennen. Allerdings führt diese Enthaltsamkeit mitunter zu alltagsnahen, populären Erziehungskonzepten, die durch pädagogische Reflexion konstruktiv irritiert werden können.
In dem Beitrag wird deshalb ausgelotet, wie Erziehung im pädagogischen Diskurs konzeptualisiert wird. Es werden einige zentrale Diskussionspunkte aufgenommen, um auf dieser Grundlage einen Bogen zur Erziehungsdebatte im Kontext des Jugendstrafrechts zu schlagen. Dies führt zu einer kritischen Aus-einandersetzung mit Missverständnissen, die Erziehung vorrangig als Konfrontation oder Disziplinierung verstehen möchten.
Die pädagogische Fachdebatte richtet Erziehung an anderen Aspekten aus. Im Vordergrund steht die Frage, wie die Anleitung von Bildung und Selbstkritik ermöglicht werden kann, obwohl sich Kinder und Jugendliche direkter Beeinflussung durch Erziehung entziehen. Der Pädagogik geht es nicht vorrangig darum, methodische Sicherheit und Erziehungstechnologien zu vermitteln, sondern im Zentrum der Aufmerksamkeit muss die Bearbeitung von offenen Situationen und kontingenten Entwicklungen stehen – dies gilt auch für den Umgang mit delinquenten Jugendlichen und Heranwachsenden.
Referent: Prof. Dr. Bernd Dollinger, Pädagogische Hochschule Freiburg

V 8: Zur generalpräventiven Abschreckungswirkung des Strafrechts
Das Jugendstrafrecht hat vor allem eine spezialpräventive Aufgabe: Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken (§ 2 Abs. 1 JGG). Teilweise werden dem Jugendstrafrecht aber auch generalpräventive Funktionen zugewiesen, darunter auch die Abschreckung anderer als des verurteilten Täters. Ob eine generalpräventive Abschreckungswirkung des Strafrechts besteht und ob sich eine solche Wirkung insbesondere mit dem Jugendstrafrecht erzielen lässt, ist zweifelhaft. Über die generalpräventive Abschreckungswirkung des Strafrechts gibt es zahlreiche empirische Untersuchungen, die jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
In dem Vortrag werden Befunde einer Metaanalyse über diese Studien dargestellt. Es wird erörtert, worauf die unterschiedlichen Ergebnisse zurückzuführen sind und inwieweit nach dem gegenwärtigen Forschungsstand belastbare Aussagen über eine generalpräventive Abschreckungswirkung des Strafrechts möglich sind.
Referenten: Prof. Dr. Dieter Dölling & Prof. Dr. Dieter Hermann, Universität Heidelberg

V 9: Was soll (und was darf) Diversion?
Seit 1980 stand das Thema Diversion auf der Agenda jedes Jugendgerichtstages; besondere Modelle von Diversion wurden schon 1983 erörtert. Bis dahin galten die Diversionsmöglichkeiten des JGG in §§ 45 und 47 noch überwiegend als Ausnahmeregelungen, die nur in wenigen und besonders gelagerten Fällen als Alternative zur förmlichen Sanktionierung durch Strafurteil in Betracht kommen. Mangels Nachweis in den Justizstatistiken war bis dahin kaum be-kannt, dass bereits zu Anfang der 1980er Jahre schon mehr als jedes dritte jugendstrafrechtliche Verfahren „informell“ nach den Diversionsvorschriften erledigt wurde; damals noch ganz überwiegend in Verbindung mit jugendrichterlich erteilten Weisungen oder Auflagen. Groß war die Reserve gegenüber der Möglichkeit einer folgenlosen Einstellung analog § 153 StPO; vertretbar erschien ein so weitgehender Verzicht auf ein förmliches Strafurteil nur, wenn Diversion nicht heißt, dass die Tat folgenlos bleibt, sondern genutzt wird für teils rein punitive, teils erzieherisch ausgestaltete, teils recht innovative, ambitionierte sozialpädagogische Maßnahmen.
Tatsächlich hat sich die Praxis seitdem weiterentwickelt: Seit Mitte der 1980er Jahre werden mehr als 50%, inzwischen 70% aller Verfahren nach JGG auf dem Wege der Diversion erledigt – und von diesen nurmehr jedes fünfte in Verbindung mit jugendrichterlich erteilten Weisungen oder Auflagen nach § 45 III oder § 47 JGG. Neu ist auch, dass die Möglichkeiten des § 45 II („wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist“) für ein Spektrum von Diversionsprojekten genutzt werden, von Formen der „Poli-zeidiversion“ (die Polizei initiiert noch vor Abgabe an die Staatsanwaltschaft punitive oder erzieherische Maßnahmen) bis hin zu sogenannten „Schülergerichten“, in denen andere Jugendliche dem Delinquenten das Unrecht seiner Tat vor Augen führen und Sanktionen oder Auflagen bestimmen (die im Einzelfall, hätte sie der Jugendrichter verhängt, durchaus ein Fall für die Verfassungsgerichtsbarkeit wären).
Inzwischen liegen in Deutschland Erfahrungen zur Handhabung und auch zur Legalbewährung mit solchen innovativen Formen der Befassung mit jungen Delinquenten im Rahmen der Diversion vor. Wie sind die Erfahrungen zu beurteilen, auch im Vergleich mit der konventionellen Diversionspraxis und den Befunden der Rückfallstatistik? Was kann aus den vorliegenden Erfahrungen für die Fortentwicklung der Diversion gelernt werden?
Referent: Gerhard Spiess, Universität Konstanz

V 10: Jugendgewalt in Deutschland: Zur Rolle von Integration und Religion
Eine vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen 2007/2008 bundesweit durchgeführte Repräsentativbefragung von 45.000 Schülerinnen und Schülern neunter Klassen hat es ermöglicht, die Bedeutung der sozialen Integration und der Religion für abweichendes Verhalten zu erfassen.
Merkmale der Integration von jungen Migranten waren dabei die Zahl deutscher Freunde, die Anwendung deutscher Sprache in verschiedenen Lebensbereichen, der schulische Erfolg und die Frage, ob sich die Jugendlichen als Deutsche fühlen. Zur Religion wurde bei Deutschen und Migranten nicht nur die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft erfasst, sondern auch die Religiosität, d.h. das Ausmaß der Verankerung im eigenen Glauben (z.B. über die Häufigkeit des Betens, des Besuchs von Gottesdiensten usw.).
Die Forschungsergebnisse zeigen zum einen auf, dass eine schwache soziale Integration mit deutlich erhöhten Gewaltraten einhergeht und dass sich hier zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen, aber auch im Vergleich der Regionen Deutschlands beachtliche Unterschiede zum Ausmaß der sozialen Integration von jungen Migranten ergeben. Zum anderen wird erkennbar, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer Religion allein wenig Wirkung entfaltet. Star-ke Bedeutung hat dagegen das Ausmaß der Religiosität. Insgesamt betrachtet fällt zu beiden Forschungsschwerpunkten auf, dass junge Muslime hier eine Sonderrolle einnehmen.
Referent: Prof. Dr. Christian Pfeiffer, Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen, Hannover

V 11: Verantwortlichkeit jugendlicher Straftäter nach § 3 JGG
Gemäß § 3 JGG ist ein Jugendlicher nur dann strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Verantwortlichkeit muss in jedem Einzelfall vom Gericht positiv festgestellt werden. Mehrere Untersuchungen zeigen allerdings, dass die Verantwortlichkeit in der Regel nur mit floskelhaften Begründungen im Urteil erwähnt und ohne nachvollziehbare Prüfstrategie fast immer bejaht wird. Selbst bei Höchststrafenurteilen wird die Verantwortlichkeit jugendlicher Straftäter nur selten in Frage gestellt. Bei den bisher vorliegenden empirischen Untersuchungen handelt es sich fast ausschließlich um Aktenanalysen, in denen lediglich das Beurteilungsergebnis, nicht aber der Beurteilungsprozess erkennbar ist.
In einem von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten For-schungsprojekt untersucht das Zentrum für Rechtspsychologie, Kriminalwissenschaften und forensische Psychopathologie an der Universität Kiel, wie Gerichte, Staatsanwälte, Verteidiger und Sachverständige bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit vorgehen, woran sie sich orientieren und wie deren Beurteilungen mit Täter- und Tatmerkmalen, Einstellungen, demografischen Merkmalen usw. zusammenhängen. Hierbei wurden bundesweit Angehörige der angeführten Berufsgruppen mit Fragebögen und intensiven Interviews befragt. Die ersten Ergebnisse dieser Erhebungen werden vorgestellt und erläutert.
Referent: Prof. Dr. Günter Köhnken, Christian-Albrechts-Universität Kiel

V 12: Renaissance des Polizei- und Ordnungsrechts: Zum Umgang mit Jugendlichen im öffentlichen Raum
Seitdem es eine Kontrolle des öffentlichen Raums durch die Polizei gibt, besteht einerseits mediale Beunruhigung über die „Störer“ der städtischen Ordnung, andererseits aber auch (oft pädagogische) Kritik am Vorgehen der Ordnungskräfte gegen Jugendliche und junge Männer.
Dies betraf die „Halbstarken“ der Kaiserzeit (mit einem Revival in den 1950er/1960er Jahren), die „Eckensteher“ während der Naziherrschaft und nachfolgende sichtbare Subkulturen und Gruppierungen von Rockern, Punks, Skinheads usw. In den letzten Jahren machen öffentlicher Alkoholkonsum und teilweise entgrenztes „Partyverhalten“ in den Vergnügungsvierteln entsprechende Schlagzeilen.
Der Vortrag versucht, wesentliche Linien dieser Debatte nachzuzeichnen und daraus Einsichten über den Umgang mit solchen „Ordnungsproblemen“ zu ziehen.
Referent: Prof. Dr. Joachim Kersten, Deutsche Hochschule der Polizei, Münster

V 13: § 37 JGG: Professionelle Entwicklung und richterliche Unabhängigkeit(ausgefallen)
Die Richterschaft gilt als klassische Profession, die auf Basis eines akademisch gelehrten Wissens gesellschaftlichen Zentralwerten (Zusammenleben, Gerechtigkeit) verpflichtet ist und dafür einen besonderen Status an Autonomie erhält. Zu dieser Autonomie gehört es auch, sich selbständig um den Erhalt und den Ausbau beruflicher Kompetenzen zu bemühen.
Die Praxis zeigt jedoch, dass die Bereitschaft, berufsbegleitende Formen professioneller Entwicklung (Qualitätszirkel, kollegiale Beratung, akademische Weiterbildung) wahrzunehmen, eher gering ist. Empirische Studien zur Selbstthematisierung der RichterInnen sollen helfen, Motive für die Teilnahme ebenso wie Motive für die Nicht-Teilnahme an Fortbildung zu verstehen. Dabei soll eine Positionsbestimmung zwischen dem Professionsstatus und der oft-mals einengenden jugendrichterlichen Praxis versucht werden.
Zwei Alternativen werden zur Diskussion gestellt: ein Modell zweier gleichrangiger Professionen – Jugendhilfe und Jugendgerichtsbarkeit – dessen Verwirklichung eine Profilierung und Emanzipation der Jugendgerichtsbarkeit als eigenständige Profession nach Maßgabe von § 37 JGG erfordert. Das Alterna-tivmodell wäre die Aufgabe der eigenen Professionalität und Subsummierung unter das allgemeine Strafrecht.
Referent: Prof. Dr. Michael Dick, Fachhochschule Nordwestschweiz, Olten

V 14: Jugendarrest: Eine kritische Bestandsaufnahme
Der Jugendarrest ist und bleibt eine der umstrittensten Sanktionen des JGG. Statistiken weisen aus, dass er nach der unbedingten Jugendstrafe die Maßnahme mit der höchsten Rückfallquote ist. Pädagogen halten es für schwerlich möglich, den „Spagat“ zwischen Freiheitsentzug einerseits und Erziehung andererseits zu bewältigen. Dementsprechend gab und gibt es immer wieder massive Forderungen, den Jugendarrest ersatzlos aus dem Katalog der Sanktionen des JGG zu streichen. Demgegenüber steht die (überwiegende?) Praxis, die meint, ohne dieses Instrument nicht auskommen zu können. Welche Erwartungen an den Jugendarrest (den es im Übrigen in dieser Form gar nicht gibt, da sich der Vollzug in Deutschland von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich gestaltet) hegen Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte und Jugendgerichtshelfer? Was hat es mit dem Beugearrest auf sich? Steht er für die Unerbittlichkeit der Justiz oder für Konsequenz in der Erziehung? Gehören Schulschwänzer und Verkehrssünder in den Jugendarrest? Was für ein Bild von jugendlichen Straftätern verbirgt sich letzten Endes hinter der Entscheidung, Jugendliche zu Freiheitsentzug in der Form von Jugendarrest zu verurteilen?
Referentin: Dagmar Thalmann, Direktorin am AG Müllheim und Leiterin der Jugendarrestanstalt Müllheim a.D.

V 15: Behandlung von Jugenddelinquenz: Aktuelle Entwicklungen, Ergebnisse und Probleme
Im Beitrag werden aktuelle Entwicklungen, Ergebnisse aus der neueren Evaluationsforschung und Probleme der Behandlung von Jugenddelinquenz vor dem Hintergrund einer Theorie der Interventionsentwicklung erörtert. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Gefahr iatrogener Effekte (kritische Nebenwirkungen) der Behandlung wie etwa erhöhter Drogenkonsum oder dem sogenannten Devianztraining in Gruppenbehandlungen gelegt. Mögliche Lösungswege für diese Probleme werden abschließend vor dem Hintergrund entwicklungspsychologischer Forschungen diskutiert.
Referent: Prof. Dr. Andreas Beelmann, Friedrich-Schiller-Universität Jena

V 16: Aktuelle Entwicklungen in der Sanktionspraxis
„Mit Härte und Haft gegen jugendliche Straftäter“, „kein Verständnis für die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende“, „Ende der Kuschelpädagogik“, „mutige Staatsanwälte und Richter“… Die Schlagzeilen, mit denen eine Verschärfung sowohl des JGG als auch der Sanktionierungspraxis gefordert werden, lassen sich fast beliebig fortsetzen. Von den Einen wird erwartet und von den Anderen wird befürchtet, dass sich auch Jugendstaatsanwälte und Jugendrichter diesem Sog bzw. Druck nicht werden entziehen können. Schon auf dem 26. Deutschen Jugendgerichtstag 2004 wurde festgestellt, das Klima sei „rauer, die Gangart schärfer“ geworden, es gebe eine „Tendenz zu rigideren Strafen“. Vor diesem Hintergrund soll die aktuelle Anwendungspraxis des JGG dargestellt und geprüft werden, in welche Richtung sie sich im letzten Jahrzehnt entwickelt hat.
Grundlage hierfür werden sowohl die vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen als auch die Daten der amtlichen Statistiken sein. Erstmals wird es hierbei möglich sein, auch die neuen Länder einzubeziehen. Denn seit dem Berichtsjahr 2007 liegen Daten über die jugendrichterliche Sanktionierungs-praxis für ganz Deutschland vor, so dass nunmehr alle Bundesländer in den Querschnittsvergleich einbezogen werden können. Schwerpunktmäßig wird es hierbei um Diversion, Untersuchungshaft, Einbeziehung der Heranwachsen-den, die formellen Sanktionen des JGG, aber auch um Jugendarrest- und Jugendstrafvollzug gehen. Insbesondere wird in den Blick genommen, ob und inwieweit sich tatsächlich Verschärfungen nachweisen lassen.
Referent: Prof. Dr. Wolfgang Heinz, Universität Konstanz

V 17: Junge Menschen in prekären Lebenslagen
Die EU-Kommission hat das Jahr 2010 zum Europäischen Jahr zur Bekämp-fung von Armut und sozialer Ausgrenzung erklärt. Von allen Altersgruppen sind Jugendliche am meisten von Armut betroffen. Unter Armut ist hierbei nicht nur materielle Armut, sondern auch eine Vielzahl von sozialen Benachteiligungen im Bildungsprozess und bei der individuellen Unterstützung von Jugendlichen zu verstehen. Um langfristig die verheerenden Wirkungen von Armut, Bildungsbenachteiligung und sozialer Ausgrenzung zu verhindern, gilt es daher zuvorderst, die Menschen zwischen 14 und 18 Jahren in den Blick zu nehmen und die Ursachen für prekäre Lebenslagen von Jugendlichen zu beseitigen.
Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass die Jugendlichen zunehmend aus dem Fokus von Sozialpolitik und Sozialer Arbeit verschwinden und stattdessen bestimmte Altersgruppen im Sinne von Benachteiligungskonkurrenzen gegeneinander ausgespielt oder jugendspezifische Angebote in einen anderen Kontext außerhalb des Leistungsgedankens im SGB VIII gestellt werden. Stichworte hierfür sind die Debatten um Kinderarmut, frühkindliche Bildung, Integration, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit oder die Anwendung Ambulanter Maßnahmen nach dem Jugendstrafrecht.
Jenseits dieser Vernachlässigung des „Jugendwohls“ erscheint ein erweiterter Blick auf die Lebenslagen von Jugendlichen notwendig, um die Gesamtheit an sozialen Problemlagen und die daraus abzuleitenden sozialpolitischen und sozialpädagogischen Antworten zu erfassen. Darauf aufbauend sollen konkrete Ansätze zur Armutsprävention, zum Abbau von Bildungsbenachteiligungen und zur gelingenden Integration von jungen Menschen aufgezeigt werden.
Referent: Dr. Jörg Fischer, Friedrich-Schiller-Universität Jena

V 18: Anlehnung und Autonomie, Kontrollbedürfnis und Risikobereitschaft, Sexualität und Gewalt. Zur Normalität und Pathologie adoleszenter Entwicklungsprozesse
Die Entwicklung in der Adoleszenz ist ein komplexer Prozess, der voll von Widersprüchen scheint. Die Beschäftigung Jugendlicher mit Sexualität und Gewalt ist nicht erst in der heutigen Mediengesellschaft allgegenwärtig. Die Identifizierung mit oft subkulturellen Normen der Gleichaltrigengruppe ist ebenso bedeutsam wie das Ringen um Autonomie in Abgrenzung von den Erwachsenen.
Eine andere Haltung gegenüber Risikoverhalten und der Wahrnehmung von Risiken, eine eingeschränktere zeitliche Perspektive mit geringerem Planungshorizont und eine geringere Fähigkeit, sich selbst zu kontrollieren, sind entwicklungsspezifische Kennzeichen der Jugendphase. Impulsivität und das Bedürfnis nach Reizstimulation sind im Jugendalter erheblich erhöht. Adoleszente reagieren stärker sowohl auf direkte Einflüsse wie auch im Rahmen der Suche nach Anerkennung und Angst vor Zurückweisung auf indirekte Einflüsse der Gleichaltrigengruppe.
In diesem entwicklungspsychologischen Kontext ist zu fragen: Wie „normal“ sind expansive Verhaltensauffälligkeiten, Gewaltneigung, Medienkonsum, Delinquenz? Welche Funktion haben sie für eine „normale“ Entwicklung? Welche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen sich dadurch und wie kommt es zu pathologischen Fixierungen?
Referent: Prof. Dr. Michael Günter, Universität Tübingen

Wissenschaftliches Hauptreferat

Prävention von Gewalt und Kriminalität junger Menschen: Was wirkt? Prof. Dr. Friedrich Lösel
University of Cambridge / Universität Erlangen-Nürnberg

Trotz mancher gegenläufiger kriminalstatistischer Daten und Dunkelfeldbefunde der letzten Jahre ist die Gewalt und Kriminalität junger Menschen ein zentrales kriminalpolitisches Thema in vielen Ländern. Dies ist zum einen auf besonders schwerwiegende Einzelfälle und deren mediale Aufbereitung zu-rückzuführen. Zum anderen werden objektiv schwer zu fassende qualitative Veränderungen der Gewalt konstatiert. Während ein erheblicher Teil der Diskussion sich allzu oft auf die Frage konzentriert, ob und wie die Jugendkriminalität zugenommen hat, geht der Beitrag von der simplen Feststellung aus, dass schwerwiegende Dissozialität in jeder Form und Intensität besondere Aufmerksamkeit und Investitionen der Gesellschaft erfordert. Dies wird nicht nur dadurch nahegelegt, dass junge Intensivtäter oft selbst Opfer von Gewalt und Vernachlässigung sind, sondern ist auch dadurch bedingt, dass sie ein hohes Risiko langfristiger psychosozialer Probleme in fast allen Lebensbereichen aufweisen.
Diese Befunde aus prospektiven Längsschnittstudien der Entwicklungskriminologie haben in jüngster Zeit zu vermehrten Bemühungen der Prävention geführt. Nicht selten wird die entwicklungsbezogene Prävention als Alternative zur Behandlung und Intervention proklamiert. Der Beitrag diskutiert dies als unangemessenen Aspekt eines expandierenden Marktes der Prävention. Demgegenüber wird gezeigt, wie Prävention auf allen Alters- und Entwicklungsstufen wirksam sein kann. Im ersten Teil des Beitrags werden exemplarisch eigene Befunde aus der Erlangen-Nürnberger Entwicklungs- und Präventionsstudie dargestellt. Im zweiten Teil werden diese partiell ermutigenden Befunde in den weiteren Kontext der internationalen entwicklungsbezogenen Präventionsforschung gestellt. Dabei werden insbesondere die Forschungsergebnisse zu Familien-, Kind- und Schulbezogenen Präventionsprogrammen dargestellt. Der dritte Teil des Beitrags vergleicht diese Ergebnisse mit den neueren Befunden der Behandlung junger Straftäter.
Abschließend werden aus dem derzeitigen Forschungsstand Empfehlungen für die Politik, Praxis und Forschung abgeleitet. Diese münden einerseits in die Forderung, mehr praxisbezogene Evaluation durchzuführen, andererseits muss sich auch die Forschung mehr den besonderen Anforderungen der Praxis stellen. Ritualisierte Schuldzuweisungen darüber, wo mehr getan werden müsste, helfen nicht weiter. Der Beitrag schlägt vielmehr eine integrierte, ressortübergreifende Strategie der entwicklungsbezogenen Kriminalprävention vor, die sowohl frühe Familien- und Kindbezogene Maßnahmen als auch die Intervention bei jungen Straftätern einschließt. Kosten-Nutzen-Überlegungen runden den Beitrag ab. Nicht nur die in letzter Zeit vielzitierten ‚Gutmenschen’, sondern auch die nüchternen empirischen Forschungen legen nahe: „Es ist nie zu früh und nie zu spät.“

Arbeitskreise

AK 1: Übergangsmanagement: Eine Strategie gegen den organisierten Beziehungsabbruch?
Das Thema „Übergangsmanagement“ ist in den letzten Jahren zum Megathema in der vollzugspolitischen Diskussion geworden. Tatsache ist, dass die meisten Rückfälle unmittelbar in den ersten sechs Monaten nach der Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug stattfinden. Tatsache ist auch, dass eine strukturelle „Verzahnung“ der Entlassungsvorbereitungen der Anstalten mit den Integrationsmaßnahmen der Jugendgerichtshilfe, der Jugendbewährungshilfe und der Freien Straffälligenhilfe nur in wenigen Regionen stattfindet. Die neuen Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder haben diese Problematik nur unzulänglich geregelt.
Spezielle Hilfeangebote zur Realisierung einer erfolgreichen Entlassung müssen erfahrungsgemäß bereits mit Haftantritt ansetzen, während der Haft situations-, zeit- und entwicklungsbedingt angepasst und nach der Haft fortgeführt werden. Es gilt, ein spezielles, den Anforderungen und Bedürfnissen entsprechendes Übergangsmanagement zu etablieren. Ein zielgerichtetes und am Jugendlichen oder Heranwachsenden orientiertes Handeln bedarf dabei unter anderem der Kenntnisse über die Zuständigkeiten involvierter Behörden und Einrichtungen sowie deren Arbeitsaufgaben, gut aufeinander abgestimmter Kommunikationsstrukturen, gegenseitiger Achtung der fachlichen Arbeit und einen den Datenschutz wahrenden Informationsaustausch.
Im Rahmen des Arbeitskreises werden Anforderungen und Hemmnisse des Übergangsmanagements diskutiert und Erfolg versprechende Ansätze vorgestellt. Dabei wird es beispielhaft auch um das Projekt „Neuanfang“ gehen, das Ende 2007 in Kooperation mit dem Verein für soziale Rechtspflege Dresden e.V. und mit Förderung durch das Sächsische Landesjugendamt im Rahmen der „Durchgehenden Betreuung im Jugendstrafverfahren Dresden (DBD)“ initiiert wurde. Nach annähernd drei Jahren liegen nun erste, vielversprechende Ergebnisse vor, die vorgestellt und diskutiert werden.
Referenten: Prof. Dr. Bernd Maelicke, Leuphana-Universität Lüneburg; Rainer Mollik,Jugendgerichtshilfe Dresden
Leitung: Dr. Eduard Matt, Senat für Justiz, Bremen

AK 2: Bedingungen für gelingende Kooperation
Junge Menschen in schwierigen Lebenssituationen zu unterstützen und eine „kriminelle Karriere“ zu verhindern, gelingt am Besten bei einer funktionierenden Kooperation aller am Jugendstrafverfahren beteiligten Professionen. Der unterschiedliche fachliche Hintergrund von Polizei, Justiz und Jugendhilfe und entsprechend verschiedene Denkweisen und Erfahrungen führen jedoch nicht selten zu Konflikten.
„Man kann nicht nicht kommunizieren!“. Gilt dann auch „Man kann nicht nicht kooperieren“? Zusammen gearbeitet wird – daran führt letztlich kein Weg vorbei – auch schlecht, wenn es nicht anders geht. Wenn für die betroffenen Jugendlichen und deren Familien so viel von unserem Engagement abhängt, deren Lebenswege eine (neue) Richtung erhalten, dann ist das allerdings nicht angemessen.
Im Rahmen des Arbeitskreises werden potentielle Konfliktfelder in der Zusammenarbeit der Verfahrensbeteiligten diskutiert und Möglichkeiten zur Optimierung der Kooperation aufgezeigt. Ziel des Arbeitskreises ist es, einen erweiterten Blick auf die Arbeitssituation vor Ort zu gewinnen und alternative Wege in Kooperationen erkennen und gehen zu können. Dabei wird auch der Blick auf die gelebte „Schattenseite“ in der Kooperations-Landkarte gerichtet: Wo Schatten ist, ist auch Licht! Das Ergebnis dieses Arbeitskreises soll nicht die Verzweiflung an der „Realität“ sein: Mit viel Engagement werden wir unsere Erfolge beschreiben, von gelingender Kooperation berichten und daraus gemeinsam Rückschlüsse für eine erfolgreiche zukünftige Praxis ziehen.
Referent: Peter Eichenauer, Institut Intasco, Dortmund
Leitung: Stefan Scherrer, AG Göttingen

AK 3: „Was habe ich eigentlich gekriegt?“ – Kommunikation mit jungen Menschen im Jugendstrafverfahren
Ein berühmtes Buch der Linguistin Deborah Tannen zur Kommunikation zwischen Männern und Frauen trägt den Titel „Du verstehst mich einfach nicht“. Dieser Titel lässt sich häufig auch auf die Kommunikation im Jugendstrafverfahren anwenden: Die Prozessbeteiligten reden aneinander vorbei, hören zum Teil nicht zu, verstehen sich nicht.
Was sind die Ursachen für diese Missverständnisse? Eine Rolle spielen der unterschiedliche Sprachstil von Jugendlichen und Erwachsenen, bildungsbedingt unterschiedliche Sprachniveaus (elaborat/restriktiv), Geschlechteraspekte im Sprachverhalten und interkulturelle Sprachprobleme.
In einem einführenden Kurzreferat soll auf generelle Ursachen von Kommunikationsproblemen eingegangen werden. Die Teilnehmenden sollen ihre Wahrnehmungen von Kommunikationsdefiziten, die sie beobachtet oder sel-ber erlebt haben, einbringen und mit den Aussagen der Kommunikationstheorie abgleichen. Wie kann Missverständnissen begegnet werden? Gemeinsam soll an Verbesserungsmöglichkeiten gearbeitet werden. Zu berücksichtigen sind Wortwahl und Grammatik, Sprechweise und Körpersprache. Wichtig ist dabei auch eine gute Verhandlungssituation. Diskutiert werden soll, wodurch sie gekennzeichnet ist und wie sie hergestellt und aufrecht erhalten werden kann.
Eine besondere Rolle spielen im Strafverfahren Frage- und Gesprächsführungstechniken. Anhand von Beispielen der Teilnehmenden sollen sie erläutert und bewertet werden.
Schließlich richtet sich der Blick auch auf die Vermittlung des Urteils. Dabei soll kritisch hinterfragt werden, inwieweit neben rationalen Argumenten Gefühlsappelle (Pathos) eine Rolle spielen.
Referentin: Ulrike Schultz, Fernuniversität Hagen
Leitung: Dr. Ineke Pruin, Universität Heidelberg/Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald

AK 4: Tatort Schule: Kooperation zwischen Schule, Polizei und Jugendhilfe
Die Schule als Ort der Bildung begreift sich als Raum für die Wissensvermittlung und Befähigung junger Menschen, Grundlagen für deren zukünftigen Lebens- und Berufsweg zu erwerben. Jedoch ist dieser Raum Schule nicht frei von verschiedenen Formen der Delinquenz und Gewalt, wie z.B. neben Diebstahl bzw. Raub („Abziehen“) und Drogenmissbrauch auch Androhungen von Gewalttaten bzw. Schädigungsabsichten von Lehrkräften oder Mitschülern. Um solche Vorkommnisse im schulischen Kontext besser bewältigen zu können, haben sich zahlreiche Schulen auf den Weg gemacht, Kooperationspartner bei den Institutionen Polizei und Jugendhilfe zu suchen.
Aber eine Kooperation zwischen den drei Institutionen Schule, Polizei und Jugendhilfe setzt ein Kennenlernen der und Verständnis für die Rahmenbedingungen der jeweiligen Organisation voraus: Welche Aufgaben, Methoden und/oder Arbeitsweisen zeichnen den jeweiligen Kooperationspartner aus? Dazu gehören nicht nur die Möglichkeiten der jeweiligen Institution, sondern auch deren Grenzen, um verfehlte Erwartungen über die Handlungsspielräume von Anfang an aufzulösen und reellen Arbeitsbündnissen Raum zu geben.
In diesem Arbeitskreis sollen zunächst Hintergründe schulischer Abläufe bei der Auseinandersetzung mit auf- und straffälligen Schülern dargestellt werden. Weiter soll gemeinsam mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor dem Hintergrund ihrer eigenen Erfahrungen über die Herausforderungen einer Kooperation zwischen den verschiedenen Institutionen nachgedacht und diskutiert werden, mit dem Ziel, Anregungen für eine Weiterentwicklung zu einer lösungsorientierten Zusammenarbeit von Schule, Polizei und Jugendhilfe aufzuzeigen und festzuhalten. Es wird dabei auch darum gehen, das gegenseitige Verständnis für die jeweilige Sichtweise der Kooperationspartner auf dieselbe Fragestellung zu erhöhen und einen möglichen „neuen“ Kooperationspartner Jugendgerichtsbarkeit mitzudenken.
Referent: Achim Aschenbach, Schulpsychologisches Beratungszentrum Kirchheimbolanden
Leitung: Werner Kunath, Kriminalbeamter, Hamburg

AK 5: Neue Kooperationspartner in der Jugendkriminalrechtspflege
Im Zusammenhang mit Jugendstrafverfahren ist die Kooperation unterschied-licher Behörden und Institutionen das tägliche Geschäft und unverzichtbar im Interesse eines pädagogisch wirksamen Handelns, wie es das Jugendgerichtsgesetz vorsieht. Vor dem Hintergrund vielfältiger Problemlagen, mit denen die Klienten nicht selten konfrontiert sind – Arbeitslosigkeit, Bildungsbenachteiligung, Perspektivlosigkeit, Armut und/oder gesundheitliche Probleme – wird deutlich, dass Kooperation im Jugendstrafverfahren mehr Institutionen umfassen muss als lediglich die Jugendhilfe im Strafverfahren, die Polizei und die Jugendgerichtsbarkeit. Vielmehr ist auch eine Vernetzung mit anderen als den „klassischen“ Kooperationspartnern notwendig, etwa der ARGE bzw. dem Jobcenter, den Wohnungsbaugesellschaften und Institutionen des Gesundheitswesens. Ausgehend von den Klienten bzw. Probanden und deren typischen Problemlagen soll im Arbeitskreis ein kritischer Blick auf die Praxis und den Erfolg der bestehenden kooperativen Verflechtungen geworfen werden: Welche Akteure sind im Rahmen der Arbeit mit straffälligen jungen Menschen relevant? Stehen wir mit weiteren möglichen Partnern vor Ort in ausreichendem und verlässlichem Kontakt, um den Klienten bedarfsgerecht und zügig die erforderliche Unterstützung geben zu können? Ein Bericht aus der Kooperationspraxis der Lübecker Jugendgerichtshilfe soll Beispiel und Ausgangspunkt für gemeinsame Erörterungen sein.
Das Gebot umfassender Kooperation gilt selbstverständlich insbesondere auch für den Jugendstrafvollzug, dessen Vollzugsziel es ist, den jungen Inhaftierten zu einem Leben in sozialer Verantwortung zu befähigen. Dabei ist Kooperation vor allem im Bereich des Übergangsmanagements von Bedeutung. Im Rahmen dieses Arbeitskreises soll der Blick allerdings auf den Bildungsbereich gerichtet werden. Typische Probleme und Bedürfnisse junger Inhaftierter beim Lernen, Besonderheiten einer Inhaftierung in Bezug auf die Entwicklung der Persönlichkeit und bildungsmäßige Unterschiede zum Erwachsenenvollzug sind Arbeitsfelder der pädagogischen Arbeit im Jugendvollzug. Gerade die pädagogische Arbeit muss mit ihren Methoden ein Lernen für junge Inhaftierte ermöglichen und damit Veränderungen der Einstellung des Inhaftierten erzielen. Neue Lebensperspektiven müssen entwickelt werden, die das alte, abweichende Verhalten ersetzen. Kooperationen mit Bildungsträgern, Vernetzungen innerhalb und außerhalb des Vollzuges sind für eine so ausgerichtete Bildungsarbeit zwangsläufig erforderlich. Sie ermöglichen passgenaue Maßnahmen, die eine realistische Lebensperspektive für ein Leben in sozialer Verantwortung und Legalität sein können.
Referenten: Bernd Pastuszenko, Jugendgerichtshilfe Lübeck; Jens Rammler, Ländliche Erwachsenenbildung in der Jugendanstalt Hameln; Birgit Reichel, Jugendamt Lübeck
Leitung: Michael Sommerfel, Staatsanwaltschaft Oldenburg

AK 6: Polizeiliche Jugendsachbearbeitung: Anspruch und Wirklichkeit
Die polizeiliche Dienstvorschrift (PDV) 382 enthält grundlegende Regelungen für die polizeiliche Sachbearbeitung in Jugendsachen. Danach ist unter anderem vorgesehen, dass mit der Bearbeitung von Jugendsachen besonders geschulte Polizeibeamte (JugendsachbearbeiterInnen) oder andere „geeignete“ Polizeibeamte zu beauftragen sind, dass Minderjährige mit Zivilfahrzeugen und durch Polizeibeamte in ziviler Bekleidung nach Hause gefahren werden und dass das Jugendamt unverzüglich zu unterrichten ist, wenn bereits während der polizeilichen Ermittlungen erkennbar wird, dass Leistungen der Jugendhilfe in Frage kommen. Doch inwieweit wird die PDV 382 tatsächlich umgesetzt? Welche Rahmenbedingungen sind für eine gelingende polizeiliche Jugendsachbearbeitung notwendig? Wie gehen wir mit „neuen“ polizeilichen Maßnahmen, zum Beispiel „Gefährderansprachen“, um? Welche Fortbildung ist notwendig und zu fordern?
Polizeiliche JugendsachbearbeiterInnen sind aufgrund ihrer Aufgabenstellung und ihrer Vernetzungskontakte zu benachbarten Institutionen und Einrichtungen „szenekundige“ Beamte in Jugendsachen. Neben ihrer Verwendung im Bereich gewaltbereiter Fan-Gruppierungen zeigt sich der hohe Einsatzwert szenekundiger Beamter zunehmend auch im Zusammenhang mit sensiblen und komplexen Einsatzgebieten, wie beispielsweise bei Ermittlungen von Jugendgruppen im „rechten“ Spektrum oder bei Amok-Bedrohungslagen an Schulen, für die die JugendsachbearbeiterInnen aufgrund ihrer bestehenden Kontakte zu Schulen und ihrer Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geradezu prädestiniert sind. Diese brisanten Lagen bedürfen fachkompetenter, zeitnaher und sensibler professioneller Lösungen. Was müssen polizeiliche JugendsachbearbeiterInnen leisten, um dem Aufgabenspektrum Rechnung zu tragen? Und schließlich: Reicht die PDV 382 als Grundlage aus?
Referent: Martin Hoffmann, Kriminaldienst Dillingen/Saar
Leitung: Jürgen Kußerow, Jugendhilfe im Strafverfahren, Stadt Waltrop

AK 7: Jugendarrest: Eine kritische Bestandsaufnahme
Der Jugendarrest in Deutschland stellt sich äußerst unterschiedlich dar, den Jugendarrest gibt es nicht: Während in einem Teil der Jugendarrestanstalten offensichtlich reiner Verwahrvollzug praktiziert wird, findet sich in anderen Anstalten eine breite Palette pädagogischer Maßnahmen. Der Arbeitskreis wird sich mit der Praxis des Jugendarrestvollzugs befassen.
Welche Vorstellungen von den Auswirkungen eines kurzfristigen Freiheitsentzuges auf Jugendliche und Heranwachsende verbergen sich hinter diesen sicherlich wohlgemeinten Konzepten? Können sie wirklich die Lebensführung der jungen Menschen nachhaltig beeinflussen?
Außerdem wird auch über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu diskutieren sein: Jugendarrestvollzugsgesetze gibt es derzeit noch nicht, der Vollzug ist lediglich durch die Jugendarrest-Vollzugsordnung geregelt. Welche Anforderungen sind an ein Jugendarrestvollzugsgesetz zu stellen? Welche Mindeststandards sind zu erfüllen? Inwieweit ist der Gesetzgeber überhaupt bereit, Erfahrungen aus der Praxis und kriminologische Erkenntnisse zu berücksichtigen?
Referentin: Dagmar Thalmann, Direktorin am AG Müllheim und Leiterin der Jugendarrestanstalt Müllheim a.D.
Leitung: Hans-Jürgen Miller, AG Tiergarten Berlin

AK 8: Jugendliche als Opfer und Täter
Jugendliche und Heranwachsende sind die Altersgruppen, die dem höchsten Risiko unterliegen, Opfer von Gewalt oder anderen Übergriffen zu werden. Gleichzeitig stellen sie auch einen überproportionalen Anteil an den Tätern delinquenter Taten. Im einleitenden Referat wie in der nachfolgenden Diskussion soll deshalb geklärt werden, worauf diese Auffälligkeiten zurückzuführen sind. Daneben soll unter Rückgriff auf verschiedene Statistiken ein Überblick über die Verbreitung von Gewaltverhalten und dessen Entwicklung gegeben werden.
In der Medienberichterstattung wird durch die Fokussierung auf spektakuläre Gewaltvorfälle immer wieder der Eindruck erweckt, dass die Jugendgewalt steigen und immer brutaler werden würde. Bereits die Polizeilichen Kriminalstatistiken stützen diesen Eindruck nur bedingt. Verschiedene Schulstatistiken wie auch Befragungsstudien berichten sogar einen entgegengesetzten Trend sinkender Jugendgewalt. Insbesondere eine deutschlandweit repräsentative Studie, die das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen in den Jahren 2007 und 2008 unter über 50.000 Kindern und Jugendlichen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des Innern durchgeführt hat, ermöglicht eine verlässliche Einschätzung zur Verbreitung und Entwicklung der Jugendgewalt. Hier wurden neben dem delinquenten Verhalten auch relativ neue Phänomene wie Happy Slapping oder andere aggressive Verhaltensweisen wie Mobbing, das im Schulkontext recht weit verbreitet ist, untersucht. Zentrale Befunde dieser Studie sollen vorgestellt und diskutiert werden.
Ein Schwerpunkt soll dabei auch auf die Bedingungsfaktoren jugendlichen Problemverhaltens gelegt werden. Das Spektrum möglicher Faktoren ist sehr breit; dennoch lassen sich einige Faktoren herausheben, die von besonderer Relevanz sind. Zu nennen sind unter anderem familiale Erziehungserfahrungen oder schulbezogene Einstellungen. Darüber hinaus tragen aber auch der Gewaltmedienkonsum, bestimmte Ehrvorstellungen oder religiöse Überzeugungen zur Erklärung des Gewaltverhaltens bei. Weitere Auffälligkeiten wie Schulschwänzen oder Drogenkonsum stehen ebenfalls in einer engen Beziehung mit der Gewaltbereitschaft. Die Ursachsenanalyse bildet die Grundlage, vorhandene Maßnahmen zur Prävention von aggressivem Verhalten und mögliche neue Strategien kritisch zu diskutieren.
Referent: Dirk Baier, Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen, Hannover
Leitung: Susanne Zinke, Stadt Kassel

AK 9: Jugend und Alkohol: Trends und Folgen
Es ist schon eigentümlich – unser eigenes Verhalten besorgt uns selten, aber andere Menschen benehmen sich oft so ungesund. Auch in diesem Sinne ist Albert Camus zu verstehen, wenn er in seiner Autobiographie formuliert: „Jugend ist nichts anderes als eine Ansammlung von Möglichkeiten“.
„Flatrate-Parties“ oder „Koma-Saufen“ sind ein Phänomen der europäischen Jugendkultur geworden. Dabei ist allerdings exzessiver Alkohol-Konsum (und auch exzessiver Konsum illegaler Drogen) weder ein exklusives Problem der Gegenwart, noch sind Phänomene des Massen-Trinkens unbedingt nur mit der Jugendkultur verbunden.
Ohnehin fragt sich, ob alle medialen Reflexe auf das derzeitige Trinkverhalten Jugendlicher realitätsgerecht sind. Das betrifft zum Beispiel die vermeintliche „Verjüngung“ von Alkohol-Konsum-Szenen und die zahlreicher werdenden Schlagzeilen über jugendliche „Koma-Säufer“ und gestiegene Zahlen der Ein-lieferungen alkoholisierter Jugendlicher in die Notaufnahmen der Krankenhäuser. Ist das die Realität?
Mit Blick auf die Bedingungsfaktoren des Geschehens wären zu nennen:

  • neue Vertriebs- und Werbemethoden der Alkoholindustrie, insbesondere der Spirituosenindustrie
  • Adoleszenz als Lebensalter der Risikoerprobung – neben den vielen anderen Entwicklungsaufgaben
  • die Beziehung von Provokation, dem Alleinstellungsmerkmal einer be-stimmten Jugendszene, und knallhartem Kommerz
  • der allgemeine und tiefgreifende Wandel der Jugend-Konsum-Szene seit Anfang der 1990er Jahre

Im Arbeitskreis werden die Entwicklung des Alkoholkonsums durch Jugendliche, (veränderte) Konsummuster und Folgen übermäßigen Alkoholkonsums diskutiert.
Referent: Prof. Dr. Wolfgang Heckmann, Hochschule Magdeburg-Stendal
Leitung: Dr. Thomas Matusche, Niedersächsisches Justizministerium, Hannover

AK 10: Kindeswohlgefährdung: Ein Thema auch bei delinquenten Jugendlichen
Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) wurde im Jahr 2005 in das SGB VIII eingefügt. § 8a SGB VIII beschreibt, auf welche Weise Fachkräfte der Jugendhilfe im Zuge ihrer Aufgabenwahrnehmung mit Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung und bereits verdichteten Gefähr-dungseinschätzungen umzugehen haben. In der öffentlichen Diskussion wird der Fokus häufig ausschließlich auf den Kinderschutz gelegt, insbesondere Fälle gravierender Misshandlung und Vernachlässigung stehen hierbei im medialen Interesse.
Doch der Schutzauftrag gilt auch im Bereich der Jugendhilfe bzw. der Arbeit mit delinquenten Jugendlichen. Beschreiten Jugendliche in der Pubertät eigene Wege und begeben sie sich dabei auf einen devianten Lebensweg, ist ihr Start in die Verselbständigung belastet und die soziale Integration kann durch diverse Hindernisse erschwert sein. Die Jugendlichen machen dann nicht nur Probleme, sondern sie haben selbst Probleme. Nach dem Sprachgebrauch des Familienrechts kann ihr Wohl gefährdet sein (§ 1666 Abs. 1 BGB). Wann liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wie sind Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu erkennen?
Erste Adressaten für eine Abwendung der Kindeswohlgefährdung sind die Eltern. Ist die Erziehung ihres Kindes nicht gewährleistet, haben sie einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Doch was nutzt ihnen dieser Anspruch, wenn sich ihr Sohn oder ihre Tochter allen Erziehungsbemühungen entzieht? Wie können Erziehungsberechtigte dazu motiviert werden, Hilfen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung in Anspruch zu nehmen? Wann ist ein Sorgerechtsentzug hilfreich und notwendig? Wann besteht die Chance, dass ein Vormund den/die Jugendliche/n besser erreicht und eine Förderung der Entwicklung organisieren kann?
Sind delinquente Jugendliche nicht mehr erreichbar, entsteht nicht nur bei den Eltern, sondern auch bei den Professionellen in Jugendhilfe, Jugendgerichtsbarkeit und Polizei leicht ein Gefühl der Hilflosigkeit und Ohnmacht. Die Notwendigkeit solidarischer Kooperation ist erhöht, ihre Verwirklichung erschwert. Hier setzt der Arbeitskreis an und will die Möglichkeiten professioneller Unterstützung der Erziehung beleuchten und den interdisziplinären Diskurs nutzen, um Ansatzpunkte zu erarbeiten, wie die Grenzen im interinstitutionellen Zusammenspiel erweitert werden können.
Referent: Dr. Thomas Meysen, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, Heidelberg
Leitung: Jutta Elz, Kriminologische Zentralstelle, Wiesbaden

AK 11: Aktuelle Daten und Entwicklungen der Jugendgerichtshilfe in Deutschland: Nicht alles gut, aber weniger Probleme als gedacht? Das Jugendgerichtshilfeb@rometer in der Diskussion
Wie ist die Jugendgerichtshilfe/Jugendhilfe im Strafverfahren organisiert? In welche Richtung(en) entwickelt sie sich? Welche Probleme bestehen und vor allem: Welche Erfahrungen werden in der Kooperation mit der Justiz gemacht?
Die Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkriminalitätsprävention und das Projekt Jugendhilfe und sozialer Wandel am Deutschen Jugendinstitut haben eine bundesweite Online-Befragung der Jugendgerichtshilfen durchgeführt, um Antworten auf diese Fragen zu finden. Damit liegen seit zehn Jahren zum ersten Mal wieder repräsentative Daten für das vielgestaltige Arbeitsfeld Jugendhilfe im Strafverfahren/Jugendgerichtshilfe vor.
In dem Arbeitskreis werden in vier thematischen Einheiten auf der Basis der Ergebnisse der Befragung zentrale Herausforderungen für die Jugendhilfe im Strafverfahren auch vor dem Hintergrund ihres fachlichen Selbstverständnisses diskutiert:

  • Organisation der Jugendhilfe im Strafverfahren: Gibt es einen Trend zur (Re-)Spezialisierung oder Entspezialisierung? Wie ernst ist eine Sozialraumorientierung gemeint? Wie stellt sich die Entwicklung der Personalsituation und -ausstattung dar? Inwieweit gibt es angemessene Angebote?
  • Kooperation: Wie wird die Qualität der Kooperation bewertet? Ist das Jugendgericht der einzige Bezugspunkt? Wer sind die anderen Kooperationspartner? Wie stellen sich die Auswirkungen des § 36a SGB VIII dar?
  • Jugendliche mit Migrationshintergrund: Eine besondere Herausforderung für die Jugendhilfe im Strafverfahren?
  • Ein-Personen-JGHs: Stehen sie im Widerspruch zu fachlichen Ansprüchen? Was bedeutet dies für die Mitarbeiter?

Referenten: Dr. Tina Gadow, Bernd Holthusen, Dr. Sabrina Hoops & Christian Peucker, Deutsches Jugendinstitut, München
Leitung: Gitta Schleinecke, Jugendamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

AK 12: Jugendkulturen – Soziale Gegenkonzepte oder Orte der Sozialisation?
Erwachsene, die mit Jugendlichen arbeiten, stehen jugendkulturellen Eigenheiten nicht selten ratlos bis skeptisch gegenüber. Sie wissen häufig nicht, was angesagt ist und was Jugendliche beschäftigt. Warum jedoch sollten Erwachsene, die professionell mit Jugendlichen arbeiten, um deren Bedeutung wissen?
Emos, Punks, Hiphopper, Skinheads, Gothics – die Trends sind schnelllebig. Kulturelle Entwicklungen in der Lebenswelt der Jugendlichen geschehen oft ohne den Einblick von Erwachsenen. Darüber hinaus sind die Übergänge von Jugendkultur zum Lebensstil im Erwachsenenalter fließend und die Jugend ist mit dem vollendeten 18. Lebensjahr noch lange nicht vorbei. Auf dem Weg des Erwachsenwerdens bieten Subkulturen vielfältige gesellschaftliche und individuelle Experimentierfelder. Viele Einstellungen und Verhaltensweisen, die Jugendliche in ihrem subkulturellen Umfeld annehmen, prägen sie für ihr ganzes Leben. Manche der dort erlernten Werte und Normen können Risiken und Hürden für sie bergen, andere können ihnen helfen, ihren Platz in unserer Gesellschaft zu finden. Und so unterschiedlich die einzelnen Jugendkulturen auch sein mögen, ihre jeweiligen Mitglieder eint ihr Enthusiasmus, ihre Subkultur mitzugestalten und Teil davon zu sein.
Nicht nur diese Energie und Kreativität, sondern auch ihre Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt können in der Arbeit mit subkulturell verorteten Jugendlichen konstruktiv genutzt werden. Schon das Wissen über Ideologien, Hintergründe und Reize der Jugendkulturen kann helfen, Beweggründe und Handeln einzelner Jugendlicher besser zu verstehen.
In diesem Arbeitskreis werden Grundlagen, Gemeinsamkeiten, Strukturen, Komponenten und Funktionen von Jugendkulturen allgemein und anhand ausgesuchter Jugendkulturen in Wort, Bild und Ton aufgezeigt und diskutiert.
Referent: Timo Rabe, Jugendamt Nürnberg
Leitung: Werner Possinger, Institut für Kriminalpädagogik, Würzburg

AK 13: Das Potential der Ambulanten Maßnahmen
Mit der Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis erfolgte seit Ende der 1970er Jahre die praktische Erprobung und 1990 schließlich auch die gesetzliche Einführung der sogenannten Neuen Ambulanten Maßnahmen im Jugendgerichtsgesetz und im Jugendhilferecht. Ausdrückliche Zielsetzung war, die er-zieherischen Möglichkeiten der Jugendhilfe als Alternativen zu den traditionellen, insbesondere freiheitsentziehenden Maßnahmen des JGG zu stärken. Da diese Angebote der Jugendhilfe gerade die individuellen Risikopotentiale in den Lebenssituationen der jungen, massiver straffällig gewordenen Menschen in den Blick nehmen und konkrete Perspektiven zu erarbeiten suchen, sind sie insofern in spezialpräventiver Hinsicht überlegen. Bundesweit hat sich seit der Einführungsphase eine ganz unterschiedliche Palette an entsprechend bezeichneten Angebotsformen entwickelt.
Der Blick auf die jugendgerichtliche Sanktionspraxis zeigt indessen, dass die Ambulanten Maßnahmen in Form von sozialpädagogischen Jugendhilfeangeboten quantitativ aus einem Nischendasein nicht herausgekommen sind und vielfach mit Jugendarresten kombiniert werden. Aktuell scheint sich die Situa-tion zudem vielerorts zu verschärfen: Die Lebenssituationen vieler junger Menschen sind Wandlungen und wachsenden Anforderungen unterworfen, die auf zunehmende Unterstützungsbedarfe verweisen. Im Widerspruch dazu signalisieren die kommunalen Finanznöte eine abnehmende Leistungsbereitschaft, die mit den üblichen Verweisen auf zu verbessernde Kooperationen vor Ort zu kompensieren versucht wird.
Im Anschluss an eine Bestandsaufnahme des grundsätzlichen Potentials, der aktuellen Situation sowie der zentralen Probleme für die sozialpädagogischen Angebote beschäftigt sich der Arbeitskreis mit der zentralen Frage, welche Voraussetzungen erforderlich sind, um die Möglichkeiten der Ambulanten Maßnahmen für die jungen Menschen, die Jugendhilfe und die Jugendgerichtsbarkeit in größerem Umfang auszuschöpfen als dies derzeit der Fall ist.
Referenten: Dr. Regine Drewniak, wissenwasgutist, Göttingen; Claus Richter, Gemeinnützige Gesellschaft für Paritätische Sozialarbeit Saarbrücken
Leitung: Beate Ulrich, Jugendhilfe Wolfenbüttel e.V.

AK 14: Grundlagen und Bedingungen von jugendrichterlicher Autonomie(ausgefallen)
Autonomie gilt in jedem Beruf als ein zentrales Merkmal guter Arbeit. Meist ist mit Autonomie ein hinreichend großer Handlungs- und Entscheidungsspielraum im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gemeint. Die richterliche Unabhängigkeit geht darüber jedoch hinaus: Sie betrifft nicht nur die sachliche oder operative Unabhängigkeit (in der Erfüllung der Aufgabe), sondern auch die Unabhängigkeit der richterlichen Rolle und Person.
Der Arbeitskreis befasst sich mit der Frage, wie diese Autonomie gewährleistet wird, auf welchen Grundlagen sie beruht und welche Bedingungen auf sie einwirken. Dazu gehören auf normativer Ebene die Grundlagen der Rechtsordnung. Auf sozialer und kultureller Ebene wirken die Erwartungen, die die Gesellschaft formuliert und die Arbeits- und Organisationsbedingungen des Gerichts und der Rechtspflege. Schließlich sind auf persönlicher Ebene das berufliche Selbstbild sowie die Entwicklung der beruflichen Kompetenz wichtige Wurzeln von Autonomie.
Der Arbeitskreis widmet sich dem beruflichen Selbstbild von Jugendrichterinnen und Jugendrichtern, das dieses gesamte Bedingungsgefüge widerspiegelt. Dazu werden normative und theoretische Modellannahmen aufgefächert, Forschungsarbeiten zum richterlichen Selbstbild referiert und schließlich auf Grundlage der eigenen Erfahrungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein gemeinsames Verständnis für das Konstrukt und die Bedingungen richterlicher Autonomie entwickelt.
Ein solches Verständnis kann dazu beitragen, dass Jugendrichterinnen und Jugendrichter sich als eigenständige Profession in Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten wahrnehmen, und dass sie ihre Rolle und Aufgabe im interdisziplinären Kooperationsgefüge der Jugendkriminalrechtspflege selbstbewusst und produktiv wahrnehmen.
Referent: Prof. Dr. Michael Dick, Fachhochschule Nordwestschweiz, Olten
Leitung: Klaus Breymann, Oberstaatsanwalt a.D., Magdeburg

AK 15: Jugend-Untersuchungshaft und Untersuchungshaftvermeidung
Seit der Jahrtausendwende gehen die U-Haftzahlen in allen Altersgruppen deutlich zurück. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2009 hochgerechnet 1.800 bis 2.700 Jugendliche – und davon einige Hundert 14- bis 15-Jährige – entsprechende Hafterfahrungen machen mussten. Bei den Heranwachsenden dürften es etwa zwischen 4.300 und 6.500 U-Häftlinge gewesen sein. Offizielle bundesweite Daten zur Jahresgesamtbelegung sind leider nicht verfügbar.
Angesichts der sinkenden Zahlen entsteht die Frage, ob sich nunmehr die Situation für die jungen Häftlinge verbessert hat. In den einschlägigen Beschreibungen ist seit langem häufig von unzureichenden Arbeitsmöglichkeiten, von zeitlich eingeschränktem schulischen Unterricht, von überwiegendem Aufenthalt in der Zelle, belastenden subkulturellen Strukturen und von wenig betreuender Zuwendung durch überlastete Beamte die Rede. Insgesamt gelangen die Beobachter in der Regel zu einer negativen Einschätzung der Jugenduntersuchungshaft. In dem Arbeitskreis sollen diese Umstände auf der Basis der Ergebnisse einer neueren Bestandsaufnahme genauer betrachtet werden.
Auch nach Wirksamwerden der neuen Untersuchungshaftvollzugsgesetze wird man kaum von schnellen und umfassenden Änderungen im Vollzug der Jugenduntersuchungshaft ausgehen können. Angesichts dieser Problematik erscheint es weiterhin notwendig, die Verhängung von U-Haft bei jungen Menschen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 71-72a JGG soweit wie möglich zu begrenzen.
Allerdings wird in der Praxis oft nur eine U-Haftverkürzung statt einer U-Haftvermeidung erreicht, weil unter anderem unbefriedigende Informations- und Kommunikationsstrukturen zwischen den Beteiligten, eine geringe Zahl von Plätzen in den spezialisierten Jugendhilfeeinrichtungen und unterschiedliche Vorstellungen von Justiz und Jugendhilfe die Haftvermeidungsmöglichkeiten einschränken. Am Beispiel der Jugendhilfeeinrichtungen Frostenwalde und „Neustart“ in Weißenstadt soll verdeutlicht werden, wie relativ erfolgreiche Konzepte aussehen und umgesetzt werden.
Referenten: Anja Krauß-Ranzinger, Pädagogisch-Therapeutisches Zentrum Franken, Evangelisches Jugend- und Fürsorgewerk; Hans-Joachim Sommer, Jugendhilfeeinrichtung Frostenwalde des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerks; Prof. Dr. Bernhard Villmow,Universität Hamburg
Leitung: Christian Scholz, Richter am AG Lüneburg a.D.

AK 16: Evaluation und Selbstevaluation in der Sozialen Arbeit mit straffälligen jungen Menschen
Im Fokus des einführenden Referats steht der aktuelle Diskurs um Wirkungsorientierung und evidenzbasierte Praxis aus der Perspektive der Jugendhilfe. Dabei besteht kein Zweifel daran, dass professionelle Praxis wissenschaftlich fundiert sein soll. Problematisch erscheint diese Fundierung jedoch in Form einer Wirkungsorientierung, die erstens in einen managerialistischen Steuerungsdiskurs eingebunden ist und zweitens vor allem die Wirkung spezifischer Maßnahmenprogramme fokussiert.
Der Vortrag argumentiert, dass diese Form der Wirkungsorientierung in eine Richtung weist, die vor allem in angelsächsischen Ländern als ‚actuarial justice’ diskutiert wird. Für die Jugendhilfe wird dabei zum einen eine Standardisierung und Manualisierung ihrer sozialpädagogischen Praxis nahe gelegt, zum anderen eine inhaltliche Neuausrichtung, in deren Zentrum vor allem kognitivbehaviourale Trainingsmaßnahmen stehen. Der Vortrag argumentiert, dass dies eine unmittelbare Konsequenz aus den (methodischen) Prämissen der (experimentellen) Wirkungsforschung und dem Bestreben ist, die Ergebnisse dieser Forschung als unmittelbare Praxisanleitung umzusetzen.
Auf Basis einer grundlegenden methodischen wie fachlichen Kritik solcher Versuche wird der Entwurf einer in sozialpädagogischen Kontexten angemesseneren Alternative vorgestellt, die sich als ‚evidenzbasierter Professionalismus’ beschreiben lässt.
Wie lässt sich der Erfolg sozialer Arbeit mit delinquenten Jugendlichen und Heranwachsenden messen? Welche Kriterien sind zu berücksichtigen? Kann es allein das Merkmal der Rückfälligkeit sein, das entscheidend ist? Wer gibt vor, was erfolgreiche soziale Arbeit im Kontext des Jugendstrafverfahrens ist? Diese und andere Fragen werden im Rahmen des Arbeitskreises diskutiert.
Referent: Prof. Dr. Holger Ziegler, Universität Bielefeld
Leitung: Prof. Dr. Thomas Trenczek, Fachhochschule Jena